GEMEINDE BODNEGG LANDKREIS RAVENSBURG. Benutzungs- und Gebührenordnung für das. Dorfgemeinschaftshaus, Kaplaneiweg 4



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Transkript:

GEMEINDE BODNEGG LANDKREIS RAVENSBURG Benutzungs- und Gebührenordnung für das Dorfgemeinschaftshaus, Kaplaneiweg 4 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 8. März 1996 für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Bodnegg folgende Benutzungs- und Gebührenordnung erlassen: Die Gemeinde Bodnegg stellt der Bevölkerung den Bürgersaal zur Allgemeinen Nutzung zur Verfügung. Es können darin Feste, Tagungen und Veranstaltungen aller Art abgehalten werden. Der Saal kann von Privatpersonen, Vereine, Gruppen, juristischen Personen und Firmen angemietet werden. Der Saal soll das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Gemeinde Bodnegg bereichern. Von der Gemeinde Bodnegg besteht keine Absicht, Gewinne zu erzielen. Ein weiterer Raum im UG wird zunächst als Apotheke überlassen. A. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Benutzungs- und Gebührenordnung gilt für den Bürgersaal im Dorfgemeinschaftshaus. 2 Überlassung der öffentlichen Einrichtungen 1) Die Benutzung der in 1 genannten Einrichtungen bedarf der Erlaubnis. Soweit diese nach den folgenden nicht allgemein als erteilt gilt, ist sie bei der Gemeinde (Bürgermeisteramt) besonders zu beantragen. Die Einrichtungen dürfen in diesen Fällen erst nach erteilter Erlaubnis benutzt werden. 2) Die Gemeinde entscheidet nach billigem Ermessen, wenn mehrere Benutzungsanträge für den gleichen Zeitraum vorliegen oder wenn durch einen solchen Antrag eine bereits feststehende Belegung berührt wird. Im letzteren Fall wird der Betroffene bei einer Änderung der Belegung unverzüglich durch die Gemeinde benachrichtigt. 3) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden, obliegt diese Verpflichtung dem jeweiligen Benutzer. 4) Benutzer und Besucher unterwerfen sich mit dem Betreten der Einrichtungen den Bestimmungen dieser Ordnung. 5) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er hat einen Ersatz der entstandenen Kosten zu leisten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Gemeinde die Möglichkeit besteht, die Räume zum vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben. 6) Der Gemeinde steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur bei wichtigem Grund zu. Die Gemeinde ist dem Veranstalter zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet, falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist. Bei höherer Gewalt oder Ausfall von technischen Einrichtungen ist die Gemeinde nicht zum Ersatz verpflichtet. Jede Vergütung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt wird. 7) Die Gemeinde kann im Vertrag zusätzliche Vereinbarungen treffen und von diesen All-

gemeinen Bestimmungen abweichen. 8) Den besonderen Anweisungen der Beauftragten der Gemeindeverwaltung ist Folge zu leisten. Sie können jederzeit die Einrichtungen betreten. 9) Soweit nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen des BGB über die Miete ( 535 ff). 3 Benutzung 1) Die Einrichtungen gelten von der Gemeinde als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht der Benutzer etwaige Mängel vor der Benutzung geltend macht. 2) Benutzungen, bei denen Beschädigungen über das normale Maß der Abnutzung hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen. Die Gemeinde kann hierzu nähere Bestimmungen und Auflagen für Einzelfälle treffen. 3) Das Benageln und Bemalen der Wände innen und außen sowie der Fußböden und sonstigen Einrichtungen, ist nicht gestattet. Soweit beim Dekorieren Klebestreifen verwendet werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß diese ohne Beschädigung der Einrichtungen nach der Veranstaltung wieder vollständig entfernt werden. Zum Ausschmücken dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände verwendet werden. 4) In dem Saal liegt ein Benutzungsbuch auf, welches dazu dient, die Saalbenutzung bzw. Belegung und etwaige Beanstandungen zu notieren. Die aufsichtführenden Personen und verantwortlichen Übungsleiter sind verpflichtet, die Saalbenutzung in diesem Buch unterschriftlich zu bestätigen, auftretende Schäden aufzuzeichnen und Schadensverursacher zu ermitteln und namentlich zu vermerken. 5) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle sowie der mobilen Bühne und die übrigen Aufräumarbeiten in dem Saal besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Hilfskräfte auf seine Kosten zu stellen. In den Mehrzweckräumen werden für den Fall, daß keine geeigneten Hilfskräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden können, die Arbeiten gegen Entgelt vom Hausmeister ausgeführt. 6) Die Grundreinigung des Saales sowie die Endreinigung der Küche, Nebenräume und WC's nach jeder Veranstaltung ist Sache der jeweiligen Veranstalter. Obige Arbeiten haben in der Regel am Tag der Veranstaltung bzw. am Tag danach unter Aufsicht und Anleitung des Hausmeisters zu erfolgen. 4 Allgemeine Ordnungsvorschriften 1) Die Einrichtungen sowie die Geräte und Ausstattungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Anordnungen des Aufsichts- und Ordnungspersonals (z. B. Hausmeister) sind zu befolgen. 2) Änderungen an den Einrichtungen, Geräten und Ausstattungsgegenständen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und dürfen nur im Beisein des Hausmeisters vorgenommen werden. 3) Werbung und Warenverkauf innerhalb der Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. 4) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. 5) Hunde dürfen in die Einrichtungen nicht mitgebracht werden. 6) Im gesamten Gebäude besteht absolutes Rauchverbot.

