Segelfluggruppe Bad Ragaz Schleppbetriebsreglement Einleitung Die Segelfluggruppe Bad Ragaz, nachfolgend SGBR genannt, betreibt Motorflugzeuge, welche gemäss den nachfolgend beschriebenen Richtlinien im Flugbetrieb eingesetzt werden. Die SGBR führt eine Segelflugschule, welche vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) autorisiert ist, auch Schulungsflüge auf Schleppmaschinen der SGBR durchzuführen. Organisation Artikel 1 Verantwortlichkeit für den Schleppbetrieb Die Verantwortung für den Schleppbetrieb obliegt dem Gesamtvorstand der SGBR. Er ist für alle Bereiche des Schleppbetriebes zuständig, sofern diese nicht durch das vorliegende Reglement, Versammlungs- und/oder Vorstandsbeschlüsse anderen Instanzen oder Einzelpersonen übertragen sind. Artikel 2 Der Schleppkoordinator Der Schleppbetrieb wird von einem Schleppkoordinator organisiert. Dieser wird vom Vorstand der SGBR bestimmt und soll wenn immer möglich Mitglied des Vorstandes der SGBR sein. In jedem Fall liegt die Weisungsberechtigung gegenüber dem Schleppkoordinator beim Vorstand der SGBR. Artikel 3 Aufgaben des Schleppkoordinators Dem Schleppkoordinator sind folgende Aufgaben übertragen: Er teilt die Schlepppiloten für ihren Einsatz an Wochenenden und allgemeinen Feiertagen ein. Er organisiert und koordiniert den Schleppbetrieb für Segelfluglager und sonstige Anlässe, sofern dafür nicht eine andere Zuständigkeit definiert wird. Er stellt sicher, dass die Anzahl der Schlepppiloten den Erfordernissen der SGBR entspricht, unter Berücksichtigung dessen, dass das Mindesttraining jedes Schlepppiloten durch die Anzahl der Schleppeinsätze gewährleistet ist. Er informiert den Präsidenten der SGBR über alle Defekte und Schäden, die sich mit Schleppflugzeugen der SGBR ereignen, erforderliche Wartungsarbeiten und über die damit in Zusammenhang stehenden getroffenen bzw. veranlassten Massnahmen. Er organisiert Ersatz-Schleppflugzeuge, falls gruppeneigene Schleppflugzeuge der SGBR durch Schäden, Defekte oder periodische Revisionen ausfallen. Seite 1 von 8
Er schlägt dem Vorstand der SGBR geeignet scheinende Schlepppiloten- Anwärter vor. Dabei ist nach Möglichkeit den Vorstellungen und Vorschlägen der übrigen Schlepppiloten Rechnung zu tragen. Er schlägt dem Vorstand geeignete Fluglehrer und Checkpiloten für die Ausund Weiterbildung der Schlepppiloten, sowie für die Eignungsabklärung für Schlepppiloten-Anwärter, zur Wahl vor. Er amtet als Verbindungsglied zwischen den Schlepppiloten und dem Vorstand der SGBR, sowie dem Vorstand der SGBR und der Wartungsorganisation der Schleppflugzeuge. Er organisiert und überwacht die Wartung der Schleppflugzeuge der SGBR. Er amtet als Meldestelle für Schäden und Defekte an den Schleppmaschinen. Er organisiert nach Bedarf Zusammenkünfte der Schlepppiloten, für den Austausch von Erfahrungen und/oder die Weiterbildung und Förderung der Flugsicherheit der Schlepppiloten. Der Schlepppilot / die Schlepppilotin (nachfolgend Schlepppilot genannt) Artikel 4 Aufgaben des Schlepppiloten Der Schlepppilot führt die Schleppflüge, als verantwortlicher Pilot, unter Berücksichtigung der allgemein gültigen gesetzlichen, technischen und reglementarischen Vorschriften, selbständig durch. In jedem Fall hat die Sicherheit erste