Brandenburgisches Oberlandesgericht



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Transkript:

1 AR 16/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 27 C 69/05 Amtsgericht Oranienburg 214 C 118/06 Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit S gesellschaft mbh, Klägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, g e g e n N GmbH, Beklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, B GmbH, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt, Streithelferin der Beklagten, hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Tombrink, die Richterin am Oberlandesgericht Feles und die Richterin am Landgericht Behnert am 19. April 2006 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

- 2 - Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kostenvorschuss, Feststellung der Kostentragungspflicht und Erstattung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit Mängelbeseitigungsarbeiten am Bauvorhaben in S in Anspruch. Grundlage hierfür ist ein zwischen den Parteien geschlossener Generalunternehmervertrag vom 21. Oktober 1998, der in 14 Nr.3 folgende Bestimmung enthält: Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. Wegen der behaupteten Mängel hat die Klägerin vor dem Landgericht Berlin (5 OH 9/03) ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Sie hat ihre Klage bei dem für S örtlich zuständigen Amtsgericht Oranienburg eingereicht. Nach Klagezustellung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 unter Hinweis auf 14 Nr. 3 des Generalunternehmervertrages die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg gerügt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 hat die Klägerin hierauf die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg beantragt. Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 zugestimmt. Durch Beschluss vom 20. Februar 2006 hat sich das Amtsgericht Oranienburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 10. März 2006 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Oranienburg unter den am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Oranienburg als auch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg haben sich im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch nach 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom

- 3-20. Februar 2006 und letzteres durch die seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 10. März 2006, die als solche den Anforderungen genügt, die an das Merkmal rechtskräftig im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. BGHZ Bd. 102, S. 338, 340; Bd. 104, S. 363, 366; BGH NJW 2002, S. 3634, 3635; Senat, OLGR 2005, S. 1004 f.; OLG-NL 2005, S. 16, 17; NJW 2004, S. 780; OLG-NL 2001, S. 70 und S. 214; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, 36 Rdn. 24 f.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, 36 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. 2005, 36 Rdn. 23). 3. Zuständig ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Februar 2006 ( 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Bindungswirkung nach 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt nur ausnahmsweise, namentlich bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiver Willkür, die etwa auch dann gegeben sein kann, wenn die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist (s. BGHZ Bd. 71, S. 69, 72; Bd. 102, S. 338, 341; BGH NJW 1993, S. 1273; NJW 2002, S. 3634, 3635; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; Senat, aao.; Zöller/Greger, aao., 281 Rdn. 17, 17 a m.w.nw.; Baumbach/Hartmann, aao., 281 Rdn. 39 ff. m.w.nw.; Thomas/Putzo/Reichold, aao., 281 Rdn. 12). So liegt es hier aber nicht. Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist beachtet worden. Dass der Verweisungsbeschluss vom 20. Februar 2006 keine (nähere) Begründung enthält, ist unschädlich, weil sich aus dem Akteninhalt zwanglos ergibt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Regelung in 14 Nr. 3 des Generalunternehmervertrages vom 21. Oktober 1998 und die Erklärungen der Parteien in ihren Schriftsätzen vom 14. und 17. Februar 2006 an das als zuständig vereinbarte Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen werden sollte. Dem Begründungserfordernis ist genügt, wenn sich die Begründung hinreichend eindeutig dem Akteninhalt entnehmen lässt (vgl. KG, MDR 1993, S. 176; KG, MDR 1998, S. 618; Senat, OLG-NL

- 4-2001, S. 70; NJW 2004, S. 780; Zöller/Greger, aao., 281 Rdn. 17 m.w.nw.; Thomas/Putzo/ Reichold, aao., 281 Rdn. 12 m.w.nw.). Die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Oranienburg erweist sich auch in der Sache selbst nicht schon als geradezu objektiv willkürlich. Im Interesse an einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen zwischen Gerichten sind an die Annahme einer objektiven Willkür im Allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat sich für die grundsätzliche Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit von - auch: fehlerhaften - Verweisungsbeschlüssen entschieden ( 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO). Deshalb kann objektive Willkür nur unter bestimmten - engen - Voraussetzungen bejaht werden, und zwar dann, wenn die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine Durchbrechung der Bindungswirkung erfordert (s. Senat, NJW 2004, S. 780; OLGR 2005, S. 1004, 1005). Einfache Rechtsfehler genügen daher für die Annahme der Willkür nicht (BGH NJW-RR 1992, S. 902, 903; NJW 1993, S. 1273 und S. 2810; NJW-RR 1994, S. 126; NJW 2003, S. 3201 f.; BayObLGZ 1991, S. 387, 389; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; NJW-RR 2001, S. 646, 647; Senat, ebd.; Zöller/Greger, aao., 281 Rdn. 17; Zöller/ Vollkommer, aao., 36 Rdn. 28; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl. 2005, 281 Rdn. 17). Dies gilt erst recht für im Ergebnis - noch - vertretbare Entscheidungen. Die Abweichung von einer (bisher) herrschenden Meinung oder einer (fast) einhelligen Ansicht rechtfertigt für sich allein die Annahme von objektiver Willkür nicht; entscheidend ist, ob die Verweisung im Ergebnis noch vertretbar ist (vgl. etwa BGH MDR 2002, S. 1450, 1451; NJW-RR 2002, S. 1498 f.; NJW 2003, S. 3201 f.; BayObLG NJW 2003, S. 1196, 1197; Senat, ebd.; Baumbach/Hartmann, aao., 281 Rdn. 39 m.w.nw.; vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, S. 1210 f.; Zöller/Greger, aao., 281 Rdn. 17; Musielak/Foerste, aao., 281 Rdn. 17; Thomas/Putzo/ Reichold, aao., 281 Rdn. 12). So liegt es hier. Das Amtsgericht Oranienburg hat sich im Ergebnis vertretbar auf den Standpunkt gestellt, dass die Parteien wirksam die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Berlin- Charlottenburg vereinbart haben, sodass der Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen war.

