Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil



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Transkript:

7 21 c 172/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller, Müller, Rößner, Mauerstraße 66, 10117 Berlin hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht Berndt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2015 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

21 c 172/14 -Seite 2-110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 1.298,00 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen angeblich unerlaubten Anbietens des Filmwerks in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten. Der Film wurde in Deutschland erstmals am kommerziell veröffentlicht und als DVD im Verleih und im Verkauf angeboten. Der Firma wurden mit Lizenzvertrag vom von der Rechteinhaberin, der das Recht eingeräumt den Film im deutschsprachigen Raum umfassend zu vertreiben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Auszüge des Lizenzvertrages (B1.50/51der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte ist Inhaber eines privaten lnternetzugangs. ln dezentralen Computernetzwerken, so genannten Peer-ta-Peer-Netzwerken bzw. online Tauschbörsen werden Film- und sonstige Dateien von den jeweiligen Teilnehmern zum Download angeboten. Dabei kann jeder Nutzer des Netzwerks die Daten von der Festplatte des Anbietenden ohne eine Entgeltzahlung herunterladen und bietet sie schon während des Herunterladens wieder anderen Nutzern zum Download an.. Die Klägerin hatte zur Verfolgung widerrechtlicher Verbreitung von geschützten Werken einen Sicherheitsdienstleister, die Firma mit der Überwachung bestimmter Peer-tc-Peer-Netzwerke beauftragt. Diese nahm die Datenerfassung durch eine von diesem Unternehmen eigens entwickelte Software, den Observer vor. Die Identifizierung der in derartigen Netzwerken rechtswidrig zum Download angebotenen Dateien erfolgt dabei im Wege eines Abgleichs der jeweiligen Hashwerte mit dem Hashwert der zu überwachenden Datei. Der Hashwert ist eine mathematische Funktion, welche eine Datei wie ein Fingerabdruck eindeutig identifizierbar macht. Jegliche Veränderung an der Datei würde auch zu einer Veränderung des Hashwert des führen und ist somit isoliert unveränderbar. Dabei dient die IP-Adresse zu Identifizierung eines lnternetanschlusses, welcher einen dort angeschlossenen Computer mit dem Internet verbindet. Die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Internetanschluss nimmt dann der Internet Service Provider (ISP) vor. Eine IP-Adresse kann innerhalb des Internats weltweit zur selben Zeit jeweils nur ein einziges Mal vergeben werden. Die IP- Adresse wird über so genannt RIEPE Server dem jeweils zugehörigen ISP eindeutig zugeordnet.

-Seite 3 - mitteleuropäischer Zeit hatte die der Kläge-.tn mitgeteilt mindestens 2 Verletzungen der Rechte an dem streitgegenständlichen Film durch das Zurverfügungstellen der Filmdatei mit dem Hashwert über den Internetanschluss der von der Deutsehen Telekom AG als Internet Service Provider zugewiesenen IP-Adresse stellt zu haben. Nachdem die Klägerin beim Landgericht Köln unter dem, einen Gestattungsbeschluss erwirkt hatte, wurde ihr am festgeam durch die Deutsehe Telekom AG mitgeteilt, dass der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses ist, welchem die benannte IP-Adresse zuzuordnen war (BI. 48/49 der Akte). Am 18.12.2012 war vor dem Amtsgericht Mayen durch einen Rechtsanwalt Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8.1.2010 mahnte diese den Beklagten ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 220.1.2010 auf eine strafbewehrte Unterlassung-Nerpflichtungserklärung abzugeben und einen pauschalen Gesamtbetrag i.h.v. 850,00 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf das Abmahnschreiben (BI. 56-63 der Ak- te) verwiesen. Unter dem 5.3.2013 bestätigte die Firma als Zedentin der Klägerin die mit Abtretungsvertrag vom 6.12.2012 erfolgte Abtretung von Ansprüchen gegen den Beklagten an die Klägerin. gegen den Beklagten Mahnbescheid i.h.v. 1298,00 beantragt worden, als Antragsteller war die bezeichnet. Am 2.2.2013 wurde der vollständig unter dem 19.12.2012 erlassene Mahnbescheid dem Beklagten zugestellt. Wegen des weiteren Verlaufs des Mahnverfahrens wird auf den Aktenausdruck des Amtsgerichts Hünfeld (BI. 01-05 der Akte) Bezug genommen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten unter Klagerücknahme im übrigen die Zahlung von Schadensersatz in in Höhe von nicht weniger als 400,00 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.h.v. 555,60 als Abmahnkosten. Die Klägerin meint, die Verjährungsfrist, zumindest für die Schadensersatzansprüche belaufe sich auf 10 Jahre. Mit dem Mahnbescheid sei Verjährungshemmung eingetreten. Dieser sei auch ausreichend individualisiert im Sinne des 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin behauptet, die weiteren Verfahrenshandlungen wie Einzahlung der Gerichtskosten und Einreichung der Anspruchsbegründung seien rechtzeitig erfolgt, so dass Ihrer Ansicht nach die Ansprüche nicht verjährt seien.

