Vorwort Das Anliegen des Herausgebers ist es, mit diesem Buch den Schiffsführungen der Berufs- und Sportschifffahrt sowie Fi - schern und Seelotsen, aber auch den anderen am Schifffahrtsgeschehen Beteiligten wie den Ausbildungsstätten für den seemännischen Nachwuchs, den Schifffahrtsbehörden von Bund und Ländern, vor allem den für die Seeunfallun - tersuchung zuständigen Seeämtern und der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchungen sowie den Schifffahrtsverbänden ein Werk an die Hand zu geben, das alle Verkehrsvorschrif - ten auf den Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Ems in gültiger Fassung enthält und das deren richtige Anwendung erleichtert. Auf der Ems gilt die deutsch-niederländische Schifffahrtsordnung Emsmündung mit der deutschen Einführungsverordnung, die nur wenige Abweichungen von der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung aufweisen. Mit Ausnahme der besonderen Verkehrsregeln für das Befahren von Naturschutzgebieten sind alle Verkehrsordnungen seit der letzten aktualisierten Aus gabe geändert worden. Eine aktualisierte Neuauflage war daher dringend erforderlich. Leider konnte die mit der Errichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verbundene Änderung der Zuständigkeit der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden noch nicht berücksichtigt werden, da eine entsprechende Novellierung der 55, 60, 61 immer noch aussteht. Es wurde daher der Errichtungserlass der neuen Generaldirektion auszugsweise abgedruckt. Nachdem mit dieser 6. Auflage zahlreiche novellierte Einzelbestimmungen berücksichtigt worden sind, kann das Werk seine Funktion als Hilfsmittel zur erleichterten Anwendung und Aus bildung auf dem Gebiet der Seever kehrs vor schriften wieder in vollem Umfang erfüllen. Dies ist vor allem für die Schiffsführungen der Berufs- und Sport schifffahrt von Bedeutung, da die Mitnahme der auf den neuesten Stand berichtigten nautischen Veröffentlichungen, zu denen auch der Text der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gehört, zu den Grundregeln für den sicheren Betrieb von Be - rufs- und Sportfahrzeugen gehört ( 3, 17 Nr. 3 SchSG, 2 SchSV in Verbindung mit Kap V Regel 27 SOLAS). Der Herausgeber 5
7
8
9
12
13
SeeSchStrO Inhaltsübersicht Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal 53 aufgehoben 54 Achter Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schifffahrtspolizei 55 Verkehrszentralen 55a Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen 56 Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen 57 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen 58 Befreiung 59 Ermächtigung zum Erlass von schifffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen 60 Neunter Abschnitt: Bußgeld- und Schlussvorschriften Ordnungswidrigkeiten 61 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften 62 Anlage I: Schifffahrtszeichen Abschnitt I Sichtzeichen A. Gebots- und Verbotszeichen Nr. Überholverbot A. 1 Begegnungsverbot an Engstellen A. 2 Geschwindigkeitsbeschränkung A. 3 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag A. 4 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb A. 5 Einhalten eines Fahrabstandes A. 6 Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen A. 7 Ankerverbot A. 8 Festmacheverbot A. 9 14
15
16
SeeSchStrO Inhaltsübersicht Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern 15 Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen 16 II.2 Schallsignale der Fahrzeuge Achtungssignal 1 Gefahr- und Warnsignal 2 Schallsignale bei verminderter Sicht 3 aufgehoben 4 Ausweichsignale 5 Anforderungssignale»Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen«6 Schleppersignale 7 aufgehoben 8 Anlage III Karte zu 1 Abs. 5 Anlage IV aufgehoben 17
18
SeeSchStrO Allgemeine Bestimmungen 1 km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder) mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe); 7. Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360); 8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe; 9. Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade; 10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg; 11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude; 12. Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing; 13. Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn; 14. Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg; 15. Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse; 16. Gieselaukanal; 17. Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See von der Verbindungslinie zwischen den Molen - köpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau, Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal; 18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See; 19. Warnow bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock Stralsund; 20. Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald; 21. Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde. (2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Be - gren zung des Küstenmeeres sind lediglich 2 Abs. 1 Nr. 3, 19