Priorität. Er haftet dafür, dass das ihm anvertraute Schleppflugzeug innerhalb der gültigen gesetzlichen, reglementarischen und technischen Limiten betrieben wird. Im Falle zweifelhafter Witterung oder Pistenverhältnisse entscheidet der Schlepppilot über die Durchführung eines Schleppfluges. Hat sich ein zum Schleppdienst eingeteilter Schlepppilot aus meteorologischen, technischen oder Gründen der Flugsicherheit gegen die Durchführung eines Schleppfluges entschieden, so kann kein anderer Schlepppilot, an Stelle des eingeteilten Schlepppiloten, den verweigerten Schleppflug durchführen. Hingegen steht es dem zum Schleppbetrieb eingeteilten Schlepppiloten frei seinen Schleppdienst an einen anderen Schlepppiloten abzutreten. Artikel 5 Voraussetzungen zum Führen von Motorflugzeugen der SGBR Wer ein Motorflugzeug der SGBR als verantwortlicher Pilot (PIC) führen will, muss Mitglied der SGBR und Schlepppilot oder Schlepppilotenanwärter sein; eine Kaution in Höhe von Fr. 1 500.00 stellen; im Besitz einer Bewilligung des Vorstandes der SGBR sein; im Besitz einer gültigen nationalen oder JAR-Lizenz für Privatpiloten von Flächenflugzeugen sein; eine minimale Gesamtflugerfahrung von 100 Stunden (wovon die Hälfte auf Segelflugzeugen und/oder Hubschraubern angerechnet werden dürfen) aufweisen; eine minimale Flugerfahrung von 10 Stunden und 50 Landungen auf einem Spornrad-/Heckrad-Flugzeug aufweist, sofern die SGBR ein solches Flugzeug für den Schleppbetrieb einsetzt; Schlepppilotenanwärter mit Segelflugerfahrung werden bevorzugt. Seite 2 von 8
Ueber Abweichungen von dieser Regel entscheidet der Vorstand der SGBR. Artikel 6 Eignungsabklärung Die Eignung als Schlepppilot wird anlässlich eines Kontrollfluges, welcher vom Schlepppilotenanwärter mit einem vom Vorstand bestimmten Piloten ausgeführt wird, abgeklärt. Artikel 7 Umschulungen, Einweisungen, Kontrollflüge Umschulungen, Einweisungen und Kontrollflüge auf den Schleppflugzeugen der SGBR dürfen von Schlepppilotenanwärtern nur zusammen mit einem dazu berechtigten Piloten, welcher durch den Vorstand der SGBR bestimmt worden ist, durchgeführt werden. Jeder Schlepppilot muss jährlich, in der Regel zu Beginn der Segelflugsaison (März - Mai), einen Kontrollflug mit dem vom Vorstand der SGBR bestimmten Piloten durchführen. Artikel 8 Flugtraining Jeder Schlepppilot, der mit der Schleppmaschine der SGBR am Flugbetrieb, sei es als Schlepppilot oder zu anderen Zwecken, teilnimmt, hat folgendes Mindesttraining aufzuweisen: Die gesetzlich minimalen Anforderung für das Mitführen von Passagieren (derzeit 3 Landungen innerhalb der letzten 90 Tage) Erfüllt der Schlepppilot dieses Mindesttraining nicht, so hat er einen Kontrollflug, mit einem vom Vorstand bestimmten Piloten, zu bestehen. Für Schlepppiloten-Neulinge wird das erforderliche Mindesttraining individuell festgelegt. Flugbetrieb Artikel 9 Priorität Schleppbetrieb Schleppflüge haben gegenüber allen anderen Verwendungszwecken der Schleppflugzeuge absoluten Vorrang. Artikel 10 Uebrige fliegerische Tätigkeiten Mit Motorflugzeugen der SGBR sind ausschliesslich nichtgewerbliche Flüge gestattet. Flüge für das persönliche Training des Schlepppiloten, Passagierflüge, Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern etc. sind ausschliesslich ausserhalb der angesagten Zeiten für den Segelflugbetrieb (Schleppbetrieb) durchzuführen. An Wochentagen, an welchen Segelflugbetrieb geplant ist und an Wochenenden haben andere als Schleppflüge spätestens 15 Minuten vor dem geplanten ersten Schleppflug beendet und das Schleppflugzeug für seinen Einsatz bereit zu sein. Seite 3 von 8
