RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 5 vom 2. Juli 2010

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 5 vom 2. Juli 2010 INHALT 1. Probleme beim Einlesen der aktuellen BKV-Datei 2. Hängepartie um CityBKK 3. Beispiele zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie A3 4. Mehrleistungen und außervertragliche Leistungen in der Kfo 5. Aus der Kfo-Abteilung 6. Kassenänderung 7. Punktwertübersicht III. Quartal Informationen für das Praxisteam RS-Nr. 5/2010 KZV Berlin 1

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3 1. Probleme beim Einlesen der aktuellen BKV-Datei Aufgrund fehlender Programmanpassungen der Praxissoftware haben einige Praxen derzeit Probleme beim Einlesen der aktuellen BKV- Datei (BKV = Bundeseinheitliches Kassenverzeichnis). Obwohl alle Softwarehersteller bereits vor einem halben Jahr von der KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) über eine banale Änderung bei der Benennung der BKV- Datei informiert wurden, waren einzelne Firmen offensichtlich nicht in der Lage, ihre Programme entsprechend vorzubereiten. Dies betrifft beispielsweise auch einen der Marktführer, die Software Z1 der Firma Compudent. Wir haben auf unserer Internetseite unter nun auch eine Version der BKV-Datei mit altem Namensschema veröffentlicht. Laden Sie sich bitte diese Version herunter, falls Sie beim Einlesen der regulären Datei auf Schwierigkeiten stoßen sollten. Sollte auch diese Datei nicht eingelesen werden können, so wenden Sie sich bitte an die Hotline Ihres Softwareanbieters. Falls Sie das BKV per Diskette erhalten haben und Ihre Software die BKV-Übernahme aufgrund des beschriebenen Problems verweigert, dann wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Hotline Ihres Softwareanbieters. Bitte beachten Sie, dass das geschilderte Problem innerhalb der Praxissoftware auftritt und in keinem Zusammenhang damit steht, ob das BKV per Download oder Diskette bezogen wurde. Allerdings wird in der aktuellen Situation ein weiterer Vorteil des Downloads deutlich: Nur auf diesem Wege können wir kurzfristig eine Problemlösung in Form einer alternativen Datei anbieten. Ihr Ansprechpartner: Die Hotline Ihres Softwareanbieters 2. Hängepartie um CityBKK In verschiedenen Medienberichten heißt es, die CityBKK werde wahrscheinlich zum oder geschlossen. Die damit verbundenen Kosten von 100 Millionen Euro müssten die anderen 128 Betriebskrankenkassen aufteilen. Über eine etwaige Schließung RS-Nr. 5/2010 KZV Berlin der Krankenkasse entscheidet das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Beteiligten frühestens im August. Die KZBV teilte uns hierzu mit: "In der Praxis ist durch verschiedene gesetzliche Regelungen im SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch) sichergestellt, dass sowohl bei einer Schließung als auch einer Insolvenz einer Krankenkasse die Vergütungen für die bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistungen ungeschmälert ausgezahlt werden. Für die KZV ändert sich ggf. lediglich der Adressat der Rechnung, für den Vertragszahnarzt besteht aber keine Veranlassung, die Behandlung von Versicherten solcher Krankenkassen, die zurzeit öffentlich mit einer Schließung oder Insolvenz in Zusammenhang gebracht werden, zu verweigern oder von einer Vorauszahlung der Behandlungskosten abhängig zu machen. Dies gilt ebenso, wenn tatsächlich die Schließung einer Krankenkasse oder deren Insolvenz bekannt werden sollte. In diesem Fall sollte der Vertragszahnarzt die betroffenen Versicherten lediglich auf das Erfordernis hinweisen, kurzfristig eine andere Krankenkasse zu wählen und deren Krankenversichertenkarte vorzulegen. Bei länger andauernden Behandlungen (Zahnersatzversorgungen, kieferorthopädischen Behandlungen) sind die bekannten Grundsätze für den allgemeinen Kassenwechsel anzuwenden und somit hinsichtlich der Zuständigkeit der Krankenkasse nicht auf die Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes bzw. Behandlungsplanes, sondern auf den Zeitpunkt der konkreten Leistungserbringung abzustellen." Für Ihre Patienten haben wir unter alle relevanten Informationen laut den Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit zusammengestellt ( Anlage). Ebenso haben wir für Sie das Infoblatt des Berufsverbandes der Freien Berufe unter eingestellt ( Anlage). Es richtet sich an Freiberufler, die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen und die Krankenkasse des Beschäftigten insolvent wird. Die BKK für Heilberufe, die beim Bundesversicherungsamt ebenfalls vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gewarnt hatte, ist nach unerwartet hohen Zuweisungen aus dem 2

