Belegstellenordnung für die Carnica Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal

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Transkript:

Carnica Königinnenzuchtverein Osttirol Homepage: www.carnica-osttirol.at E-Mail: info@carnica-osttirol.at Belegstellenordnung für die Carnica Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal als Richtlinie für den Betrieb anerkannter ACA-Belegstellen

INHALTSVERZEICHNIS: 1. Allgemeines.2 2. Belegstellenwart...3 3. Belegstellenbetrieb...3 3.1 Termine...3 3.2 Anlieferung und Abholung...3 3.3 Gesundheitszeugnis - Futterkranzprobe...3 3.4 Drohnenfreiheit Begattungskästchen...4 3.5 Belegstellenbuch...4 4. Zucht...4 4.1 Drohnenlinie...4 4.2 Zuchtnachweise...5 5. Gebühren...5 6. Kontrollen.....5 7. Inkrafttreten der Belegstellenordnung 5 1. Allgemeines 1.1. Die vorliegende Belegstellenordnung gilt für die Carnica-Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal, welche von der Tiroler Landesregierung am 31.05.2011 mittels Verordnung Nr. 411 bewilligt wurde. Die Carnica-Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal ist eine Hochgebirgsbelegstelle und wird als ACA-Ökotyp-Belegstelle geführt. 1.2. Der Carnica Königinnenzuchtverein Osttirol ist Eigentümer und Betreiber der Carnica-Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal. 1.3. Auf der Carnica-Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal dürfen nur Bienen der Rasse Carnica gezüchtet werden. 1.4. Die Carnica-Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal steht allen Carnica-Bienenhaltern gegen Entrichtung der Belegstellengebühr zur Verfügung. Ausnahmen verfügt der Vorstand des Carnica Königinnenzuchtverein Osttirol. 1.5. Mit der Übergabe der Begattungskästchen anerkennt der Bienenhalter die Bestimmungen vorliegender Belegstellenordnung. 1.6. Als Grundlage für diese Belegstellenordnung dient die im Feber 2016 veröffentlichte Musterbelegstellenordnung des ÖIB bzw. der Biene Österreich, die Empfehlungen der ACA für den Betrieb österr. Belegstellen sowie die Kärntner Belegstellenordnung aus dem Jahre 2012 mit Zustimmung des Obmannes des Kärntner Imkerverbandes Hrn. Meinhard Schöffmann. 2

2. Belegstellenwart 2.1. Der Belegstellenwart, dessen Stellvertreter sowie einzelne qualifizierte Züchter sind vom Belegstellenbetreiber bestellte Personen, die im Auftrage des Belegstellenbetreibers den ordnungsgemäßen Belegstellenbetrieb sicherstellen und für diesen verantwortlich sind. 2.2. Die Position des Belegstellenwartes und der weiteren bestellten Personen sind Vertrauenspositionen in der Zucht und sind gegenüber dem Belegstellenbetreiber für ihre Tätigkeiten auf der Belegstelle voll verantwortlich. Der Belegstellenwart und die weiteren vom Belegstellenbetreiber bestellten Personen werden jährlich im Belegstellenreglement namentlich angeführt. 3. Belegstellenbetrieb 3.1. Termine Für die Belegstelle sind alle notwendigen Termine und Informationen den Belegstellenbetrieb betreffend im Belegstellenreglement anzuführen und auf geeignete Weise (z.b. Homepage Carnica Königinnenzuchtverein Osttirol u. Homepage ACA) bekannt zu geben. Zu den notwendigen Terminen und Informationen zählen insbesondere: Beginn der Belegstellensaison (erster Aufführungstag) Ende der Belegstellensaison (letzter Aufführungstag) Wochentag, an dem Aufführungen stattfinden Uhrzeit der Anlieferung der aufgeführten Begattungskästchen Ort der Übernahme/Übergabe der Begattungskästchen durch den Belegstellenwart bzw. der weiteren dazu bestellten Personen allfällige weitere für den Belegstellenbetrieb notwendigen Informationen 3.2. Anlieferung und Abholung Die Anlieferung hat am verlautbarten bzw. vereinbarten Ort, Termin und Uhrzeit zu erfolgen. Die Abholung der Kästchen erfolgt in der Regel 14 Tage nach der Auffuhr bei gleichzeitiger Kontrolle des Begattungserfolges. 3.3. Gesundheitszeugnis - Futterkranzprobe Bei der ersten Auffuhr auf die Belegstelle im jeweiligen Kalenderjahr ist von jeder Züchterin bzw. jedem Züchter ein Gesundheitszeugnis (Prüfbericht) in Original bzw. Kopie oder ein Untersuchungsbefund betreffend Futterkranzprobe, ausgestellt von einem vom Landesverband anerkannten Labor, dem Belegstellenwart bzw. der diensthabenden Person auszuhändigen. Das Gesundheitszeugnis (Prüfbericht) wird im Bezirk Lienz von den Bienensachverständigen oder vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz ausgestellt. Ziel des Gesundheitszeugnisses bzw. der Futterkranzprobe ist es, die Seuchenfreiheit (insbesondere der Amerikanischen Faulbrut) zu gewährleisten. Kann kein Gesundheitszeugnis oder kein Untersuchungsbefund einer Futterkranzprobe vorgelegt werden, wird die Übernahme der Begattungskästchen verweigert. Grundsätzlich darf eine Züchterin bzw. Züchter bei vorliegen einer meldepflichtigen Bienenkrankheit gemäß 3 (1) Bienenseuchengesetz sowie bei vorliegen einer sonstigen Brutkrankheit auf einem ihrer/seiner Bienenstände die Belegstelle nicht nutzen. 3

Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bestimmungen kann der/die betreffende Züchter/in für Schäden an Dritte, haftbar gemacht werden. 3.4. Drohnenfreiheit Begattungskästchen Der Züchter bzw. die Züchterin ist zur absoluten Drohnenfreiheit seiner aufgeführten Begattungskästchen verpflichtet. Es gilt Nulltoleranz. Wird ein einziger Drohn in einem Begattungskästchen festgestellt, muss die gesamte aufgeführte Partie zurückgewiesen werden. Der Belegstellenwart bzw. die diensthabende Person muss die Drohnenfreiheit vor der Aufstellung bzw. vor Freigabe des Bienenfluges kontrollieren. Die Kontrolle auf Drohnenfreiheit muss durch stabile, reine Klarsichtdeckel auf einfache Weise und ohne weitere Vorbereitungen möglich sein, ohne dass Bienen ins Freie gelangen. Die Begattungskästchen müssen in einem einwandfreien hygienischen Zustand und ordentlich befüllt dem Belegstellenwart bzw. der diensthabenden Person übergeben werden. Die erlaubten Typen von Begattungskästchen werden vom Belegstellenbetreiber im Belegstellenreglement bekannt gegeben. Die Bienen der Begattungskästchen dürfen aus seuchenhygienischen Gründen nicht mit Honig oder mit Honigzusatz gefüttert werden. Empfohlen wird Futterteig wegen Räubereigefahr keine Flüssigfütterung. Die Begattungskästchen müssen mit dem Namen des Züchters oder einer vom Belegstellenwart vergebenen Nummer versehen sein. 3.5. Belegstellenbuch Im Belegstellenbuch werden erfasst: Tag der Aufführung Tag der Abholung Aufführender Züchter mit Name, Adresse Lebensnummer bzw. Zuchtbuchnummer der Zuchtmutter der aufgeführten Königinnen Zahl der aufgeführten Königinnen (je Zuchtmutter) Zahl der begatteten Königinnen (je Zuchtmutter) Betrag der eingehobenen Belegstellengebühr Unterschrift des Züchters (bei Abholung der Begattungskästchen) Das Belegstellenbuch wird vom Belegstellenwart geführt. Nach der Belegstellensaison ist das Belegstellenbuch an den jeweiligen Landesverband einzusenden. 4. Zucht 4.1. Drohnenlinie Die Abstammung der aufgestellten Drohnenvölker ist vor der Belegstellensaison den Züchtern auf geeignete Weise bekannt zu geben (Homepage Carnica Königinnenzuchtverein Osttirol und der ACA ect.). Es müssen nach Möglichkeit Geschwistergruppen einer leistungsgeprüften und zuchtwertgeschätzten Mutter, die die entsprechenden positiven Zuchtwerte aufweist zur Aufstellung gelangen. Die Zuchtmutter der Drohnenvölker und die aufgestellten Drohnenvölker müssen dem Carnica-Rassestandard entsprechen. Die Körung der Zuchtmutter ist nachzuweisen. 4

Die Anzahl der Drohnenvölker ist nach der Anzahl der gleichzeitig aufgeführten Jungköniginnen entsprechend den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu wählen. Die Drohnenvölker müssen im Belegstellenjahr vom Frühjahr weg speziell auf eine möglichst hohe Zahl an Drohnen geführt werden. 4.2. Zuchtnachweise Der Zuchtnachweis bestätigt die erfolgreiche Begattung einer Königin. Folgende Zuchtnachweise stehen zur Verfügung: Belegstellenkarten ACA Zuchtausweise (Bestätigen auch die Abstammung einer Königin) 5. Gebühren Für jedes aufgeführte Begattungskästchen wird vom Belegstellenleiter bzw. der diensthabenden Person eine "Belegstellengebühr" eingehoben. Die Höhe der Belegstellengebühr wird vom Belegstellenbetreiber jährlich festgesetzt und verlautbart. 6. Kontrollen Für die ordnungsgemäße Führung der Belegstelle ist der Belegstellenwart bzw. dessen Stellvertreter verantwortlich. Der Belegstellenbetreiber, der zuständige Landesverband sowie die ACA kann jederzeit Kontrollen veranlassen und geeignete Personen dazu ermächtigen. 7. Inkrafttreten der Belegstellenordnung a) Die Belegstellenordnung wurde in der Vorstandssitzung des Carnica Königinnenzuchtverein Osttirol am 1.April 2016 beschlossen. b) Die Belegstellenordnung der Carnica Reinzuchtbelegstelle Kristeinertal tritt mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Carnica Königinnenzuchtverein Osttirol, das ist der 4.April 2016 in Kraft. 3/2016unt 5