Die geplante Startzeit für den ersten geplanten Flugzeugschlepp ist beim zuständigen Flugdienstleiter (FDL) zu erfragen. Artikel 11 Absetzen von Fallschirmspringern Jeder Schlepppilot ist seitens der SGBR berechtigt, Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern durchzuführen. Jeder Schlepppilot ist gehalten, die erforderlichen Einweisungsflüge zur Erlangung der Berechtigung zum Absetzen von Fallschirmspringern, zu absolvieren. Flüge zum Absetzen von Fallschrimspringern und für Passagierflüge ausserhalb der Schleppbetriebszeiten sind in der Regel von demjenigen Schlepppiloten durchzuführen, der am entsprechenden Tag zum Schleppdienst eingeteilt ist, sofern er die entsprechende Berechtigung besitzt. Beabsichtigt ein anderer, als der eingeteilte Schlepppilot solche Flüge ausserhalb der Schleppbetriebszeiten durchzuführen, so hat er sich mit dem eingeteilten Schlepppiloten abzusprechen. Ist für den entsprechenden Tag kein Schlepppilot eingeteilt, so ist die Reservations-Mitteilung, mittels geeigneten Mitteln, an alle Schlepppiloten zu machen. Artikel 12 Persönliches Training Jeder Schlepppilot ist selbst dafür verantwortlich, dass der Stand seines persönlichen Trainings den gesetzlichen und den reglementarischen Anforderungen der SGBR entspricht und einen einwandfreien und sicheren Flugbetrieb gewährleistet. Zur Aufrechterhaltung dieses persönlichen Mindesttrainings ist der Schlepppilot berechtigt, Platzrunden allein an Bord, zu einem Spezialtarif, zu fliegen. Der Schleppdienst Artikel 13 Dienstplan für die Schlepppiloten Die Schlepppiloten werden durch den Schleppkoordinator für Ihre Schleppeinsätze an Wochenenden und allgemeinen Feiertagen eingeteilt. Die Häufigkeit der Einsätze pro Pilot soll so gewählt werden, dass diese in der Regel spätestens alle 4 bis 6 Wochen zum Einsatz kommen und ein genügendes Flugtraining gewährleistet ist. Artikel 14 Ersatz / Abtausch Ist ein eingeteilter Schlepppilot nicht in der Lage, seinen Schleppdienst zu erfüllen, so hat er selbst für Ersatz zu sorgen. Ueber Ersatz oder Abtausch des Schleppdienstes sind der für den entsprechenden Tag eingeteilte Flugdienstleiter (FDL) und der Schleppkoordinator zu informieren. Publizierte Einsatzlisten sind durch denjenigen Schlepppiloten, der seinen Schleppdienst abtauschen will, nachzuführen. Seite 4 von 8
Artikel 15 Beginn des Schleppdienstes Der Schleppdienst beginnt mit dem angesagten Briefing. Artikel 16 Pausen des Schlepppiloten Der Schlepppilot darf während des Schleppbetriebes, in angemessenen Abständen, Ruhepausen einlegen. Artikel 17 Reinigung des Schleppflugzeuges An Tagen, an welchen der Schlepppilot ordentlich zum Schleppbetrieb eingeteilt ist (Wochenende und Feiertrage), ist der Flugdienstleiter dafür verantwortlich, dass das Schleppflugzeug, nach Ende des Flugbetriebs, gereinigt wird. An Wochentagen sind diejenigen Segelflieger, die den Schlepppiloten zum Einsatz aufgeboten