Deutscher Bundestag Drucksache 18/8515. Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Sportausschusses (5.

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/8515 18. Wahlperiode 19.05.2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Sportausschusses (5. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/8040, 18/8261, 18/8461 Nr. 1.4 Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz) A. Problem In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden Hochleistungssportler und -nachwuchssportler im staatlichen Auftrag systematisch gedopt, in der Regel mit Anabolika. Etliche dieser Sportlerinnen und Sportler haben dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden erlitten. Aus humanitären und sozialen Gründen wurde mit dem im August 2002 verabschiedeten Dopingopfer-Hilfegesetz ein Hilfsfonds eingerichtet, aus diesem erhielten insgesamt 194 als anspruchsberechtigt anerkannte Personen Leistungen. Der Fonds war damit ausgeschöpft, hat jedoch nicht alle Opfer erfasst. Zwischenzeitlich sind viele Opfer bekannt, die nach damaligen Kriterien einen Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Hilfe gehabt hätten. B. Lösung Für finanzielle Hilfen für Dopingopfer, die aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahr 2002 keine Leistungen erhalten haben, wird mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz erneut ein Fonds eingerichtet, mit dem Betroffene nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen erhalten können. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 18/8515 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Finanzierung des Fonds in Höhe von 10,5 Millionen Euro soll im Rahmen der im Einzelplan 06 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Kosten können nur den Antragstellerinnen und Antragstellern in einer Höhe von jeweils bis zu 50 Euro entstehen. Bezogen auf die zu erwartenden 2 000 Antragsteller ist deshalb mit Gesamtkosten von ca. 100 000 Euro zu rechnen. Der zeitliche Aufwand pro Antragsteller wird auf 3 Stunden geschätzt, so dass mit einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 000 Stunden zu rechnen ist. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der personelle Mehrbedarf, der durch diese zusätzliche Aufgabe beim Bundesverwaltungsamt entsteht, beträgt insgesamt rund 624 000 Euro. Weitere, nicht bezifferbare Kosten können für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des beim Bundesministerium des Innern einzurichtenden Sachverständigen-Beirats und durch die in Zweifelsfällen vom Sachverständigen-Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen von Antragstellern entstehen. F. Weitere Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/8515 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8040 unverändert anzunehmen. Berlin, den 11. Mai 2016 Der Sportausschuss Dagmar Freitag Vorsitzende Dr. Frank Steffel Berichterstatter Michaela Engelmeier Katrin Kunert Monika Lazar

Drucksache 18/8515 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel, Michaela Engelmeier, Katrin Kunert und Monika Lazar I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8040 in seiner 165. Sitzung am 15. April 2016 beraten und an den Sportausschuss zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz sollen Dopingopfer erfasst werden, die nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahr 2002 keine Leistungen erhalten haben. Sie sollen nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen erhalten. Hierzu wird mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz erneut ein Fonds eingerichtet, der vom Bundesverwaltungsamt verwaltet wird. Ausgehend von 1 000 Anspruchsberechtigten und einer jeweiligen Zahlung in Höhe von 10 500 Euro sollen in diesen Fonds 10,5 Millionen Euro fließen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/8040 in seiner 81. Sitzung am 11. Mai 2016 beraten und einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8040 anzunehmen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/8040 in seiner 98. Sitzung am 11. Mai 2016 beraten und einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8040 anzunehmen. Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/8040 in seiner 73. Sitzung am 27. April 2016 beraten und einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8040 anzunehmen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 14. April 2016 mit der Vorlage auf Drucksache 18/8040 befasst und beanstandet, dass in der Gesetzesfolgenabschätzung keine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Obwohl eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes nicht gegeben sei, wäre zu wünschen gewesen, diese Feststellung im Rahmen einer Nachhaltigkeitsprüfung im Sinne von 44 Absatz 1 GGO zu treffen. Der Beirat bat daher den federführenden Sportausschuss, bei der Bundesregierung nachzufragen, warum die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung fehlt und diese nachzuholen sowie die Ergebnisse in den Bericht des Ausschusses aufzunehmen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Sportausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/8040 in seiner 50. Sitzung am 11. Mai 2016 beraten und empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8040 einstimmig anzunehmen. Die Fraktion DIE LINKE. stellte einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 18(5)147), der zum Ziel hatte, Leistungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz auch auf westdeutsche Geschädigte auszudehnen, die Anspruchsfrist auf den 31. Dezember 2019 zu verlängern und die Bundesregierung aufzufordern, dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über gegebenenfalls weitere notwendige Maßnahmen zur Hilfe für Dopingopfer vorzulegen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. Der Prüfbitte des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung entgegnete die Bundesregierung, dass der Parlamen-

