Der Weg zur logopädischen Therapie

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1 Der Weg zur logopädischen Therapie Der Beruf der/des Logopädin/en gehört zur Gruppe der gehobenen medizinischtechnischen Dienste. Diese Berufsgruppe ist im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zusammengefasst, kurz MTD- Gesetz. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Anwendung einer logopädischen Behandlung erst nach Untersuchung und Beurteilung durch einen (Fach-)Arzt erfolgen darf. Es liegt also auf ärztlicher Seite, eine Diagnose zu stellen und gegebenenfalls eine logopädische Behandlung zu verordnen. Schritt 1: Die meisten Krankenkassen bestehen auf die Verordnung der logopädischen Therapie durch eine/n Fachärztin/arzt. Suchen sie also je nach Schwerpunkt der Problematik einen Facharzt aus den folgenden Bereichen auf: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde; Zahn-, Mund- u. Kieferheilkunde; Neurologie und Psychiatrie; Kinder- und Jugendheilkunde; Kieferchirurgische Fachabteilung o.ä. Die fachärztliche Verordnung (Überweisung) beinhaltet: Patientendaten Diagnose Art der Behandlung ( logopädische Therapie ) Umfang der Behandlung (z.b.: 10x60min. ) Ggf. die Anmerkung Hausbesuch Schritt 2: Suchen sie ihre Krankenkasse auf und lassen sie die originale fachärztliche Verordnung chefärztlich bewilligen. Erkundigen sie sich gegebenenfalls, ob dies bei ihrer Krankenkasse auch per Post, Fax oder möglich ist. Bitte holen sie die Bewilligung noch vor unserem ersten Termin ein!

2 Schritt 3: Kommen sie nach telefonischer Terminvereinbarung unter zur logopädischen Erstbegutachtung in meine Praxis. Im Rahmen der Erstbegutachtung lernen wir uns ein wenig kennen und führen ein ausführliches Anamnesegespräch und eine logopädische Diagnostik durch. Bitte bringen sie gegebenenfalls ärztliche Unterlagen (Behandlungs-/OP-Berichte, Befunde etc.) oder relevante Befunde anderer therapeutischer Berufsgruppen (Ergotherapie, Physiotherapie, etc.) mit! Für die Erstbegutachtung nehme ich mir immer eine Einheit von 60 Minuten Zeit. Beachten sie bitte, dass die Diagnostikeinheit nicht von der Krankenkasse rückerstattet wird. Sollte nach unserem Erstgespräch keine logopädische Therapie bei mir erfolgen, wird diese Einheit privat in Rechnung gestellt. Die logopädische Behandlung sollte innerhalb von 4 Wochen nach der Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die ärztliche Verordnung zur logopädischen Therapie eventuell neu ausgestellt und chefärztlich bewilligt werden.

3 Die Kosten der logopädischen Therapie Die Therapiekosten richten sich nach Dauer der Therapieeinheit. Die Dauer hängt wiederum von dem/den zu behandelnden Störungsbild/Störungsbildern ab. Ich richte mich nach den Tarifempfehlungen des Berufsverbandes logopädieaustria für freiberuflich tätige LogopädInnen (2013), wobei die Beträge gerundet wurden. T1 (30 Min) 40,- T2 (45 Min) 60,- T3 (60 Min) 80,- Die Einheiten enthalten sowohl direkte (Therapie) als auch indirekte Leistungen (Vorund Nachbereitungszeit). T1: 25 Min. Therapie + 5 Min. Vor- und Nachbereitung T2: 35 Min. Therapie + 10 Min. Vor- und Nachbereitung T3: 45 Min. Therapie + 15 Min. Vor- und Nachbereitung Für Hausbesuche (T5) wird eine Anfahrtspauschale von 30,- auf den jeweiligen Tarif aufgeschlagen. Dieser Tarif bezieht sich nur auf Hausbesuche innerhalb der Stadtgrenze. Für Hausbesuche außerhalb von Wien kann die Höhe des Tarifs variieren.