21 c 172/14 -Seite 4 - Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass ihr wegen der Vermutung der Täterschaft der Be1, die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Die Ermittlungen seien ordnungsgemäß unu verlässig erfolgt, die Software werde alle 3 Monate von dem begutachtet und ständig von mindestens einem Zeugen überwacht, der täglich in regelmäßigen Abständen die fehlerfreie Funktion der Software überprüfe und die entsprechenden Abgleiche vornehme. Die Software werde hierbei in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Minuten mit der deutschen Atomuhr der Universität Braunschweig zum Abgleich gebracht, so dass die ermittelten Zeitpunkte auf die Hundertstelsekunde genau festgestellt werden können um die genau zu diesem Zeitpunkt vergebenen IP-Adressen auch korrekt den entsprechenden Nutzern zuordnen zu können. Bei der festgestellten Filmdatei habe es sich auch um die lauffähige Version gehandelt. Anhand des Hashwertes sei eindeutig feststellbar, ob es sich tatsächlich um eine Datei mit der funktionsfähigen und lauffähigen Version des streitgegenständlichen Filmwerks handele. Die Behauptung der Beklagten, dass die mehrfachen Rechtsverletzungen fehlerhaft ermittelt worden seien, entbehre jeder Grundlage. Die Klägerin meint weiter, die Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich. Diese sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen und habe auch nicht ausreichend vorgetragen um ihre Störerhaftung zu entkräften. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Dritte und insbesondere Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den betreffenden Internetanschluss gehabt hätten. Sie behauptet weiter, der Internetanschluss der Beklagten sei zum Tatzeitpunkt nicht nach den Vorgaben des BGH gegen unbefugte Zugriffe von außen gesichert gewesen. Die Klägerin ist überdies der Ansicht, der geltend gemachte Schadensersatz sei der Höhe nach nicht zu beanstanden und sie könne auch die Rechtsverfolgungskosten nach RVG auf Grundlage eines Gebührenwertes von 7500,00 verlangen. Die Klägerin beantragt" den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie, an die Klägerin einen Betrag i.h.v. 555,60 nebst Zinsen i.h.v, 5 Prozentpunkten über dem Ba-

-Seite 5 -.. nssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet den Film im Internet in einer Tauschbörse angeboten zu haben sowie mit Nichtwissen, dass die Ermittlung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt und die in der Klageschrift genannte IP- Adresse zu dem angegebenen Zeitpunkten tatsächlich seinem Telefonanschluss zugeordnet wären. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Ermittlungsfirma die ordnungsgemäße Aktivierung und Funktionsfähigkeit der Datenerfassung der Ermittlungssoftware überprüft habe sowie, dass diese Software zu den angegebenen Zeitpunkten tatsächlich aktiviert und funktionstüchtig gewesen wäre und, dass das streitgegenständliche Werk sich hinter dem Hashwert der von der Firma, ermittelten Daten befinde. Insoweit behauptet der Beklagte, die von der Ermittlungsfirma verwendete Software prüfe lediglich, ob die Datei grundsätzlich zum Download bereit stehe, der Download werde nur gestartet, womit aber nicht einmal der Hashwert überprüft werde. Daher seien die Ergebnisse der von der Firma eingesetzten Software nicht belastbar; Hashwerte seien nur statistisch sicher, eine Kollision der Werte sei nicht ausgeschlossen. Der Beklagte behauptet weiter, zudem ließen sich einzelne Hashfunktionen leicht fälschen, vertrauenswürdig seien nur stark kollisionsresistente Hashfunktionen. Die Firma habe jedoch nur den Hashwert verwendet, den das P2P-Programm anderen P2P-Teilnehmern melde, so dass unbekannt bleibe, was was tatsächlich vorhanden sei. Der Hashwert sei aber nur so vertrauenswürdig, wie seine Quelle. Der Beklagte behauptet weiter, zudem könne das Peer-ta-Peer- Computerprogramm jederzeit von jedermann beliebig verändert werden; Manipulationen jeglicher Art seien dadurch möglich. Der Beklagte behauptet überdies, er und seine damalige Lebensgefährtin - heute Ehefrau - sowie seine Mutter und dessen Lebensgefährte hätten seinen Internetanschluss absprachegemäß mit seinem Wissen und Wollen genutzt. Er habe seinerzeit keine Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch seine Familienangehörigen, welche sich mit Computern nicht auskannten gehabt. Sein WLAN-Anschluss sei mit dem zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen aktuellen technischen Standard, nämlich mit WPA-2 verschlüsselt gewesen und mit einem ausreichend langen, selbst gewählten Passwort geschützt. Der Beklagte meint seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen zu sein und dass eine Störerhaftung ausscheide. Der Beklagte ist weiter der Ansicht. die geltend gemachten Ansprüche seien überhöht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