haben, für die Reinigung verantwortlich. Administrative Arbeiten Artikel 18 Schleppzeiten / Startliste Der Schlepppilot notiert sich die Schleppzeiten pro einzelnen Flug. Die Schleppzeiten sind durch den Schlepppiloten in die Startliste einzutragen. Es werden keine Schleppzeiten per Funk durchgegeben. Wurde die Schleppmaschine ausser zum Schleppen von Segelflugzeugen auch für andere Zwecke eingesetzt, so sind auch diese Flüge in die Startliste der SGBR einzutragen. Der aktuelle Stand des Betriebsstundenzählers und der erfolgten Anzahl Flüge ist am Ende des Tages auf der Startliste zu vermerken. Artikel 19 Nachführen des Flugreisebuches Das Flugreisebuch des Schleppflugzeuges ist am Ende des Tages durch den Schlepppiloten auszufüllen. Wurde die Schleppmaschine am entsprechenden Tag von mehreren Piloten geflogen, so ist derjenige Schlepppilot, der die letzte Landung des Tages ausgeführt hat, für die ordnungsgemässe Nachführung des Flugreisebuches verantwortlich. In diesem Fall sind Flugzeiten und Landungen detailliert pro Pilot einzutragen. Die betankte Menge ist im speziellen Benzinbüchlein in Litern und in Franken einzutragen. Am Ende des Tages ist die gesamte betankte Benzinmenge, sowie auch allfällig nachgefülltes Motorenöl, im Flugreisebuch einzutragen. Sobald der Motorenoel-Vorrat weniger als drei Flaschen beträgt, ist durch den entsprechenden Schlepppiloten schnellstmöglich beim zuständigen Unterhaltsbetrieb Nachschub zu bestellen. Seite 5 von 8
Versicherung und Haftung Artikel 20 Versicherung der Schleppflugzeuge Die Schleppflugzeuge der SGBR sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gegenüber Haftpflichtansprüchen Dritter, im In- und Ausland, versichert. Darüber hinaus sind die Schleppflugzeuge Vollkasko versichert. Artikel 21 Haftung für Schäden Der Schlepppilot kann für Schäden, für deren Entstehung ihn keine Schuld trifft, nicht haftbar gemacht werden. Dies trifft insbesondere bei richtigem oder zweckmässigem Verhalten im Falle einer Notlandung zu. Für Schäden, die in Folge falscher oder unsachgemässer Handhabung des Schleppflugzeuges entstehen, kann der verantwortliche Schlepppilot haftbar gemacht werden. Liegt Fahrlässigkeit vor, so kann der Schlepppilot bis zum Höchstbetrag von Fr. 3'000.00 belangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung wird von der Schadenkommission der SGBR festgelegt. Mängel, Defekte, Revisionen, Vor- und Unfälle Artikel 22 Technische Mängel Treten vor oder während des Flugbetriebes technische Probleme am Schleppflugzeug auf, die die Flugbereitschaft / Flugsicherheit beeinträchtigen, so darf keinesfalls gestartet werden. Jeder Schlepppilot ist berechtigt, in solchen Fällen den zuständigen Unterhaltsbetrieb aufzusuchen und von diesem eine erste Defekteinschätzung zu verlangen. Kann der neu aufgetretene Defekt nicht umgehend durch den Unterhaltsbetrieb behoben werden und ist eine Reparatur erforderlich, so ist der Schlepppilot berechtigt, den dazu erforderlichen Reparaturauftrag an den Unterhaltsbetrieb zu erteilen. Der Schlepppilot orientiert umgehend den Schleppkoordinator und/oder den Präsidenten der SGBR. Der Unterhaltsbetrieb informiert umgehend den Schleppkoordinator bzw. den Präsidenten der SGBR über den mutmasslichen Defekt/Schaden, die