Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz

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Stuttgart, 22. Mai 2012

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Transkript:

orm-solutions Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz Merkblatt (Stand: 01.02.2018) Quelle: www.l-bank.de/kombi-ressource Kleine und mittlere Unternehmen können das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz ergänzend zu anderen ördermitteln der L-Bank einsetzen. Wenn ihr Vorhaben in der Ressourceneffizienzfinanzierung oder im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) gefördert wird, können Unternehmen ihren restlichen inanzierungsbedarf für Investitionen in den Ressourcenoder Umweltschutz mit dem Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz decken. Größere Unternehmen können das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz ebenfalls nutzen, auch wenn sie keine andere L-Bank-örderung erhalten. Die Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz werden aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm oder dem KfW-Umweltprogramm refinanziert. Die Zinsen entsprechen den günstigen Zinsen der KfW-Programme. 1. Was wird gefördert? Mit einem Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz lassen sich folgende Vorhaben finanzieren: Investitionen in den Ressourcen- oder Umweltschutz, die auch im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) gefördert werden Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen in energieeffiziente Betriebsgebäude, die auch in der Ressourceneffizienzfinanzierung gefördert werden, dort aber das mögliche ördervolumen übersteigen Investitionen von größeren Unternehmen in energieeffiziente Betriebsgebäude, auch ohne anderweitige örderung der L-Bank Die mögliche Energieeinsparung muss ein Sachverständiger 1 oder das Unternehmen bei Antragstellung ermitteln und bestätigen (siehe 4.5). Gefördert werden nur Maßnahmen, die mindestens die in der Tabelle genannte Energieeinsparung erzielen. Vorhaben, die den Premiumstandard erfüllen, erhalten eine höhere Zinsverbilligung. Neuinvestitionen Modernisierungsinvestitionen Mindesteinsparung für Endenergieverbrauch Einstiegsstandard Premiumstandard 10 % 30 % Gemessen am Branchendurchschnitt 10 % 30 % Gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre orm-solutions Artikel Nr. 778652LB-0006 8652 02/18 Programmteil A Energieeffiziente Produktion Im Programmteil A werden Vorhaben finanziert, die gleichzeitig im ELR-Programm gefördert werden. 1.1 örderfähige Investitionen zur Energieeinsparung Gefördert werden Investitionen in Maschinen und Anlagen, die den Energieverbrauch in der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen senken. Gefördert werden Neu- und Modernisierungsinvestitionen in folgenden Bereichen: Maschinenpark (inklusive elektrische Antriebe, Druckluft, Pumpen) Effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen Prozesskälte/Prozesswärme Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung für Produktionsprozesse Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)kosten aktivierungsfähig sind. Programmteil B Materialeffizienz und Umwelttechnik Im Programmteil B werden Vorhaben finanziert, die gleichzeitig im ELR-Programm gefördert werden. 1.2 örderfähige Investitionen zum sparsamen Ressourceneinsatz und zum Umweltschutz Gefördert werden Investitionen, die den in 1.2.1 oder 1.2.2 genannten Zielen dienen. Dabei sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den geförderten Maßnahmen stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungsund Umsetzungsbegleitung, sofern diese insgesamt 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Sachverständiger, Antragsteller oder Kreditnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Seite 1 von 9

zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)- kosten aktivierungsfähig sind. 1.2.1 Steigerung der Ressourceneffizienz und Materialeinsparung örderfähig sind Investitionen, die zu einem sparsamen Ressourceneinsatz im Unternehmen beitragen, wie zum Beispiel Einsparung bei Rohstoffen, Material sowie Betriebs- und Hilfsstoffen Optimierung von Produktionsprozessen Substitution kritischer Rohstoffe und Nutzung nachwachsender Rohstoffe Einsatz von Sekundärrohstoffen und Schließung von Stoffkreisläufen Techniken zur Rückgewinnung von Phosphor sowie zur Aufbereitung zu Düngemitteln oder für andere Verwendungszwecke 1.2.2 Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen örderfähig sind Maßnahmen, die zur Entlastung der Umweltgüter Luft, Boden und Wasser beitragen, wie zum Beispiel: Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzung einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen. Dazu gehört auch die Neuanschaffung von emissionsarmen, mobilen Arbeitsmaschinen, deren Emissionsgrenzwerte besser sind als EU-Stufe V. Anschaffung von umweltfreundlichen, gewerblich genutzten Personen- oder Nutzfahrzeugen. Gefördert werden ausschließlich Elektro-, Hybrid- (Elektro/Benzin beziehungsweise Elektro/Diesel) oder Brennstoffzellen-ahrzeuge, sofern die CO2- Emissionen 50 g pro Kilometer nicht überschreiten oder die elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt Anschaffung von sonstigen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Schiffe, Schienenfahrzeuge) oder deren umweltfreundliche Nachrüstung Errichtung der Infrastruktur zur Energieversorgung umweltfreundlicher Verkehrsmittel wie Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Betankungsanlagen für Wasserstoff oder Erdgas (CNG, LNG) Abfallvermeidung, -behandlung und -verwertung Abwasservermeidung, Abwasserbehandlung und rischwassereinsparung Boden- und Grundwasserschutz Altlasten- beziehungsweise lächensanierung als Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen Deponiesanierung In Programmteil B reicht es für die örderfähigkeit von Investitionen aus, wenn die positiven Effekte auf den Ressourceneinsatz oder die Umwelt qualitativ und teilweise auch quantitativ beschrieben werden können. 1.3 orm-solutions Programmteil C Energieeffiziente Betriebsgebäude Im Programmteil C werden folgende Vorhaben finanziert: Vorhaben zum Neubau oder zur energetischen Sanierung von Betriebsgebäuden, die gleichzeitig im ELR-Programm gefördert werden Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zum Neubau oder zur energetischen Sanierung von Betriebsgebäuden, die gleichzeitig in der Ressourceneffizienzfinanzierung gefördert werden Vorhaben von größeren Unternehmen zur energetischen Sanierung von Betriebsgebäuden, auch ohne anderweitige örderung der L-Bank örderfähige Investitionen in Betriebsgebäude und Gebäudetechnik Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden, die unter den Anwendungsbereich der aktuell gültigen EnEV fallen. Alle Maßnahmen müssen die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, die die KfW in ihrem Programm KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren definiert hat (siehe Anlage zum KfW-Merkblatt, KfW-ormular 600 000 3418). Die L-Bank übernimmt die energetischen Anforderungen unverändert, soweit die Maßnahmen bei der L-Bank förderfähig sind. Die Technischen Mindestanforderungen sind im Internet unter www.l-bank.de/kombi-ressource abrufbar. Ein Sachverständiger muss bei Antragstellung das Einsparpotential ermitteln und bestätigen, dass die geplanten Maßnahmen diesen Anforderungen genügen (siehe 4.5). Nach Abschluss des Vorhabens muss er bestätigen, dass das angestrebte Niveau auch erreicht wurde. Die Technischen Mindestanforderungen enthalten auch genaue Vorschriften für die Berechnung der energetischen Niveaus der Gebäude. 1.3.1 Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert wird die Sanierung von bestehenden gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses erreichen. olgende KfW-Effizienzhaus-Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 70 KfW-Effizienzhaus 100 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (nur die Kosten für die energetische Sanierung). Nicht gefördert wird der Standard KfW-Effizienzhaus Denkmal. Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). Seite 2 von 9

