1 Gemeinsame Grundsätze nach 23c Abs. 2 SGB IV 5. 2 Systemuntersuchte Entgeltabrechnungsprogramme 5

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Transkript:

Vorwort 3 1 Gemeinsame Grundsätze nach 23c Abs. 2 SGB IV 5 2 Systemuntersuchte Entgeltabrechnungsprogramme 5 3 Elektronischer Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Leistungsträgern 5 4 Beschreibung der Datenwege im Datenaustausch von Entgeltbescheinigungen 6 5 Identifizierungsmerkmal 7 6 Maschinelle Übermittlung von Entgeltbescheinigungen ohne Anmeldung 7 7 Zentrale Datenanlieferung für alle BKK 7 8 Verfahrensbeschreibung im Internet 8 9 Zertifizierung 8 10 Annahmebestätigung 8 11 Prüfung auf formale Richtigkeit 9 12 Verarbeitungsbestätigung 9 13 Fehlerprotokoll 9 14 Fehlerbereinigung von Entgeltbescheinigungen 9 15 Weiterleitung von korrekten Entgeltbescheinigungen an Betriebskrankenkassen 10 16 Weiterleitung an Renten- und Unfallversicherungsträger sowie Bundesagentur für Arbeit 10 17 Maschinelle Ausfüllhilfen 10 2

Vorwort Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (2. Mittelstandsentlastungsgesetz) ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass der Arbeitgeber statt papiergebundenen Entgeltbescheinigungen gegenüber den Leistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträgern, Bundesagentur für Arbeit) für die Berechnung von Krankengeld Kinderpflege-Krankengeld Mutterschaftsgeld Versorgungskrankengeld Übergangsgeld - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Verletztengeld Übergangsgeld Kinderpflege-Verletztengeld Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit (BA) auch Bescheinigungen maschinell an die Leistungsträger übermitteln kann. Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung festzustellen, kann der Arbeitgeber außerdem eine maschinelle Anfrage nach Vorerkrankungszeiten stellen. Der Arbeitgeber kann dem Leistungsträger diese Bescheinigungen und Anfragen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Dabei wird die Datenübermittlung an die bereits bestehenden Meldevorschriften nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) angebunden. Durch das Gesetz sollen außerdem die Leistungsträger verpflichtet werden, in Fällen einer Rückmeldung (z. B. bei Bekanntgabe des Betrages der Krankengeldzahlung) 3

dem Arbeitgeber diese Daten ebenfalls als Datensatz zur Verfügung zu stellen. Ferner ist beabsichtigt, dem Arbeitgeber die Zeiten der Vorerkrankung mitzuteilen. Seit Jahren besteht schon die Möglichkeit, die Entgeltbescheinigungen auch auf elektronischem Weg an die Betriebskrankenkassen zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass das vom Arbeitgeber eingesetzte Entgeltabrechnungsprogramm diese Funktion unterstützt. Arbeitgeber, die über eine solche Software verfügen, müssen ab 01.07.2011 das elektronische Verfahren nutzen. Es gelten dabei wie beim elektronischen Meldeverfahren nach der DEÜV und der maschinellen Übermittlung von Beitragsnachweisen die gleichen Regelungen für alle Krankenkassen. Arbeitgeber, die nicht über eine entsprechende Software verfügen, müssen dann eine maschinelle Ausfüllhilfe (z. B. sv.net) verwenden, um die Daten zu übermitteln. Mit dieser Arbeitshilfe möchten wir Ihnen grundlegende Informationen über die derzeitigen Möglichkeiten der Übermittlung von maschinellen Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungsmitteilungen geben und Ihnen die weitere Entwicklung aufzeigen, damit die Einführung der maschinellen Entgeltbescheinigungen reibungslos funktioniert. 4

1 Gemeinsame Grundsätze nach 23c Abs. 2 SGB IV Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit haben Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen aufzustellen, um ihrer Verpflichtung nach 23c Abs. 2 SGB IV nachzukommen. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen vom 12.05.2010 sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden (www.bkk.de / Arbeitgeber / Angebote für Arbeitgeber / Informationen der Spitzenorganisationen / Rundschreiben und Verlautbarungen der Spitzenorganisationen / Rundschreiben 2010). 2 Systemuntersuchte Entgeltabrechnungsprogramme Die Nutzung der Datenübermittlung im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass er ein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzt, das diese Funktion vorsieht. Der Arbeitgeber sollte sich daher frühzeitig bei seinem Software-Ersteller erkundigen, ob diese Möglichkeit besteht. 3 Elektronischer Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Leistungsträgern Die Arbeitgeber müssen ab 01.07.2011 für die Datenübermittlung von Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen das elektronische Verfahren nutzen. Die Leistungsträger (z. B. Krankenkassen, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) werden dazu verpflichtet, den an der elektronischen Übertragung von Ent- 5