20
SeeSchStrO Allgemeine Bestimmungen 1 zu erlassen, ist zur räumlichen Begrenzung des Geltungsbereichs dieser Verhaltensregeln der Begriff»Seeschifffahrtsstraßen«festgelegt worden. Als am 1. Januar 1995 die Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres auf bis zu zwölf Seemeilen in Kraft trat, wurde gleichzeitig die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung durch die Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744) dahingehend novelliert, dass die Seeschifffahrtsstraßen a) die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von 3 sm Abstand seewärts der Basislinie und b) die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage 1 zur SeeSchStrO begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer mit Ausnahme der Emsmündung umfassen (NfS 1/98), soweit diese über 3 sm hinausgehen. Darüber hinaus sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserflächen zwischen den Ufern der in 1 Abs. 1 SeeSchStrO näher bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen. Im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung der Seeschifffahrtsstraßen nach Buchstaben a) und b) und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres findet die SeeSchStrO nur eingeschränkt Anwendung (vgl. Absatz 2). Insbesondere gelten in diesem Bereich ausschließlich die Fahrregeln der KVR mit Ausnahme der Regelung über Wegerechtschiffe ( 2 Abs.1 Nr. 13b). Zu Absatz 2 In dem 9-Seemeilen-Bereich gelten nur die allgemeinen Grundsatzregeln ( 3 bis 7), die Regelungen des maritimen Versicherungssystems ( 2 Abs. 1 Nr. 22 bis 25, 55 bis 61) und die Vorschriften über die Benutzung von Reeden im Hinblick auf die vor dem Küstenmeer liegende historische Tiefwasserreede. Zu Absatz 3 Zu den bundeseigenen Schifffahrtsanlagen gehören vor allem die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes betriebenen Sperrwerke und Schleu- 21
SeeSchStrO Allgemeine Bestimmungen 2 sen, insbesondere des Nord-Ostsee-Kanals. Die Benutzungsregelungen sind in der Schleusenbetriebsordnung vom 9.März 1984 (Verkehrsblatt S.210) geregelt. Zu den Grundstücken, die dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienen, sind vor allem die Tonnenhöfe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, aber auch die Grundstücke der Schleusengelände und Sperrwerke zu zählen. Zu den öffentlichen bundeseigenen Häfen gehören neben den sog. Tonnenhäfen vor al - lem die sog. Sicherheits- und Nothäfen, deren Benutzung durch die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung geregelt ist. Zu Absatz 4 Diese Vorschrift enthält einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass im Geltungsbereich der SeeSchStrO ebenfalls auch die Kollisionsverhütungsregeln gelten, soweit diese nicht durch die SeeSchStrO im einzelnen abgeändert werden. Änderungen der KVR auf den Seeschifffahrtsstraßen sind somit nicht in der VO KVR, sondern in der SeeSchStrO enthalten. Durch die gleitende Verweisung ist sichergestellt, dass Änderungen der KVR automatisch auch im Geltungsbereich der SeeSchStrO Wirksamkeit erlangen. Siehe insbesondere die Erläuterungen zu 25 Abs. 1. 22 2 Begriffsbestimmungen (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im Übrigen sind im Sinne dieser Verordnung: 1. Fahrwasser die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage I begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln; 2. Steuerbordseiten der Fahrwasser die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen
Anlage I Schifffahrtszeichen Darstellung der Schallsignale 1 langer Ton 1 kurzer Ton Glockenschlag Rasches Läuten der Glocke 5 s Abschnitt I Sichtzeichen A. Gebots- und Verbotszeichen A.1 Überholverbot a) für alle Fahrzeuge rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen Spitzen nach oben. b) für Schlepperverbände rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen Spitzen nach oben. A.2 Begegnungsverbot an Engstellen Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach 25 Abs. 5 zu beachten ist: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen Spitzen entgegengesetzt. 164