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/8515 tarische Beirat für nachhaltige Entwicklung zutreffend feststellt habe, dass der Gesetzentwurf keine Nachhaltigkeitsrelevanz im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie habe. Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie seien nicht betroffen. Aus diesem Grund sei von einer Darstellung in der Begründung der Gesetzesfolgenabschätzung abgesehen worden. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, in der ehemaligen DDR seien auf der Grundlange des Staatsplans 14.25 Kinder bzw. Jugendliche und v.a. erwachsene Athleten/-innen gezielt gedopt worden, um Leistungen im Spitzensport zu übertreffen. Den Sportlern/-innen seien Präparate z. T. versteckt in anderen Nahrungsmitteln verabreicht worden. Die Athleten seien dabei gar nicht oder völlig unzulänglich über die Dopingmittel und deren Folgen informiert worden. Die damit einhergehenden, massiven gesundheitlichen Schädigungen bei den betroffenen Sportlern/-innen seien teilweise erst mit großem zeitlichem Abstand eingetreten. Die damaligen Maßnahmen seien aufs Schärfste zu verurteilen und verdeutlichten die Ausmaße im DDR-Unrechtsstaat, der im Sport tiefgreifende Schädigungen der jungen, talentierten Sportlern/-innen billigend in Kauf genommen habe, um auf internationaler Ebene Erfolge zu erzielen. Die dopingrelevanten Vergehen widersprächen jeglichen Werten des Sports bzw. einem humanistischen Förderverständnis des Leistungssports seitens der Politik. Beim 1. Dopingopfer-Hilfegesetz hätten von 2002 bis 2007 daraufhin 194 anerkannte DDR-Dopingopfer eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils ca. 10 500 Euro erhalten. Da sich viele Spätfolgen aber erst jetzt zeigten, sei heute von weiteren Anspruchsberechtigten auszugehen. Deshalb habe die CDU/CSU-Bundestagsfraktion das zweite Dopingopfer- Hilfegesetz maßgeblich vorangebracht, um die bisher nicht erreichten Sportler/-innen zu unterstützen. Das heutige Gesetz solle nach den gleichen Kriterien, Verfahrensweisen und mit entsprechender Höhe durchgeführt werden, wie das erste Gesetz. Die Fraktion der SPD erklärte, sie begrüße den vorliegenden Gesetzesentwurf. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten nun weitere DDR-Dopingopfer, die nach den Kriterien des Ersten Dopingopfer-Hilfegesetzes anspruchsberechtigt seien, zu ihrem Recht kommen. Viele Menschen und ihre Angehörigen lebten noch heute mit den Folgen des körperlichen Missbrauchs. So hätten damals junge weibliche Athletinnen männliche Sexualhormone bekommen, um bessere Leistungen zu vollbringen. Leider beteiligten sich diesmal an der Finanzierung des Fonds weder der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) noch Jenapharm, deren damaligen Funktionäre den politischen Staatsplan 14.25 zum systematischen Doping umgesetzt hatten. Die Fraktion DIE LINKE. verwies darauf, dass bereits vor 14 Jahren ein erstes Dopingopfer-Hilfegesetz verabschiedet worden sei, aber damals lediglich 194 Betroffene eine finanzielle Entschädigung erhielten. Die Zahl der durch Doping im Leistungssport Geschädigten werde deutlich höher geschätzt und es sei inzwischen, auch mit Blick auf die Untersuchungen an der Universität in Freiburg, davon auszugehen, dass es Dopingopfer aus der DDR, der ehemaligen sowie heutigen BRD gebe. Selbst die Bundesregierung könne nicht ausschließen, dass Hochleistungs- oder Nachwuchssportlern der BRD ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht wurden. Dies gehe aus der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. André Hahn vom 26. April 2016 hervor. Viel Zeit sei seit dem ersten Dopingopfer-Hilfegesetz verstrichen, inzwischen seien einige der Betroffenen bereits verstorben, und zahlreiche Dopingopfer bedürften dringend finanzieller und sonstiger Unterstützung. Umso dringlicher sei es, ein zweites Dopingopfer-Hilfegesetz endlich auf den Weg zu bringen. Daher stimme die Fraktion DIE LINKE. dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu. Das Dopingopfer- Hilfegesetz aus dem Jahr 2002 und seine Umsetzung seien seitens der Bundesregierung nicht evaluiert worden. Dies sei aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. ein grober Mangel, da die Einmalleistung von 10 500 Euro für die Betroffenen angesichts der zum Teil erheblichen Gesundheitsschäden eine eher symbolische, aber keine ausreichende Hilfe im Alltag darstelle. Im Interesse der 194 Personen, die bereits eine finanzielle Unterstützung erhalten, aber auch der Dopingopfer, die bisher keine Unterstützung bekommen hätten, sei eine Evaluierung der Wirkungen des Gesetzes dringend geboten. Die Fraktion DIE LINKE. habe angesichts der gravierenden Defizite beim Gesetzentwurf einen Änderungsantrag eingebracht. Damit sollten auch Personen Anspruch auf Hilfeleistungen haben, die in der BRD Leistungssport betrieben hätten und die sonstigen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllten. Des Weiteren fordere die Fraktion DIE LINKE. eine wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung des Gesetzes. Die Bundesregierung solle im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes sowie gegebenenfalls weitere notwendige Maßnahmen zur Hilfe für Dopingopfer vorlegen und dabei den Beirat (nach 5 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes) aktiv einbeziehen.

