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Transkript:

1 Allgemeines (1) Die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einkauf von Produkten, Dienstleistungen, Montagen etc. gelten für alle Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sind schriftlich oder in Textform zu fixieren. Werden geschäftliche Erklärungen von Vertretern oder Hilfspersonen der GV erklärt, sind diese nur dann verbindlich, wenn GV hierfür ihre Zustimmung schriftlich oder in Textform erteilt. (2) Sofern der Lieferant ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Lieferanten Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. 2 Angebot/ Bestellung (1) Bestellungen in Textform sind in jedem Fall so vorzunehmen, dass der Zugang der Erklärung sichergestellt ist. Im Übrigen sind Angebote oder Auftragsbestätigungen nur schriftlich oder in Textform wirksam. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Bestätigung durch eine amtlich autorisierte Person in Textform oder schriftlicher Form. (2) Zusätze, Abweichungen oder Einschränkungen von unseren Bestellungen gelten nur dann als vereinbart, wenn diese durch GV ausdrücklich bestätigt werden. (3) Sofern unsere Bestellung nicht binnen 10 Werktagen angenommen wird, ist GV zum Widerruf des Auftrags berechtigt. Maßgeblich ist der Zugang der Annahmeerklärung. (4) Sofern GV dem Lieferanten Unterlagen mit Zeichnungen, Abbildungen etc. übersendet, werden die Nutzungsrechte an diesen Materialien nur in dem zur Erreichung des Vertragszweckes unerläßlichen Umfang übertragen. Nach der Abwicklung des Auftrages sind die Materialien unaufgefordert zurückzugeben. Die Nutzungsrechte fallen zur GV zurück, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Seite 1 von 6

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und sie nur den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie zur Bearbeitung des Auftrages benötigen. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. (6) Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen unseren Bestellspezifikationen, genehmigten Mustern, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen (DIN-Normen, EG-Normen etc.), dem Stand der Technik, den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen und erforderlichenfalls das CE-Zeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung besitzen. 3 Preise (1) Preiserhöhungsvorbehalte unterliegen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von GV. (2) Die in der Bestellung genannten Preise sind Nettoendpreise. (3) Der Preis schließt die Lieferung frei Haus ein. Auch die Verpackung ist mit im Preis enthalten. Eine Rückgabeverpflichtung der Verpackung ist gesondert zu vereinbaren. (4) Sämtliche Rechnungen sind mit Nennung der Bestell- und Artikelnummern unter Angabe der Ident-Nr. auszustatten. Ohne diese Pflichtangaben sind wir nicht verpflichtet, die Rechnung zu bearbeiten und die Forderung zu begleichen. (5) Zahlungen erfolgen nach den Vorgaben der Bestellung der GV. (6) Wir sind berechtigt, Aufrechnungen innerhalb der gleichen Geschäftsbeziehung mit demselben Unternehmen geltend zu machen. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sind nur zulässig, wenn der Lieferant mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen kann. Zurückbehaltungsrechte können nur innerhalb des gleichen Auftragsverhältnisses, nicht aber innerhalb von Forderungen aus derselben Geschäftsbeziehung geltend gemacht werden. (7) Rechnungen über Teillieferungen werden nur anerkannt, wenn die Teillieferung vorher vereinbart wurde. Seite 2 von 6

4 Subunternehmervorbehalt (1) Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit Zustimmung der GV zulässig. Im Falle der Zustimmung gilt nach wie vor, dass alle Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten bestehen und nicht mit dem Subunternehmer begründet werden. 5 Lieferzeit (1) Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, GV unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eingetreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (3) Im Falle des Lieferverzuges stehen GV die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist GV berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (4) Falls der Liefertermin im Einzelfall als "voraussichtlich", "ungefähr" oder dergleichen bezeichnet worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens 10 Werktage liegen. (5) Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. Die Geltendmachung eines konkreten Schadens neben der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. (6) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder sonstige, von GV nicht zu vertretende Umstände, die zu Störungen unserer Fertigung oder der unserer Kunden führen, befreien GV für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahmeoder Schadenersatzpflicht. Gegebenenfalls ist GV verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich die Beendigung der Störung mitzuteilen. 6 Gefahrenübergang - Art und Weise der Lieferung (1) Soweit nicht anders vereinbart wurde, hat die Lieferung frei dem von GV angegebenen Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Bei Lieferung ab Werk ist der Lieferant verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. (2) Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt. Seite 3 von 6

(3) Die zu liefernden Waren sind sachgemäß zu verpacken. Andernfalls ist GV berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen, ohne dass GV dadurch in Abnahmeverzug käme. (4) Die Sendungen sind auf Kosten der Lieferanten gegen Transportschäden zu versichern. 7 Mängelansprüche - Haftung (1) Bei Handelskäufen ist GV verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. (2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen GV ungekürzt zu; unabhängig davon ist GV berechtigt, vom Lieferanten nach der Wahl von GV Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. (3) Die Verjährungsfrist für Sach- oder Rechtsmängel richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (4) Die gesetzlichen Rückgriffsrechte können nur durch Individualvereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (5) Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Dem Lieferanten wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Beschränkungen der Haftung sind zwischen den Parteien individuell zu verhandeln. 8 Rückgriff - Produkthaftung - Freistellung (1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, GV insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Falle dessen, dass GV die Ware weiterveräußert und die Kunden von GV Gewährleistungsansprüche geltend machen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus der oder im Zusammenhang mit einer von GV durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Seite 4 von 6

Rückrufmaßnahmen wird GV den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 9 Schutzrechte (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Schutzrechte wie Markenrechte etc. (2) Wird GV von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, GV auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; GV ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. (3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die GV aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Falls ein Dritter unter Berufung von gewerblichen Schutzrechten von GV verlangt, die betroffenen Produkte nicht mehr zu bewerben und/oder zu vertreiben, hat GV das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, falls dem Lieferanten nicht binnen 30 Werktagen eine gerichtliche Lösung gelingt oder der Lieferant GV von allen Ansprüchen freistellt, die sich aus dem Vertrieb oder der Bewerbung der Ware ergeben. Der Lieferant hat in diesem Fall binnen 10 Tagen den Kaufpreis rückzuerstatten und GV von den Kosten der Einschaltung Ihrer Anwälte freizuhalten. 10 Eigentumsvorbehalt Verarbeitung Werkzeug (1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die beigestellte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung. (2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Eigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Seite 5 von 6

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort (1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von GV Gerichtsstand; GV ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von GV Erfüllungsort. 11 Anwendbares Recht (1) Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen. (2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht. An ihre Stelle soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. 12 Sonstiges (1) Alle Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der GV bestätigt wurden. Seite 6 von 6