4 Gesundheitsfonds vorerst gerettet. Auch die DAK hat dementiert, dass ihnen ein ähnliches Schicksal droht wie der CityBKK. In Berlin verzeichnete im 1. Quartal 2010 die CityBKK , die DAK und die BKK Heilberufe Mitglieder. 3. Beispiele zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie A3 Wie wir Ihnen bereits mit dem Rundschreiben Nr. 4 vom mitgeteilt haben, wurde die Änderung der Festzuschuss-Richtlinie A3 des Gemeinsamen Bundesausschuss in der Sitzung vom beschlossen, muss durch das BMG geprüft und dann noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wir weisen darauf hin, dass Heil- und Kostenpläne mit einem Ausstellungsdatum vor dem Inkrafttreten der Änderung ihre Gültigkeit behalten. Sie werden mit dem zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums gültigen Festzuschussanspruch abgerechnet. Als Anlage fügen wir einige Beispiele, die die Wirkung des Beschlusses verdeutlichen, diesem Rundschreiben bei. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de 4. Mehrleistungen und außervertragliche Leistungen in der Kfo Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Mehr- oder außervertraglichen Leistungen bei GKV-Versicherten bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten: Der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Kieferorthopäde muss dem gesetzlich versicherten Patienten eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung anbieten. Zusätzlich können dem GKV-Patienten außervertragliche Leistungen und Mehrkosten angeboten werden. Allein der Patient entscheidet darüber, ob er außervertragliche oder Mehrleistungen in Anspruch nehmen möchte. RS-Nr. 5/2010 KZV Berlin Die Wahl von Mehrleistungen oder außervertraglichen Leistungen darf nicht Bedingung für eine kieferorthopädische Behandlung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung sein. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de 5. Aus der Kfo-Abteilung Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass die Positionen 7a und 117 seit Einführung des neuen Bema 2004 limitierte Leistungen sind. Hierzu gibt es eine eindeutige Abrechnungsbestimmung, die Folgendes aussagt: Eine Leistung nach Nr. 7a und eine Leistung nach Nr. 117 ist bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderen kraniofacialen Anomalien, eines skelettaloffenen Bisses, einer Progenie oder anderer verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. Bei der Ausstellung eines Verlängerungsantrages können je einmal die Pos. 7a und 117 beantragt werden. Ausnahmen zu dieser Abrechnungsbestimmung sieht der Bema nicht vor. Wir bitten Sie, von Nachanträgen zur Pos. 7a und 117 bei den Krankenkassen abzusehen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de 3

5 6. Kassenänderung Kassenfusion BKK Der Partner Kassennummer fusioniert zum mit pronova BKK Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der pronova BKK Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer 7. Punktwertübersicht III. Quartal 2010 In der Anlage erhalten Sie eine aktuelle Punktwertliste der fremden Ersatzkassen für das III. Quartal Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Informationen für das Praxisteam Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die abrechnungsrelevanten Themen aus diesem Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst. RS-Nr. 5/2010 KZV Berlin 4

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7 Information des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Juni 2010 Fragen und Antworten zur Insolvenz von Krankenkassen 1. Was bedeuten Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse? Zum Kassenwettbewerb gehören notwendigerweise auch Regelungen über die Folgen, wenn eine Krankenkasse auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, am Kassenwettbewerb teilzunehmen und daher abgewickelt werden muss. Hierfür stehen zwei Wege zur Verfügung: die Schließung durch die Aufsichtsbehörde oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung. 2. Muss mich die Kasse über eine mögliche Schließung informieren? Die Schließung einer Krankenkasse ist öffentlich bekannt zu machen. Gleiches gilt für den Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 3. Was passiert mit meinem Versicherungsschutz? Auch bei Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht (bzw. dessen Nichteröffnung mangels Masse; 171b Abs. 5 SGB V) ist der Versicherungsschutz für die Mitglieder gesichert. Während ihrer Abwicklung besteht die Krankenkasse zunächst fort ( 155 Abs. 1 SGB V) und hat die vor der Schließung entstandenen Ansprüche aus der Versicherung zu erfüllen und etwaige noch offene Beitragsforderungen einzuziehen. Neue Leistungsansprüche gegenüber der geschlossenen Krankenkasse können jedoch nicht mehr entstehen, weil die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Schließung endet. Laufende Leistungen werden grundsätzlich von der neu zuständigen Krankenkasse übernommen. 4. Muss ich dann sofort eine neue Kasse suchen? Nach der Schließung stehen den Mitgliedern der geschlossenen Krankenkasse die allgemeinen Wahlrechte zu, d.h. sie wählen eine andere gesetzliche Krankenkasse und werden dort Mitglied. Übt ein Versicherungspflichtiger sein Wahlrecht nicht aus, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle (z.b. der Arbeitgeber) den Versicherungspflichtigen bei einer Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu informieren. Erfolgt auch diese Meldung nicht, wird die Mitgliedschaft bei einer nach den vom GKV-Spitzenverband festgelegten Regeln für zuständig erklärten Krankenkasse begründet. Mit diesen Regelungen ist sichergestellt, dass für Versicherungspflichtige ohne Unterbrechung eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse besteht. Für Versicherungsberechtigte (z.b. Selbständige, die die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllen) gibt es ein solches Meldeverfahren nicht. Üben sie ihr Wahlrecht für eine Krankenkasse nicht aus, kann eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht durchgeführt werden. Aufgrund der zum 1. April 2007 eingeführten nachrangigen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ( 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) tritt jedoch für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich

8 versichert waren, eine sog. nachrangige Versicherungspflicht ein. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse aufgrund dieser nachrangigen Versicherungspflicht entsteht ab dem 1. Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und ist auch rückwirkend mit Beitragszahlungen verbunden. Die Versicherungsberechtigten sollten sich im Fall einer Insolvenz oder Schließung ihrer Krankenkasse daher umgehend an eine andere, für sie wählbare Krankenkasse wenden, um ihre Mitgliedschaft dort fortzusetzen. 5. Muss ich meine laufende ärztliche Behandlung abbrechen? Nein. Der Versicherungsschutz auch für laufende medizinische Behandlungen bleibt bestehen. 6. Was geschieht mit den Beschäftigten einer geschlossenen oder insolventen Krankenkasse? Den Beschäftigten einer geschlossenen Krankenkasse ist bei einem Landesverband oder einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart eine Stelle anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Bei Betriebs- und Ersatzkassen gilt dies allerdings nur für unkündbare Beschäftigte, d. h. für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann 7. Wer kommt für die Schulden der Kasse auf? Reicht das Vermögen der geschlossenen Krankenkasse zur Erfüllung aller Ansprüche nicht aus, haften dafür vorrangig die Krankenkassen der gleichen Kassenart (Sonderregelung: bei nicht geöffneten Betriebskrankenkassen haftet zunächst der Arbeitgeber. Überschreiten die Forderungen gegen die geschlossene Krankenkasse eine festgelegte Überforderungsgrenze, haften für den verbleibenden Betrag auch alle übrigen gesetzlichen Krankenkassen. Die Haftungsverteilung nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen vor. 8. Was gilt es bei laufenden Behandlungen zu beachten? Wer während des Wechsels Leistungen bezieht - also krankgeschrieben oder im Krankenhaus ist -, braucht nicht von sich aus aktiv zu werden. Die Krankenkassen klären diese laufenden Fälle untereinander. Das gilt zum Beispiel auch bei bereits genehmigten Reha-Maßnahmen oder Zahnersatz.