Drucksache 18/8515 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem Gesetzentwurf zu. Das Umdenken der Bundesregierung nach jahrelanger Ablehnung komme zwar sehr spät, die nunmehr in Aussicht gestellte finanzielle Hilfe sei aber eine deutliche Verbesserung für den immer größer werdenden Personenkreis der DDR-Dopingopfer. Man habe seit langer Zeit darauf hingewiesen, dass es leider weitere mehrere hundert gesundheitlich geschädigte Athletinnen und Athleten der ehemaligen DDR gebe. Es zeigten sich zum wiederholten Male die kriminellen Seiten des DDR-Spitzensportsystems. Da die Dopingverabreichung in der DDR den Straftatbestand der Körperverletzung darstellte, sei eine finanzielle Entschädigung für die Opfer die logische politische Konsequenz. Für die fehlende finanzielle Beteiligung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) am Hilfsfonds habe man kein Verständnis und kündigte an, dies werde bei weiteren sportpolitischen Beratungen im Ausschuss sicher noch eine Rolle spielen. Dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. stimme man nicht zu. Die geforderte Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über das DDR-Doping hinaus sei nicht plausibel. Dopingstrukturen und Dopingpraxis in der ehemaligen DDR und in der Bundesrepublik Deutschland hätten sich unterschieden. So sei das Doping in der DDR schon bei minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern, meist ohne ihr Wissen, begonnen worden und es habe üblicherweise eine Verbandskonzeption vorgelegen. In der Bundesrepublik habe es zwar ebenfalls Doping gegeben, aber es sei eher in kleinen Gruppen oder in individueller Verantwortung vollzogen worden. Trotz der Zustimmung zum Gesetzentwurf halte man von grüner Seite weiter an der politischen Forderung fest, dass es für durch Doping schwer gesundheitlich geschädigte Sportlerinnen und Sportler der ehemaligen DDR eine laufende Rente geben sollte. Berlin, den 11. Mai 2016 Dr. Frank Steffel Berichterstatter Michaela Engelmeier Katrin Kunert Monika Lazar

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