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Transkript:

Merkblatt Die Schweinehaltungshygieneverordnung Landratsamt Freising (SchHaltHygV) vom 07.06.1999 zuletzt geändert - Veterinäramt durch Art. 4 V vom 17.06.2009 Landshuter Str. 31 85356 Freising Tel.: 08161/600-123 Für welche Betriebe gilt die Schweinehaltungshygienevorschrift? Für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten. Welche Anforderungen stellt die Verordnung an die - baulichen Voraussetzungen - Betriebsabläufe - Reinigung und Desinfektion? Die Anforderungen sind in Abhängigkeit von der Anzahl gehaltener Schweine gestaffelt (Abb. 1). Zur besseren Übersichtlichkeit sind die unterschiedlichen Betriebsgrößen in den Abb. 2-4 mit einem, zwei oder drei Schweinen gekennzeichnet und die jeweiligen Anforderungen tabellarisch zugeordnet. Betriebsgröße: alle Betriebe Mast/Aufzucht > 20 bis 700 Plätze. Zucht > 3 bis 150 Plätze. gem. Betriebe > 3 bis 100 Sauenplätze Mast/Aufzucht > 700 Plätze Zucht > 150 Plätze gem. Betriebe > 100 Sauenplätze Abb. 1

2 Anforderungen an Stallhaltungen gem. 3 Bauliche Voraussetzungen Stall und Nebenräume: -guter baulicher Allgemeinzustand -ausbruchsicher -Schild: Schweinebestand für Unbefugte Betreten verboten -Einrichtung für R&D von Schuhzeug (in Stall o. Nebenräumen) -Wasserabfluss -ausreichend hell beleuchtet Auslaufhaltung: -ausbruchsicher -Schild: Schweinebestand unbefugtes Füttern und Betreten verboten. Abb. 2 -Baulicher Zustand muss R&D und Schadnagerbekämpfung ermöglichen -Vorrichtung zu R&D von Schuhen an Ein- und Ausgängen, einsatzbereit u. leicht zugänglich Rädern von Fahrzeugen, einsatzbereit u. leicht zugänglich Ställen -Möglichkeit zum Umkleiden -Räume/Behälter zur Futterlagerung -befestigte Einrichtung zum Verladen von Schweinen u. zur R&D von Transportfahrzeugen -abschließbarer Raum/dichter Behälter z. Aufbewahrung verendeter Schweine leichte R&D Sicherung gegen ºunbefugten Zutritt ºEindringen v. Schadnagern ºAuslaufen v. Flüssigkeiten Konfiskatabholung möglichst ohne Befahren d. Betriebsgeländes -Einfriedung:Zugang/Zufahrt nur über verschließbare Tore -Untergliederung in Stallabteilungen -Unterbringung v. Zucht- u. Mastschweinen in versch. Stallabteilungen (gilt nicht, wenn Ferkel bei Sau bleiben) -Schweine räumlich getrennt von anderem Vieh -stallnaher Umkleideraum R&D Wasseranschluss-abfluss zur Reinigung v. Schuhzeug getrennte Aufbewahrung v. Straßen- u. Stallkleidung -befestigter Platz/Rampe/ Einrichtung zum Ver-/Entladen v. Schweinen außerhalb des Stalls (R&D!) -ausreichend großer Isolierstall (IS), gilt nicht, wenn Rein-Raus-System Absonderung im IS d. Zulieferbetrtiebes arbeitsteil. Ferkelproduktion Bezug ab Stall ohne Zuladung Bezug aus Betrieb mit Gesundheitskontrollprogramm -Lagerkapazität Dung/flüssige Abgänge: 8 Wochen

3 Anforderung an Stallhaltungen gemäß 3 II. Anforderungen an den Betrieb/Betriebsablauf Betreten des Stalls/Auslaufs durch betriebsfremde Personen nur in Abstimmung mit Tierbesitzer -Betreten des Stalls von Betriebsfremden nur mit Einwegkleidung o. betriebseigener Schutzkleidung: ist vom Besitzer in ausreichender Menge vorzuhalten nach Verlassen der Ställe ablegen -Futter und Einstreu sicher vor Wildschweinen lagern -sofortige Bestandsdokumentation zusätzlich zur Eintragung im Bestandsregister gem. VVVO über Zahl täglicher Todesfälle Zahl Saugferkelverluste je Wurf Zahl Aborte und Totgeburten -Dung/flüssige Abgänge: Lagerung vor Verbringen aus dem Betrieb: Dung mind. 3 Wochen, flüssige Abgänge mind. 8 Wochen Ausnahmen: ºVerbringen bodennah auf ldw. genutzte eigene o. Pachtflächen ºbetriebseigene Kläranlage o.ä. Verfahren, durch das TS-Erreger abgetötet werden -unbefugten Fahrzeugverkehr vom Betriebsgelände fernhalten -Zugang zum Stallbereich nur über Umkleideraum möglich ( Schleuse ) nur mit betriebseigener Schutzoder Einwegkleidung -Bestandsregister/sonstige Bestands- Dokumentation: Eintrag von Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall -Gerätschaften und im Isolierstall verwendete Gegenstände: nur im eigenen Betrieb (Ausnahme: Großgeräte zur R&D, wenn vor Verbringen R&D des Gerätes erfolgt) Abb. 3

