Neuer Chairside-Schnelltest für die Diagnose von parodontalem Gewebeabbau Zahnärzte und ihr Team können mit dem neuen PerioMarker ammp-8 Schnelltest parodontalen Gewebeabbau diagnostizieren, noch bevor klinische Zeichen sichtbar werden. Mittels einer patentierten Technologie weist der Test das Enzym Matrix-Metalloproteinase-8 nach, welches in seiner aktiven Form (ammp-8) gemäß internationalen Studien für die Zerstörung des Kollagennetzwerks des Zahnhalteapparates verantwortlich ist. Wie der Test funktioniert und welche Konsequenzen das Testergebnis auf die therapeutischen Maßnahmen hat, erläutert Ihnen der folgende Beitrag. Auch wenn der Begriff Parodontose (im Volksmund) heutzutage noch immer weit verbreitet ist, handelt es sich dabei bekanntlich fast immer um eine entzündliche Erkrankung die Parodontitis. Diese Erkenntnis hat zu unterschiedlichen Behandlungsansätzen geführt. Aber auch die Diagnostik in diesem Bereich machte große Fortschritte. Bekannt sind hier z. B. Markerkeimbestimmungen. Sie können sicher helfen, eine Entscheidung zu treffen, welches lokale oder systemische Antibiotikum indiziert ist. Zur Früherkennung sind sie jedoch nur von begrenztem Wert. Dabei geht es nämlich darum, parodontalen Gewebeabbau früh, noch bevor klinische Anzeichen einer Entzündung zu sehen sind, zu erkennen, um auf dieser Grundlage die entsprechenden Maßnahmen einleiten zu können. Schluss der diagnostischen Lücke Zwischen einem parodontal gesunden und einem an einer Parodontitis erkrankten Patienten besteht eine diagnostische Lücke: BOP, Röntgen und auch die Mikrobiologie helfen hier nur begrenzt weiter, insbesondere was konkrete Aussagen zu dem aktuellen Entzündungsgeschehen und dem aktuellen Status des parodontalen Gewebeabbaus angeht. Wie kann der Zahnarzt in der Prophylaxe im Sinne einer Früherkennung diese diagnostische Lücke schließen und einen parodontalen Gewebeabbau erkennen, noch bevor dieser im Röntgenbild sichtbar wird? Wie kann erkannt werden, ob die Nachsorge erfolgreich war und der parodontale Gewebeabbau erfolgreich gestoppt werden konnte? Testprinzip Mit dem PerioMarker ammp-8 Schnelltest von Chlorhexamed gibt jetzt einen neuen Chairside-Test für die Zahnarztpraxis, der als Bindeglied in der bisherigen Diagnostik fungiert. Durch den Nachweis hoher ammp-8-werte hat der Zahnarzt erstmals die Möglichkeit, früh das Risiko eines parodontalen Gewebeabbaus zu erkennen und entsprechende Maßnahmen ebenso früh einzuleiten. Die aktive Form des Enzyms Matrix-Metalloproteinase-8 (ammp- 8) ist ein Biomarker für akuten parodontalen Gewebeabbau. Wird ammp-8 in erhöhter Konzentration in der Sulkusflüssigkeit gemessen, zerstört das Enzym gerade das Kollagen des parodontalen Bindegewebes, denn ammp-8 ist bereits während früher Phasen der parodontalen Entzündung aktiviert und nachweis bar. Mit dem Test können deshalb Entzündungen mit destruktivem Gewebeabbau frühzeitig diagnostiziert werden, bevor irreversible Schäden entstehen. Therapeutische Konsequenzen des Ergebnisses Bei einer Entzündung erhöhen sich die Werte für die aktivierte Form der Matrix-Metalloproteinase-8, die die Kollagenfasern des parodontalen Bindegewebes zerschneidet (ammp-8) etwa 100-fach! Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass bei aktivem Gewebeabbau erhöhte Werte bereits gemessen werden können, bevor die Gingiva klinisch auffällig erscheint. Gerade bei Risikopatienten im regelmäßigen Recall und bei therapierten Patienten in der Nachsorge hat es daher Sinn, einmal genauer hinzusehen, ob ein erhöhtes Risiko für parodontalen Gewebeabbau besteht. Was aber bedeuten positive Testergebnisse (sprich: hohe ammp-8-werte) konkret? Bei (anscheinend) parodontal gesunden Patienten könnte eine bis dato klinisch noch nicht erkannte, etwa aggressive Form mit unauffälligem Erscheinungsbild vorliegen. Eine Erhebung des ammp-8 Parameters ist 2
