Rd Erl. des Niedersächsischen Umweltministeriums (MU) v. yx.yx /02/16/01 - VORIS yx -

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Transkript:

Stand: 26.10.2007 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Qualifizierung für Naturschutzmaßnahmen in den Ländern Bremen und Niedersachsen (Förderrichtlinie Natur- und Landschaftsentwicklung und Qualifizierung für Naturschutz) Rd Erl. des Niedersächsischen Umweltministeriums (MU) v. yx.yx.2006-53-04036/02/16/01 - VORIS yx - 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage - Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft (EG) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EG Nr. L 277 S.1) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Qualifizierung für Naturschutzmaßnahmen. - Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten aufgrund des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER vom 13.06.2006 auch für Antragsteller/innen der Freien Hansestadt Bremen bzw. für förderfähige Vorhaben, die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegen. - Die Maßnahmen dienen der Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Naturerbes. Dieses Ziel soll durch die Erhaltung und Wiederherstellung naturschutzfachlich wertvoller Biotope sowie durch die Erhaltung und Verbesserung der Bestandssituation gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und durch die Verbesserung der Möglichkeiten des Naturerlebens erreicht werden. - Durch Qualifizierung der möglichen Antragsteller nach den Richtlinien Kooperationsprogramme Naturschutz, dem Teil Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft dieser Richtlinie sowie anderer flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der Verordnung Erschwernisausgleich soll die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und die Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert unterstützt und gefördert, die Akzeptanz für Agrarumweltmaßnahmen gestärkt und deren Zielerreichung optimiert werden.

- 2 - - Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Behörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Auswahl von Maßnahmen, für die Zuwendungen gewährt werden sollen, werden diejenigen Maßnahmen bevorzugt berücksichtigt, die in für den Naturschutz wertvollen Gebieten liegen (Natura 2000, NSG, Großschutzgebiete) der Zielerfüllung der Landesnaturschutzprogramme (Moorschutz-, Fließgewässer-, Feuchtgrünland-, Fischotter-, Weißstorchprogramm sowie Schutzprogramm Unterelbe) dienen der Sicherung und Entwicklung von schutzbedürftigen Arten und Lebensräumen von landesweiter, nationaler und europäischer Bedeutung dienen und/oder eine Weiterführung und Vervollständigung von in der Vergangenheit begonnenen Maßnahmen darstellen und deren stringente Fortsetzung naturschutzfachlich erforderlich ist. Weitere Kriterien zur Festlegung von Prioritäten ergeben sich aus ergänzenden Regelungen, wie z. B. der Besonderen Dienstanweisung zu dieser Richtlinie. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Maßnahmen im Bereich der Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Förderung des Erlebens von Natur und Landschaft 2.1.1 Erwerb von wertvollen Flächen für den Naturschutz im Sinne der Zweckbestimmung. Erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist, 2.1.2 Anpachtung von Flächen für einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung im Sinne der Zweckbestimmung, 2.1.3 Ablösung bestehender Nutzungsrechte und Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann, 2.1.4 Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten und Effizienzkontrollen zu Maßnahmen im Sinne der Ziffern 2.1.5 und 2.1.6

- 3-2.1.5 Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen, projektbezogenen Planungen und Konzepten zur Entwicklung von Natur und Landschaft 2.1.6 Durchführung von Schutz-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Das sind insbesondere Maßnahmen für naturnahe Wälder, naturnahe Büsche und Gehölzbestände einschließlich Wallhecken, Hecken und Streuobstwiesen, Bergwiesen, naturnahe Küstenbiotope, naturnahe Fließ- und Stillgewässer, gehölzfreie Biotope der Sümpfe, Niedermoore und Ufer, Hoch- und Übergangsmoore, Fels-, Gesteins- und Offenbodenbiotope, Heiden, Magerrasen und artenreiches Grünland sowie für sonstige Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten 2.1.7 Erwerb und Errichtung von baulichen Anlagen, Maschinen, Geräten, Pflanzen und Tieren, die nicht der Marktordnung unterliegen sowie von Einrichtungen zur Haltung von Tieren für den Einsatz zur Entwicklung von Natur und Landschaft 2.1.8 Erstellung von Informationsmaterial und öffentlichkeitswirksame Darstellung von Projekten zur Entwicklung von Natur und Landschaft 2.1.9 Erstellung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Förderung des Erlebens von Natur und Landschaft 2.1.10 Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung von Naturschutzmaßnahmen 2.1.11 Betreuung von Vertrags- und Kooperationspartnern im Rahmen der Umsetzung von Natur- und Artenschutzmaßnahmen und - projekten, Kommunikations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung, Information und Beratung von Nutzergruppen und Erholungssuchenden, soweit diese über die Qualifizierung i.s. von Ziffer 2.3 hinausgeht 2.2 Nicht gefördert werden 2.2.1 Maßnahmen, für die eine andere Gebietskörperschaft auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt,

- 4-2.2.2 Maßnahmen, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind 2.2.3 Laufende Personal- und Sachausgaben (Verwaltungsaufwand) sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen; sie gelten nicht als Ausgaben zur Ausführung der Maßnahmen. 2.3 Maßnahmen im Bereich der Qualifizierung 2.3.1 Gruppen- und individuelle Qualifizierung, wie z.b. durch Information und Begleitung über die Inhalte und Anwendung der Richtlinien Kooperationsprogramme Naturschutz, dem Teil Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft dieser Richtlinie sowie anderer flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der Verordnung Erschwernisausgleich 2.3.2 Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Qualifizierungsmaßnahmen nach 2.3.1 3. Zuwendungsempfänger 3.1 für Maßnahmen nach 2.1 3.1.1 Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts 3.1.2 Stiftungen, Träger der Naturparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, Jagdgenossenschaften, sonstige juristische Personen sowie sonstige natürliche Personen als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landund forstwirtschaftlichen Flächen ausgenommen der Nr. 2.1.1 3.2 für Maßnahmen nach 2.3 Untere Naturschutzbehörden

- 5-4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Gebietskulisse 4.1.1 für Maßnahmen nach 2.1 - Flächen, die Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 sind oder die von der Landesregierung zur Aufnahme in das Netz vorgeschlagen wurden - Nationalparke und Biosphärenreservate - Bestehende und geplante Naturschutzgebiete - Naturparke - Flächen, die zu einem Landesnaturschutzprogramm zählen - Flächen und Objekte mit landesweiter Bedeutung für Natur und Landschaft einschließlich landeseigener Naturschutzflächen - Wallheckenlandschaften - Gebiete gemäß Art. 10, Lebensraumtypen nach Anhang I und Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) - Lebensräume der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Vogelarten - Lebensstätten und Einrichtungen von besonderer Bedeutung für schützenswerte Tier- und Pflanzenarten 4.1.2 für Maßnahmen nach 2.3 4.1.2.1 Die Förderung erfolgt für Flächen in den Gebietskulissen der Richtlinien Kooperationsprogramme Naturschutz, dem Teil Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft dieser Richtlinie sowie anderer flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der Verordnung Erschwernisausgleich auf der Grundlage der Prioritätensetzung des Niedersächsischen Umweltministeriums.. 4.1.2.2 Die Prioritätensetzungen für die Gebiete, in denen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, werden für das Land Niedersachsen vom Niedersächsischen Umweltministerium und für das Land Bremen vom Niedersächsischen Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE) festgelegt.

