Adipositas-Portal Krankenkassen und MDK Insolvenz von Krankenkassen

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3 josefine :39 Was Versicherte bei drohender Insolvenz von Krankenkassen wissen sollten: " Insolvenz von Krankenkassen: Das sollten Versicherte wissen Die ersten gesetzlichen Krankenkassen haben beim Bundesversicherungsamt eine drohende Insolvenz angezeigt, darunter die City BKK. test.de erläutert, was im Falle einer Insolvenz auf Versicherte zukommt.pflicht zur Anzeige Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit Januar 2010 dazu verpflichtet, eine drohende Zahlungsunfähigkeit beim Bundesversicherungsamt (BVA) unverzüglich anzuzeigen. Nach Angaben des BVA liegen derzeit drei derartige Anzeigen von gesetzlichen Krankenkassen vor. Nach eigenen Angaben gehört dazu auch die City BKK. Die ebenfalls in den Medien in diesem Zusammenhang genannte BKK für Heilberufe erklärte gegenüber test.de, die Kasse sei akut nicht von einer Insolvenz bedroht. Die Kasse habe zwar eine entsprechende Meldung an das BVA gemacht, allerdings noch bevor die letzten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erfolgt sind. Da die Zuweisungen dann höher als erwartet ausfielen, sei eine Insolvenzgefahr derzeit nicht gegeben. Gleiches erklärte auch Helmut Wasserfuhr, Vorstand der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse Köln (GBK) gegenüber test.de. Die GBK habe beim BVA eine mögliche drohende Überschuldung zum Jahresende angezeigt. Von einer Insolvenz oder Schließung könne aber - anders als in vielen Medienberichten zu lesen - keine Rede sein, so Wasserfuhr. Die Kasse sei bis zum Jahresende zahlungsfähig.finanzielle Unterstützung anderer Kassen Doch egal, ob eine Kasse derzeit Gerüchte um eine drohende Insolvenz verneint oder nicht: Versicherte der betroffenen Kassen sind zunehmend verunsichert. Grund dazu müssen sie allerdings nicht haben. Die Angst, Leistungen nicht mehr zu bekommen, wenn die Krankenkasse zahlungsunfähig wird, ist unbegründet. Kann die insolvente Kasse die Ärzte und andere Leistungserbringer wie Krankenhäuser oder Rehaeinrichtungen nicht mehr bezahlen, haften zunächst die anderen Kassen derselben Kassenart - für eine insolvente Betriebskrankenkasse also die anderen Betriebskrankenkassen. Allerdings haften diese nur bis zu einer bestimmten Höhe. Wird diese überschritten, müssen alle gesetzlichen Krankenkassen einspringen. Das heißt: Behandlungen werden bezahlt, kein Arzt oder ein anderer Leistungserbringer darf zum Beispiel eine Therapie verweigern.neue Kasse wählen Allerdings müssen sich betroffene Mitglieder im Falle einer Schließung eine neue Krankenkasse suchen. test.de sagt, worauf Versicherte dabei achten sollten. Zeitpunkt der Schließung. Der Vorstand der Krankenkasse muss die Schließung öffentlich bekannt machen, zum Beispiel im Bundesanzeiger. Spätestens dann muss die Kasse auch ihre Versicherten und die Stellen, die Krankenversicherungsbeiträge abführen (zum Beispiel Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit) über die Schließung informieren. Neue Kasse wählen. Sobald Versicherte über die Schließung der Kasse informiert sind, können sie in eine andere Krankenkasse wechseln. Versicherte haben freie Kassenwahl unter den etwa 120 allgemein geöffneten Krankenkassen. Die Wahl einer neuen Kasse kann sogar noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der alten Kasse erfolgen. Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse gilt dann rückwirkend. Kein Versicherter muss Angst haben, dass er von einer anderen Kasse abgelehnt wird - selbst wenn er schon älter ist oder sich in einer laufenden Behandlung befindet. Die neue Mitgliedsbescheinigung müssen Versicherte umgehend Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit vorlegen. Wichtig: Wenn sich ein Kassenmitglied nicht rechtzeitig um eine neue Krankenkasse kümmert, meldet der Arbeitgeber, der Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit den Versicherten bei der Kasse an, in der er vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse versichert war. Ist diese Kasse nicht bekannt, sucht die entsprechende Stelle eine andere Kasse aus. Beiträge/Zusatzbeiträge. Versicherte müssen weiterhin ihren Kranken versicherungs beitrag zahlen, sonst besteht kein vollständiger Krankenversicherungsschutz. Solange sie noch in der alten Krankenkasse versichert sind, müssen sie zudem mögliche Zusatzbeiträge zahlen.