voraussichtliche Reparaturdauer und die ungefähren Reparaturkosten. Artikel 23 Periodische Kontrollen und Revisionen Aufträge für die Durchführung periodischer Kontrollen und Revisionen werden vom Schleppkoordinator, in Absprache mit dem Präsidenten der SGBR oder durch diesen selbst, in Auftrag gegeben. Artikel 24 Vorfälle und Unfälle ohne Personenschäden Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schleppflugzeuges stehen, sei dies am Boden oder in der Luft, sind nach Absprache mit dem Seite 6 von 8
Schleppkoordinator dem Flugplatzleiter oder dem Präsidenten der SGBR zu melden. Der Flugplatzleiter hat über das weitere Vorgehen und darüber zu entscheiden, ob eine Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt erfolgt. Der in den Vorfall verwickelte Schlepppilot erstattet über das Vorkommnis innert 48 Stunden unaufgefordert schriftlichen Bericht an den Flugplatzleiter und den Präsidenten der SGBR, zuhanden des Gesamtvorstandes. Artikel 25 Unfälle mit Personenschäden Nach der Erstversorgung der Geschädigten, ist anhand des Merkblattes der Flugplatzleitung, welches sich im C-Büro befindet, vorzugehen. Der in den Unfall verwickelte Schlepppilot erstattet über den Unfall schnellstmöglich und unaufgefordert schriftlichen Bericht an den Flugplatzleiter und den Präsidenten der SGBR, zuhanden des Gesamtvorstandes. Massnahmen bei Verstössen Artikel 26 Verstösse gegen die Flugsicherheit Verstösst ein Schlepppilot durch sein Verhalten wiederholt fahrlässig, grobfahrlässig oder mutwillig gegen die Flugsicherheit, so kann ihm die Flugberechtigung auf Schleppflugzeugen der SGBR abgesprochen werden. Der Gesamtvorstand befindet abschliessend darüber, ob die Einstellung in der Flugberechtigung auf Schleppflugzeugen der SGBR von temporärer oder permanenter Dauer ist. Artikel 27 Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Schleppbetriebsreglementes Verstösst ein Schlepppilot gegen die Bestimmungen dieses Reglementes, soweit sich diese nicht auf die eigentliche Flugsicherheit beziehen, so können diese Verstösse mit schriftlicher Ermahnung, schriftlichem Verweis, temporärer oder permanenter Einstellung im Schleppbetrieb geahndet werden. Der Entscheid über Art und allfällige Dauer der Massnahme liegt beim Gesamtvorstand der SGBR. Uebrige Bestimmungen Artikel 28 Abgabe des Schleppbetriebsreglementes Das Schleppbetriebsreglement wird zwingend folgenden Personen abgegeben bzw. zur Verfügung gestellt: Jedem Schlepppiloten Jedem Schlepppiloten-Anwärter Jedem Fluglehrer und/oder Checkpiloten der Ausbildungs und/oder Kontrollflüge mit den Schleppmaschinen der SGBR durchführt Jedem Vorstandsmitglied Dem Flugplatzleiter Dem Flugdienstleiter (bei den Akten der Flugdienstleitung) Jedermann, der die Schleppflugzeuge der SGBR als verantwortlicher Pilot fliegt. Seite 7 von 8
Artikel 29 Inkrafttreten des Schleppbetriebsreglementes Das vorliegende Schleppbetriebsreglement wurde von der Generalversammlung vom 07.05.2004 der Segelfluggruppe Bad Ragaz genehmigt und per dieses Datum in Kraft gesetzt. Es ersetzt alle vorgängigen Schleppbetriebsvorschriften und reglemente der Segelfluggruppe Bad Ragaz. Bad Ragaz, 24. November 2006 Segelfluggruppe Bad Ragaz Der Präsident Der Aktuar...... Emil Bonderer Oliver Lüchinger Seite 8 von 8