A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die unzulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h). A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten: eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei waagerechten schwarzen Wellenlinien oder Anlage I Gebots- und Verbotszeichen ein roter Zylinder oder drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß. 165
Anlage III zu 1 Abs. 5 Anlage III zu 1 Abs. 5 Darstellung des Geltungsbereichs Geltungsbereiche: Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( 1 Abs. 1) Eingeschränkte SeeSchStrO ( 1 Abs. 2) 216
Anlage III zu 1 Abs. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Grenzen: Seewärtige Grenze des deutschen Hoheitsgebietes Seewärtige Grenze der Seeschifffahrtsstraßen nach 1 Abs. 1 SeeSchStrO 217
VO Kollisionsverhütungsregeln 2.Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S.813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) * 1 Inkraftsetzung der Internationalen Regeln Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II,S.1023) beigefügt und die durch Beschluss der 25. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 25.November 2007 geändert worden sind, im fol - genden als»internationale Regeln«bezeichnet, sind in der aus der Anlage (Sei- te 223ff.) ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden. 2 Geltungsbereich 1) Diese Verordnung gilt 1. auf den Seeschifffahrtsstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie im Übrigen Küstenmeer, 2. für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, seewärts der Be - grenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten. 2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschiff fahrtsstraßen-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Ar - tikel 4 der Verordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3733), und die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung BGBl. 2001 II S. 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor. 3) Abweichend von Absatz 1 gilt 7 dieser Verordnung in den nach 11 der Seean lagenverordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von * Inkrafttreten am 31. Januar 2012 218
VO Kollisionsverhütungsregeln der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge. 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr 1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. 2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen. 3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alko - holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh - rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht füh - ren oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung unterlie - gen den Fahrzeugs darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Ge - tränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sicher ge stellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. Satz 1 gilt für die im Brü ckendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend. 4 Verantwortlichkeit 1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen von Lichtern und Signalkörpern und das Geben von Schallsignalen zu be - folgen. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes 219
V. Sachregister (Fundstellen ( /Anhang) ohne VO-Bezeichnung beziehen sich auf die SeeSchStrO) Abweichen von Vorschriften der SeeSchStrO (s. a. Befreiung) Zulässigkeit des zur Abwehr einer un mittelbaren drohenden Gefahr 3 Abs. 2 Zulässigkeit des durch Polizeifahrzeuge 7 Abweisedalben Verbot des Festmachens an im Bereich von Brücken und Sperr - werken 28 Abs. 1 Verbot des Festmachens an im Bereich von Schleusen 29 Abs. 1 Abzweigungen (s. Einmündungen) Achtungssignal Arten des Nr. 1, Anlage II.2 am Tage Begriffsbestimmung 2 Abs. 2 Nr. 1 Anhänge (s. a. Schleppverbände, Schlepper) Begriffsbestimmung 2 Abs. 1 Nr. 7 Begriffsbestimmung der von außergewöhnlichen Schleppverbänden als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne der KVR 2 Abs. 1 Nr. 9 Besetzung der mit schifffahrt - kundigen Personen bei der Durchfahrt durch den NOK 42 Abs. 2 Zahl der zulässigen in einem Schleppverband 27 Abs. 2 Anhalten (s. a. Aufstoppen) Gebot des in Schleusen vor den Tafeln an den Schleusenmauern A.13, Anlage I Gebot des wegen Sperrung der Seeschiff fahrtsstraße