7) Abfälle und Papier sind in die bereitstehenden Behälter zu werfen. 8) Bei Veranstaltungen, die unter das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) fallen, ist der Veranstalter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 9) Der Veranstalter oder verantwortliche Leiter einer Benutzungsgruppe ist gegenüber der Gemeinde verantwortlich, daß die Benutzer die Bürgersaalordnung beachten. 10) Bei Bedarf ist vom Veranstalter für ausreichendes Ordnungspersonal, Sanitätsdienst und Feuerschutz zu sorgen. Dieses Personal muß deutlich erkennbar sein. 11) Ob eine Brandwache notwendig ist, entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dies nicht in der Versammlungsstättenverordnung festgelegt ist. 12) Die Dienst- und Personalräume sowie die Maschinen- und Heizräume dürfen von den Benutzern nicht betreten werden. 13) Die Betreuung der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Be- und Entlüfungseinrichtungen) erfolgt durch den Beauftragten der Gemeinde. Im Einzelfall kann mit der Gemeindeverwaltung eine Sonderregelung getroffen werden. 14) Vereinseigene Schränke und Geräte dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde in widerruflicher Weise aufgestellt werden. Die in dem Saal sowie in den Geräteräumen und -schränken vorhandenen gemeindeeigenen Gegenstände sind in ein Inventarverzeichnis einzutragen. Verantwortlich für die Führung dieses Verzeichnisses ist eine von der Gemeinde bestimmte Person. 15) Hausordnung, Saalbelegungsplan und Inventarverzeichnis sind Bestandteile der Benutzungsordnung. 5 Haftung 1) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen und nicht für Personenschäden, die bei Benutzung der Einrichtungen (einschließlich Nebenräumen, Außenanlagen, Zufahrten, Parkplatzen und Fußwegen) entstehen. 2) Für Verluste und für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Schäden an Einrichtungen, Geräten und Gebäuden haftet der Verursacher; daneben haften bei Überlassung der Einrichtungen an Vereine und sonstige Personenvereinigungen diese gesamtschuldnerisch. 3) Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist derjenige, dem die Einrichtung überlassen worden ist, verpflichtet, die Gemeinde und den gegen sie geltend gemachten Ansprüchen einschließlich aller Prozeß- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. 4) Die Gemeinde ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 5) Die Gemeinde kann den Abschluß einer Haftpflichtversicherung und eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. 6 Aufsicht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung

1) Der Hausmeister bzw. der von der Gemeinde beauftragte Wirt ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit die Räume kontrollieren. Bei Verstößen hat er den jeweiligen Verantwortlichen (Lehrer, Übungsleiter etc.) um Abhilfe zu ersuchen. In besonders schweren Fällen des Verstoßes gegen die Benutzungsordnung kann der Hausmeister bzw. der Wirt von seinem Hausrecht Gebrauch machen. B. Besondere Bestimmungen 7 Allgemeines 1) Die Benutzung des Saales mit WC gilt allgemein als erlaubt a) für den Schulunterricht im Rahmen des Stundenplans, b) für Turnstunden des Kindergarten "St. Elisabeth" c) für den Übungsbetrieb örtlicher Vereine und Gruppen im Rahmen der von der Gemeinde zugestandenen Belegungszeiten. d) besondere Veranstaltungen haben Vorrang vor dem Übungsbetrieb. 2. Der Bürgersaal steht bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung. C. Entgelte 8 Gebührenrechnung 1) Für die Benutzung des Bürgersaales Bodnegg mit Nebenräumen werden Gebühren nach dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2) Gebührenschuldner sind der Mieter oder der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3) Die privatrechtlichen Entgelte unterliegen der Mehrwertsteuer. Die Beträge nach der Anlage 1 - Gebührenverzeichnis - verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. 4) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu entrichten. 5) Auf Verlangen der Gemeinde ist vom Veranstalter ein Vorschuß auf die Miete und auf sonstige Kosten zu zahlen. D. Übergangsbestimmungen 9 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung mit Anlagen tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bleiben vorbehalten. Bodnegg, den 17. November 2006 Bürgermeisteramt gez. Frick Bürgermeister

-Anlage 1- Gebührenverzeichnis zur Benutzung und Gebührenordnung für den Bürgersaal im Dorfgemeinschaftshaus in Bodnegg I. Für die Benutzung des Bürgersaales werden folgende Gebühren erhoben: Die Miete beträgt 180,-- Örtliche Vereine können die Bewirtschaftung komplett übernehmen. Für die Vereine beträgt die Miete 123,--. In dem Mietpreis sind die Reinigungskosten und die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe enthalten. Die Reinigungskosten von 40,-- sind direkt an die Gemeinde Bodnegg zu bezahlen. II. Sonstiges a) In besonders gelagerten Fällen kann die Gemeindeverwaltung andere Gebühren festsetzen (Ermäßigung, Erlaß oder Erhöhung, Verpachtung an einen anderen Wirt). b) Das Aufstellen bzw. Wegräumen der Stühle und Tische sowie der mobilen Bühne ist unter Aufsicht des Hausmeisters Sache der Veranstalter. III. Befreiungen Gebührenfrei sind: a) der Schulturnunterricht im Rahmen des Stundenplans, b) Veranstaltungen der Schule, c) der Übungsbetrieb örtlicher Vereine und Gruppen im Rahmen der festgelegten Übungszeiten, d) die Nutzung durch den Kindergarten "St. Elisabeth" im Rahmen des üblichen Betreuungsauftrages, e) Hauptproben örtlicher Vereine und Organisationen vor öffentlichen Veranstaltungen. Bodnegg, den 17. November 2006 Bürgermeisteramt

Gemeinde Bodnegg Hausordnung für den Bürgersaal im Dorfgemeinschaftshaus 1. Der Wirtschaftsbetrieb in dem Bürgersaal ist in einer dem Ansehen der Gemeinde Bodnegg entsprechenden Weise zu führen. Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Beschaffenheit und Zubereitung sein. Die Preise müssen angemessen sein und den in den übrigen Bodnegger Lokalen üblichen Sätzen entsprechen. 2. Beginn und Ende der Veranstaltungen richten sich nach den im Vertrag festgelegten Zeiten. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß als Schluß der Veranstaltung der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten wird. Sollte sich der Beginn der Veranstaltung gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt ändern, ist dies dem Beauftragten der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Andernfalls entstehen zusätzliche Kosten für das eingeteilte Personal. 3. In allen Räumen ist ungebührlicher Lärm zu vermeiden. Das gleiche gilt beim Verlassen des Grundstücks. Nach 22.00 Uhr ist jeder Lärm zu unterlassen, der deutlich über Zimmerlautstärke geht. Veranstaltungen mit Musikdarbietungen hat der Veranstalter rechtzeitig der GEMA zu melden. Anfallende Kosten trägt der Veranstalter. 4. Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. Für Veranstaltungen ist eine Brandwache zu stellen. 5. Die technischen Anlagen wie z. B. die Lautsprecher- und Scheinwerferanlagen, dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde bedient werden. Mit einer von der Gemeinde beauftragten Person ist die Durchführung der Veranstaltung abzustimmen. 6. Mäntel, Schirme, Stöcke (ausgenommen von Gehbehinderten), Einkaufstaschen und Gepäckstücke müssen in der Garderobe abgelagert werden. Eine Haftung für die Garderobe wird grundsätzlich nicht übernommen. 7. Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Konstruktionen angebracht werden. Eine Genehmigung der Beauftragten der Gemeinde ist vorher einzuholen. Die Dekorationen müssen feuerhemmend imprägniert sein. Etwaige besondere Richtlinien der Baupolizeibehörde sind zu beachten. Das Benageln und Bemalen der Wände innen und außen sowie der Fußböden und sonstiger Einrichtungen ist nicht gestattet. Gegenstände, die nicht standsicher aufgestellt werden können, müssen durch anderweitige Abstützung gesichert werden. Begehbare Einrichtungen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben. Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen. 8. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen im Saal nicht abgebrannt werden; der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt. 9. Vor-, während und unmittelbar nach der Veranstaltung kann der Aufzug benutzt werden. Anschließend ist der Schlüssel für den Aufzug unverzüglich an das Rathaus zurückzugeben. 10. Fundgegenstände sind beim Hausmeister oder auf der Gemeindeverwaltung abzugeben. 11. Der Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.