- 6-5.1 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen 5.1.1 für Maßnahmen nach 2.1 Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: 5.1.1.1 Maßnahmen nach Nr. 2.1.1: Der überwiegende Teil des Flurstücks muss für den Naturschutz wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Es dürfen grundsätzlich nur ganze Flurstücke erworben werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die spätere lagerichtige Verwendung - gemäß Regelung im Zuwendungsbescheid - sichergestellt ist. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass die anzukaufenden Flächen gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden. Die mit dem Grunderwerb verfolgte Zweckbindung der erworbenen Flächen ist ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren sicherzustellen, bei Tauschflächen ab dem Zeitpunkt der lagerichtigen Verwendung. Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert oder ihr nicht widerspricht. Pachteinnahmen sind zu kapitalisieren und vermindern die zuwendungsfähigen Grunderwerbsausgaben. 5.1.1.2 Maßnahmen nach Nr. 2.1.2: Die Pacht von Grundstücken ist bis zum maximal ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig. Die Fläche ist für mindestens zwölf Jahre zu pachten, wenn sie nach den Nutzungsbedingungen des Naturschutzes weiter bewirtschaftet oder deren Nutzung aufgegeben werden soll. Die Pacht ist kapitalisiert in einer Summe zu zahlen. Die Pacht von öffentlichen Flächen, Stiftungs- und Verbandsflächen etc. ist ausgeschlossen. 5.1.1.3 Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 und 2.1.5: Zuwendungsfähig sind die Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).

- 7-5.1.2 für Maßnahmen nach 2.3 5.1.2.1 Die Fachkompetenz für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist durch einen Fachhochschul-/Hochschulabschluss im Bereich der Agrarökologie, Landespflege, Biologie, Agrarwissenschaften oder verwandte Studiengänge (Landschaftsökologie, Geographie etc.) oder aber eine mindestens fünfjährige Beratungstätigkeit bzw. Bildungsarbeit im Bereich des Naturschutzes nachzuweisen. 6. Art und Umfang, Höhe der Förderung 6.1 Für Maßnahmen nach 2.1 6.1.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. 6.1.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 80% und beinhaltet einen Landesanteil bis zu 30 v.h. EU-Anteil von 50 v.h. der öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben, in Konvergenzgebieten 1 bis zu 90% und beinhaltet einen Landesanteil bis zu 15 v.h. EU-Anteil von 75 v.h. der öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben. Bei der Ermittlung des EU-Anteils sind die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.s. von Artikel 1 Buchst. B der Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 92/50/EWG zum öffentlichen Auftragswesen anzusetzen; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.b. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der kommunalen Aufsicht unterstehen). Finanzielle Beteiligungen Dritter können den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Maßnahmen nach derartigen Rechtsverpflichtungen ist nicht zulässig. 1 Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg, Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen, Verden

- 8 - Für den Fall, dass Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist der Anteil der EU-Förderung ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen. Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die gültige Umsatzsteuer. Maßnahmen in Trägerschaft der Länder Niedersachsen und Bremen werden als Vollfinanzierung durchgeführt. Eine Zuwendung an andere Maßnahmeträger kann im begründeten Einzelfall mit der vorherigen Zustimmung des Umweltministeriums, im Land Bremen im Einvernehmen mit dem Senator für Bau, Umwelt und Verkehr (SBUV), als Vollfinanzierung gewährt werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt und die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das jeweilige Land möglich ist. 6.1.3 Maßnahmen mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10.000 Euro bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften bzw. 2.500 Euro bei sonstigen Antragstellern werden nicht gefördert. 6.2 Für Maßnahmen nach 2.3 Die Maßnahme wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 für Maßnahmen nach 2.1 7.1.1 Sind die Länder Niedersachsen oder Bremen Empfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Förderrichtlinie. 7.1.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die hierfür verwendeten Mittel innerhalb folgender Zeiträume nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden: bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.3 von 25 Jahren, Nr. 2.1.2 von 12 Jahren und den Nrn. 2.1.4 bis 2.1.11 von 10 Jahren. Die Bindungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr, bei Tauschgrundstücken mit der lagerichtigen Verwendung. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen um jährlich den der Bindungsfrist entsprechenden Zinssatz, beginnend mit dem auf die Bewilligung oder die Eintragung ins Grundbuch folgenden Jahr.

- 9-7.1.3 Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Grundstücke in einem besonderen Verzeichnis mit den entsprechenden grundbuchlichen und katastermäßigen Angaben über ihre Lage sowie den Nutzungszustand zu erfassen und in einer Deutschen Grundkarte (DGK 5) auszuweisen (Anlage Flur VZ ). 7.2 für Maßnahmen nach 2.1 und 2.3 7.2.1 Bei den geförderten Maßnahmen ist soweit erforderlich und sinnvoll nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das jeweilige Land und die EU ausdrücklich und ggf. gut sichtbar unter Verwendung eines entsprechenden Logos hinzuweisen. Näheres dazu regelt der Zuwendungsbescheid. 8. Anweisungen zum Verfahren 8.1 Antrags - und Bewilligungsverfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder soweit EU- Mittel nach der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 (ELER) in Anspruch genommen werden in der Zahlstellendienstanweisung des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind. Bewilligungsbehörde ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). 8.1.1 für Maßnahmen nach 2.1 Zuwendungsanträge von unter Ziffer 3.1.3 und 3.1.4 genannten Zuwendungsempfängern sind mittels Vordruck (Anlage *1) in zweifacher Ausfertigung über die untere Naturschutzbehörde an den NLWKN zu richten. Dem Antrag sind Karten beizufügen, auf denen die zu erwerbende oder die zu pachtende Fläche oder die Flächen, auf denen Maßnahmen durchgeführt werden, dargestellt sind. Die Anlage Flur VZ ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Weitere Unterlagen können von der zuständigen Behörde zur Beurteilung des Vorhabens und zur Prüfung der Fördervoraussetzungen angefordert werden.

- 10-8.2 Auszahlung der Mittel 8.2.1 für Maßnahmen nach 2.1 Es handelt sich um ein reines Erstattungsverfahren, d.h. dem Antragsteller müssen tatsächliche Ausgaben entstanden sein. Die Zuwendung wird dann nach Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung durch die Bewilligungsbehörde von der Zahlstelle des ML auf das vom Antragsteller bestimmte Konto ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass sie schriftlich angefordert und versichert wurde, dass die vereinbarten Bedingungen eingehalten werden. Der Anforderung sind die Zahlungsbelege ausschließlich bezahlter Rechnungen bei Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung beizufügen. 8.2.2 für Maßnahmen nach 2.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Bewilligung. 8.3 Sanktionen Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen findet die VO (EG) Nr. 1698/2005 (ELER) sowie das entsprechende EG-Folgerecht Anwendung, hier insbesondere Art. 31 der VO (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005. Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z.b. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden. 8.4 Kontrollen Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der VO (EG) Nr.1698/2005, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

- 11-8.5 Begleitung und Bewertung Über die Maßnahmen und ihre Durchführung führt für Niedersachsen das MU bzw. für Bremen der SBUV Erfolgskontrollen durch. Der Umfang der Erfolgskontrollen richtet sich nach den Vorgaben der EU und den Haushaltsvorschriften der Länder Niedersachsen und Bremen. MU und SUBVE stimmen sich dabei über Indikatoren und Methoden ab. In Niedersachsen wirkt auf Veranlassung des MU der NLWKN an der Durchführung der Maßnahmen beratend mit und beobachtet in ausgewählten Bereichen die Entwicklung von Biotoptypen, Flora und Fauna auf den Flächen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden sowie auf nicht von dieser Richtlinie erfassten Vergleichsflächen. 8.6 Weitere Anforderungen Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert und für die EU-Mittel nach der VO (EG) Nr. 1698/2005 bereitgestellt werden, sind besondere Anforderungen u.a. hinsichtlich Art und Umfang der finanziellen Abwicklung, Zusammenarbeit von Bewilligungsstelle (NLWKN) und Zahlstelle (ML), Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, Berichtspflichten, Verwendung von Vordrucken und Bescheidmustern von der Verwaltung zu beachten. Diese sind ergänzend zur jeweils geltenden Fassung der Zahlstellendienstanweisung des ML in einer Verwaltungsvorschrift, der sog. Besonderen Dienstanweisung, zu dieser Förderrichtlinie geregelt. *1) Amtl. Anm.: hier nicht wiedergegeben 9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft und mit Ende der Förderperiode spätestens am 31.12.2015 - außer Kraft.