A.18, Anlage 1 Gebot des durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes A.16 und C.1, Anlage 1 Schifffahrtszeichen» vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen«A.7, Anlage 1 Anker Gebrauch des für Manövrierzwecke 32 Abs. 2 Ankern Erfordernis einer Ankerwache beim 32 Abs. 4 324 Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als 32 Abs. 2 Schifffahrtszeichen»-verbot«im Uferbereich A.8, Anlage 1 Verbot des im Fahrwasser, Aus - nahmen 32 Abs. 1 Verbot des an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen 32 Abs. 1 Nr. 1 Verbot des im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen 32 Abs. 1 Nr. 2 Verbot des im Abstand von weniger als 300 m von Hochspannungsleitungen bei verminderter Sicht 32 Abs. 1 Nr. 3 Verbot des vor und hinter Sperrwerken 32 Abs. 1 Nr. 4 Verbot des vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen von Fahrgastschiffen und Fähren, Deichschleusen und -sielen sowie in den Zufahrten zum NOK 32 Abs. 1 Nr. 5 Verbot des innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken 32 Abs. 1 Nr. 6 Verbot des im Bereich bekannt - gemachter Stellen und Wasserflächen 32 Abs. 1 Nr. 7 Voraussetzungen des auf Reeden 32 Abs. 3 Ankerplatz (s. a. Liegeplatz, Liegestelle, Ankerstelle, Reede) Beachtung der Vorfahrt durch Fahrzeuge, die ihren verlassen 25 Abs. 2 Nr. 4 Wahl des 32 Abs. 3 Ankerstellen (s. a. Ankerplatz, Liege platz, Liegestellen, Reede) für Fahrzeuge, auf denen keine Sichtzeichen geführt werden müssen 10 Abs. 4 Ankerwache (siehe Ankern) Anlaufbedingungen (siehe AnlaufbedingungsVO IV.1) Anlegen (s. a. Festmachen) keine Beeinträchtigung der Schifffahrt durch das 33 Abs. 1
Sachregister Verbot des an Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen 33 Abs. 2 Nr. 1 Verbot des an abbrüchigen Stellen am Ufer 33 Abs. 2 Nr. 2 Verbot des an Ankerverbotsstellen 33 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 Anlegestellen (s.a. Fahrgastschiffe) Ankerverbot für Fahrzeuge vor von Fahrgastschiffen und Fähren 32 Abs. 1 Nr. 5 Durchführung der Fahrgastbeförderung nur von den genehmigten aus 39 Abs. 1 Vermeidung der Beeinträchtigung des Verkehrs an den 39 Abs. 2 Anmeldung (s. a. Nord-Ostsee- Kanal, Meldepflicht) Ablegen von den Liegestellen im Ach ter wehrer Schifffahrtskanal nur nach bei der Schleusenaufsicht 43 Abs. 3 Anzeige der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter bei der der Durchfahrt durch den NOK 42 Abs. 3 der Durchfahrt durch den NOK beim Wasser- und Schifffahrtsamt 43 Abs. 1 der Fortsetzung der Fahrt bei einer Unterbrechung der Fahrt im NOK 43 Abs. 2 Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Gasfreiheit gelöschter Tankfahrzeuge bei der der Durchfahrt durch den NOK 42 Abs. 3 Anordnungen (vgl. schifffahrts - polizeiliche Verfügungen) Verpflichtung zur Befolgung der durch Gebots- oder Verbotszeichen getroffenen 5 Abs. 2 Anwendungsbereich der KVR räumlicher Regel 1(a) KVR sachlicher Regel 1(b) (c) (e) KVR Anwendungsbereich der SeeSch- StrO 1 Aufmerksamkeitssignale (s. a. Schallsignale) Abgabe von zur Erregung der Aufmerk samkeit Regel 36 KVR Aufstoppen von Fahrzeugen (s. a. Anhalten) bei Ausfall von Anlagen zur Regelung des Verkehrs durch Lichter 26 Abs. 1 rechtzeitiges jederzeit 26 Abs. 1 sofortiges bei kurzfristiger Änderung von Sichtzeichen oder Schallsignalen 26 Abs. 2 sofortiges bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung beim Auslaufen aus Schleusen 29 Abs. 5 sofortiges bei Ausfall der Antriebsanlage beim Einlaufen in Schleusen 29 Abs. 3 Ausguck, gehöriger Verpflichtung zum Halten eines Regel 5 KVR Ausweichen Maßnahmen beim Regel 16 und 17 KVR Verpflichtung zum Regeln 12 ff. (18) KVR Ausweichpflicht (siehe Begegnen) Badebetrieb Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit erkennbarem 26 Abs. 4 Baden Schifffahrtszeichen»Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge auf Wasserflächen für das «A.17 a), Anlage 1 Baggerschüttstelle Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung einer B.16 d), Anlage 1 Befreiung (s. a. Abweichen von Vorschrif ten der SeeSchStrO) Möglichkeit der von Vorschriften der SeeSchStrO 59 und der KVR 8 VO KVR Befahrensregelungen für die Naturschutzgebiete (siehe die VO en im Abschnitt 6) Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder) Helgoländer Felssockel in Nationalparken im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern Naturschutzgebiete Wattenmeer Befahrensverbote außerhalb der Fahrwasser im Nationalpark Vor - 325