risiko bestehen könnte. Wie sehen die konkreten Therapieempfehlungen aus, die sich aus einem Testergebnis sei es negativ oder positiv ergeben? Das Ergebnis des Schnelltests sagt dem Zahnarzt, dass er therapeutisch aktiv werden muss, allerdings nicht, wie dies im Einzelfall auszusehen hat. Der Zahnarzt wird insbesondere bei Risikopatienten (Schwangere, Diabetiker, Implantatpatienten, Patienten mit koronarer Herzkrankheit sinnvoll. Die ammp-8-untersuchung ist bei Gingivitispatienten dann sinnvoll, wenn Risikofaktoren vorliegen oder die Anamnese darauf hindeutet, dass ein PA(Periimplantitis!)-Erkrankungsalso durch den Test nicht bevormundet. Die Durchführung des Tests ersehen Sie aus der Bildsequenz sowie aus der ausführlich bebilderten Anwendungsanweisung. Fazit Mithilfe des Nachweises hoher ammp-8-werte lässt sich das Risiko eines parodontalen Gewebeabbaus einschätzen. Im Gegensatz zu bakteriellen Markerkeimtests kann dieses Enzym bereits im frühen reversiblen Stadium der parodontalen Erkrankung nachgewiesen werden. Daher ist der Einsatz des Schnelltests in der Praxis sowohl in der Früherkennung als auch nach der Durchführung einer Therapie sinnvoll. Literaturliste unter www.zmk-aktuell.de/literaturlisten Korrespondenzadresse: Dr. Hans Sellmann Langehegge 330, 45770 Marl 3
Die Abrechnung des PerioMarker ammp-8 Schnelltests Der PerioMarker ammp-8 Schnelltest ist weder in der GOZ enthalten noch stellt dieser eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Der gesetzlich versicherte Patient wird für diese Leistung zum Privatpatienten. Es wird nach den Bestimmungen der GOZ/GOÄ abgerechnet. Handelt es sich um eine notwendige Maßnahme (= die Regel), wird empfohlen, gem. 6 Abs.1 GOZ auf die Leistung GOÄ-Nr. 298 zurückzugreifen. Stellt die Leistung eine medizinisch nicht notwendige Verlangensleistung (= die Ausnahme) dar, erfolgt die Abrechnung gem. 1 Abs. 2 GOZ. Stellungnahme der BLZK in der GOZ-Fibel, Stand Januar 2005: Mikrobiologische Testverfahren, z. B. im Rahmen der Diagnostik von Parodontalerkrankungen oder des Kariesrisikos, sind folgendermaßen zu berechnen: Auswertung im Fremdlabor Berechnung nach GOÄ 298 je Entnahmestelle; zusätzlich fallen Drittkosten (Laborkosten) an. PerioMarker ammp-8 Schnelltest (Nachweis eines körpereigenen Enzyms) gem. 1 Abs. 2 oder 6, Abs. 1 GOZ 1 Abs. 2 GOZ Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für die zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht sind. Hinweis Verlangensleistungen nach 1 Abs. 2 GOZ betreffen Leistungen, die zwar in der GOZ oder auch GOÄ enthalten sind, für die jedoch für den betreffenden Fall keine medizinische Notwendigkeit zur die Erbringung dieser Leis tung besteht. Da eine entsprechende GOÄ-Nr. für die Verlangensleistung vorhanden ist (GOÄ 298) trifft 1 Abs. 2 GOZ zu. (Nur wenn keine entsprechende Leis tung zur Verfügung steht, würde 2 Abs. 3 GOZ gelten!) Verlangensleistungen werden in der Regel seitens der privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle nicht erstattet. In der Regel wird es sich beim PerioMarker ammp-8- Schnelltest (Nachweis eines körpereigenen Enzyms) um eine zahnmedizinisch notwendige Leistung handeln, deshalb wird nachfolgend kein Beispiel für die Berechnung einer Verlangensleistung nach 1,2 GOZ aufgeführt. Eine Erstattung seitens der gesetzlichen Krankversicherung ist nicht möglich, da diese Leistung nicht in deren Leistungskatalog (BEMA) vorgesehen ist und gem. 12 SGB V nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Trotzdem kann es sich um eine notwendige medizinische Maßnahme im Sinne der GOZ/GOÄ handeln. 