Wohnungsvergaberichtlinien Gemeinde Bludesch Menschen, die nach den Vorarlberger Wohnbauförderungsrichtlinien förderungswürdig sind, können sich um eine integrative Mietwohnung in Bludesch bewerben. Die Bewerbungen werden vom Bürgerservice über das Wohnungswerberprogramm erfasst. Die Gemeinde vergibt Wohnungen nur an jene Personen, welche die nachfolgenden Förderungsvoraussetzungen erfüllen: vollendetes 18. Lebensjahr Österreichische Staatsbürgerschaft oder nach dem EU-Recht gleichgestellte Personen (siehe Anhang Seite 8 1. a) EU-Mitgliedsstaaten und 1. b) Gleichgestellte), sowie Personen, die auf Grund eines Staatsvertrages, wie zum Beispiel Menschen mit Konventionspass, gleichgestellt sind und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsbürger (Auflistung siehe Anhang Seite 9 2. Menschen mit Konventionspass und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige). Subsidiär Schutzberechtigte Menschen (siehe Anhang Seite 11 3. Subsidiär Schutzberechtigt) Personen aus dem Projekt Soziales Netzwerk Wohnen Einkommensgrenzen (netto; laut Neubauförderungsrichtlinie - 80 %): 1 Person 2.200,-- 2 und 3 Personen 3.640,-- 4 und mehr Personen 3.920,-- unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich dringender Wohnbedarf, das heißt kein Haushaltsmitglied darf Wohnungseigentum oder einen Anteil an einem Wohnobjekt oder ein vertragliches Wohnrecht haben bzw. während der letzten fünf Jahre gehabt haben. 1
Ausnahmen Mögliche Ausnahmesituationen liegen vor: a) bei bisherigem Eigentum: bei Scheidung bzw. Trennung von Lebensgemeinschaften (bisheriges Wohnungseigentum und Vermögen aus einer allfälligen Ausgleichszahlung) bei Verkauf infolge Überschuldung (bisheriges Eigentum) wenn die Scheidung noch nicht vollzogen (aber gerichtsanhängig) ist bei Eigentum im Ausland, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass dieses nicht zur ganzjährigen Bewohnung geeignet ist oder nur Substandard aufweist b) bei Einkommensüberschreitung: bei Überschreitung der spezifischen 80/90 % Einkommensgrenze (aber unter 100 % Grenze) c) bei fehlender Volljährigkeit: bei allein stehenden Wohnungssuchenden sowie Ehepaaren und sonstigen Familienverbänden mit mindestens einem Kind oder bei Schwangeren (Nachweis durch ärztliche Bestätigung, Mutter-Kind-Pass etc.) Ausnahmegenehmigungen können nur vom Amt der Vorarlberger Landesregierung/ Abt. Wohnbauförderung, über einen Antrag der Gemeinde erteilt werden. 2
Die Dringlichkeit des Wohnbedarfs wird vom Bürgerservice, anhand folgender Kriterien, ermittelt. Nachfolgendes System ermöglicht eine objektive Einschätzung der Dringlichkeit und bietet, neben einer erwünschten sozialen Durchmischung und neben dem tatsächlichen Angebot an frei werdenden Wohnungen, eine wesentliche Grundlage der Vergabeentscheidung. Für folgende Lebensumstände werden vom Bürgerservice Punkte vergeben: Wohnsituation (Nur eine Angabe möglich) akute Wohnungslosigkeit oder bevorstehende Wohnungslosigkeit Ohne eigene Wohnung Gerichtliche Aufkündigung/Delogierung o keine Meldeadresse bzw. Meldeadresse an einer Kontaktstelle o derzeitige Unterkunft in einer stationären Einrichtung o Unterkunft bei Bekannten o gerichtliche Aufkündigung, Räumungstitel, Räumungstermin Drohender Wohnungsverlust oder Wohnung nicht mehr bewohnbar wenn Wohnung längerfristig nicht mehr finanzierbar ist. Eine Wohnung gilt als zu teuer, wenn der Preis bei über 8,50,- exkl. BK. pro m2 liegt Ende Mietvertrag aus Altersgründen/Pflegebedürftigkeit Wohnung zu klein: Verhältnis Größe zu Anzahl Personen im Haushalt nicht stimmig: Quadratmeter zu Anzahl Personen 30m2 eine Person + 12m2 für jede weitere Schlechter Zustand der Wohnung Scheidung/Trennung im Zusammenhang mit der Wohnungsgröße o aktuelle Mietvorschreibung o Mietvertrag o Bestätigung durch das Bauamt der zuständigen Gemeinde bzw. den Gemeindearzt/ die Gemeindeärztin o ärztliches Attest durch Hausarzt/Hausärztin o evtl. Hermann Mayer IfS Behinderung oder Altersgründen o Scheidungsurteil 3
