Prüfungsteil 1 Vertiefungsrichtung Betreibung Praxis 01 Pfändungsvollzug / Existenzminimum. Pfändungsurkunde. Pfändung

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Lösungsansätze Aufgabe 1

Transkript:

Betreibungsamt Muster 8400 Winterthur Telefon 044 / 444 44 44 Pfändung Betreibung Nr. Pfändung Nr. Kontokorrent Nr. Schuldner: Ref. Geboren am: Vertreter: Ref. Die Pfändung wurde verfügt auf Künftiges Einkommen Ein Verwertungsbegehren muss nicht gestellt werden, es sei denn, die gepfändeten Quoten werden durch den Arbeitgeber nicht abgeliefert Bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte Grundstücke Pfändungsvollzug Das Verwertungsbegehren kann gestellt werden: - Für gepfändetes Einkommen vom bis - Für bewegliche Sachen und Forderungen vom bis - Für Grundstücke vom bis Teilnahmefristen - Gemäss Art. 110 SchKG: bis - Gemäss Art. 111 SchKG: bis Der Schuldner hat sich unter Straffolge jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über die gepfändeten Vermögenswerte zu enthalten. Ebenso kann bestraft werden, wer einen gepfändeten Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht (Art. 169 StGB). Diese gilt als provisorischer Verlustschein und gibt dem Gläubiger das Recht, den Arrest über die Vermögenswerte des Schuldners (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 5 SchKG) zu verlangen. Auch legitimiert diese zu einer Anfechtung gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG und verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen (Art. 115 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner wird aufgefordert, beim Betreibungsamt den gepfändeten Betrag zu zahlen und alle Veränderungen seiner Verhältnisse und seines Einkommens oder Lohnes sofort mitzuteilen, unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB. S e i t e 1

Erläuterungen und Hinweise 1. Wird binnen der angegebenen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert, so erlischt die Betreibung (Art. 121 SchKG). 2. Ist lediglich bares Geld oder solches Vermögen gepfändet worden, das sich selbst in Geld umgesetzt hat, so bedarf es keines Verwertungsbegehrens; solche Barbeträge werden nach Ablauf der Teilnahmefrist ohne Zutun des Gläubigers verteilt. 3. Werden bei der Einkommenspfändung die gepfändeten Quoten nicht abgeliefert, kann das Verwertungsbegehren noch 15 Monate nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116 Abs. 2 SchKG). 4. Sind Ergänzungspfändungen erfolgt, so ist der Tag der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung für die Berechnung der Verwertungsfristen massgeblich (Art. 116 Abs. 3 SchKG). 5. Gläubiger mit provisorischer Pfändung haben dem Verwertungsbegehren ein Zeugnis des zuständigen Gerichts beizulegen, aus welchem ersichtlich ist, dass die Pfändung zur definitiven geworden ist. 6. Der Schuldner kann bis zur Verwertung des gepfändeten Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet, noch zu deren Räumung genötigt werden (Art. 19 VZG). 7. Besitzt der Schuldner gar kein oder nur ungenügendes Vermögen, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen Entrichtung der in Art. 9 der Gebührenverordnung zum SchKG festgesetzten Gebühr beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem Schuldner als unpfändbar belassenen Vermögensstücke zu verlangen. Für diese Gebühr kann der Gläubiger vom Schuldner keinen Ersatz beanspruchen. 8. Die Pfändung an einem Arrestort, der nicht auch ordentlicher Betreibungsort ist, beschränkt sich auf die in der Arresturkunde aufgeführten Gegenstände. Beschwerde Der Pfändungsvollzug und/oder die können innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden. Dabei kann geltend gemacht werden, dass in die aufgenommene Gegenstände unpfändbar (Art. 92 SchKG) oder die allfällige Einkommenspfändung übersetzt (Art. 93 SchKG) seien. S e i t e 2

Teilnehmende Betreibungen Betreibung: Gläubiger: Vertreter: Referenz: Status: Forderungen: Bisherige Zahlungen: Bisherige Kosten: Pfändungskosten: Betreibung: Gläubiger: Vertreter: Referenz: Status: Forderungen: Bisherige Zahlungen: Bisherige Kosten: Pfändungskosten: Eingang des Fortsetzungsbegehrens: Eingang des Fortsetzungsbegehrens: Bemerkungen Kostenrechnung Gemeinsame Kosten Betrag / Spezialkosten pro Betreibung / Betrag / Pfändungsankündigung/en Erfolgloser Pfändungsversuch Vorladung Schuldner Wegentschädigung Polizeiliche Vorführung und Original Teilnahmevormerk inkl. Formular Abschrift der an Schuldner Total gemeinsame Kosten 0.00 Kosten je Betreibung (siehe allenfalls separate Kostenaufteilung) Betreibung Nr. Anteil gemeinsame Kosten / Abschrift an Gläubiger / Spezialkosten Total Kosten./. Vorschuss Rechnung S e i t e 3

Nr. Gegenstände (Ort/Beschrieb) Schätzungswert Bemerkungen S e i t e 4

Drittansprachen Eigentumsansprache(n) durch: Fristansetzung zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG Schuldner und Gläubiger können den in dieser Urkunde erwähnten Anspruch des Dritten an den nachfolgend aufgeführten Gegenständen Nrn., innerhalb von 10 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich bestreiten. Wird der Anspruch des Dritten innert dieser Frist nicht bestritten, gilt er als anerkannt. Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist dem Betreibungsamt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG). Fristansetzung zur Klage nach Art. 108 SchKG Schuldner und Gläubiger können gegen den in dieser Urkunde erwähnten Dritten:,innerhalb von 20 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim zuständigen Gericht (Art. 109 SchKG) Klage auf Aberkennung des Anspruchs an den nachfolgend aufgeführten Gegenständen Nrn. einreichen. Von der Klageeinreichung ist dem Betreibungsamt durch Vorlegung einer Bescheinigung des betreffenden Gerichts Kenntnis zu geben. Wird innert der erwähnten Frist keine Klage angehoben, gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist dem Betreibungsamt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG). S e i t e 5

