Auszeichnung von Lehrbetrieben in Vorarlberg für 2018

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Transkript:

Auszeichnung von Lehrbetrieben in Vorarlberg für 2018 Ziele der Landesauszeichnung für Lehrbetriebe Die Auszeichnung ist ein Beitrag zur Qualitätsverbesserung der Lehre. Die Auszeichnungsaktion soll bei den ausgezeichneten aber auch bei allen anderen Ausbildungsbetrieben einen Qualitätsimpuls bringen Das Image der Lehrlingsausbildung soll gefestigt und verbessert werden Die Lehre soll als Qualitätsprodukt positioniert werden Nutzen der Auszeichnung für das Unternehmen Vorteile bei der Lehrlingswerbung Führung einer Plakette und eines Emblems Genereller PR- Effekt Spezielle PR-Maßnahmen für ausgezeichnete Betriebe (Prospekt, Aufnahme in eine Liste, usw.) Vorteile der Auszeichnung für die Lehrlinge Garantie für gute Ausbildung und Vorteile für die weitere Berufslaufbahn Entscheidungshilfe bei der Wahl der Lehrstelle Mehr zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten Initiatoren und Träger der Auszeichnung sind die Vorarlberger Landesregierung, Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer. Die Beurteilung erfolgt durch die Auszeichnungskommission, welche aus den Mitgliedern des Landesberufsausbildungsbeirates und einem Vertreter der Landesregierung besteht. Die Lehrlingsstelle übernimmt die büromäßigen Agenden. 1

Verleihung und Dauer der Auszeichnung Die Verleihung erfolgt einmal jährlich im Rahmen eines Festaktes. Die Auszeichnung wird für die Dauer von 3 Jahren verliehen und kann von der verleihenden Stelle entzogen werden. Im Fall der Betriebsnachfolge (lt. 3a Abs. 2 BAG) ist die Auszeichnung neu zu beantragen. In diesem Falle wird die Ausbildungszeit im Vorbetrieb angerechnet. Ablauf des Auszeichnungsverfahrens Die jährliche Ausschreibung erfolgt durch das Büro der Auszeichnungskommission. Antragsunterlagen können unter der Internetadresse http://www.ausgezeichneter-lehrbetrieb.at -> Downloads heruntergeladen oder im Büro der Auszeichnungskommission (Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer T 05522 / 305-262, F 05522/305-118) angefordert werden. Der Ausbildungsbetrieb sendet den Antrag an das Büro der Auszeichnungskommission Es werden nur fristgerecht eingereichte Anträge berücksichtigt. Es ist für jeden Standort ein eigener Antrag zu stellen und auszufüllen. Überprüfung, ob die Einstiegskriterien laut Punkt 1 erfüllt sind. Lehrbetriebe, die diese Einstiegskriterien nicht erfüllen, werden nicht weiter geprüft. Der Sachverhalt wird der Auszeichnungskommission zur Kenntnis gebracht. Bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen laut Punkt 1, ist folgende Vorgangsweise vorgesehen: Das Büro ersucht die Berufsschule und das Arbeitsinspektorat um schriftliche Stellungnahme. Die einschlägigen Sparten werden über die Anträge informiert und zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Vertreter der Lehrlingsstelle und der Arbeiterkammer bewerten die Erfüllung der Kriterien und führen bei Bedarf einen Lokalaugenschein durch. Alle fristgerecht eingereichten Anträge werden der Auszeichnungskommission zur Entscheidung vorgelegt. 2

Die Entscheidungen erfordern Einstimmigkeit. Bei Erreichung der Mindestpunkteanzahl laut Punkt 2 (15 Punkte) der Bewertungskriterien wird der Ausbildungsbetrieb zur Auszeichnung vorgeschlagen. Bei negativer Entscheidung erhält der Betrieb eine Mitteilung über das Ergebnis mit Angabe der Gründe. Nach Ablauf der Auszeichnungsperiode (3 Jahre) ist ein neuer Antrag zu stellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung. Terminplan zur Vorarlberger Auszeichnung von Lehrbetrieben für 2018 Allgemeine Ausschreibung Jänner 2018 Einreichung des Antrages bis spätestens 23. Februar 2018 (später eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt) Überprüfung der Unterlagen, Lokalaugenschein bis Juni 2018 Einholen von Informationen (Berufsschule, Arbeitsinspektorat, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Lehrlingsstelle) Entscheidung durch die Auszeichnungskommission (voraussichtlich) Ende Juni 2018 Mitteilung des Ergebnisses (voraussichtlich) Juli / August 2018 Festakt mit Überreichung der Urkunden November 2018 3

1. Einstiegskriterien 2018 1.1 Der Betrieb muss derzeit ausbilden. 1.2 Mindestens 2 Lehrlinge müssen in den letzten 6 Jahren (in unterschiedlichen Ausbildungsturnussen) ausgebildet worden sein, zur Lehrabschlussprüfung angetreten sein und diese bestanden haben. 1.2a Bei negativen Lehrabschlüssen im Bewertungszeitraum, die die Ausnahmen darstellen müssen, (max. 25% der erstmals zur Prüfung angetretenen Lehrlinge) sind entsprechende Begründungen durch den Lehrberechtigten abzugeben. In diesen Fällen behält sich die Kommission eine Entscheidung zur Weiterbearbeitung vor. 1.3 Die Ausstattung, Führung und Organisation des Betriebes muss auf aktuellem Stand sein. Der Betrieb muss dem Berufsbild entsprechend ausbilden und allfällige Defizite durch einen Ausbildungsverbund abdecken. (Überprüfung beim Lokalaugenschein) 1.4 Die Ausbildung hat ein überdurchschnittliches Qualitätsniveau zum Ziel (besonderes Engagement des/der Ausbilder(s), Auszeichnungen bei Prüfungen, Stellenwert der Ausbildung im Betrieb). Was hebt den Betrieb bei der Ausbildung von Lehrlingen von anderen Betrieben ab? Was rechtfertigt die Auszeichnung? 1.5 Die wesentlichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden grundsätzlich eingehalten (Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz; Berufsausbildungsgesetz, AZG). 1.6 Es gibt eine schriftliche Ausbildungsplanung (Ausbildungsnachweis, Ausbildungsmappe, u. dgl.), die die Ausbildung im Umfang des gesamten Berufsbildes sicherstellt. Diese Aufzeichnungen sind dem Antrag beizulegen bzw. beim Lokalaugenschein, den Vertretern der Kommission vorzulegen. Beschreiben Sie die Maßnahmen zur Steigerung der Qualität der Lehrlingsausbildung. Wie planen und organisieren Sie die Ausbildung? Unter http://www.wkv.at/lehre ->Ausbildungsnachweise A-Z können Ausbildungsnachweise für alle Berufe aus dem Internet heruntergeladen, oder direkt bei der Lehrlingsstelle bezogen werden. 1.7 Es gibt regelmäßige Gespräche zwischen Ausbildern und Lehrlingen zur ergänzenden Unterweisung und zur Rückmeldung über den Ausbildungsfortschritt (mindestens halbjährlich). 4

Erläuterungen zu den Einstiegskriterien (Diese müssen zu 100 % erfüllt sein!) Zu 1.1 Der Betrieb muss derzeit ausbilden. Zu 1.2 Voraussetzung für die weitere Bearbeitung ist, dass Ihr Betrieb seit zumindest 4 Jahren Lehrlinge ausbildet und dass mindestens 2 Lehrlinge in unterschiedlichen Ausbildungsturnussen zur Lehrabschlussprüfung angetreten sind und beim ersten Antreten bestanden haben. Legen Sie eine Aufstellung der Lehrlinge bei, mit Namen und Lehrberuf, die im Beobachtungszeitraum bei Ihnen ausgebildet wurden und zur Lehrabschlussprüfung angetreten sind. Die Anzahl der in den letzten 6 Jahren erstmalig zur Lehrabschlussprüfung angetretenen Lehrlinge, deren LAP negativ war, darf ¼ / (0,25) nicht erreichen. Erläuterung und Berechnungsbeispiele: ANZAHL negativer Lehrabschlussprüfungen bei erstmaligem Antritt ANZAHL aller erstmalig angetretenen Lehrlinge = 0,25 keine weitere Bearbeitung Beispiel: Es wurden 20 Lehrlinge im entsprechenden Beobachtungszeitraum ausgebildet, davon 3 vorzeitig gelöst = 17 die erstmalig zur Lehrabschlussprüfung angetreten sind. Beispiel 1 bei 6 negativen: Beispiel 2 bei 3 negativen: 6 3 17 = 0,352 = kein Einstieg möglich 17 = 0,176 = Einstieg möglich Wenn GENAU ¼ (0,25) erreicht wird, gibt es folgende zwei Ausnahmen Ausnahme 1 für größere Betriebe: Wenn genau ¼ der Lehrlinge negativ war, und der Betrieb nachweist, dass bei Einstellung auf Grund des Pflichtschulzeugnisses Lernschwache darunter waren, so behält sich die Kommission eine Entscheidung vor (Zeugniskopie beilegen). (Ausnahme 1 gilt für Betriebe mit mehr als 4 Lehrlingen). Als lernschwach sind Personen anzusehen, welche ihre Pflichtschulzeit in Sonderpädagogischen Schulen abgeschlossen haben. Als Lernschwache gelten auch Schüler welche in den Fächern Mathematik oder Deutsch nach dem Lehrplan der Sonderschulen beurteilt worden sind, oder in der Grundlegenden Bildung in der Neuen Mittelschule in den oben genannten Fächern mit Genügend oder Nicht Genügend bewertet worden sind. (bitte unbedingt Zeugniskopie beilegen). Ausnahme 2 für kleinere Betriebe: Wenn innerhalb der des Beobachtungszeitraumes nur 2-4 Lehrlinge ausgebildet wurden, darf beim erstmaligen Antritt im Höchstfall 1 negativer Abschluss vorhanden sein. In diesem Fall behält sich die Kommission ebenfalls eine Entscheidung zur Weiterbearbeitung vor. (Ausnahme 2 gilt für Kleinbetriebe mit nur 2 bis 4 Lehrlingen.) Zu 1.3 Gesetzlicher Ausbildungsverbund Wenn ein gesetzlicher Ausbildungsverbund besteht, bitten wir Sie um Angabe der betreffenden Berufsbildposition und des Partnerbetriebs bzw. der anderen hierfür geeigneten Einrichtung (Kursmaßnahme). Zu 1.5 Wenn dies nicht zutreffen sollte, bitten wir Sie um Angabe der Übertretung mit Begründung bzw. Erklärung. Diesbezüglich wird mit der Arbeiterkammer und der Lehrlingsstelle sowie mit dem Arbeitsinspektorat und der Berufsschule Rücksprache gehalten. Die etwaige Einholung einer Stellungnahme der Fachgruppen und entsprechenden Gremien bzw. Innungen behalten wir uns vor. Zu 1.6 Die entsprechenden Aufzeichnungen sind dem Antrag beizulegen. Beim Lokalaugenschein werden die Vertreter der Kommission diese Unterlagen zusätzlich einsehen. Zu 1.7 Es gibt regelmäßige Gespräche zwischen Ausbildern/Lehrlingen (mindestens halbjährlich). Dies muss aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein bzw. aus Gesprächen mit Lehrlingen bestätigt werden. 5

2. Bewertungskriterien 2018 2.1 Der Lehrberechtigte hält regelmäßig Kontakt mit Eltern. 2.2 Der Lehrberechtigte hält regelmäßig Kontakt mit der Berufsschule und kümmert sich um den Lernfortschritt. 2.3 Der Betrieb bietet, bei Bedarf oder schlechten Schulnoten, Zusatzunterricht oder Lernhilfen an. (Bitte um Vorlage von Nachweisen) 2.4 Der Ausbildungsbetrieb beweist besonderes Engagement bei der Ausbildung lernschwacher oder sozial benachteiligter Lehrlinge. 2.5 Lernschwache oder sozial benachteiligte Lehrlinge wurden erfolgreich zur Lehrabschlussprüfung geführt und haben diese beim ersten Antreten bestanden. 2.6 Die Zahl der Auflösungen von Lehrverträgen innerhalb der letzten 6 Jahre, nach Ablauf der Probezeit, liegt deutlich unter 25% der abgeschlossenen Lehrverträge. 2.7 Die Lehrlinge besuchen fachliche Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Schulungen und Kursen. 2.7a Der Betrieb unterstützt auch Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung der Lehrlinge. 2.8 Der Lehrberechtigte, bzw. der/die Ausbilder/innen besuchen ausbildungsorientierte Weiterbildungsveranstaltungen. Sind Sie oder eine(r) Ihrer Ausbilder/innen Zertifizierter Ausbilder in der Ausbilderakademie, so ist ein weiterer Punkt möglich. 2.8a Ist ein Ausbilder in der 2. Stufe der Akademie für Ausbilder qualifiziert, so wird noch ein weiterer Zusatzpunkt eingetragen. 2.9 Das Unternehmen honoriert hervorragende Leistungen im Betrieb oder in der Berufsschule durch Prämien oder sonstige motivierende Maßnahmen. 2.10 Der Betrieb stellt sein Wissen, seine Erfahrung und/oder seine Einrichtungen im Bereich der Ausbildung auch über das Unternehmen hinaus zur Verfügung. (Mitarbeit in Arbeitsgruppen von Ausbildern, Prüfungskommissionen, Berufsinformationsveranstaltungen, Ausbildungsverbund etc.) 2.11 Lehrlinge der Firma haben an Leistungswettbewerben (internationaler Wettbewerb, Bundeswettbewerb, Landeswettbewerb und/oder Zwischen-prüfungen) teilgenommen und dort hervorragende Platzierungen oder Auszeichnungen erreicht. 2.12 Mindestens 10% Ihrer Lehrlinge haben ihre Lehrabschlussprüfungen mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg abgelegt. 1-3 Pkte. Zur Bewertung: Von 25 möglichen Punkten sind mindestens 17 Punkte notwendig. Die gemachten Angaben sind bereits bei der Anmeldung zu dokumentieren, bzw. beim Besuch der Kommission vorzulegen. 6

Erläuterungen zu den Bewertungskriterien Zu 2.3 Zu 2.4 Zu 2.5 Zu 2.7 und 2.7a Zu 2.8 und 2.8a Zu 2.9 Zu 2.11 Zu 2.12 z.b. firmeninterner Nachhilfeunterricht oder auch der Besuch des Förderunterrichtes in der Berufsschule. Als lernschwach sind Personen anzusehen, welche ihre Pflichtschulzeit in Sonderpädagogischen Schulen abgeschlossen haben. Als Lernschwache gelten auch Schüler welche in den Fächern Mathematik oder Deutsch nach dem Lehrplan der Sonderschulen beurteilt worden sind, oder in der Grundlegenden Bildung in der Neuen Mittelschule in den oben genannten Fächern mit Genügend oder Nicht Genügend bewertet worden sind. (bitte unbedingt Zeugniskopie beilegen). Bitte um Beilage der Schulzeugnisse wie oben beschrieben. Bitte um Beilage der Kursbestätigung bzw. Nachweis der internen Veranstaltung. Pro Ausbildungsperiode und über einen Großteil der Lehrlinge. Bitte um Beilage der Schulungs- bzw. Kursbestätigungen. Name der Zertifizierten bzw. der Ausgezeichneten Ausbilderin oder des Ausbilders. Buchgutscheine, gemeinsame Essen mit Lehrlingen, Dienstfreistellungen und Ähnliches. Bitte Kopie der Teilnahmebestätigung beilegen. (Die Teilnahme, die Art des Bewerbers und der Name des Lehrlings und der Erfolg müssen ersichtlich sein). Industrie und Gewerbe: Bewerbe mit Auszeichnung, Sehr gutem Erfolg, Gutem Erfolg, oder Platzierungen 1. bis 5. Platz. Bitte angeben: Name des Lehrlings, Beruf und Datum des Antritts zur Lehrabschlussprüfung. Es gelten die Auszeichnungen beim erstmaligen Antreten innerhalb des Beobachtungszeitraumes und es müssen für 1 Punkt mindestens 10 % und für 3 Punkte mindestens 15 % aller Angetretenen einen Guten Erfolg oder eine Auszeichnung erreicht haben. Beachten Sie bitte: Von 25 möglichen Punkten sind mindestens 17 Punkte notwendig, um in die Bewertung zu kommen! Die gemachten Angaben sind bereits bei der Anmeldung zu dokumentieren, bzw. beim Besuch der Kommission zu belegen. 7