orm-solutions In die örderung können alle Maßnahmen einbezogen werden, die der Sachverständige in seiner Planung vorsieht, um das KfW-Effizienzhaus-Niveau zu erreichen. 1.3.2 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder Gebäudetechnik Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an bestehenden Betriebsgebäuden: Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen Erneuerung und Aufbereitung von enstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren (inklusive Ladestellen) Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes Einbau, Austausch oder Optimierung der Wärme-/ Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung inklusive Kraft-Wärme- beziehungsweise Kraft- Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung Einbau oder Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Gebäudeautomation Die energetischen Anforderungen an die Einzelmaßnahmen sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). Nebenarbeiten, wie zum Beispiel Ausbau und Entsorgung von Altanlagen Planungskosten, die notwendigerweise Bestandteil der Baumaßnahmen sind und sofern sie insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)- kosten aktivierungsfähig sind Maßnahmen zur Einregulierung der geförderten Anlage Aufwendungen für Energiemanagementsysteme 1.4 Nicht förderfähige Maßnahmen Nicht gefördert werden in allen drei Programmteilen folgende Maßnahmen: Erwerb von Grundstücken inanzierung von Betriebsmitteln und Warenlager Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energienoder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz gefördert werden Contracting Leasing und Mietkauf Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird Vorhaben in der Land- und orstwirtschaft sowie der ischerei und Aquakultur Umschuldungen und Sanierungsfälle Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. 1.3.3 Errichtung von KfW-Effizienzhäusern Gefördert wird die Errichtung von gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses erreichen. olgende KfW-Effizienzhaus-Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 55 KfW-Effizienzhaus 70 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines entsprechenden Neubaus. Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). inanziert werden die Bauwerkskosten (Baukonstruktion und technische Anlagen) und Baunebenkosten. Kosten für nicht beheizte Gebäudeteile müssen herausgerechnet werden. Nicht gefördert werden außerdem Grundstücke, Außenanlagen und Inneneinrichtungen. 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden: Unternehmen, deren Vorhaben im ELR-Programm gefördert wird und die die ördervoraussetzungen des ELR-Programms erfüllen (kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Kriterium mit weniger als 100 Beschäftigten) Kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU- Kriterium, deren Vorhaben in der Ressourceneffizienzfinanzierung Teil C gefördert wird und die die ördervoraussetzungen jenes Programms erfüllen größere Unternehmen, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und die das KMU-Kriterium nicht erfüllen (Nicht-KMUs) Mehr Informationen zur genauen EU-Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Kriterium) gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) finden Sie in dem Merkblatt KMU-Infoblatt unter www.l-bank.de/kmu. 8652 02/18 1.3.4 Sonstige Maßnahmen Gefördert werden alle sonstigen Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der geförderten Maßnahmen gemäß Ziffer 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 erforderlich sind. Dazu gehören auch: Von der örderung ausgeschossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den ällen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe 6.1). Seite 3 von 9

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur eststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine örderung in diesem Kreditprogramm gewährt werden. 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der inanzierung Die örderung erfolgt in orm eines vom Bund und der KfW zinsverbilligten Darlehens. Sofern das niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten dies zulässt, gibt es eine höhere Zinsverbilligung für eine höhere Energieeinsparung (Premiumstandard) in Programmteil A kleine Unternehmen (KU) in Programmteil B In Programmteil C erhalten die Unternehmen zusätzlich einen Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln, wenn sie das angestrebte Einsparpotential realisiert haben. Die aktuellen Tilgungszuschüsse sind im Konditionentableau ausgewiesen (siehe 3.5.5). Ein Archiv mit zusätzlichen Übersichten, die auch die in der Vergangenheit gültigen Tilgungszuschüsse enthalten, finden Sie im Internet unter www.l-bank.de/kombi-ressource. 3.2 Umfang der inanzierung Unter Berücksichtigung des ELR-Zuschusses oder der Ressourceneffizienzfinanzierung lassen sich bis zu 100 % der im Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz förderfähigen Kosten finanzieren. Es kann aus beihilferechtlichen Gründen jedoch zu Einschränkungen kommen (siehe 6.). Minimaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 10.000 Euro Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 5 Millionen Euro (für KMUs) (in Programmteil A und B sowie für KMUs in Programmteil C) 25 Millionen Euro (für Nicht-KMUs im Programmteil C) 3.3 Laufzeitvarianten 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren Die Darlehenslaufzeit soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren. Eine 15- oder 20- jährige Laufzeit ist möglich, sofern die Investitionsgüter im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind (auch für nicht bilanzierungspflichtige Antragsteller). 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt. 3.5 Sollzinssätze orm-solutions 3.5.1 Zinsverbilligung Die Sollzinsen werden von der KfW und im Programmteil C auch vom Bund verbilligt. Damit entsprechen die Sollzinsen denen der jeweiligen KfW-Programme. Programmteil A: KfW-Energieeffizienzprogramm Produktionsanlagen/ -prozesse (KfW-Programm-Nummer 292, 293) Programmteil B: KfW-Umweltprogramm (KfW-Programm-Nummer 240, 241) Programmteil C: KfW-Energieeffizienzprogramm Bauen und Sanieren (KfW-Programm-Nummer 276, 277, 278) 3.5.2 Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt. Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat. 3.5.3 Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat für Darlehensbeträge, die ein Jahr nach Zusagedatum noch nicht bei der L-Bank abgerufen sind. 3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. ür jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitätsund Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung Seite 4 von 9

