2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oberhausen.

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Transkript:

Selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts Anerkennung durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf am 7. März 2007 (St. 1288) Stiftungssatzung vom 26. Februar 2007 in der Fassung vom 14. März 2012

1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen Christliche Stiftung Zukunft Mensch. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oberhausen. 2 Zweck der Stiftung 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur sowie der Jugend-, Familien- und Altenhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Stadt Oberhausen, sofern sie der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Oberhausen angehören. Daneben kann die Stiftung die o.a. Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. 2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von eigenen oder gemeinsam mit anderen Institutionen verantworteten Veranstaltungen, durch die finanzielle Förderung von Kinder- und Jugendeinrichtungen, wie Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendhilfe, der Jugendberufshilfe, der Familien-, Kinder- und Jugenderholung, von kulturellen Bildungsveranstaltungen, Schule, Maßnahmen der Altenhilfe und von Projekten, die dem Stiftungszweck entsprechen. 3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5. Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens 1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Stiftungskapital in Höhe von 62.000 Euro. 2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dazu dient insbesondere die Rücklagenbildung im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften aus Vermögenserträgen (bis zu 33,33 % der jährlichen Erträge) sowie die Einführung von bis zu 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel. 3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) oder, soweit dies ansonsten nach 58 Nr. 11 AO zulässig ist. 4. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Nr. 2 Satz 1 ist zu beachten.

4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, sofern sie nicht gemäß 3 Abs. 2 der Erhaltung des Stiftungsvermögens dienen. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat 6 Organe der Stiftung 7 Zusammensetzung des Vorstandes 1. Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten und einem beratenden Mitglied. 2. Stimmberechtigt sind drei Frauen und/oder Männern, die einer christlichen Kirche der ACK angehören und dem Zweck der Stiftung in besonderer Weise dienen können. 3. Beratendes Vorstandsmitglied ist ein vom Vorstand berufener, in Oberhausen tätiger katholischer oder evangelischer Theologe. 4. Den ersten Vorstand benennt der Stifter. 5. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen/eine Vorsitzende/n sowie einen/eine stellvertretend/en Vorsitzende/n. 6. Die Amtszeit der unter Abs. 2 genannten Mitglieder endet - durch das den übrigen Vorstandsmitgliedern gegenüber schriftlich erklärte Niederlegen des Vorstandsamtes, - durch Tod, - durch Austritt aus einer Kirche des ACK, - mit Vollendung des 80. Lebensjahres, - durch Abberufung. 7. Die Amtszeit der unter Abs. 2 genannten Mitglieder endet - durch Tod, - der Versetzung in eine andere Stadt, - dem angeordneten Verlust seiner kirchlichen Amtstätigkeit.

8. Ein unter Abs. 2 genanntes Mitglieder kann durch den Stiftungsrat abberufen werden, wenn dieses Mitglied - den Aufgaben des Amtes aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr nachkommen kann, - durch grobe Fahrlässigkeit oder willentliche Handlung der Stiftung Schaden zufügt oder zugefügt hat, - das Ansehen der Stiftung nachhaltig beschädigt. Eine Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglied des Stiftungsrates. 9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so beruft der verbleibende Vorstand einen Nachfolger/eine Nachfolgerin. 10. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe des entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. 2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahres-Abschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist, b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens bei entsprechend angewachsenem Stiftungsvermögen c) die Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung, d) der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und ist für den Erlass einer solchen Geschäftsordnung zuständig. 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich und der Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens 2 x im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand beschließt, außer in den Fällen des 14 und 15 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. 4. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zusammen und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren 10 Geschäftsführung und Geschäftsführer 1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. 2. Er führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. 11 Zusammensetzung des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern. 2. Den ersten Stiftungsrat mit fünf Mitgliedern benennt der Stifter. 3. Die übrigen Mitgliedersitze sollen Zustiftern zur Verfügung stehen, die durch Zustiftungen von mindestens 30.000 die Stiftung unterstützen. 4. Der Stiftungsrat wählt die/den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds benennen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger/die Nachfolgerin. 6. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates endet - durch den der/dem Vorsitzenden des Stiftungsrates gegenüber schriftlich erklärte Austritt aus dem Stiftungsrat - durch Tod - mit Vollendung des 90. Lebensjahres. 11 a Aufgaben des Stiftungsrates Aufgabe des Stiftungsrates ist es, 1. den Vorstand zu beraten und zu überwachen sowie insbesondere die Beachtung des Stiftungszwecks sicherzustellen 2. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes gem. 7 Abs. 8. 12 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich und der Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens 1 x im Kalenderjahr einberufen.

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. 2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Der Stiftungsrat beschließt, außer in den Fällen des 14 und 15 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. 4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zusammen und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. 5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe des entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. 13 Weitere Tätigkeiten 1. Die Stiftung wird als Dachstiftung errichtet für unselbständige Stiftungen, die einem ähnlichen Zweck wie sie selbst dienen und mit einem Kapital von mindestens 5.000 ausgestattet sind. 2. Als Treuhänderin verwaltet sie die Stiftungsvermögen unselbständiger Stiftungen und zwar getrennt vom eigenen Vermögen. Sie vergibt die Fördermittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. 14 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und soll auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen verwirklicht werden. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. 15 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch den Zusammenschluss entstehende Neustiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt werden.

16 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an das Katholische Jugendwerk Oberhausen e.v. sowie an das Katholische Ferienwerk Oberhausen e.v., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 17 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen. 18 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 19 Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.