21 c 172/14 -Seite 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 97 II Urhebergesetz und Abmahnkosten Urhebergesetz a.f.; 97 111 n. F. Urhebergesetz. Die Klageansprüche sind verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beläuft sich auf 3 Jahre ( 195 BGB). Gemäß 199 I BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger- vorliegend die Klägerin - von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners - vorliegend des Beklagten - Kenntnis erlangte. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt auch der Schadensersatzanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist. Das Gericht geht mit dem Amtsgericht Bielefeld (Beck RS 2014, 06751 - Beck online -) und dem Amtsgericht Kassel (Urteil vom 24.7.2014, Az. 410 C 625/14) davon aus, dass die Entscheidung.. BochumerWeihnachtsmarkt'' (BGH Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/1 0), in welcher sich der BGH mit der Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen auseinandergesetzt hat, vorliegend nicht einschlägig ist. Der dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegende Fall ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar, so dass die mit dem BGH Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharing Fälle nicht übertragbar sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es gerade einem Nutzer einen urheberrechtliehen Lizenzvertrag über die von ihm begehrte Musik Nutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten gerade die Möglichkeit des Abschlusses eines entsprechenden Lizenzvertrages nicht. Wie auch das Amtsgericht Potsdam in seinem Urteil vom 30.4.2015 unter dem Az. 37 C6/15 festgestellt hat, will der Benutzer von Tauschbörsen zudem die heruntergeladenen Dateien grundsätzlich nur für sich in Anspruch nehmen. Dass die Downloads damit zwangsläufig einem Dritten zum anderweitigen Download bereitgestellt werden, ist nur Nebenfolge des eigenen Verschaffungsaktes, so dass die unentgeltliche Verbreitung keine Bereicherung des Tauschbörsennutzers darstellt (AG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2015, 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395). Zu einer möglichen anderen Bereicherung der Beklagten hat die Klägerin nichts vorgetragen. Maßgeblich ist somit die dreijährige Verjährungsfrist des 102 S. 1 UrhG i. V. m. 195 BGB. Vorliegend erhielt die Klägerin sowohl von der von ihr angenommenen Urheberrechtsverletzung als auch von der Person des Verletzers jeweils Kenntnis im Jahre 2009, wobei sie die Kenntnis spätestens mit Schreiben der Deutschen Telekom an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhielt, begann die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch gemäß 199 Abs. 1 Nr.

-Seite 7 -..:ib bzw. 199 Abs. 5 BGB am 31.12.2019 und endete regulär am 31.12.2012. Im Hinblick auf die Abmahnkosten ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung die Abfassung bzw. der Zugang der Abmahnung, so dass die Verjährung insoweit am 31.12.2010 begann und mit dem 31.12.2013 regulär beendet war. Der Mahnbescheid vom 20.12.2013 war jedoch nicht geeignet zur Hemmung der Verjährung, da er nicht entsprechend individualisierbar und damit für den Beklagten nicht ausreichend zuordenbar war. Nachdem die Abmahnung, die für die Zedentin der Klägerin und durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte und auf welche mit dem Mahnbescheid unter Angabe von Datum und fragmentarischen Aktenzeichen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen worden ist, ist der Mahnbescheid für die Klägerin und durch einen bis dahin für den Beklagten nicht bekannten weranlasst worden. Daher musste dem Beklagten nicht klar sein, dass der Mahnbescheid auf die streitgegenständliche Abmahnung bezogen war. Mit dem Mahnbescheid ist auch nicht klargestellt worden, dass zwischenzeitlich die Abtretung auf die Klägerin erfolgt ist, eine problemlose Zuordnung des Mahnbescheids auf den streitgegenständlichen Abmahnvorgang war dem Beklagten daher nicht möglich. Bei Eingang der späteren Anspruchsbegründung am 14.8.2014, mit welcher dem Beklagten erstmals eine Zuordnung zum streitgegenständlichen Sachverhalt möglich war, war die Verjährung bereits für alle Ansprüche eingetreten. Daher kann im übrigen dahinstehen, ob der Beklagte als Täter oder Störer haften würde und inwieweit die geltend gemachten Schadensersatzforderung und Abmahnkosten berechtigt gewesen wären. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen 91 I, 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

21 c 172/14 -Seite 8 - Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Potsdam Jägerallee 10-12 14469 Potsdam Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Potsdam Hegelailee 8 14467 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

['' f t f. r t 1 ~ ' tldt. <ichterin am Amtsgericht -Seite 9 - Verkündet am 22.09.2015 gez. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle