vollendeten 6.Lebens1ahr...3 ZUS ATZüBERE IN KO M M EN zum Gesamtvertrag vom 'l 980, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits

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Transkript:

ZUS ATZüBERE IN KO M M EN zum Gesamtvertrag vom 1. 11. 'l 980, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits und der KrankenfürsorgeanstaIt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) andererseits. l. Die Honorarordnung zum Gesamtvertrag vom 1.11.1980 wird mit Wirkung ab 1.4.2016 in der am 31.3.2016 gültigen Fassung bis 28.2.2017 verlängert. li. Die Honorarordnung zum Gesamtvertrag vom 1.11.1980 wird mit Wirkung 1.3.2017 wie folgt geändert: 1. Die Bewertung der Pos.Nr.A2 wird um O,5 Punkte angehoben. 2. Neu geschaffen werden: Pos.Nr. E7 Zuschlag für die Untersuchung des Kindes bis zum vollendeten 6.Lebensjahr...3 einmal pro Fall und Monat verrechenbar nicht mit MKP-Sonderleistungen am selben Tag verrechenbar verrechenbar nur durch Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde SOWle Pos.Nr. F1 1 Zuschlag für die Untersuchung des Kindes bis zum vollendeten 6.Lebens1ahr....3 einmal pro Fall und Monat verrechenbar nicht mit MKP-SonderIeistungen am selben Tag verrechenbar verrechenbar nur durch Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde 3. Die Bewertung der Pos.Nr. 11 a wird um 1 Punkt angehoben. 4. Die Bewertung der Pos.Nr. Il b wird um 1 Punkt angehoben. 5. Die Pos.Nrn. 19m, 19o, 19r und 19s werden gestrichen. 6. Nachfolgende Positionen werden der Honorarordnung hinzugefügt: 1 9x Videoendoskopie des oberen GastrointestinaItraktes ( Speiseröhre, Magen und Duodenum ) mit maschineller chemothermischer EndoskopauTbereitung (Gastroskopie) inkl. Pulsoxymetrie...172 +RIII C.I. nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar. Ausgenommen Pos.Nr. 34a ( in max. 10% derpos.nr 19x tm Kalendermonat ) sowie Pos.Nrn. 19y oder 19z

1 9y Videoendoskopie des unteren GastrointestinaItraktes ( gesamtes Colon bis Zoekum, fakultativ Intubation terminales lleum ) mit maschineller chemothermischer Endoskopaufbereitung ( Coloskopie ) inkl. zumindest PuIsoxymetrie...,,..,, nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar. ausgenommen Pos.Nr. 34a ( in max. 1 0% der Pos.Nr 1 9y tm KaIendermonat)sowiePr:»s.Nr. 19x..235 +RIII C.I. 1 9z Videoendoskopie des unteren Gastrointestinaltraktes ( gesamtes Colon bis Zoekum, fakultativ Intubation terminales lleum ) mit maschineller chemothermischer Endoskopaufbereitung ( Coloskopie ), inkl. Polypektomie und zumindest PuIsoxymetrie...298 +RIII C.I. nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar. ausgenommen Pos.Nr. 34a (in max. 10% derpos.nr 19z tm Kalendermonat ) sowie Pos.Nr. 19x Qualitätssicherung bei Coloskopie und Gastroskopie: Voraussetzung für die Verrechnung der Pos.Nrn. 1 9x, 1 9y und 49z sind die Erfüllung der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer gem. 126 Abs 4 Z 4 ÄrzteG über die Durchführung von gastrointestinal-endoskopischen Leistungen in der jeweils gültigen Fassung und eine kontinuierliche coloskopische Tätigkeit. Der Vertragspartner hat alle gesetzlichen Erfordernisse bei der Durchführung der Coloskopie zu beachten. Die Untersuchungen müssen dem jeweiligen Stand der Medizin entsprechen. Die Desinfektion der Endoskope und des Zubehörs hat maschineli-chemothermisch zu erfolgen. Der Vertragspartner hat die durchgeführten (einschließlich der abgebrochenen) Coloskopien in entsprechender Form zu dokumentieren. Er hat den von der KFA beauftragten Personen Einsicht in alle die Patienten betreffenden Unterlagen zu gewähren, soweit dies auf Grund der der KFA gesetzliche übertragenen Aufgaben erforderlich und mit den Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Datenschutzgesetzes in Einklang zu bringen ist. Für Notfälle sind die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen bereitzuhalten. Das Assistenzpersonal hat einen Endoskopieassistenz-Basiskurs oder eine vergleichbare Ausbildung nachzuweisen. 7. Die Pos.Nr. 25a lautet: Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde.8 8. Neu geschaffen werden: Pos.Nr. 25d Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde inkl. chirurgischer Versorgung nach jeder Methode.... 38 SOWle einmal pro Region verrechenbar Pos.Nr. 25e Naht- und Klammernentfernung einmal pro Regton verrechenbar 4 AM.

9. Die Pos. Nrn 271 und 27m können auch von Ärzten für Allgemeinmedizin verrechnet werden. 10.Die Pos.Nrn. DS 3 und FD 1 können auch von Fachärzten für Chirurgie, Zusatzfach Gefäßchirurgie, verrechnet werden. 1l.Die Pos.Nr. 0 10h lautet: Schwierige Operation größerer Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angrom )...C.G.O. 1 2.Abschnitt D. Tarif für medizinisch - diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen wird wie folgt geändert: 1.01 ") AMx,lx,Kx,Lx Blutbild...3,5 3.07 + AM,l,Kx Gesamtbilirubin...1,0 3.08 + AM,l,Kx Direktes und indirektes Bilirubin...1,0 3.16 + AM,lx,K Kalium...lO 4. 07 + AM,l,Kx,U GOT (ASAT)...1,0 4.08 + AM,l,Kx,U GPT (ALAT)...1,0 7.02 ") AMx Stuhl auf okkultes Blut ( 3ma1; inkl. Testbriefchen)...2,0 41.25 +xlx CRP ( Creaktives Protein)-Test-Ob1ekttragertest qual... 2,5 14.33 o pro-bnp... 15,2 ") Die Position 7.02 ist bis 31.'72.20'78 von Vertragsärzten aller Fachgebiete verrechenbar. Für Vertragsärzte mit einem Einzelvertrag mit Gültigkeit nach dem 31. 12.2015 gilt die Fachgebiets-Beschränkung sofort. 1 3.Der letzte Satz des Punkt 2 der Besonderen Bestimmungen zu Abschnitt D. Tarif für medizinisch - diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen wird durch die Wortfolge,, Die BVA kann den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen jederzeit vom Vertragsarzt anfordern." ersetzt und hat ebenfalls für die KFA-Wien Gültigkeit. lll. Mit Wirkung von 1.3.2017 bis 31.12.2017 gilt die Honorarordnung mit folgender Maßgabe: 1. Die in Eurobeträgen ausgedrückten Tarife vom 31.12.2016 - ausgenommen jene für Therapeutische Aussprache und Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, um 2,2 % angehoben.

2. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, beträgt der Punktwert EUR 0,9488 3. Der Punktwert für die von Fachärztinnen / Fachärzten für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten sowie Neurologie und Psychiatrie erbrachten Grundleistungen beträgt EUR 1,1233. 4. Der Punktwert für die von Fachärztirinen/ Fachärzten für Kinderheilkunde erbrachten Grundleistungen beträgt EUR 1,1913. 5. Der Punktwert für die von Ärztinnen / Ärzten für Allgemeinmedizin erbrachten Grundleistungen beträgt EUR o,gggo. 6. DerPunktwertfürdievonFachärztinnen/FachärztenfürlnnereMedizinerbrachten Grundleistungen beträgt EUR 1,3909. 7. Der Punktwert des Abschnittes E. Tarif für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie durch Fachärztinnen / Fachärzte für Radiologie beträgt EUR O,8639. 8. Der Punktwert des Abschnittes B. Operationstarif für Arzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte beträgt unverändert EUR O,9520 9. Die Pos.Nrn. 35g und 35h werden gestrichen. 10. Der Tarif für die Pos.Nr. US7 geburtshilflicher Ultraschall bei besonderer medizinischer Indikation wird mit EUR 30,1490 festgelegt. 11. Der Tarif für die Pos.Nr. US1 I Sonographie des Unterbauches und/oder transrectale Prostata-Sonographie wird mit 33,2150 festgelegt. 12. Neu geschaffen wird: Pos.Nr. 34y Langzeit-EKG 81,7600 (Anlegen des Gerätes, 24-Stunden Registrierung, Computerauswertung und Befunderstellung) verrechenbar in 10 % der Fälle; für zugewiesene Fälle gebührt keine Grundleistung; verrechenbar nur von Fachärzten für Innere Medizin, die von der KFA im Einvernehmen der Ärztekammer berechtigt wurden. Für die Erteilung der Verrechnungsberechtigung ist ein Gerätenachweis erforderlich l.