orm-solutions 8652 02/18 festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden. 3.5.5 Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht Wirtschaftsförderung im Internet unter www.l-bank.de ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. 3.5.6 Zinstermine Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende. 3.7 Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. 3.8 Sicherheiten Das örderdarlehen ist banküblich abzusichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung. Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene ördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe 5.) 3.9 Kombinationsmöglichkeit Ausgeschlossen ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine inanzierung mit folgenden Programmen der KfW: Programmteil A KfW-Energieeffizienzprogramm Produktionsanlagen/-prozesse (KfW-Programm-Nummer 292, 293) Programmteil B KfW-Umweltprogramm (KfW-Programm-Nummer 240, 241) Programmteil C KfW-Energieeffizienzprogramm Bauen und Sanieren (KfW-Programm-Nummer 276, 277, 278) alls der örderhöchstbetrag der L-Bank nicht ausreicht, können aber die darüber hinausgehenden Kosten mit einem KfW-Darlehen finanziert werden (bis zum Höchstbetrag des jeweiligen KfW-Programms insgesamt für alle Darlehen). Im Programmteil C ist eine Kombination mit anderen örderprogrammen des Bundes für dieselbe Maßnahme beziehungsweise dieselben Kosten nicht möglich. Davon ausgenommen ist die oben genannte Regelung für das KfW-Energieeffizienzprogramm Bauen und Sanieren. Die Kombination der Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz mit der Beratungsförderung der BAA Energieberatung im Mittelstand ist möglich. Ziffer 6 dieses Merkblattes bleibt hiervon unberührt. 4. Wie wird der Kredit beantragt? Das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz kann zusammen mit dem ELR-Zuschuss oder der Ressourceneffizienzfinanzierung beantragt werden. Aber auch eine nachträgliche Antragstellung ist möglich, sofern die Regelungen zum Vorhabensbeginn (siehe 4.3) eingehalten werden. 4.1 Hausbankverfahren Das Unternehmen stellt den örderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Ziffer 4.5, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den örderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. 4.2 Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank Antrag für Kreditprogramme des Landes und das ELR-Programm (L-Bank-Vordruck 9078) gestellt. Zusätzlich muss für den Nachweis der Einspareffekte bei Energie und Ressourcen immer die jeweilige Bestätigung zum Antrag (BzA) (siehe Ziffer 4.5) beigefügt werden. Gegebenenfalls muss, je nach beihilferechtlicher Grundlage (siehe Ziffer 6), außerdem die De-minimis- Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) oder die Anlage Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für Energieeffizienzmaßnahmen (L-Bank-Vordruck 9078-5) eingereicht werden. Die Vordrucke liegen den Hausbanken vor oder können auch im Internet unter www.l-bank.de/kombiressource heruntergeladen werden. 4.3 Rechtzeitige Antragstellung Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Seite 5 von 9

Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen inanzierung. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. ür eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche örderantrag muss dann spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabensbeginn bei der L-Bank eingereicht werden. Eine spätere Einreichung ist möglich, sofern das Vorhaben zu weniger als 50 % realisiert ist, wenn der örderantrag bei der L-Bank eingeht. Wird das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz als Ergänzung zu einem ELR-Zuschuss beantragt, gilt zusätzlich: Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die L-Bank die beantragte ELR- örderung bewilligt hat. 4.4 Verwendungsnachweis Das Unternehmen muss in allen Programmteilen gegenüber seiner Hausbank in banküblicher orm nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. In den Programmteilen A und B ist ein zusätzlicher Nachweis gegenüber der L-Bank nicht notwendig. Im Programmteil C muss der zusätzliche Nachweis gegenüber der L-Bank mit dem ormular Bestätigung nach Durchführung (BnD) erbracht werden. Diese Bestätigung müssen Unternehmen, Sachverständiger und Hausbank unterzeichnen. Die L-Bank verwendet hierfür das ormular der KfW im KfW- Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren. Das ormular (KfW-ormular 600 000 3413) kann unter www.kfw.de/276 im Internet heruntergeladen werden. Das ormular muss jedoch bei der L-Bank eingereicht werden. Auf Basis dieser Angaben legt die L-Bank den Tilgungszuschuss fest. 4.5 Bestätigung zum Antrag (BzA) Bei Antragstellung muss das Unternehmen nachweisen, dass das geplante Vorhaben auch das entsprechende Potential zur Energieeinsparung beziehungsweise zur Materialeinsparung ergeben wird. Dazu müssen in der so genannten "Bestätigung zum Antrag" die erzielbaren Effekte beschrieben und quantifiziert werden. Das ormular ist unterschrieben orm-solutions über die Hausbank an die L-Bank weiterzuleiten. ür die drei Programmteile gibt es jeweils separate Bestätigungen zum Antrag. Die ormulare sind bei der L-Bank unter www.l-bank.de/kombi-ressource erhältlich. Programmteil A L-Bank-ormular Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A (L-Bank-Vordruck 9078-1) Programmteil B L-Bank-ormular Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil B (L-Bank-Vordruck 9078-2) Programmteil C KfW-ormular Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW-ormular 600 000 3415). Das ormular kann im Internet unter www.kfw.de/276 heruntergeladen werden. Das ausgefüllte ormular muss aber bei der L-Bank eingereicht werden In den Programmteilen A und B kann das Unternehmen die Einspareffekte beziehungsweise Umweltwirkungen selbst ermitteln und bestätigen oder einen Sachverständigen seiner Wahl damit beauftragen. In Programmteil C ist die Bestätigung zum Antrag von einem Ausstellungsberechtigten nach 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV zu erstellen. Die L-Bank arbeitet mit einem Netzwerk an erfahrenen Sachverständigen zusammen. Das Unternehmen kann einen dieser Sachverständigen mit der Erstellung der Bestätigung zum Antrag beauftragen. In den Programmteilen A und B sowie in Programmteil C für Einzelmaßnahmen ist dies für das Unternehmen kostenfrei. Dies gilt für folgende Berater: RKW Baden-Württemberg GmbH Steinbeis Beratungszentren GmbH Berater mit dem Label demea-beratungsunternehmen (www.demea.de) über die Landesagentur Umwelttechnik BW geschulte, im Kompetenzatlas gelistete Berater (siehe www.compa.pure-bw.de) Weiteren, an einer Zusammenarbeit interessierten Beratern empfiehlt die L-Bank, sich im Kompetenzatlas listen zu lassen. 5. Risikoübernahmen alls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der Seite 6 von 9

L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 1,25 Millionen Euro. 5.1 Kombi-Bürgschaft 50 Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für örderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50 % des örderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte örderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden. ür das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz bieten Bürgschaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an. Die Konditionen finden Sie im Internet unter www.l-bank.de/k50. 5.2 Individuelle Bürgschaften Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel bis zu 50 % des Risikos. 5.3 MBG-Kombi-Programm Das örderdarlehen kann unabhängig von der Verbürgungsquote im Rahmen des MBG-Kombiprogramms durch eine stille Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH ergänzt werden. 5.4 Ansprechpartner für Risikoübernahmen Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter www.buergschaftsbank.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/ bürgschaft. 6. EU-Beihilferecht Die Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz können Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung. 6.1 AGVO 6.1.1 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO ür den Neubau einer Betriebsimmobilie (Programmteil C, Ziffer 1.3.3) sowie gegebenenfalls für die energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus orm-solutions (Programmteil C, Ziffer 1.3.1) und für den Maschinenpark (Programmteil A, Ziffer 1.1, 1. Spiegelstrich) gewährt die L-Bank Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17.06.2014 (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom 26.06.2014) in der assung der Verordnung (EU) Nummer 2017/ 1084 vom 14.06.2017 (Amtsblatt der EU Nummer L 156/1 vom 20.06.2017). örderfähig sind die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. 6.1.2 Energieeffizienzbeihilfen gemäß Artikel 38 AGVO ür geeignete Investitionsmaßnahmen in Programmteil A und C kann die L-Bank Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 38 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17.06.2014 (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom 26.06.2014) in der assung der Verordnung (EU) Nummer 2017/1084 vom 14.06.2017 (Amtsblatt der EU Nummer L 156/1 vom 20.06.2017) gewähren. Voraussetzung ist, dass die beihilfefähigen Kosten wie unten beschrieben ermittelt und nachgewiesen werden. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt: a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten. b) In allen anderen ällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig. Der Antragsteller muss die so ermittelten Investitionsmehrkosten in der Anlage Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für Energieeffizienzmaßnahmen (L-Bank- Vordruck 9078-5) angeben und den Vordruck bei Seite 7 von 9