Wunsch nach Hausstandsgründung Haushaltseinkommen Als Einkommen gilt die Regelung der Wohnbeihilfe: Basis ist das Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Nicht eingerechnet werden Lehrlingsentschädigungen, die Einkommen von Kindern bis einschließlich 27 Jahren werden nur zur Hälfte berücksichtigt. Als Nettoeinkommen gilt das Bruttogehalt inklusive Sonderzahlungen abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuer. Das Jahreseinkommen (14 Gehälter) wird durch 12 Monate geteilt. Nachgewiesen wird das Einkommen mit dem Jahreslohnzettel, der Arbeitnehmerveranlagung bzw. mit dem letzten Steuerbescheid. Jede noch so geringfügige Beschäftigung muss angegeben werden. Zum Einkommen zählen auch Kranken-, Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld, Notstandshilfe und Unfallrenten. Bei Unterhalts- und Alimentationszahlungen ist der gerichtlich festgelegte Betrag für die Einkommensberechnung ausschlaggebend ( außer die Uneinbringlichkeit ist vom Gericht oder von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt ). Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Alimentationszahlungen gelten die Durchschnittsbedarfsätze. Auch ausbezahlte Überstunden werden dem Einkommen zugerechnet. Laufende Unterhaltszahlungen können vom Einkommen abgezogen werden, wenn diese nachgewiesen werden. Wohnbeihilfe/Wohnungszuschuss wird nicht zum Einkommen gerechnet. Einkommensgrenzen sind die Ausgleichszulagenrichtsätze mal 14 durch 12. Wenn das Haushaltseinkommen folgende Werte (siehe Tabelle) übersteigt, werden keine Punkte vergeben. Ansonsten einmalig: 4
Tabelle: Haushaltsgröße und Einkommensgrenzen Haushaltsgröße Einkommensgrenze 1 Person 977 Paar 1465 Alleinerzieherin + 1 Kind 1128 Alleinerzieherin + 2 Kinder 1278 Alleinerzieherin +3 Kinder 1429 Alleinerzieherin + 4 Kinder 1580 Alleinerzieherin + 5 Kinder 1731 Paar + 1 Kind 1615 Paar + 2 Kinder 1766 Paar + 3 Kinder 1917 Paar + 4 Kinder 2068 Paar + 5 Kinder 2219 Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden jährlich aktualisiert und am 01.01. veröffentlicht. (Berechnung siehe Anhang Seite 12) Einkommen aller im Haushalt lebender Personen: o Krankengeldbescheid o AMS Bescheid o Unfallrentenbescheid o Kinderbetreuungsgeldbescheid o Jahreslohnzettel o ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. mit dem letzten Steuerbescheid o Kontoauszüge der letzten drei Monate o Bestätigung über laufende Unterhaltszahlungen (durch Jugendwohlfahrt bei Unterhalt für Kinder, Scheidungsurteil und Kontoauszüge oder Bestätigung der Frau bei Unterhaltszahlungen an Frau) 5
Haushaltszusammensetzung (Punkte können gesammelt werden) Pro Kind (Haushaltsangehörig und Sorgeberechtigt) o Familienbeihilfebescheid o Meldeamt o Studienbestätigung oder Ausbildungsnachweis des Kindes Schwangerschaft o Mutter Kind Pass Besuchsrecht pro Kind o Beschluss durch das zuständige Bezirksgericht o Scheidungsurteil o außergerichtlich: Bestätigung von beiden Elternteilen unterschrieben Alleinerziehend o Meldeamt Sonstiges Meldezeiten in Bludesch (auch frühere Meldezeiten) nur einmalig Punktevergabe möglich Meldezeit unter einem Jahr Meldezeit über einem Jahr Meldezeit über 10 Jahre o Meldeamt Laufzeit des Antrags pro Jahr o Bürgerservice 6