- 5 - Diese Auffassung kann - vertretbar - sowohl auf die Gerichtsstandsvereinbarung in 14 Nr. 3 des Generalunternehmervertrages vom 21. Oktober 1998 als auch auf eine daneben tretende, weitere Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien vom 14./17. Februar 2006 gestützt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung in 14 Nr. 3 des Generalunternehmervertrages vom 21. Oktober 1998 ist wirksam ( 38 Abs. 1 ZPO). Die Eigenschaft der Parteien als Vollkaufleute steht außer Zweifel. Die Vereinbarung genügt auch inhaltlich den Anforderungen. Danach muss das als zuständig vereinbarte Gericht hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (s. etwa Zöller/Vollkommer, aao., 38 Rdn. 13; Baumbach/Hartmann, aao., 38 Rdn. 5). Dem ist hier in Bezug auf die (erstinstanzliche) landgerichtliche Zuständigkeit ohne weiteres Genüge getan, da in Berlin nur ein Landgericht existiert. Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit weist die Vereinbarung allerdings Unklarheiten auf, da Berlin mehrere Amtsgerichte eingerichtet hat. Im Wege der Vertragsauslegung ( 133, 157 BGB; s. für München etwa BGH NJW 1996, S. 3013, 3014) kann ein konkretes Berliner Amtsgericht nicht ermittelt werden, da weder eine der Vertragsparteien noch das Bauvorhaben einen Bezug zu einem (bestimmten) Berliner Stadtbezirk erkennen lassen. Unter diesen Umständen können verschiedene rechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden: Zum einen kann die Gerichtstandsvereinbarung nur hinsichtlich der (erstinstanzlichen) landgerichtlichen Zuständigkeit für wirksam und im Übrigen für unwirksam erachtet werden. Zum anderen ist es vertretbar, dem jeweiligen Kläger allein oder den Parteien gemeinschaftlich ein Auswahlrecht unter den Berliner Amtsgerichten zuzubilligen (vgl. zur Vereinbarung von noch auszuwählenden Gerichtsständen etwa BGH NJW 1983, S. 996; Zöller/Vollkommer, aao., 38 Rdn. 13). Im Gefolge der letztgenannten Ansicht können für den vorliegende Fall sowohl eine einseitige Auswahl durch die Klägerin als auch eine gemeinsame Auswahl durch beide Parteien bejaht werden: Denn die Klägerin hat in ihrem Verweisungsantrag vom 14. Februar 2006 das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ausgewählt, und die Beklagte hat dem mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 zugestimmt. Die übereinstimmende Auswahl des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg durch beide Parteien vom 14./17. Februar 2006 könnte zudem - vertretbar - als weitere (gfs. konkretisierende ) Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von 38 Abs. 1 ZPO angesehen werden, die ihrerseits keiner bestimmten Form bedarf und auch stillschweigend erfolgen kann (s. dazu etwa

- 6 - Zöller/Vollkommer, aao., 38 Rdn. 21 m.w.nw.; Baumbach/Hartmann, aao., 38 Rdn. 20 m.w.nw.). Ob die Gerichtsstandsvereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand oder - lediglich - einen Wahlgerichtsstand im Sinne von 35 ZPO bestimmt, ist Auslegungsfrage (vgl. etwa KG, MDR 1999, S. 56; Zöller/Vollkommer, aao., 38 Rdn. 2, 14, 42; Baumbach/Hartmann, aao., 38 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, aao., 38 Rdn. 32; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl. 2005, 38 Rdn. 5). Der Wortlaut der Gerichtsstandsklausel in 14 Nr. 3 des Generalunternehmervertrages vom 21. Oktober 1998 spricht unzweideutig von ausschließlicher Gerichtstand. Dies lässt den vertretbaren Schluss zu, dass auch eine hierauf begründete Auswahlentscheidung der Klägerin bzw. beider Parteien - ebenso wie eine konkretisierende weitere Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gemäß 38 Abs. 1 ZPO (hier: mit Schriftsätzen vom 14. und 17. Februar 2006) - nach dem maßgeblichen Willen der Parteien einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen sollte ( 133, 157 BGB). Ist nach alldem die Annahme des Amtsgerichts Oranienburg, die Parteien hätten verbindlich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vereinbart, vertretbar, so kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht Oranienburg für sich betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (hier: Ort des Bauvorhabens) gemäß 35, 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig (gewesen) sein könnte (was nicht unumstritten ist; s. zum Streitstand etwa Zöller/Vollkommer aao., 29 Rdn. 25 Bauwerkvertrag ; Baumbach/Hartmann, aao., 29 Rdn. 33 m.w.nw.). Ausgehend von der Gerichtsstandsklausel in 14 Nr. 3 des Generalunternehmervertrages vom 21. Oktober 1998 wäre die Gerichtsstandsvereinbarung ohne weiteres vorrangig. Stellt man für die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hingegen erst auf die Schriftsätze vom 14. und 17. Februar 2006 ab, so wäre die Verweisungsentscheidung ebenfalls - noch - vertretbar, und zwar selbst dann, wenn man - für sich betrachtet - eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg nach 35, 29 Abs. 1 ZPO annehmen wollte: Nach überwiegender - auch vom Senat geteilter - Ansicht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschlossen wird und einen Rechtsstreit betrifft, der bereits vor einem zuständigen Gericht anhängig ist, im Hinblick auf 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zwar nicht geeignet, dem bereits befassten Gericht die Zuständigkeit zu nehmen, sodass die Verweisung des Rechtsstreits an das andere, als zuständig vereinbarte Gericht in diesen Fällen nicht in Betracht kommt (s. etwa BGH NJW 1963,

- 7 - S. 585, 586; NJW-RR 1994, S. 126 f.; BayObLGZ 2003, S. 187, 189 f.; BayObLG, Rechtspfleger 2002, S. 629, 630; OLG München, OLGZ 1965, S. 187, 190; OLG Düsseldorf, OLGZ 1976, S. 475, 476 f.; OLG Zweibrücken, MDR 2005, S. 1187; Senat, OLGR 2005, S. 1004, 1005; Zöller/Vollkommer, aao., 38 Rdn. 12; Zöller/Greger, aao., 261 Rdn. 12; Baumbach/Hartmann, aao., 261 Rdn. 28; Thomas/Putzo/Hüßtege, aao., 38 Rdn. 18; Thomas/ Putzo/Reichold, aao., 261 Rdn. 16; Musielak/Heinrich, aao., 38 Rdn. 6; Musielak/ Foerste, aao., 261 Rdn. 14; Münch.Komm.-Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, 38 Rdn. 35). Diese Ansicht ist jedoch nicht unumstritten. Unter Hinweis auf den Stellenwert der (gemeinschaftlichen) Dispositionsbefugnis der Parteien im Zivilprozess und auf den Wortlaut von 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ( Veränderung der sie begründenden Umstände vs. neue Umstände ) neigen einige Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu der Meinung, dass eine Parteivereinbarung nach 38 ZPO dem bereits befassten - an sich zuständigen - Gericht die Zuständigkeit nehmen und es verpflichten kann, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerseite an das als zuständig vereinbarte Gericht zu verweisen (s. LG Waldshut-Tiengen, MDR 1985, S. 941; Münch.Komm.-Lüke, ZPO, 2. Aufl. 2002, 261 Rdn. 93; s. auch OLG Oldenburg, MDR 1962, S. 60 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1961, S. 2355, 2356; LG Flensburg, SchlHA 1979, S. 38, 39). Vor diesem Hintergrund beruht die Verweisung des Rechtsstreits an das nachträglich als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht auf einer durchaus noch vertretbaren Rechtsauffassung und erscheint somit auch nicht schon geradezu willkürlich (so auch OLG Düsseldorf, OLGZ 1976, S. 475, 476 f.; OLG Zweibrücken, MDR 2005, S. 1187 f.; Senat, OLGR 2005, S. 1004, 1005 f.). Danach erweist sich Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg insgesamt als - noch - vertretbar und somit auch frei von Willkür. Die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist folglich nicht betroffen und verlangt daher auch keine Durchbrechung der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ( 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Februar 2006. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das verweisende Gericht seine Verweisungsentscheidung richtig und umfassend begründet oder alle relevanten Zuständigkeitsnormen behandelt hat, sondern nur darauf, ob sich die Entscheidung im Ergebnis als - noch - vertretbar und frei von Willkür darstellt. Letzteres ist hier indes, wie ausgeführt, der Fall.

- 8-4. Sonach verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Tombrink Feles Behnert