Drittansprachen Eigentumsvorbehalt(e) durch: Fristansetzung zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG Schuldner und Gläubiger können den in dieser Urkunde erwähnten Eigentumsvorbehalt des Dritten an den nachfolgend aufgeführten Gegenständen Nrn., innerhalb von 10 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich bestreiten. Wird der Eigentumsvorbehalt an einzelnen Gegenständen bestritten, so sind diese genau zu bezeichnen; wird die Höhe der Kaufpreisrestanz bestritten, so ist der bestrittene Betrag anzugeben. Wird der Anspruch des Dritten innert dieser Frist nicht oder nur zum Teil bestritten, gilt er im Umfang der nicht erfolgten Bestreitung als anerkannt. Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist dem Betreibungsamt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG). Pfandansprache(n) durch: Fristansetzung zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG Schuldner und Gläubiger können die in dieser Urkunde erwähnte Pfandansprache des Dritten an den nachfolgend aufgeführten Gegenständen Nrn., innerhalb von 10 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich bestreiten. Wird die Pfandansprache an einzelnen Gegenständen bestritten, so sind diese genau zu bezeichnen; wird die Höhe des Pfandanspruches bestritten, so ist der bestrittene Betrag anzugeben. Wird der Anspruch des Dritten innert dieser Frist nicht oder nur zum Teil bestritten, gilt er im Umfang der nicht erfolgten Bestreitung als anerkannt. Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist dem Betreibungsamt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG). Fristansetzung zur Klage nach Art. 108 SchKG Schuldner und Gläubiger können gegen den in dieser Urkunde erwähnten Dritten:, innerhalb von 20 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim zuständigen Gericht (Art. 109 SchKG) Klage auf Aberkennung des Pfandanspruchs an den nachfolgend aufgeführten Gegenständen Nrn. einreichen. Richtet sich die Klage gegen einzelne Gegenstände, so sind diese genau zu bezeichnen; richtet sich die Klage nur gegen die Höhe des Pfandanspruches, so ist der einzuklagende Betrag anzugeben. Wird innert der erwähnten Frist keine Klage oder nur eine Teilklage angehoben, gilt der Anspruch des/der Dritten im Umfang der nicht erfolgten Klage als anerkannt. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist dem Betreibungsamt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG). S e i t e 6

Wohnverhältnisse: Einkommen / Existenzminimum A. Einkommensverhältnisse Schuldner 1. Lohn Der Schuldner arbeitet als Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen)./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers./../. Lohnauszahlung Schuldner pro Monat / Mt. Ehegatte 2. Anderes oder weiteres Einkommen Der Schuldner ist arbeitslos. Er erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse Nettoeinkommen Schuldner pro Monat NE 1 1. Lohn Der Ehegatte arbeitet als Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen)./. Unterhaltsbeiträge (BGE 116 III 75 E. 4b)./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers./. Lohnauszahlung Ehegatte pro Monat 2. Anderes oder weiteres Einkommen Der Ehegatte ist arbeitslos. Er erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse Nettoeinkommen Ehegatte pro Monat NE 2 Gemeinschaftliches Nettoeinkommen pro Monat GNE S e i t e 7

Einkommen / Existenzminimum B. Gemeinschaftliches Existenzminimum / Mt. Grundbetrag Ehepaar Grundbetrag Kinder, geb. Mietzins Aufwendungen für Heizungsenergie und Nebenkosten AHV / IV / EO / ALV (nicht vom Lohn abgezogen) Pensionskasse / BVG (nicht vom Lohn abgezogen) Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) Unfallversicherung (nicht vom Lohn abgezogen) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Berufsverband Besondere Berufsauslagen Erhöhter Nahrungsbedarf Auswärtige Verpflegung Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge Schulung der Kinder Abzahlung von Kompetenzstücken Zwischentotal./. Einkommensbeiträge der Kinder, geb../. Gemeinschaftliches Existenzminimum pro Monat GEM C. Aufteilung des gemeinschaftlichen Existenzminimums Das gemeinschaftliche Existenzminimum ist auf beide Ehegatten im Verhältnis ihrer effektiven Nettoeinkommen aufzuteilen. Die pfändbare Lohnquote ergibt sich somit aus dem Nettoeinkommen des Schuldners abzüglich dem für ihn gemäss der nachfolgenden Formel berechneten Existenzminimumanteil (BGE 114 III 12 E. 3 + 4). Anteil des Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum (EM 1) = Gemeinschaftliches Existenzminimum (GEM) X Nettoeinkommen des Schuldners (NE 1) gemeinschaftliches Nettoeinkommen (GNE) D. Pfändbare Quote Nettoeinkommen des Schuldners pro Monat NE 1./. Existenzminimumanteil des Schuldners pro Monat EM 1 Pfändungsquote pro Monat / Mt. E. Einkommenspfändung / Pfändungsvollzug / Pfändungsvorgänge Vom Nettoeinkommen des Schuldners wird mit sofortiger Wirkung gepfändet: pro Monat bis zur Deckung der in dieser aufgeführten Forderungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d. h. bis zum Im Weiteren wird gepfändet: S e i t e 8

1. Pfändungsvollzug (Ort/Datum/Personen): 1.1 Einkommenspfändung 1.2 Pfändung andere Aktiven 2. Vorgehende Einkommenspfändungen: 3. Teilnahmevormerk: 4. Weitere Anmerkungen: 8400 Winterthur, Betreibungsamt Muster Versanddatum : S e i t e 9