geltbescheinigungen teilnehmenden Arbeitgebern die Höhe der Brutto- und Netto- Entgeltersatzleistung sowie weitere Angaben ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Eine Rückmeldung der Leistungsträger an den Arbeitgeber erfolgt gleichfalls ab 01.07.2011. 4 Beschreibung der Datenwege im Datenaustausch von Entgeltbescheinigungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen Arbeitgeber, die ein systemgeprüftes Programm zur Übermittlung von Entgeltbescheinigungen einsetzen, füllen die Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld nicht mehr manuell aus, sondern erzeugen diese maschinell. Die Entgeltabrechnungsprogramme erstellen dann die Entgeltbescheinigungen zur Weiterleitung an die Krankenkassen und die übrigen Sozialversicherungsträger in elektronischer Form. Damit die Daten nicht an jeden Leistungsträger einzeln übermittelt werden müssen, werden sie gebündelt an die Datenannahmestellen der Krankenkassen (z. B. BIT- MARCK Service GmbH für die Betriebskrankenkassen) gesandt. Die Arbeitgeber senden den Sozialversicherungsträgern diese Entgeltbescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen. Sofern der Arbeitgeber nicht über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm verfügt, hat er die Daten mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der Meldesatz ist vom Arbeitgeber 5 Arbeitstage vor dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit (einschließlich anrechenbarer Vorerkrankungen) auszulösen, bei einer Leistung zur Teilhabe mit Entgelteinstellung kurz vor deren Beginn. In den Fällen, in denen der Datensatz an die Träger der Unfallversicherung zu übermitteln ist, erhalten die Arbeitgeber vom jeweiligen Träger der Unfallversicherung ein Hinweisschreiben spätestens bis zum 6. Arbeitstag vor dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit, dass alle Angaben zum jeweiligen Unfall enthält. Außerdem besteht die Möglichkeit bei aktuellen Erkrankungen die Vorerkrankungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung maschinell bei den Krankenkassen zu erfragen. Werden Vorerkrankungszeiten festgestellt, werden diese dem Arbeitgeber in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. 6

5 Identifizierungsmerkmal Die Arbeitgeber erstatten die Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen unter Angabe der Versicherungsnummer. Diese ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen und in die Mitteilungen zu übertragen. Im Übrigen verwendet jeder Versicherungsträger zur Verarbeitung der Meldungen sein eigenes Ordnungskriterium (z. B. Krankenversichertennummer). Die Versicherungsnummer wird insbesondere nicht genutzt, um Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen. 6 Maschinelle Übermittlung von Entgeltbescheinigungen ohne Anmeldung Arbeitgeber, die das maschinelle Verfahren zur Übermittlung von Entgeltbescheinigungen nutzen, können das für sich entscheiden. Es ist daher nicht erforderlich, die einzelne BKK oder die Datenannahmestelle zu informieren. Die erforderlichen Informationen (z. B. Name und Anschrift des Arbeitgebers, Telefonnummer, E-Mail- Adresse) kann die Krankenkasse den angelieferten Datensätzen entnehmen. 7 Zentrale Datenanlieferung für alle BKK Im Bereich der Betriebskrankenkassen werden die maschinell erzeugten Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers an die zentrale Datenannahmestelle BITMARCK Service GmbH, Lindenallee 6-8, 45127 Essen, Empfänger-Betriebsnummer: 35382142 gesandt. Datenlieferungen für verschiedene Sozialversicherungsträger können dabei in einer Datei zusammengefasst werden. Die Datenannahmestelle fungiert dabei als Clearingstelle zwischen den Arbeitgebern und Betriebskrankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit. Hier werden die Daten zentral angenommen und es wird si- 7