4 Kostenrückerstattung für die logopädische Therapie Die Therapiekosten können bei mir pro Termin (jeweils nach einer Einheit) oder auch für mehrere/alle Termine im Vorhinein bar bezahlt werden. Für bezahlte (saldierte) Therapieeinheiten erhalten sie von mir eine Honorarnote. Die Honorarnote beinhaltet die Kostenauflistung inkl. Zahlungsbestätigung sowie eine detaillierte Angabe der erbrachten Leistungen. Mit der saldierten Honorarnote können sie bei ihrer Krankenkasse im Nachhinein um Teilkostenerstattung ansuchen. Ich bin als freiberufliche Logopädin derzeit in den Wahllogopäden-Verzeichnissen folgender Krankenkassen eingetragen: BVA / KFA / SVA / WGKK / BKK Wiener Verkehrsbetriebe Nach dem Wahlarztprinzip erstatten diese Krankenkassen bei Einreichung der saldierten Honorarnoten einen Teil der entstanden Kosten. Die Verordnungs- und Verrechnungsmodalitäten variieren je nach Sozialversicherungsanstalt sowie auch nach Bundesland. Sollten sie eine Privatversicherung abgeschlossen haben, kann eine Rückerstattung der Therapiekosten von bis zu 100% erfolgen. Klären sie das bitte gegebenenfalls mit ihrem Versicherungsträger ab. Achtung: Eine (Teil-)Kostenrückerstattung wird von den Versicherungsanstalten NUR für chefärztlich bewilligte Therapieeinheiten gewährleistet!

5 Folgende Rückerstattungs-Modalitäten gelten derzeit: Diesem Informationsblatt können sie entnehmen in welcher Höhe sich der Kostenersatz bei ihrem Versicherungsträger derzeit beläuft (Stand 01/2014). Beachten sie, dass eine Rückerstattung der Kosten NUR nach Vorlage der Originalbewilligung und der saldierten Originalrechnung gewährleistet wird. Bei weiteren Fragen wenden sie sich persönlich an mich. Sie erreichen mich auch telefonisch unter oder per unter BVA Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter: Die Versicherten bekommen etwa 53,8% des von mir in Rechnung gestellten Tarifs KFA Krankenfürsorgeanstalt d. Bediensteten der Stadt Wien: Die Versicherten bekommen etwa 67,2% des von mir in Rechnung gestellten Tarifs SVA Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: Die Versicherten bekommen etwa 54,8% des von mir in Rechnung gestellten Tarifs WGKK Wiener Gebietskrankenkasse: Die Versicherten bekommen etwa 41,2% des von mir in Rechnung gestellten Tarifs BKK Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe: Die Versicherten bekommen etwa 41,2% des von mir in Rechnung gestellten Tarifs Die BKK der Wiener Verkehrsbetriebe hält sich an die Vorgaben der Wiener Gebietskrankenkasse. ACHTUNG: Bitte geben sie mir bekannt, falls sie bei einer Krankenkasse versichert sind, die hier nicht angeführt wurde. Alles Weitere besprechen wir persönlich. Ich bin nicht im Verzeichnis der freiberuflichen WahllogopädInnen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) eingetragen. Es wird keine Kostenrückerstattung gewährleistet.

6 Modalitäten bei Terminabsage oder -versäumnis Sollten sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, informieren sie mich bitte 24 Stunden im Voraus telefonisch unter Bei nicht rechtzeitiger Absage werden 50% der Kosten der entfallenen Therapieeinheit verrechnet. Bei unentschuldigter Versäumnis werden die Gesamtkosten (100%) in Rechnung gestellt. Beachten sie, dass diese Kosten von ihrem Krankenversicherungsträger nicht rückerstattet werden. Bei rechtzeitiger Absage (mindestens 24 Stunden vorher) vereinbaren wir einen Ersatztermin und es entstehen keine weiteren Kosten für sie.

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