4 Anforderungen an Stallhaltungen gemäß 3 III. Reinigung und Desinfektion / Ein-, Ausstallung, Absonderung Reinigung und Desinfektion (R&D) -von Geräten und Verladeplatz nach jeder Ein- und Ausstallung -des freigewordenen Stalles incl. Einrichtungen/Gegenständen zwischen Ausstallung und Wiederbelegung -betriebseigene Fahrzeuge: unmittelbar nach Abschluss von Transporten vollständige R&D auf befestigtem Platz -von Geräten, Fahrzeugen, Maschinen bei Benutzung in mehreren Betrieben: R&D im abgebenden Betrieb -ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung -umgehende R&D von Kadaverlagern nach Entleerung -regelmäßige R der betriebseigenen Schutzkleidung und Schuhe, unschädliche Entsorgung der Einwegschutzkleidung Ein-, Ausstallung, Absonderung -bei Einstallung: mind. 3 Wochen im Isolierstall, sofern keine Absonderung im Zulieferbetrieb -bei Absonderung im Isolierstall des Zulieferbetriebs: keine Nutzung für eingestellte Schweine Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Weg ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft, in Fahrzeugen nach R&D -Ausnahmen: s. bauliche Voraussetzungen/ Isolierstall -Verbringen/Einstellen von Schweinen: Transport nur mit zuvor gereinigtem & desinfizierten Fahrzeugen betriebsfremde Personen dürfen Stallbereich betriebsangehörige Personen fremdes Transportfahrzeug nicht betreten, sofern keine Umkleidung in Schleuse erfolgte verladene Schweine dürfen nicht in Stall zurücklaufen -unschädliche Entsorgung der bei der R&D anfallenden Flüssigkeiten Abb. 4

5 Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß 4 -Genehmigungspflicht durch LRA -doppelte Einfriedung -Ein u. Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder Befahren gesichert -Schild: Schweinebestand unbefugtes Füttern und Betreten verboten -Möglichkeit zur Absonderung von Schweinen -Vorrichtung zur R&D von Schuhen und Rädern von Fahrzeugen, einsatzbereit und leicht zugänglich -Betreten von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer und in betriebseigener Schutzkleidung -befestigter Platz/Rampe/Einrichtung zum Ver-/Entladen von Schweinen -Umkleideraum oder Container im Eingangsbereich (Handwaschbecken, R&D des Schuhwerks, getrennte Aufbewahrung Straßen- und Stallkleidung) -Betreten der Freilandhaltung nur in betriebseigener Schutzkleidung -Bei Einstallung: mindestens 3 Wochen isolierte Haltung (Ausnahme: Absonderung im Zulieferbetrieb) -Transport nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen -Verladene Schweine dürfen nicht in Freilandhaltung zurücklaufen -Umkleidemöglichkeiten -Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine -Kein Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder Wildschweinen -Futter und Einstreu vor Wildschweinen geschützt lagern -Bestandsdokumentation und R&D siehe Stallhaltungen

6 Was ist bei der Beförderung von Schweinen zu beachten? Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden. Wie müssen sich die betriebseigenen Kontrollen gestalten? Überprüfung des Befindens der Schweine mindestens einmal morgens und abends durch eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person Laufende Überprüfung der baulichen Gegebenheiten und der betriebsorganisatorischen Abläufe Kontrolle jeder Ein- und Ausstallung. Die Kontrollen müssen vom Tierhalter glaubhaft belegt werden können; eigene betriebliche Aufzeichnungen werden empfohlen. Was sagt die Verordnung zur tierärztlichen Bestandsbetreuung? Jeder Tierbesitzer hat seinen Bestand tierärztlich betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest: Beratung des Tierbesitzers, Ziel: Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes im Schweinebestand. Klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche Häufigkeit der Betriebsbesuche: bei kleinen Betrieben (s. Abb. 1) anlassbezogen bei mittleren und großen Beständen (s. Abb. 1) Untersuchung regelmäßig, d.h. mindestens zweimal jährlich bzw. einmal je Mastdurchgang. Welche Qualifikation benötigt der Tierarzt zur Übernahme der Betreuung? Er muss über besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügen und dieses durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung seiner zuständigen Tierärztekammer nachweisen können. In welchen Fällen sind besondere Untersuchungen veranlasst? Bei gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen; gehäuftem Auftreten von Kümmerern; gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen von über 40,5 º C in einem Stall Todesfälle ungeklärter Ursache bei Schweinen Wann es sich um gehäufte Fälle handelt, kann der Tierarzt erklären. Er hat unverzüglich die Ursache festzustellen und dabei auch immer auf Schweinepest untersuchen zu lassen.

7 Welche zusätzlichen Anforderungen müssen Zuchtbetriebe erfüllen? Die Besitzer von Zuchtbetrieben mit mehr als drei Sauen müssen für jede Sau folgendes dokumentieren: Belegdatum und verwendeten Eber bzw. Besamungsschein; Umrauschen und Aborte; Wurfgröße: gesamt geborene Ferkel, Zahl der lebend- und totgeborenen Ferkel Aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen. Bei Anstieg der Umrausch- bzw. Abortquote muss der Tierbesitzer eine Untersuchung durch den Tierarzt veranlassen. Die Dokumente sind ein Jahr aufzubewahren. Ist eine amtliche Beaufsichtigung der Betriebe vorgesehen? Ja! Jeder Betrieb unterliegt der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. Das Veterinäramt beabsichtigt demnächst Kontrollen von Schweinehaltungen durchzuführen. Für weitere Auskünfte und Rückfragen stehen Ihnen die beamteten Tierärzte des Veterinäramtes im Landratsamt Freising (Tel.-Nr. 08161/600-123) jederzeit gerne zur Verfügung.