chergestellt, dass den Betriebskrankenkassen und den anderen Sozialleistungsträgern die Daten in kürzester Zeit zur Verfügung stehen. Die Datenanlieferung muss entweder per verschlüsselter E-Mail an die zentrale E- Mail-Adresse ag@bitmarck-daten.de oder per Datenfernübertragung (DFÜ) erfolgen. 8 Verfahrensbeschreibung im Internet Eine ausführliche Verfahrensbeschreibung für das Verfahren zur Übermittlung von Verdienstbescheinigungen an die Krankenkassen sowie Hinweise für Software- Ersteller stehen im Internet unter www.gkv-datenaustausch.de unter der Rubrik Arbeitgeber/Entgeltbescheinigungen zur Verfügung. 9 Zertifizierung Da personenbezogene Daten übermittelt werden, muss die elektronische Übertragung verschlüsselt erfolgen. Hierzu ist eine Zertifizierung erforderlich, die über das Trustcenter der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) erfolgt. Nähere Informationen finden Sie unter www.itsg.de. Die E-Mail wird dabei nach festgelegten Konventionen aufgebaut. Sie enthält eine Auftragsdatei und eine Nutzdatei mit den Entgeltbescheinigungen als Anhang. 10 Annahmebestätigung Nach Empfang der E-Mail erhält der Arbeitgeber zunächst eine automatisierte Annahmebestätigung, dass die Daten angenommen werden konnten. 8

11 Prüfung auf formale Richtigkeit Der Dateiaufbau und Absender-/Empfängerangaben werden bei der BITMARCK Service GmbH geprüft und führen bei Fehlern zur Totalabweisung der Datei. Abweichungen von einer lückenlos aufsteigenden Dateinummerfolge führen zum Parken der Datei, bis die fehlende Dateilieferung eintrifft oder vom Arbeitgeber mitgeteilt wird, dass die Dateinummer übersprungen wurde und nicht mehr angeliefert wird. 12 Verarbeitungsbestätigung Nachdem die Daten angenommen und entschlüsselt werden konnten, erfolgt im Rahmen der weiteren Verarbeitung die formale Prüfung der Datensätze. Werden die Daten fehlerfrei verarbeitet, erhält der Arbeitgeber eine Verarbeitungsbestätigung ausschließlich per E-Mail. Durch entsprechende Kennzeichnung im Datensatz DSKO kann der Ersteller der Datei (z. B. Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) kennzeichnen, ob er auf eine positive Verarbeitungsbestätigung (die Datei enthält ausschließlich fehlerfreie Datensätze bzw. -bausteine) verzichtet. 13 Fehlerprotokoll Sollten bei der Verarbeitung der Entgeltbescheinigungen Fehler aufgetreten sein, so erhält der Arbeitgeber ab 01.07.2011 als Rückmeldung eine verschlüsselte Datei über den Kommunikationsserver der Datenannahmestellen der Krankenkassen. Die Stelle 412 im Datensatz DSKO ist ab diesem Zeitpunkt nur noch mit K zulässig. 14 Fehlerbereinigung von Entgeltbescheinigungen Die laut Fehlerprotokoll festgestellten Fehler bzw. deren Ursachen müssen behoben werden. Die abgewiesenen Datensätze und -bausteine sind nochmals zu erstellen und der Datenannahmestelle der Krankenkasse (z. B. BITMARCK Service GmbH) zu übermitteln. 9

Falls eine Korrektur der Datensätze und -bausteine nicht möglich ist, sind die Mitteilungen mittels maschineller Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstellen. 15 Weiterleitung von korrekten Entgeltbescheinigungen an Betriebskrankenkassen Fehlerfreie Entgeltbescheinigungen werden unverzüglich an die zuständigen Betriebskrankenkassen weitergeleitet. Die Weiterleitung von fehlerfreien Entgeltbescheinigungen erfolgt in der Regel am selben, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag. 16 Weiterleitung an Renten- und Unfallversicherungsträger sowie Bundesagentur für Arbeit Die von den Arbeitgebern übermittelten Mitteilungen für die Renten- und Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit werden an die Weiterleitungsstellen der zuständigen Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Die Renten- und Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit übermitteln die Mitteilungen für Arbeitgeber über ihre Weiterleitungsstellen ebenfalls an die Datenannahmestellen der Krankenkassen; diese leiten die Mitteilungen an die Arbeitgeber weiter. 17 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Mitteilungen mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) an die Datenannahmestelle übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Mitteilungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Dabei ist zu beachten, dass eine maschinelle Zuführung von Mitteilungsdaten aus den Beständen des Arbeitgebers in die Ausfüllhilfe nicht zulässig ist. Informationen zu sv.net finden Sie auf der Internetseite www.svnet.info. 10