4 josefine :47 Freiwillig versicherte Mitglieder. Wer seine Beiträge selbst an die Kasse zahlt, muss den Wechsel in eine andere Kasse selbst erklären. Versicherte haben ab dem Zeitpunkt der Schließung drei Monate Zeit, eine neue Kasse zu finden. Auch hier gilt eine nachrangige Versicherungspflicht: Wird die neue Kasse nicht gleich zum Zeitpunkt der Schließung der alten gewählt, beginnt die neue Mitgliedschaft dennoch rückwirkend einen Tag nach der Schließung. Ab diesem Tag müssen die Versicherten dann auch Beiträge zahlen - gegebenenfalls rückwirkend. Laufende Behandlungen. Laufende Behandlungen während des Kassenwechsels wie etwa eine Krankschreibung oder eine Behandlung im Krankenhaus, klären alte und neue Kasse untereinander. Das gilt auch für Behandlungen oder Maßnahmen, die von der alten Kasse bereits bewilligt wurden, die aber noch nicht begonnen haben. Dazu zählt zum Beispiel eine bewilligte Kur oder ein bereits genehmigter Heil- und Kostenplan für eine Zahnbehandlung. Generell muss auch die neue Kasse diese Leistungen im vorgeschriebenem Umfang übernehmen. Ausnahmen sind allerdings individuelle Mehrleistungen der alten Kasse. Das kann zum Beispiel die Übernahme von Reiseimpfungen sein. Diese Leistungen muss die neue Kasse nicht gewähren, wenn sie diese nicht ebenfalls in ihrem Leistungskatalog anbietet. Wichtig: Nur aufgrund der Anzeige beim Bundesversicherungsamt oder Gerüchten um eine drohende Insolvenz haben Versicherte kein Sonderkündigungsrecht. Wer bereits dann wechseln möchte, muss sich an die üblichen Regeln halten. Es gilt: Wer mindestens 18 Monate Mitglied in einer Kasse ist, kann ohne weiteres wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.Auf Leistungsangebot der neuen Kasse achten Wer sich aufgrund einer Insolvenz oder Schließung eine neue Krankenkasse suchen muss, sollte auf das Leistungs- und Serviceangebot der neuen Kasse achten. Zwar sind etwa 95 Prozent aller Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen per Gesetz geregelt und daher einheitlich. Darüber hinaus können die Kassen aber Zusatzleistungen anbieten, wie zum Beispiel die erwähnten Reiseimpfungen, Extraangebote zur Früherkennung, bestimmte Patientenschulungen oder Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten. Wenn Versicherte ein besonderes Versorgungsangebot wie beispielsweise homöopathische Behandlungen wahrnehmen oder ein attraktives Bonusprogramm nutzen, kann sich der Wechsel sogar lohnen - auch finanziell. Der Produktfinder Gesetzliche Krankenkassen hilft dabei: Er bietet für derzeit 104 Kassen detaillierte Informationen zum Leistungs- und Serviceangebot." Zurzeit geht man davon aus, dass drei Krankenkassen über kurz oder lang Insolvenz einreichen müssen: Gemeinsame Betriebskrankenkasse in Köln BKK für Heilberufe City BKK Weitere 27 Krankenkassen stehen unter Beobachtung der Rechtsaufsicht. Die Namen dieser Kassen sind mir jedoch nur teilweise bekannt. Da es sich jedoch um Insiderwissen handelt, werde ich natürlich darüber Stillschweigen bewahren. Was jedoch superwichtig ist: Wenn man vom Insolvenzverwalter über die anstehende Insolvenz informiert wird, dann hat man 2 Wochen Zeit, sich für eine andere Krankenkasse zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist wird man quasi bei der AOK zum Zwangsmitglied. Das bedeutet beispielsweise für diejenigen, die bei einer bundesunmittelbaren Krankenkasse mit Rechtsaufsicht des BVA versichert waren, dass sie dann in einer landesunmittelbaren Krankenkasse mit Länderaufsicht versichert sind. Dies ist jedoch nicht immer von Vorteil. LG Marie

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