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Transkript:

V E R T E I L U N G S P L A N für das Aufkommen aus der Leerkassetten- und Geräteabgabe ( 54 UrhG) aus Kabelweitersenderechten aus 27 UrhG 1 Zuordnung, Rückstellung, Sozial-, Förderungsfonds 1. Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme abzüglich sämtlicher Kosten der Gesellschaft werden in den Sparten deutscher/eu-spielfilm und sonstige deutsche Film- und Fernsehwerke pro Ausschüttungszeitraum ein Anteil von 5 %, in der Sparte ausländisches Filmwerk/Fernsehfilmwerk ein Anteil von 2 % für nicht erfasste Filmwerke und sonstige Ansprüche auf die Dauer von jeweils 5 Jahren zurückgestellt. 2. Ab 01.01.1995 werden pro Ausschüttungszeitraum ein Betrag von 1 % in einen Sozialfonds sowie ein Betrag von 3 % in einen Förderungsfonds eingestellt. Für die Ausschüttung dieser Beträge werden gesonderte Richtlinien erstellt. 3. a) Der verbleibende Betrag entfällt entsprechend den Quotierungen für den deutschen/eu-film und den ausländischen Film filmwerkbezogen auf die Sparten ausländische Filmwerke/Fernsehfilmwerke, deutsche/eu-spielfilme, sonstige deutsche Filmund Fernsehproduktionen (ausgenommen für das Kino hergestellte Spielfilme sowie Eigenproduktionen von und Auftragsproduktionen für Sendeanstalten/Sendeunternehmen, die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich betrieben werden). Sonstige deutsche Film- und Fernsehproduktionen mit einer Mindestlänge von 75 Minuten und

Verteilungsplan 2 einer nachweislichen Kinoauswertung werden der Sparte deutsche/eu-spielfilme zugeordnet. b) Vor allen Abzügen nach Ziff. 1 und 2 (Verwaltungskosten, Rückstellungen, Sozial- und Förderungsfonds) werden nach den Vereinbarungen der Filmverwertungsgesellschaften hinsichtlich der Einnahmen aus 54 UrhG den Urhebern von deutschen/eu- Spielfilmen 20 % sowie den Urhebern von sonstigen deutschen Filmwerken 18 % zugeordnet. Die Verteilung an die Urheber erfolgt nach dem Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst; die Abrechnungen werden durch die VGF erstellt. Diese Regelung gilt für Ausschüttungszeiträume ab 1996. Die verbleibenden Beträge in der Sparte deutscher/eu-spielfilm werden zu 100 % dem Filmhersteller zugeordnet und an die Berechtigten ausgeschüttet. c) Die in der Sparte sonstige deutsche Film- und Fernsehproduktionen verbleibenden Beträge werden zu 100 % dem Filmhersteller zugeordnet und an die Berechtigten ausgeschüttet. 4) a) In der Sparte ausländisches Filmwerk/Fernsehfilmwerk erhalten vor allen Abzügen nach Ziff. 1 und 2 (Verwaltungskosten, Rückstellungen, Sozial- und Förderungsfonds) die Filmurheber aus den USA 25 % bis zum Sendejahr 1999 einschließlich, 33 1/3 % für die Sendejahre 2000 bis 2004 einschließlich und ab dem Sendejahr 2005 50 %. Die Filmurheber aus anderen Ländern erhalten 16 %. Diese Regelung gilt für Ausschüttungszeiträume ab 1996. Die Abwicklung erfolgt über die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die hierfür freigestellt hat. Der verbleibende Betrag wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Kosten und Rückstellungen filmwerkbezogen dem Filmhersteller zugeordnet und an die Berechtigten ausgeschüttet. b) Am Anteil des ausländischen Produzenten eines Filmwerks werden die Hersteller von Synchronfassungen bei der Ausschüttung nach 54 UrhG mit 20 % beteiligt. Die VGF ist nur zur Auszahlung verpflichtet, wenn die wahrnehmungsberechtigten Synchron-

Verteilungsplan 3 Produzenten die geltend gemachten Rechte der VGF nachgewiesen haben und rechtsverbindlich erklären, dass sie Inhaber der Rechte nach 54 UrhG sind und die VGF von allen Ansprüchen freistellen. c) Ausländische Filmwerke werden ab einer Länge von 11 Minuten vergütet. 5. Kabelweitersenderechte a) Entsprechend den Vereinbarungen der Filmverwertungsgesellschaften erfolgt eine Ausschüttung nur für Filme aus der Bundesrepublik Deutschland. Die inkassierten Beträge betreffen Kabelweitersendungen in der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere Vertrag mit der Deutschen Telekom). Davon unberührt bleibt die Ausschüttung der von ausländischen Verwertungsgesellschaften für die Kabelweitersendung deutscher Filmwerke im Ausland inkassierten Beträge durch die VGF (AGICOA, VAM, SUISSIMAGE etc.). Unberührt bleibt ferner die Verteilung der von AGICOA, VAM und SUISSIMAGE für ausländische Filme inkassierten Beträge. b) Von der auf einen Ausschüttungszeitraum entfallenden Summe für Kabelweitersendungen in Deutschland werden für die Jahre 1996-1998 11 %, danach 8 % der Sparte sonstige deutsche Film- und Fernsehwerke zugeordnet. 89 % (bzw. 92 %) werden der Sparte deutscher Spielfilm zugeordnet. c) In den Sparten deutscher Spielfilm und sonstige deutsche Filmwerke werden die Abzüge nach 1 Ziff. 1 und 2 vorgenommen. d) Die Verteilung an Filmurheber erfolgt gemäß den Vereinbarungen der Filmverwertungsgesellschaften nach dem Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft Bild- Kunst; die Abrechnungen werden durch die VGF erstellt. e) Auf die Verteilung für Kabelweitersenderechte ist der Verteilungsplan sinngemäß anzuwenden. Eine Verteilung findet für deutsche Spielfilme und sonstige deutsche Filmwerke statt.

Verteilungsplan 4 6. Videovermiettantieme ( 27 UrhG) a) In der Sparte deutscher Spielfilm und sonstige deutsche Filmwerke erfolgt die Verteilung aufgrund der von den Wahrnehmungsberechtigten abgegebenen Meldungen über die Auswertung durch Videovermietung. Berücksichtigt wird das Jahr des Erscheinens mit 100 Punkten und die beiden darauf folgenden Jahre mit jeweils 80 Punkten. Diese Regelung gilt ab Ausschüttungszeitraum 1999, für deutsche Spielfilme ab Ausschüttungszeitraum 1998. Deutsche Spielfilme, die in den Jahren bis einschließlich 1997 bereits eine Vergütung aus 27 UrhG erhalten haben, gelten als im Jahr 1997 erschienen. Sonstige Deutsche Filmwerke, die in den Jahren bis einschließlich 1998 bereits eine Vergütung aus 27 UrhG erhalten haben, gelten als im Jahr 1998 erschienen. b) Bei ausländischen Filmwerken/EU-Filmwerken erfolgt die Verteilung aufgrund der von den Wahrnehmungsberechtigten abgegebenen Meldungen über die Auswertung durch Videovermietung. Berücksichtigt wird das Jahr des Erscheinens mit 100 Punkten und das darauffolgende Jahr mit 80 Punkten. c) Von den Einnahmen aus 27 UrhG für den deutschen Film werden 8 % der Sparte sonstige deutsche Filmwerke zugeordnet; 92 % der Sparte deutscher Spielfilm. 2 Allgemeine Ausschüttungsgrundsätze 1) Die Verteilung erfolgt in den Sparten deutscher und EU-Spielfilm (das ist der für das Kino produzierte und kinomäßig vermarktete deutsche und EU-Spielfilm), ausländisches Filmwerk/Fernsehfilmwerk und sonstige deutsche Film- und Fernsehwerke an die Hersteller und Filmurheber bzw. deren Rechtsnachfolger filmwerkbezogen. Pornografische Filme nehmen an der Verteilung nicht teil. 2) Die Verteilung richtet sich in allen Sparten nach den Kriterien: Sendung und Sendegebiet. Zusätzlich werden herangezogen: beim deutschen und EU-Spielfilm das Produkti-

Verteilungsplan 5 onsjahr, beim ausländischen Filmwerk die Art des Filmwerks (Spielfilm/Fernsehserie) und die Laufzeit, bei sonstigen deutschen Film- und Fernsehwerken Produktionsjahr und Laufzeit. 3) a) Grundsätzlich maßgebend für die Feststellung der Sendetermine eines Films sind die GfK-Sendeprotokolle über im deutschen Fernsehen gesendete Filme und die Meldungen der Wahrnehmungsberechtigten. b) Wird der Wahrnehmungsberechtigte auf eine Doppelmeldung bei der Verifizierung der Rechteinhaberschaft aufmerksam gemacht, so hat er innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des entsprechenden Hinweises zur Aufklärung beizutragen. Erfolgt innerhalb dieser Ausschlussfrist keine Stellungnahme, ist die VGF berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vergütungsanspruch freizugeben. 4. Die VGF legt alljährlich fest, welche Sender in einem Ausschüttungszeitraum berücksichtigt werden und welche Punktzahl sie erhalten. Diese richtet sich nach Reichweite und Marktanteil des Senders (siehe dazu die Senderlisten im Anhang). 5. Aus der BRD anfallende Vergütungen, die im Einzelfall EUR 50,-- nicht erreichen, werden nicht ausgeschüttet, sondern der allgemeinen Verteilung zugeführt. 6. Die Geltendmachung von Ansprüchen (Meldungen) hat in der von der VGF vorgeschriebenen Form durch den Wahrnehmungsberechtigten zu erfolgen. 7. Die VGF ist nur dann zur Auszahlung verpflichtet, wenn die Wahrnehmungsberechtigten die geltend gemachten Rechte der VGF nachgewiesen haben und der Gesellschaft rechtsverbindlich erklären, dass sie Inhaber der geltend gemachten Leistungsschutzund/oder Urheberrechte sind und die VGF von allen Ansprüchen Dritter freistellen. 8. Bei der Verteilung innerhalb eines Ausschüttungszeitraums erhalten: a) Filme mit Produktionsdaten ab 01.01.1966 (FSK) 100 % der Punkte

Verteilungsplan 6 Filme mit Produktionsdaten bis 31.12.1965 (FSK) 75 % der Punkte Diese Regelung gilt nur für deutsche Filmwerke und EU-Kinospielfilme. b) Wiederholungen (Ziff. 9) werden mit 80 % der Erstsendung vergütet. 9. Wiederholungsregelung Gepunktet wird pro Sendejahr. Die erste Sendung, in welchem Programm auch immer, wird als Erstsendung gepunktet, jede weitere Sendung in demselben Programm als Wiederholung. Jede dritte Sendung in demselben Programm innerhalb 24 Stunden wird nicht gewertet (null Punkte). Jedes Programm wird für sich gewertet, d.h., folgt auf eine Erstsendung z.b. im ARD-Programm eine spätere Sendung im Dritten Programm, so handelt es sich bei der letzteren gleichfalls um eine Erstsendung, soweit der Film in diesem Programm im gleichen Sendejahr noch nicht gesendet wurde. Bei ausländischen Serien wird eine Wiederholung auf dem selben Sender innerhalb von 24 Stunden nicht gewertet. 10. Jeder Film erhält den Betrag von der Verteilungssumme der Sparte, der seiner Punktzahl im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl entspricht. 3 Sozial- und Förderungsfonds Die Ausschüttung der Beträge des Sozial- und Förderungsfonds regeln gesonderte Richtlinien.

Verteilungsplan 7 4 Rückstellungen gemäß 1 Ziff. 1 Die in 1 Ziff. 1 genannten Mittel werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Ausschüttungszeitraums zurückgestellt. Die Fünfjahresfrist ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen. Sind die zurückgestellten Mittel erschöpft, können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist verbliebene Rückstellungen werden der Verteilung und 1 Ziff. 1 und 2 zugeordnet. 5 Anrechnung Jeder Berechtigte ist verpflichtet, der VGF mitzuteilen ob und in welcher Höhe er für Herstellung, Sendungen und Videovermietung innerhalb eines Ausschüttungszeitraums von anderen Verwertungsgesellschaften Vergütungen erhalten hat. Er nimmt an der Ausschüttung nur insoweit teil, als der ihm zustehende Betrag den anderweitig erhaltenen übersteigt. 6 1. Nachverteilung Zahlungseingänge, die Jahre betreffen, für die bereits Ausschüttungen erfolgten, sind grundsätzlich dem (den) Jahre(en) zuzuordnen, für das (die) Zahlungen erfolgten. Sie sind im Wege der Nachausschüttung an die jeweils Berechtigten zu zahlen. Von einer Nachberechnung und Nachausschüttung kann mit Zustimmung des Beirats abgewichen werden, wenn die damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar sind. In diesen Fällen sind die Nachzahlungen mit der nächsten für den betreffenden Bereich (z.b. 54 UrhG) anstehenden Ausschüttung auszuzahlen.

Verteilungsplan 8 2. Systematischer Verteilungsfehler Ist eine Ausschüttung ganz oder teilweise fehlerhaft oder unwirksam, so ist die fehlerhafte oder unwirksame Verteilung grundsätzlich rückabzuwickeln. Nicht rückholbare fehlerhafte Ausschüttungen an einen Berechtigten können gegen künftige Ausschüttungen an denselben Berechtigten verrechnet werden oder können, wo dies nicht möglich ist, den Rückstellungen, die für das (die) betreffend(en) Ausschüttungsjahr(e) gebildet wurden, entnommen werden. Im Übrigen sind die Einzelheiten der Rückabwicklung fallweise durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Beirats zu regeln. Von einer Rückabwicklung kann mit Zustimmung des Beirats abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Änderungen des Verteilungsplans bleiben vorbehalten. VP 6 Gültig für Ausschüttungszeiträume ab 01.01.1996, bzgl. sonstiger deutsche Filmwerke ab 01.01.1999. 01.12.2011