Antragstellung einreichen. Die Unterlagen zur Ermittlung der Kosten sind 10 Jahre lang aufzubewahren. In ällen, in denen eine derartige Ermittlung der Kosten nicht möglich ist, gewährt die L-Bank das Darlehen als KMU-Beihilfe oder als De-minimis- Beihilfe. ür Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Beihilfen gewährt. Dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind. 6.1.3Beihilfeintensität, Kumulierung und sonstige Vorgaben für AGVO-Beihilfen olgende Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität und Kumulierung sind einzuhalten: ür Investitionsbeihilfen an KMUs gemäß Artikel 17 AGVO sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. ür Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO sind maximal 50 % Beihilfeintensität bei kleinen und 40 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Bei größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, ist maximal 30 % Beihilfeintensität erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Projekt 10 Millionen Euro. Nach diesem Kreditprogramm gewährte örderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. ür die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Im Hinblick auf die Transparenz der Beihilfen wird auf Artikel 5 AGVO hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. orm-solutions 6.1.4 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, sind von der örderung ausgeschlossen, unabhängig von der beihilferechtlichen Grundlage für die Darlehensgewährung. a) Im alle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der all, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. b) Im alle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0. 6.2 De-Minimis-Verordnung Beihilfen für die nachfolgenden Vorhaben gewährt die L-Bank in der Regel unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis -Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1 vom 18.12.2013): Programmteil A: Investitionen gemäß Ziffer 1.1, 2. bis 6. Spiegelstrich Programmteil B: Alle Investitionen Programmteil C: Maßnahmen zur energetischen Sanierung gemäß Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 Programmteil C: Vorhaben von größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen Seite 8 von 9

orm-solutions 7. Auch reine Ersatzinvestitionen vergibt die L-Bank unter dieser Verordnung. Hierbei sind Beihilfen für den Erwerb von ahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr ausgeschlossen. ür vorgenannte Vorhaben hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) einzureichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen kann im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden. Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Endkreditnehmers (Programmteil C) Das Unternehmen muss folgende Unterlagen mindestens 10 Jahre nach Darlehenszusage aufbewahren und auf Verlangen der L-Bank vorlegen: Nachweise über die förderfähigen Investitionskosten Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabensbegleitung) Bei Sanierung oder Errichtung eines KfW-Effizienzhauses: Vollständige Dokumentation der Berechnung gemäß 4 EnEV sowie alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage Technische Mindestanforderungen Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder Gebäudetechnik: Alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage Technische Mindestanforderungen Beim Ersterwerb die vorgenannten Unterlagen zum Nachweis der energetischen Eigenschaften, anstelle von Rechnungen einen Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) Sofern der Endkreditnehmer innerhalb von 10 Jahren das geförderte Gebäude verkauft, ist der Erwerber auf die örderung der L-Bank und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach 11, Absatz 1 EnEV hinzuweisen. 8. Geltungsdauer Die Laufzeit dieses Kreditprogramms ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO siehe 6.1) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. 8652 02/18 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Telefon-Hotline +49 711 122-2345 E-Mail: wirtschaft@l-bank.de Internet: www.l-bank.de Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis reitag 8.30 16.00 Uhr Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart Seite 9 von 9