6 Abs. 1 GOZ Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Stellungnahme der BLZK (GOZ-Fibel 2005) In beiden Gebührenordnungen ähnlich beschriebene Leistungen können je nachdem, welche Leistungsbeschreibung erfüllt wurde nach GOZ oder GOÄ berechnet werden. Ein Vorrang der GOZ vor der GOÄ ist der GOZ nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Vom Zahnarzt erbrachte Leistungen, die in den eröffneten Abschnitten der GOÄ aufgeführt sind, sind nach dem Wortlaut des 6 Abs. 1 GOZ nach GOÄ zu berechnen. Mikrobiologische Testverfahren, die nach 6 Abs. 1 GOZ angesetzt werden, stellen in der Regel eine notwendige medizinische Maßnahme dar und werden in der Regel häufig von den privaten Krankenversicherungen erstattet. Letztendlich hat der Versicherte hierfür jedoch nur Sicherheit, wenn er zur Abklärung der Kostenübernahme vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan bei seiner Beihilfe/privaten Krankenversicherung/sonstigen erstattenden Stellen einreicht. 4
Abrechnungsempfehlung 1 Probeentnahme zum Nachweis eines körpereigenen Enzyms mit PerioMarker ammp-8 Schnelltest GOÄ 298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung gegebenenfalls einschließlich Fixierung Hinweis: Die GOÄ 298 ist je Entnahmestelle berechnungsfähig. Zusätzlich abrechnungsfähige Leistungen Heil- und Kostenplan 002 Aufstellung eines schriftlichen Heil- u. Kostenplans nach Anforderung Untersuchung und Beratungen, z. B. GOÄ 1 GOÄ 3 GOÄ 5 GOZ 100 GOZ 619 Beratung Eingehende Beratung (Dauer mind. 10 Min.) Symptombezogene Untersuchung Erstellen eines Mundhygienestatus Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisung zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten Vorbehandlung, z. B. GOZ 405 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einschließlich Polieren je Zahn Hinweis: Für die Belagsentfernung vor der Probeentnahme kann je Zahn die GOZ-Nr. 405 berechnet werden. Berechnung von Auslagen Die Berechnung der Auslagen des PerioMarker ammp-8 Schnelltests werden gem. 10 Abs. 1 GOÄ in Rechnung gestellt. Lt. 12 Abs. 2 GOÄ besteht die Verpflichtung, bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage anzugeben. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage den Betrag in Höhe von 25,56, ist ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis der Rechnung beizufügen. 1 Die aufgeführten Abrechnungsnummern sind ggf. nicht abschließend und müssen ggf. individuell an jeden Behandlungsfall angepasst werden. Vereinbarung für eine Privatbehandlung bei einem gesetzlich versicherten Patienten Hinweis Wünscht der Patient Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, wird der Patient zum Privatpatienten und es gelten die Bestimmungen der GOZ/ GOÄ. (Eine Vereinbarung nach 4 Abs. 5 BMV-Z o. 7 Abs. 7 EKV-Z ist nicht gültig, da es sich nicht um Wunschleistungen handelt, für die eine ausreichende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht). Es ist nicht zwingend notwendig, aber es wird empfohlen, eine private Behandlungsvereinbarung mit dem Patienten zu treffen. 5
Vereinbarung einer Privatbehandlung für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (Beispiel) 2 Zwischen Zahnarzt und Patient Datum Sehr geehrte/r Patient/In für die geplante und mit Ihnen besprochene Behandlung (Nachweis eines körpereigenen Enzyms mit PerioMarker ammp-8-schnelltest) zeigen wir Ihnen lt. beigefügten Heil- und Kostenplan (Nr....) die Kosten für die Behandlung auf: nachstehend die Kosten auf. Die aufgeführte Behandlung ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten, geht über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinaus ( 12, 70 SGB V), entspricht nicht den Richtlinien des Bundesausschusse der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung, Auf dem Heil- und Kostenplan werden vorab voraussichtliche Leistungen und deren voraussichtliche Kosten aufgeführt. Der genaue Behandlungsumfang ergibt sich während der Behandlung. Es können noch Leistungen, die nicht vorhersehbar sind, hinzukommen. Der im Heil- und Kostenplan verwendete Steigerungsfaktor kann sich ändern, wenn während der Behandlung erschwerte Umstände der Ausführung, erhöhte Schwierigkeit oder ein erhöhter Zeitaufwand eintreten, die einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen. Der definitive Steigerungsfaktor kann erst während der Behandlung festgesetzt werden. Kostenvorausberechnung Zahn Anzahl GOZ/Ä-Nr. Leistungsbeschreibung Faktor 3,4 Gesamt 2 Ä5 Symptombezogene Untersuchung 3,0 27,96 2 Ä3 Eingehende Beratung 3,5 61,18 1 002 Ausstellung eines schriftlichen Heil- u. Kostenplanes 2,3 11,63 auf Anforderung 1 100 Mundhygienestatus 2,3 25,87 4 405 Entfernen von harten und weichen Belägen, je Zahn 2,3 2,44 4 Ä298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von 2,3 21,44 Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung gegebenenfalls einschließlich Fixierung voraussichtliches zahnärztliches Honorar 150,52 Auslagen f. PerioMarker ammp-8 Schnelltest voraussichtliche Gesamtkosten Erklärung des Patienten/Zahlungspflichtigen Mit ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe, unter Vorlage der Krankenversicherungskarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden. Unabhängig davon wünsche ich die oben aufgeführte private Behandlung. Die vereinbarte Privatbehandlung wird gem. der Gebührenordnung für Zahnärzte/Ärzte (GOZ/Ä) berechnet. Anderslautende Bestimmungen, Richtlinien und Auffassungen seitens gesetzlicher oder privater Krankenversicherungen, Beihilfestellen usw. hinsichtlich der Abrechenbarkeit verschiedener Materialien und Positionen der GOZ/GOÄ können nicht beachtet oder befolgt werden. Eine Erstattung seitens gesetzlicher Krankenkassen, privater Versicherungen oder Beihilfestellen usw. kann nicht gewährleistet werden. Eine Ausfertigung dieser Vereinbarung habe ich erhalten. Ort, Datum, Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Zahnarzt 2 Dieser Heil- und Kostenplan ist lediglich ein Beispiel. Die Gebührenvorausberechnung kann je Behandlungsfall abweichend sein. 3 Steigerungsfaktor ist lediglich angenommen und muss im Einzelnen von der Praxis individuell angepasst werden. 4 Begründung für erhöhten Steigerungsfaktor erfolgt bei Behandlung individuell. 6
Vereinbarung für einen Privatpatienten (Beispiel) 5 Zwischen Zahnarzt und Patient Datum Sehr geehrte/r Patient/In für die geplante und mit Ihnen besprochene Behandlung (Nachweis eines körpereigenen Enzyms mit PerioMarker ammp-8 Schnelltest) zeigen wir Ihnen lt. beigefügten Heil- und Kostenplan (Nr....) die Kosten für die Behandlung auf: nachstehend die Kosten auf. Auf dem Heil- und Kostenplan werden vorab voraussichtliche Leistungen und deren voraussichtliche Kosten aufgeführt. Der genaue Behandlungsumfang ergibt sich während der Behandlung. Es können noch Leistungen, die nicht vorhersehbar sind, hinzukommen. Der im Heil- und Kostenplan verwendete Steigerungsfaktor kann sich ändern, wenn während der Behandlung erschwerte Umstände der Ausführung, erhöhte Schwierigkeit oder ein erhöhter Zeitaufwand eintreten, die einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen. Der definitive Steigerungsfaktor kann erst während der Behandlung festgesetzt werden. Kostenvorausberechnung Zahn Anzahl GOZ/Ä-Nr. Leistungsbeschreibung Faktor 6,7 Gesamt 2 Ä5 Symptombezogene Untersuchung 3,0 27,96 2 Ä3 Eingehende Beratung 3,5 61,18 1 002 Ausstellung eines schriftlichen Heil- u. Kostenplanes 2,3 11,63 auf Anforderung 1 100 Mundhygienestatus 2,3 25,87 4 405 Entfernen von harten und weichen Belägen, je Zahn 2,3 2,44 4 Ä298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von 2,3 21,44 Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung gegebenenfalls einschließlich Fixierung voraussichtliches zahnärztliches Honorar 150,52 Auslagen f. PerioMarker ammp-8 Schnelltest voraussichtliche Gesamtkosten Erklärung des Patienten/Zahlungspflichtigen Die vereinbarte Behandlung wird gem. der Gebührenordnung für Zahnärzte/Ärzte (GOZ/Ä) berechnet. Anderslautende Bestimmungen, Richtlinien und Auffassungen seitens gesetzlicher oder privater Krankenversicherungen, Beihilfestellen usw. hinsichtlich der Abrechenbarkeit verschiedener Materialien und Positionen der GOZ/GOÄ können nicht beachtet oder befolgt werden. Eine Erstattung seitens privater Versicherungen oder Beihilfestellen usw. kann nicht gewährleistet werden. Eine Ausfertigung dieser Vereinbarung habe ich erhalten. Ort, Datum, Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Zahnarzt 5 Dieser Heil- und Kostenplan ist lediglich ein Beispiel. Die Gebührenvorausberechnung kann je Behandlungsfall abweichend sein. 6 Steigerungsfaktor ist lediglich angenommen und muss im Einzelnen von der Praxis individuell angepasst werden. 7 Begründung für erhöhten Steigerungsfaktor erfolgt bei Behandlung individuell. 7
Vereinbarung bei einem privat versicherten Patienten Hinweise für private Behandlungsvereinbarung 8 Eine private Behandlungsvereinbarung ist nicht zwingend notwendig und es gibt dafür in der GOZ prinzipiell keine Formvorschriften (außer bei speziellen Honorarvereinbarungen, z. B. bei Verlangensleistungen gem. 2 Abs. 3 GOZ usw.). Bei manchen Behandlungsmaßnahmen (oder auch Patienten) ist es aber ratsam, eine Behandlungsvereinbarung zu treffen. Folgende Punkte sollte die private Behandlungsvereinbarung beinhalten: dass es sich um geschätzte Kosten handelt, dass die endgültige Höhe des Steigerungsfaktors der einzelnen Leistungen erst bei der Behandlung festgelegt werden kann, dass nicht vorhersehbare Behandlungsmaßnahmen gesondert berechnet werden, dass auf die Erstattungsbestimmungen der privaten Versicherungen, Beihilfestellen, gesetzlichen Krankenkassen oder anderen erstattenden Stellen keine Rücksicht genommen werden kann, dass ggf. keine Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Alle Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen. Letztendlich kann nur der Behandler die erbrachten Maßnahmen entsprechend bewerten. Korrespondenzadresse: Andrea Zieringer Bad Höhenstadt 281 94081 Fürstenzell Tel.: 08506 923877 Fax: 08506 923894 8 In diesem Fallbeispiel sind die Hinweise für die private Behandlungsvereinbarung für einen Privatpatienten und einen GKV-Patienten (da dieser eine Privatleistung erhält, für die jedoch nicht die Bestimmungen d. 4 Abs. 5 BMV-Z o. 7 Abs. 7 EKV-Z gültig sind) gleichermaßen gültig. 8