WICHTIG: Als Grundlage für den Erhalt von Punkten, dienen die jeweils erforderlichen Nachweise, die vom Wohnungswerber/ von der Wohnungswerberin, von sich aus, beizubringen sind (ohne Nachweise, keine Punkte!). Bei gleicher Bepunktung entscheidet das Datum der Antragstellung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Wohnung. Es können nur vollständige Anträge bearbeitet werden. Nachweislich bewusst falsche Angaben haben den Ausschluss aus der Bewerbung zur Folge. Nach Ablauf der, von der Gemeinde festgesetzten Zeitspanne. von einem Jahr, muss der Antrag aktualisiert werden. WohnungswerberInnen, die auf die Benachrichtigung der Gemeinde, bezüglich der Aktualisierung ihrer Bewerbung nicht reagieren, werden aus der WohnungswerberInnenliste gestrichen. Änderungen, wie z.b. Wohnungswechsel, Familienstandsänderungen, Einkommensänderungen etc., sind dem Gemeindeamt/Bürgerservice mitzuteilen, damit die Aktualität der Bewerbung gewahrt ist. 7
ANHANG Vergabe ist an Bürger folgender Staaten möglich (Stand 01.07.2013) 1. a) EU-Mitgliedsstaaten Österreich Belgien Bulgarien Zypern Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien Schweden Vereinigtes Königreich Kroatien 1. b) Gleichgestellte Island Norwegen Liechtenstein Schweiz 8
2. Menschen mit Konventionspass und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ( 14b) erfüllt haben. (2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung ( 8 Abs. 1 Z 10) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ( 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. (3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels Blaue Karte EU gemäß 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. (4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen. (5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels Blaue Karte EU die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen. 9
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. (7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält. (8) Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall der 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehöriger ( 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen. (9) Liegt ein Fall des 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate. (10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG zu erteilen, wenn ein Fall des 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren. (11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist. 10
3. Subsidiär Schutzbedürftige 8 AsylG Status des subsidiär Schutzberechtigten (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht. (3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 11
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. (5) In einem Familienverfahren gemäß 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. (6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. 10 Abs. 3 gilt. (7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird 4. Berechnung der Einkommensgrenzen Richtsätze für die Ausgleichszulage pro Monat im Jahr 2013 Für alleinstehende Personen Richtsatz für Paar (Ehe, Lebensgemeinschaft etc.) Erhöhung pro Kind 837,63 Euro 1255,89 Euro 129,24 Euro Die Ausgleichszulage wird 14mal gerechnet und durch 12 geteilt. Beispiel 1: eine Alleinerzieherin mit einem Kind: 837,63+129,24= 966,87 966,87x14=13536,18 13536,18/12= 1128,015. Die Kommastellen werden einfach weg gelassen. Ergebnis: 1128 Beispiel 2: Ein Paar mit einem Kind: 1255,89+129,24= 1385,13 1385,13x14= 19391,82 19391,82/12= 1615,895. Das Ergebnis ist 1615. 12