9 Infoblatt: Was ist zu tun bei Insolvenz einer Krankenkasse? Stand: 21. Juni 2010 Dieses Infoblatt richtet sich an Freiberufler, die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen und die Krankenkasse des/r Beschäftigten insolvent wird. Mit der Verabschiedung des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung" wurde zum 1. Januar 2010 die Insolvenzfähigkeit aller gesetzlichen Krankenkassen hergestellt. Den Versicherten entsteht im Insolvenz- oder Schließungsfall kein Schaden. Sie können innerhalb von zwei Wochen (Pflichtversicherte) bzw. drei Monaten (freiwillig Versicherte) zu einer anderen, frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Der Versicherungsschutz bleibt jederzeit gewährleistet. Der Arbeitgeber ist von einer Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse dann unmittelbar betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen bzw. keinen rechtzeitigen Gebrauch macht. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Krankenkasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für seine Mitarbeiter aus ( 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V analog). Für den Arbeitgeber resultieren daraus aufgrund des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes von 14,9 % insgesamt bzw. 7,0 % Arbeitgeberanteil keine finanziellen Vor- oder Nachteile. Den Arbeitgeber treffen damit genau die Pflichten, die er heute schon etwa bei Neueinstellungen hat, bei denen der neue Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt. Der GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen informieren derzeit in entsprechender Weise. Seite 1/1

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11 Änderung der Festzuschuss-Richtlinie A3 Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 die Änderung der Festzuschuss-Richtlinie A3 beschlossen. Die Relevanz der Beschaffenheit der Gegenbezahnung bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz wurde neu definiert. Nach der bisherigen Regelung war festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender Zahnersatz und Kombinationszahnersatz waren der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Soweit der Gegenkiefer mit einer herausnehmbaren Versorgung (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) versorgt war, war die Regelversorgung des zu versorgenden Kiefers von einigen Befundkonstellationen abgesehen ein herausnehmbarer Zahnersatz auch den Fällen, in denen nicht mehr als vier Zähne fehlen. Die Neufassung der Festzuschuss-Richtlinie A3 beinhaltet nur noch den bisherigen dritten Absatz, der erste und zweite Absatz sind ersatzlos gestrichen. Der dritte Absatz lautet: Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. Nach der Neufassung haben GKV-Versicherte einen erweiterten Anspruch auf Zuschüsse für festsitzenden Zahnersatz, die nicht mehr an die Bedingung geknüpft sind, dass der Gegenkiefer natürliche Zähne aufweist oder mit festsitzendem Zahnersatz versorgt ist oder wird. Der Beschluss des G-BA steht noch unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Das Inkrafttreten nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht aus Sicht der KZV Berlin jedoch nicht im Zweifel. In der Anlage finden Sie einige Beispiele, die die Wirkung des Beschlusses verdeutlichen.

12 Heil und Kostenpläne mit einem Ausstellungsdatum vor dem Inkrafttreten der Änderung behalten ihre Gültigkeit und werden mit dem zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums gültigen Festzuschussanspruch abgerechnet. Beispiel 1 - Regelversorgung OK vorhandene klammergestützte Modellgussprothese, UK Brückenversorgung zum Ersatz der fehlenden Zähne 45 und 44 TP R B e e e e h h e e e e e e B f f f f R K B BV KV TP Das Befundkürzel h entspricht nicht den Ausfüllhinweisen zum HKP, es dient der leichteren Lesbarkeit Festzuschüsse: 2.2, 2x 2.7 BEMA: 4x 19, 91a, 91b, 92, ggf. 89, 98a Nach Änderung der Festzuschuss-Richtlinien ist bei Vorliegen einer Modellgussprothese im Gegenkiefer ein Zuschuss für festsitzenden Zahnersatz auch bei mehr als einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet möglich. Ein Zuschuss nach Befundklasse 2 war bisher bei dieser Befundsituation nicht ansetzbar. Die festsitzende Versorgung war bisher als andersartig einzustufen, nunmehr handelt es sich um eine Regelversorgung. Soweit der Versicherte Verblendungen wählt, die die Richtlinien oder die BEMA/BEL II Leistungsbeschreibungen überschreiten, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, die dem Regelungs- und Preisrahmen des BEMA nicht vollständig unterliegt.

13 Beispiel 2 - Regelversorgung UK vorhandene klammergestützte Modellgussprothese, OK Brückenversorgung zum Ersatz der fehlenden Zähne 24, 25, 26. Keine Versorgungsnotwendigkeit für Zahn 17 TP R KV BV BV B K B f f f f f B e e e h h h e e e e R TP Das Befundkürzel h entspricht nicht den Ausfüllhinweisen zum HKP, es dient der leichteren Lesbarkeit Festzuschüsse: 2.3, 3x 2.7 BEMA: 5x 19, 91a, 91b, 92, ggf. 89, 98a Nach Änderung der Festzuschuss-Richtlinien ist bei Vorliegen einer Modellgussprothese im Gegenkiefer ein Zuschuss für festsitzenden Zahnersatz auch bei drei fehlenden Zähnen im Seitenzahngebiet möglich. Ein Zuschuss nach Befundklasse 2 war bisher bei dieser Befundsituation nicht ansetzbar. Die festsitzende Versorgung war bisher als andersartig einzustufen, nunmehr handelt es sich um eine Regelversorgung. Soweit der Versicherte Verblendungen wählt, die die Richtlinien oder die BEMA/BEL II Leistungsbeschreibungen überschreiten, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, die dem Regelungs- und Preisrahmen des BEMA nicht vollständig unterliegt.

14 Beispiel 3 - Regelversorgung UK vorhandene klammergestützte Modellgussprothese, OK geplante Brückenversorgung zum Ersatz des fehlenden Zahnes 13 TP R KV BV KV B f f f B e e e e h h h e e e R TP Das Befundkürzel h entspricht nicht den Ausfüllhinweisen zum HKP, es dient der leichteren Lesbarkeit Festzuschüsse: 2.1, 3x 2.7 BEMA: 3x 19, 2x 91b, 92, ggf. 89, 98a Durch die Richtlinienänderung ist auch bei Vorliegen einer Modellgussprothese (oder Totalprothese) im Gegenkiefer die Versorgung einer Eckzahnlücke durch eine Endpfeilerbrücke im Rahmen einer Regelversorgung möglich. Die festsitzende Versorgung war bisher als andersartig einzustufen, nunmehr handelt es sich um eine Regelversorgung. Soweit der Versicherte Verblendungen wählt, die die Richtlinien oder die BEMA/BEL II Leistungsbeschreibungen überschreiten, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, die dem Regelungs- und Preisrahmen des BEMA nicht vollständig unterliegt.

15 Beispiel 4 - Regelversorgung OK vorhandene Totalprothese, UK Brückenversorgung zum Ersatz der fehlenden Zähne 34, 35, 45, 46 TP R B e e e e e e e e e e e e e e e e B f f f f f f R K B B KV KV BV B K TP Festzuschüsse: 2x 2.2, 3x 2.7 BEMA: 8x 19, 2x 91a, 2x 91b, 2x 92, ggf. 89, 98a Limitierender Faktor zur Ansetzbarkeit der Festzuschüsse nach Befund-Klasse 2 ist - wie in allen anderen Konstellationen - allein die Zahl der fehlenden Zähne je Kiefer.

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17 Anlage zum Rundschreiben Nr. 5/2010 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2010 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7533. DAK, KKH-Allianz, Hanseatische Ersatzkasse, Handelskrankenkasse Techniker KK Barmer GEK (Barmer) Kassennummer 8000 Barmer GEK (GEK) Kassennummer 8968 Regionalkennzeichen Nr. PAR/KB PAR/KB PAR/KB PAR/KB KZV KCH/ KCH/ KCH/ KCH/ KZV IP/FU IP/FU IP/FU IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,8068 0,8085 0,8068 0,8085 0,8068 0,8085 0,8050 0, Brandenburg 53 0,8280 0,8500 0,8280 0,8500 0,8280 0,8500 0,8280 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 0,8100 0, Schleswig-Holstein 36 0,9399 0,9627 0,9399 0,9627 0,9399 0,9549 0,9399 0, Hamburg 32 0,9399 KKH 0,9427 0,9476 0,9399 0,9476 0,9399 0,9476 0,9399 0, Niedersachsen 04 0,8588 0,8881 0,8588 0,8881 0,8588 0,8881 0,8588 0, Bremen 31 KKH 0,8651 hkk 0,8725 DAK/HEK 0,8731 KKH 0,8986 hkk 0,9055 DAK/HEK 0,9061 0,8676 0,9014 0,8731 0,9061 0,8430 0, Westfalen-Lippe 37 0,9385 0,9156 0,9318 0,9156 0,9355 0,9156 0,9355 0, , 49 Nordrhein 13 0,9379 0,9736 0,9271 0,9682 0,9336 0,9736 0,9336 0, Thüringen 55 0,8090 0,8090 0,8090 0,8090 0,8090 0,8090 0,8090 0, Hessen 20 0,9378 0,9511 0,9332 0,9471 0,9292 0,9422 0,9292 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9421 0,9406 0,9308 0,9342 0,9372 0,9325 0,9372 0, Sachsen 56 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9322 0,9438 0,9257 0,9403 0,9228 0,9344 0,9228 0, Bayern 11 0,9342 1,0000 0,9252 1,0000 0,9342 1,0000 0,9342 1, Saarland 35 0,8957 0,9089 0,8957 0,9089 0,8957 0,9089 0,8745 0,8841 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Stand: ( 2 ) Kr./Ro. Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt

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19 Information für das Praxisteam 5/2010 Liebes Praxisteam, mit dieser weiteren Ausgabe bieten wir einen speziellen Service an, mit dem wir Ihnen Hilfestellungen bei der Abrechnung geben möchten. Ihr Abrechnungsteam der KZV Berlin Probleme beim Einlesen der aktuellen BKV-Datei Aufgrund fehlender Programmanpassungen der Praxissoftware haben einige Praxen derzeit Probleme beim Einlesen der aktuellen BKV-Datei (BKV = Bundeseinheitliches Kassenverzeichnis). Obwohl alle Softwarehersteller bereits vor einem halben Jahr von der KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) über eine banale Änderung bei der Benennung der BKV-Datei informiert wurden, waren einzelne Firmen offensichtlich nicht in der Lage, ihre Programme entsprechend vorzubereiten. Dies betrifft beispielsweise auch einen der Marktführer, die Software Z1 der Firma Compudent. Wir haben auf unserer Internetseite unter nun auch eine Version der BKV-Datei mit altem Namensschema veröffentlicht. Laden Sie sich bitte diese Version herunter, falls Sie beim Einlesen der regulären Datei auf Schwierigkeiten stoßen sollten. Sollte auch diese Datei nicht eingelesen werden können, so wenden Sie sich bitte an die Hotline Ihres Softwareanbieters. Falls Sie das BKV per Diskette erhalten haben und Ihre Software die BKV-Übernahme aufgrund des beschriebenen Problems verweigert, dann wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Hotline Ihres Softwareanbieters. Bitte beachten Sie, dass das geschilderte Problem innerhalb der Praxissoftware auftritt und in keinem Zusammenhang damit steht, ob das BKV per Download oder Diskette bezogen wurde. Allerdings wird in der aktuellen Situation ein weiterer Vorteil des Downloads deutlich: Nur auf diesem Wege können wir kurzfristig eine Problemlösung in Form einer alternativen Datei anbieten. Ihr Ansprechpartner: Die Hotline Ihres Softwareanbieters Hängepartie um CityBKK In verschiedenen Medienberichten heißt es, die CityBKK werde wahrscheinlich zum oder geschlossen. Die damit verbundenen Kosten von 100 Millionen Euro müssten die anderen 128 Betriebskrankenkassen aufteilen. Über eine etwaige Schließung der Krankenkasse entscheidet das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Beteiligten frühestens im August. Die KZBV teilte uns hierzu mit: "In der Praxis ist durch verschiedene gesetzliche Regelungen im SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch) sichergestellt, dass sowohl bei einer Schließung als auch einer Insolvenz einer Krankenkasse die Vergütungen für die bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistungen ungeschmälert ausgezahlt werden. Für die KZV ändert sich ggf. lediglich der Adressat der Rechnung, für den Vertragszahnarzt besteht aber keine Veranlassung, die Behandlung von - 1 -

20 Information für das Praxisteam 5/2010 Versicherten solcher Krankenkassen, die zurzeit öffentlich mit einer Schließung oder Insolvenz in Zusammenhang gebracht werden, zu verweigern oder von einer Vorauszahlung der Behandlungskosten abhängig zu machen. Dies gilt ebenso, wenn tatsächlich die Schließung einer Krankenkasse oder deren Insolvenz bekannt werden sollte. In diesem Fall sollte der Vertragszahnarzt die betroffenen Versicherten lediglich auf das Erfordernis hinweisen, kurzfristig eine andere Krankenkasse zu wählen und deren Krankenversichertenkarte vorzulegen. Bei länger andauernden Behandlungen (Zahnersatzversorgungen, kieferorthopädischen Behandlungen) sind die bekannten Grundsätze für den allgemeinen Kassenwechsel anzuwenden und somit hinsichtlich der Zuständigkeit der Krankenkasse nicht auf die Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes bzw. Behandlungsplanes, sondern auf den Zeitpunkt der konkreten Leistungserbringung abzustellen." Für Ihre Patienten haben wir unter alle relevanten Informationen laut den Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit zusammengestellt ( Anlage). Ebenso haben wir für Sie das Infoblatt des Berufsverbandes der Freien Berufe unter eingestellt ( Anlage). Es richtet sich an Freiberufler, die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen und die Krankenkasse des Beschäftigten insolvent wird. Die BKK für Heilberufe, die beim Bundesversicherungsamt ebenfalls vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gewarnt hatte, ist nach unerwartet hohen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vorerst gerettet. Auch die DAK hat dementiert, dass ihnen ein ähnliches Schicksal droht wie der CityBKK. In Berlin verzeichnete im 1. Quartal 2010 die CityBKK , die DAK und die BKK Heilberufe Mitglieder. Beispiele zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie A3 Wie wir Ihnen bereits mit dem Rundschreiben Nr. 4 vom mitgeteilt haben, wurde die Änderung der Festzuschuss-Richtlinie A3 des Gemeinsamen Bundesausschuss in der Sitzung vom beschlossen, muss durch das BMG geprüft und dann noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wir weisen darauf hin, dass Heil- und Kostenpläne mit einem Ausstellungsdatum vor dem Inkrafttreten der Änderung ihre Gültigkeit behalten. Sie werden mit dem zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums gültigen Festzuschussanspruch abgerechnet. Als Anlage zum Rundschreiben Nr. 5/2010 fügen wir einige Beispiele, die die Wirkung des Beschlusses verdeutlichen, bei. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de Mehrleistungen und außervertragliche Leistungen in der Kfo Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Mehr- oder außervertraglichen Leistungen bei GKV-Versicherten bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten: Der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Kieferorthopäde muss dem gesetzlich versicherten Patienten eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung anbieten

21 Information für das Praxisteam 5/2010 Zusätzlich können dem GKV-Patienten außervertragliche Leistungen und Mehrkosten angeboten werden. Allein der Patient entscheidet darüber, ob er außervertragliche oder Mehrleistungen in Anspruch nehmen möchte. Die Wahl von Mehrleistungen oder außervertraglichen Leistungen darf nicht Bedingung für eine kieferorthopädische Behandlung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung sein. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Aus der Kfo-Abteilung Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass die Positionen 7a und 117 seit Einführung des neuen Bema 2004 limitierte Leistungen sind. Hierzu gibt es eine eindeutige Abrechnungsbestimmung, die Folgendes aussagt: Eine Leistung nach Nr. 7a und eine Leistung nach Nr. 117 ist bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderen kraniofacialen Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder anderer verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. Bei der Ausstellung eines Verlängerungsantrages können je einmal die Pos. 7a und 117 beantragt werden. Ausnahmen zu dieser Abrechnungsbestimmung sieht der Bema nicht vor. Wir bitten Sie, von Nachanträgen zur Pos. 7a und 117 bei den Krankenkassen abzusehen. Kassenänderung Kassenfusion BKK Der Partner Kassennummer fusioniert zum mit pronova BKK Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der pronova BKK Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer

22 Information für das Praxisteam 5/2010 Punktwertübersicht III. Quartal 2010 In der Anlage des Rundschreibens Nr. 5/2010 erhalten Sie eine aktuelle Punktwertliste der fremden Ersatzkassen für das III. Quartal Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer

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