12. Den Besuchern stehen Parkplätze in der Umgebung zur Verfügung. Die Zufahrten und Notausgänge dürfen keinesfalls mit parkenden Fahrzeugen versperrt werden. Auf den Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. 13. Tiere dürfen nicht in den Saal gebracht werden. 14. Die von der Gemeinde überlassenen Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. 15. Die Küche, der Schankraum und die gesamte Einrichtung ist stets tadellos rein zu halten. 16. Im Anschluß an jede Veranstaltung sind die Stühle und Tische im Saal ordentlich zu stapeln. 17. Nach der Veranstaltung ist der Saal und die sonstigen Räumlichkeiten gründlich zu reinigen (Saal, Galerie und Garderoben besenrein; Küche, Flur und sanitäre Einrichtungen naß). 18. Für ordnungsgemäße Beleuchtung der Zu- und Abgänge, des Hallenflurs, der WC `s usw. ist zu sorgen. Bei Nichtbeachtung haftet der Veranstalter für Schäden. 19. Es ist eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung abzuschließen, die sich auf das Personal und die Gäste erstrecken muß. 20. Das Besteigen der Tische und Stühle ist nicht erlaubt. 21. Küchenbenutzung a) Die Gemeinde stellt zur Bewirtschaftung des Bürgersaales die Küche und deren Einrichtungen sowie den Schankraum zur Verfügung. Die Aufsicht bzw. Kontrolle in der Küche führt grundsätzlich ein Beauftragter (Wirt) der Gemeinde. Die Bedienung der Geräte darf nur unter Anleitung dieser Aufsicht erfolgen. b) Die Einrichtungsgegenstände werden vor der Veranstaltung ordnungsgemäß übergeben und sind danach in einwandfreiem Zustand wieder zurückzugeben. Defekte bzw. fehlende Teile werden in Rechnung gestellt und sind zu ersetzen. 22. Materialbeschaffung Speisen und Getränke sind über den von der Gemeinde Bodnegg bestimmten Wirt zu besorgen. 23. Sonstiges a) Automaten aller Art, Spielapparate u.ä. dürfen nicht aufgestellt werden. b) Der Veranstalter ist verpflichtet, mindestens ein alkolholfreies Getränk billiger anzubieten, als dieselbe Menge des billigsten alkoholischen Getränks. Vorstehende Bedingungen werden hiermit vom Veranstalter unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühren unwiderruflich anerkannt Bodnegg, den... Veranstalter:... (Unterschrift) Bürgermeisteramt Bodnegg

GEMEINDE BODNEGG V e r t r a g über die Benützung des Bürgersaales zwischen Herrn Franz Fischer (Wirt) und...... Art der Benützung/Veranstaltung... Zeitpunkt: Datum:... ab:...uhr... Gebühren lt. Gebührenverzeichnis Für die Miete ist folgende Staffelung vorgesehen: Umsatz W i r t Veranstalter Anteil für die in 5 % in Miete in Gemeinde in bis 500 55 85 140 bis 750 81 59 140 bis 1.000 107 33 140 bis 1.250 132 08 140 über 1.500 153 pauschal --- 153 Desweiteren besteht die Möglichkeit, daß der Veranstalter das Essen selbst organisiert und lediglich die Getränke-Bewirtung vom Pächter übernommen wird. Hier beträgt die Miete 190,--. Vereine können die Bewirtschaftung komplett übernehmen. Für die Vereine beträgt die Miete 123,--. Die Reinigungkosten betragen 40,--. Die Vorschriften der Benützung und der Hausordnung werden durch Unterzeichnung des Veranstalters anerkannt.