Mit Wirkung 1.4.2017 wird folgender Abschnitt neu geschaffen: IV. Xb. SONDERLEISTuNGEN aus dem Gebiete der PSYCHIATRIE BESONDERE BESTIMMUNGEN Wird im Abrechnungszeitraum eine Leistung nach diesem Abschnitt verrechnet, ist im selben Abrechnungszeitraum für den gleichen Patienten keine andere Leistung nach einem anderen Abschnitt der Honorarordnung verrechenbar. Ausgenommen davon sind folgende Positionen: E2 (maximal einmal pro Patient und Jahr), F9, F10, H1, H2, l1, 12, 10a, 11b,11c, 13a, 13b, 1 3d, 1 8g und 35f. 45.Untersuchungen 45a Erstuntersuchung/-behandIung, Dauer im Allgemeinen 20 Minuten 43,72 Mindestinhalt: 1.Psychopathologischer Status (Querschnitt) Zur Beurteilung eines bestimmten psychopathoiogischen Zustandsbildes (Uberprufung der noopsychischen und thymopsychischen Funktionen) 2.Psychiatrischer Längsschnitt Erfassung der sozialen und biographischen Anamnese des Patienten unter besonderer Berücksichtigung der Kindheits- und Jugendjahre, der familären und sozialen Verhaltnisse und allfalliger psychischer und (psycho-)somatischer Störungen, des bisherigen Krankheits- und Therapieverlaufs und die Erstellung einer Längsschnittdiagnose 3.Behand1ungsp1an Erstellung eines psychiatrischen Behandlungskonzeptes. Beinhaltet die Erstellung eines psychiatrischen Behandlungsplanes auf biologischer, psychotherapeutischer und soziaipsychiatrischer Ebene aufgrund der Erstdiagnose (Arbeitshypothese/-diagnose) unter Berücksichtigung der gegebenen oder herzustellenden Therapiemotivation des Patienten 4.Verba1e Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch syndrombezogene Intervention Die Erstuntersuchung/-behandlung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Pro Patient werden maxtmal 196, 74 hononert. Die Positjon kann frühestens 12 Monate nach dem letzten Kontakt mit dem Patienten neuerlich verrechnet werden. Die Positionen 45b bis 45e, 45g, 45h, 45i, 45j sind am selben Tag nicht verrechenbar. Verrechenbar nur für neue Fälle ab Inkrafttreten dieses Abschnittes der Honorarordnung. 45b Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 15 Minuten 36,04

Mindestinhalt: 1.PsychopathoIogischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung 2.Verba1e Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch syndrombezogene Intervention auf Basis der vorhergehenden Exploration (Langs- und Querschnittsdiagnostik) komplexe integrierte psychiatrische Behandlung (medikamentos, psychotherapeutisch, psychoedukativ, soziaipsychiatrisch) des aktuellen Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45c und 45d sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45c Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 25 Minuten 55,97 Mindestinhalt: 1.PsychopathoIogischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung 2.Verba1e Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch syndrombezogene Intervention auf Basis der vorhergehenden Exploration (Langs- und Querschnittsdiagnostik), Komplexe integrierte psychiatrische Behandlung (medikamentos, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch) des aktuellen Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45d sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45d Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 50 Minuten 106,00 Mindestinhalt: 1.PsychopathoIogischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung 2.Verba1e Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch syndrombezogene Intervention auf Basis der vorhergehenden Exploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); Komplexe integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch des aktuellen Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung, inklusive Telefonkontakten mit Patienten Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45c sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45e Außenanamnese und/oder SoziaIpsychiatrische Intervention, pro beendeten 5 Minuten... 9,75

