Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle

Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung)

GEBÜHRENORDNUNG. für die Benutzung der gemeindlichen Hallen

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Gebührenordnung. für die. Benutzung der Sport- und Kulturhalle, Schulhof, Aula der Grund- und Hauptschule, öffentliche Plätze,

Siebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten

Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen

Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

Große Kreisstadt Bad Mergentheim. Main-Tauber-Kreis. Satzung

Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg

(2) Die Hallen stehen in stets widerruflicher Weise den Benutzern nach Maßgabe des Belegungsplans bzw. den Einzelüberlassungen zur Verfügung.

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Gebührenordnung für die Vermietung und Nutzung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Ötisheim Neufassung 2012

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Altes Schulhaus. Ostalbkreis

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxesatzung - KTS) vom

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel

Stadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach

SATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. 1 Kostenersatzpflicht

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Stand: G 3. Satzung

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Dornhan (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung FwKS)

Öffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren in Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartengebührensatzung)

S A T Z U N G. Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Ludwigsburg erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung. über. die Erhebung von Marktgebühren. (Marktgebührensatzung) vom

S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte)

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN vom

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 9. Satzung. über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010

Gemeinde Seeheim-Jugenheim. GEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)

S a t z u n g. Der GEMEINDE MASSENBACHHAUSEN über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses

Bestattungsgebührenordnung

SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Die Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

Stadt Laichingen Alb-Donau-Kreis

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte

Gebührenordnung. für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach. 1 Erhebungsgrundsatz

FÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014

Gemeinde Ilsfeld Landkreis Heilbronn

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2016

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

Gemeinde Rheinhausen. Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen

Inhalt. 1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kinderbetreuungseinrichtungen Parkkindergarten, Nonnenbachkindergarten. 2 Erhebung der Gebühren

Gebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schechingen am 21.01.2010 nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen beschlossen: 1 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde Schechingen erhebt zur teilweisen Deckung des der Gemeinde entstehenden Aufwands, für die Unterhaltung und Bewirtschaftung folgender gemeindeeigener Einrichtungen Benutzungsgebühren: 1. 2 teilige Gemeindehalle 2. Bürgersaal (2) Vorgenannte Einrichtungen gelten dabei als öffentliche Einrichtungen im Sinne von 10 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Das Nähere über die Benutzung dieser Einrichtungen wird in einer eigenen Benutzungsordnung festgelegt. 2 Gegenstand der Gebührenpflicht Die Gebühren werden für die Benutzung der im 1 dieser Satzung aufgeführten gemeindeeigenen Einrichtungen erhoben. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: a) der Antragsteller b) der Veranstalter c) der Benutzer 3 Gebührenschuldner Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Gebühren. (2) Bei fortlaufender Benutzung der Halle für den Übungs- und Sportbetrieb entstehen die Gebühren mit Berücksichtigung im Belegungsplan. Sie werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind innerhalb von zwei Wochen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Säumniszuschläge erhoben.

(3) Für Veranstaltungen entsteht die Gebührenschuld mit Genehmigung der Veranstaltung durch die Gemeindeverwaltung. Die Gebühr wird 2 Wochen nach dem Datum der Bescheiderstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Säumniszuschläge erhoben. 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Aufwendungen der Gemeinde, für die im Gebührenverzeichnis keine Gebühr festgelegt ist, werden nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, vor Überlassung der gemeindeeigenen Einrichtungen, Gebührenvorschüsse zu verlangen. 6 Feuersicherheitswachdienst (Brandwache) Die Kosten für den Feuersicherheitswachdienst (Brandwache) werden nach den jeweils satzungsrechtlich festgelegten Sätzen je Mann und je Stunde abgerechnet. 7 Ersatzgebühr Findet eine von der Gemeindeverwaltung genehmigte Veranstaltung nicht statt, wird eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 vom Veranstalter erhoben. 8 Kaution (1) Bei den jeweiligen Veranstaltungen kann eine Kaution in Höhe von 250,00 von der Gemeindeverwaltung festgesetzt werden. Ortsansässige Vereine sowie die örtliche Grundschule und der Kindergarten der Gemeinde Schechingen und der Kindergarten der katholischen Kirchengemeinde Schechingen (siehe 2 Absatz 2) sind von der Zahlung der Kaution nach Satz 1 befreit. (2) Die Kaution ist am Termin der Genehmigung der Veranstaltung durch die Gemeindeverwaltung zur Zahlung fällig. (3) Die Kaution wird nach der Veranstaltung und der Begehung durch den Hausmeister an den Veranstalter zurückerstattet bzw. mit der festgesetzten Gebührenschuld verrechnet, sofern keine durch die Veranstaltung verursachten Schäden festgestellt wurden. Sofern Schäden verursacht wurden, wird die Kaution zur Begleichung der Kosten herangezogen. 9 Umsatzsteuerpflicht Zu den angeführten Gebühren und Kostenersätzen wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet. jeweils gültige gesetzliche Diese Satzung tritt am 01.02.2010 in Kraft. 10 Inkrafttreten

Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Schechingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Werner Jekel, Bürgermeister Schechingen, den 21.01.2010

Gebührenverzeichnis Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen Tagesgebühr für Benutzung der Einrichtung Gemeindehalle Bürgersaal je Veranstaltungstag 1.1 Für auswärtige Veranstalter und Vereine 1.2 Für einheimische Privatpersonen, Firmen sowie ortsansässige Vereine, wenn es sich um Veranstaltungen mit kommerziellem Aspekt handelt 250 185 150 100 1.3 Für kulturelle (keine Disco, kein kommerzieller Aspekt) und sportlichen Veranstaltungen örtlicher Vereine (mit und) ohne Eintritt 60 40 Bei kulturellen und sportlichen Großveranstaltungen mit überörtlichem Charakter und überdurchschnittlichem Aufwand, ist die Tagesgebühr der Ziffer 1.2 anzusetzen. 1.4 Übungseinheiten Vereine / Schulen / Kindergärten pro Stunde 2,50 je Hallenteil 2,00 2.1 Gebühren für die Küchenbenutzung pauschal 40 pauschal 40 2.2 Heizkosten pauschal 75 pauschal 40

2.3 Reinigung Auf die Vorschriften für die Benutzung der Gemeindehalle / Bürgersaal / Küche, die mit der Genehmigung der Veranstaltung ausgehändigt werden, wird verwiesen. Falls die gemieteten Räume in einem Zustand zurückgegeben werden, die eine zusätzliche Reinigung erforderlich machen, so hat der Veranstalter die Kosten dieser Reinigung nach dem angefallenen Aufwand zu tragen. Die Endreinigung wird grundsätzlich von der Reinemachefrau erledigt. Der Arbeitslohn pro Stunde beträgt 15. 2.4 Müllentsorgung je 50 Liter Müll / 5,-- Euro 2.5 Stromkosten pauschal 15 pauschal 10 2.6 Hausmeister 30 / h Nur Stühle Tische und Stühle bis 120 Personen 2.7 Auf- und Abstuhlkosten 20 30 über 120 Personen 40 60 Dem Veranstalter kann die Besorgung dieser Arbeiten unter besonderer Sorgfaltspflicht überlassen werden. 2.8 Bruchgläser / Bruchgeschirr Abrechnung nach tatsächlichen Kosten 2.9 Getränke Abrechnung nach Preisliste

3.0 Allgemeines 1. Auswärtige Vereine bzw. Veranstalter erhalten keine Vergünstigungen 2. Als Auswärtiger gilt, wer nicht unter die Bestimmungen des 10 Absatz 1 GemO fällt. Als Einheimischer gilt dagegen, wer unter die Bestimmungen des 10 Absatz 1 GemO fällt. 3. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter können in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.b. Veranstaltungen an denen ein besonderes Interesse der Gemeinde Schechingen besteht und das kommerzielle Interesse nicht überwiegt) auf die Höhe des Gebührensatzes und Kostenersatzes Einfluss nehmen.