Mindestinhalt: 1.Außenanamnese mit Bezugspersonen Erhebung der Außenanamnese von psychisch Kranken im Rahmen der Krankenbehandlung, auch telefonisch 2.SoziaIpsychiatrische Intervention umfasst eine eingehende soziaipsychiatrische Beratung zur Koordination der Behandlung mit Bezugspersonen des Patienten (Angehönge, Hausarzt, Psychotherapeut, Psychologe, Psychosoziale Einrichtung, Sozialarbeiter, andere am GesamtbehandIungspIan beteiligte Personen oder Institutionen), inklusive Telefonkontakten. Uhrzeit und Verhältnis zum Patienten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren und der KFA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Durchschnittlich 4 mal pro Patient und Quartal verrechenbar 45f Psychiatrische Gruppentherapie, Dauer im Allgemeinen 45 Minuten (durchschnittlich 4-5 Patienten) 3ePatient und Therapieeinheit... 20,03 Pro Patient und Tag maximal zweimal verrechenbar. 45g Psychiatrische Skala: Diagnosespezifische gleichwertige Tests/Skala, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten... 19,45 N. Orientierende Testuntersuchung: z. B. Hachinsky-Test, Alters-Konzentrationstest oder gleichwertige andere Tests. Einmal pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. 45h Demenztest: Mini-Mental-State Examination oder gleichwertige Tests inkl. Uhrentest, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten... 19,45 N. Einmal pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. In maximal 12 % der Fälle pro Quartal verrechenbar. 45i Psychiatrische Skala: HAM-D-Scale oder gleichwertige Skala bzw. diagnosespezifische vergleichbare Tests, Dauer im Allgemeinen 20 Minuten... 38,90 N. In maximal 25 % der Fälle pro Quartal verrechenbar 45j Psychiatrische Notfallbehandlung (Krisenintervention) Dauer im Allgemeinen 70 Minuten... 143,95 Nur bei Suizidgefahr bzw. akuten Exazerbationen bei Psychosen verrechenbar. Ausführliche Begründung erforderlich. Die Positionen 45a, 45b, 45c, 45d, 45e, 45f, 45g, 45h, 45i und 35f sind am selben Tag ntcht verrechenbar. 45k Koordinationstreffen (Helferkonferenz) 175,00 In maximal 10 % der Fälle verrechenbar. Maximal 2x pro Patient und Jahr verrechenbar.

451 Hausbesuch 18,02 Verrechenbar nur mit den Positionen: 45a, 45b, 45c, 45d und 45j 13. Der Umstieg von FG 1l auf FG 20 ist nach dem 31.12.2018 nicht mehr rne5g1ich. Ein umstieg von FG 20 auf FG I1 ist ausgeschlossen. V. Änderung bzw. Ergänzung des 27, Abs. 3 des Gesamtertrages vom 1. 1.1980: 27 Honoraranweisung, Honorarabzüge und Honorarzuschläge (3) Die KFA verpflichtet sich, der Kammer während der Wirksamkeit des Vertrages als Zuwendung zum Zwecke der Alters- und HiriterbIiebenenfürsorge der Arzte bzw. Finanzierung von Lehrpraxen einen Zuschlag in der Höhe von zwei Prozent der Endsumme der Honorare der Vertragsärzte zu zahlen. Die Berechnung dieser zwei Prozent hat in der Weise zu erfolgen, dass von den Honoraren der Vertragsärzte zehn Prozent, von den Honoraren der Vertragsfachärzte für Röntgenologie und Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vierzig Prozent Regien vorher abgezogen werden. Diese zweiprozentige Zuwendung findet keine Anwendung auf prothetische Leistungen der Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Die hierfür entfallenen Beträge werden vierteljährlich durch die KFA an die Kammer überwiesen. Sie stellen einen Zuschl,ag zu den Honoraren dar. VI. Dieses Zusatzübereinkommen wird abweichend von 38 des Gesamtvertrages für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte durch Veröffentlichung auf der Homepage der Wiener Ärztekammer bzw. der KFA verlautbart. Wien, am... Wiener Ärztekammer Wien, a m..;=0% Ze4?- Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien epräsident Der Generaldirektor Meidlinger "' " Ing. Mag. Josef Buchner

Vorstehendes Zusatzübereinkommen wird mit folgenden Kurien der niedergelassenen Ärzte ebenfalls vereinbart: Ärztekammer für Kurie der niede iederösterreich lassenen Ärzte: Ärztekammer Burgenland ;» A Ärztekammer Steiermark Ärztekammer Salzbur> Kurie der niedergelasse Arzte: Ärzte mmer Kärnten Ärztekammer Tirol Ärztek Kurie der ni rgelassenen Arzte: