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Transkript:

8 Ca 1022/09 (ArbG Regensburg - Kammer Landshut -) Verkündet am: 29.07.2010 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. B-Straße, A-Stadt gegen C. C-Straße, A-Stadt - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Syndizi D. D-Straße, D-Stadt

- 2 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Jagiella-Stüwe und Huber für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 04.02.2010-8 Ca 1022/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.10.1992 vom 01.11.1992 bis 31.12.2007 als Krankengymnast bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, dem Landkreis L., beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 0,00. Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von zuletzt 70. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Auflösungsvertrages vom 27.08.2007 mit Ablauf des 31.12.2007. Im Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes- Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt und außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden.

- 3 - Nach 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten von der/dem Beschäftigten geltend gemacht werden. Der Kläger war seit 07.09.2004 bis 06.03.2006 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Ihm wurde für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.01.2006 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt. Seit 01.02.2006 erhält er eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Den gesetzlichen Urlaub von vier Wochen (bei arbeitsvertraglich vereinbarter Fünf-Tage- Woche: 20 Urlaubstage) sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach 125 Abs. 1 SGB IX (fünf Urlaubstage) hat der Kläger für die Jahre 2005 bis 2007 nicht eingebracht. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien beträgt die Urlaubsabgeltung für einen Urlaubstag 135,36 brutto. Mit Schreiben vom 08.07.2009 machte der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.152,- brutto geltend. Die Beklagte lehnte die Erfüllung mit Schreiben vom 04.08.2009 ab. Der Kläger ist der Auffassung, er habe auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff ) sowie der im Anschluss daran entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf die geltend gemachte Urlaubsabgeltung. Der Anspruch sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Dies gelte auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch bestehe kein Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, sowohl der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub als auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen seien gem. 37 TVöD verfallen. Denn bei den genannten Abgeltungsansprüchen handle es sich nunmehr um rechtlich selbstständige Zahlungsansprüche, die mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstünden und fällig würden und nicht mehr denselben Voraussetzungen unterfielen wie der Urlaubsanspruch selbst. Jedenfalls für das Jahr 2005 könne sie sich

- 4 - auf Vertrauensschutzgrundsätze berufen. Zumindest der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen unterliege dem Verfall gem. 26 Abs. 2 a TVöD i. V. m. 7 Abs. 3 BUrlG, da allein das Bundesurlaubsgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG diene. Abgesehen davon habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer konkludenten Vereinbarung seit 07.03.2006 geruht, nachdem der Kläger - nach Aussteuerung durch die Krankenkasse - Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 04.02.2010-8 Ca 1022/09 -, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche seien jedenfalls gem. 37 Abs. 1 TVöD verfallen. Ob das Arbeitsverhältnis geruht habe, könne dahinstehen. Nach der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Änderung seiner Rechtsprechung durch die Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) fänden tarifvertragliche Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche gem. 7 Abs. 4 BUrlG Anwendung, soweit Urlaubsansprüche aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Falle Schultz-Hoff wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums nicht verwirklicht werden könnten. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung die Frage der Geltung tariflicher Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch offen gelassen. Nachdem es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr um einen - mit Ausnahme des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses - an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebundenen Anspruch handle, sondern um einen originären Zahlungsanspruch, stehe 13 Abs. 1 BUrlG der Anwendung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht entgegen. Denn dadurch werde die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs selbst nicht verkürzt. Entsprechendes gelte für den Zusatzurlaub gem. 125 Abs. 1 SGB IX. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, da sie den Kläger nicht zum Untätigbleiben veranlasst habe und die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Rahmen einer vorhersehbaren Rechtsentwicklung nicht überschreite.

- 5 - Der Kläger hat gegen das ihm am 08.02.2010 zugestellte Endurteil vom 04.02.2010 mit einem am 02.03.2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 06.04.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er beanstandet, dass sich das Arbeitsgericht nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.01.2009-9 AZR 650/07) auseinandergesetzt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei von einer Unanwendbarkeit der tarifvertraglichen Ausschlussfristen auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht habe deutlich gemacht, dass der gesetzliche Mindesturlaub geschützt sei. Die Ausschlussfristen könnten deshalb nur den übergesetzlichen Anspruch betreffen. Die abweichende Auffassung verkenne die Bedeutung des 13 BUrlG. Der Urlaubsabgeltungsanspruch als Ersatzanspruch unterfalle dem Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs und verstoße auch gegen die Richtlinie 2003/88/EG. Konsequent zu Ende gedacht bedeute dies, dass damit der gesetzliche Urlaubsanspruch den tariflichen Ausschlussfristen zur Gänze unterworfen werde. Der Kläger hält daran fest, dass sich die Beklagte nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen könne, und wiederholt seine Auffassung, dass kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses eingetreten und sein Anspruch auch im Falle eines Ruhens entstanden sei. Er meint, die Grundlagen des Bundesurlaubsgesetzes gälten auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Er beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg, Kammer Landshut, vom 04.02.2010, Az. 8 Ca 1022/09, aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.152,- brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem 31.07.2009 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

- 6 - Sie bringt vor, mit der Aufgabe der Surrogationstheorie durch das Bundesarbeitsgericht sei das einzige Argument entfallen, weshalb tarifliche Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung finden sollten. 13 BUrlG stehe dieser Anwendung nicht entgegen, weil die dort in Bezug genommenen 1 bis 3 BUrlG den Urlaubsanspruch als solchen, nicht aber den Abgeltungsanspruch regelten. Die Dauer des Urlaubs werde von der Ausschlussfrist jedoch nicht berührt. Auch sei der Kläger an einer schriftlichen Geltendmachung nicht gehindert gewesen. Die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, sodass im Zeitpunkt des Geltendmachungsschreibens vom 08.07.2009 der Anspruch längst verfallen gewesen sei. Für die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist komme es auch nicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. Die Beklagte bleibt dabei, dass sie sich jedenfalls in Bezug auf die Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2005 auf Vertrauensschutz berufen könne. Sie hält ebenso daran fest, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2006 und 2007 verhindert habe. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.04.2010 und 22.06.2010 sowie der Beklagten vom 10.05.2010 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 09.07.2010. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die gem. 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig ( 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

- 7 - II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend und mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der - rechnerisch unstreitige - Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach 1 bis 3 BUrlG und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nach 125 Abs. 1 SGB IX aufgrund der Ausschlussfristenregelung des 37 TVöD verfallen ist. Der TVöD findet unzweifelhaft - und unstreitig - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Ausschlussfrist hat mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.12.2007 zu laufen begonnen, weil in diesem Zeitpunkt der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden und fällig geworden ist. Die (erstmalige) Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Schreiben vom 08.07.2009 erfolgte weit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist. 1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger aus den Jahren 2005 bis 2007 einen noch offenen Urlaubsanspruch - gesetzlicher Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. 125 Abs. 1 SGB IX - im Umfang von unstreitig 75 Urlaubstagen (bei zugrunde zu legender Fünf-Tage-Woche), woraus sich, bei rechnerisch unstreitigem Abgeltungsanspruch in Höhe von 135,36 brutto je Urlaubstag, ein Abgeltungsbetrag in Höhe von insgesamt 10.152,- brutto ergibt. a) Diesem Anspruch stand nicht entgegen, dass der Kläger seit 07.09.2004 erkrankt war und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehrte. Denn seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07), die im Anschluss an die Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06) erging, ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, und wenn aus diesem Grunde der Urlaub nicht eingebracht werden konnte bzw. kann. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

- 8 - vom 23.03.2010 (9 AZR 128/09) auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub aus 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war davon auszugehen, dass sich der nicht erfüllte Urlaubsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres in einen Abgeltungsanspruch nach 7 Abs. 4 BUrlG umwandelte und damit nichts anderes als die Fortsetzung des Anspruchs auf Naturalurlaub - lediglich in anderer, umgewandelter Form - mithin das Surrogat des Urlaubsanspruchs - sei. Dies bedeutete, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - als an die gleichen Voraussetzungen gebunden angesehen wurde wie der Arbeitsbefreiungsanspruch selbst, namentlich an die Erfüllbarkeit der Arbeitsbefreiung (vgl. z. B. BAG 10.05.2005-9 AZR 253/04), mit der Folge, dass er ebenso wie der Urlaubsanspruch selbst aufgrund Befristung spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums erlosch, wenn er krankheitsbedingt nicht mehr eingebracht werden konnte. Davon ist nun nicht mehr auszugehen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Schultz- Hoff-Entscheidung ausgeführt, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG sei dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlösche, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums krankgeschrieben gewesen sei und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestanden habe, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können; denn der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaften, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Das Bundesarbeitsgericht hat in der grundlegenden Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) der genannten Richtlinie zwar keine unmittelbare Wirkung im nationalen Recht beigemessen und offen gelassen, ob 7 Abs. 3 und 4 BUrlG i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einschränkend ausgelegt werden könne. Es hat angenommen, dass die genannten Bestimmungen jedenfalls richtlinienkonform fortgebildet werden könnten. Das Erfordernis der Erfüllbarkeit der Freistellung, der Verfall des Ur-

- 9 - laubsanspruchs und der Surrogationscharakter des Abgeltungsanspruchs seien im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen, die jede andere Auslegung ausschließe. Der Verfall sei in 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht ausdrücklich angeordnet, die Abgeltung werde im Wortlaut des 7 Abs. 4 BUrlG nicht davon abhängig gemacht, dass der Urlaubsanspruch erfüllbar sei. Auch deuteten 9 BUrlG und 17 Abs. 2 und 3 BEEG darauf hin, dass sich Zeiten, in denen der Urlaubsanspruch aus Gründen, die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind, nicht realisiert werden kann, nicht nachteilig auf den Bestand des Urlaubs - und des Urlaubsabgeltungsanspruchs - auswirken dürften. b) Dies bedeutet, dass durch die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers über das jeweilige Jahresende der Jahre 2005 bis 2007 und den jeweils nachfolgenden Übertragungszeitraum hinaus der nicht erfüllte Urlaubsanspruch nicht erloschen ist. Vielmehr ist er aufrechterhalten geblieben mit der Folge, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2007 ein entsprechender Abgeltungsanspruch entstand und fällig geworden ist. Da das Bundesarbeitsgericht (BAG 24.03.2009-9 AZR 983/07, Juris - Rn. 62) nun nicht mehr vom Surrogationscharakter des Abgeltungsanspruchs ausgeht, kann auch nicht mehr angenommen werden, dass der Abgeltungsanspruch nur bei Arbeitsfähigkeit erfüllbar sein soll. Vielmehr handelt es sich um einen normalen Zahlungsanspruch, dessen Erfüllbarkeit anderen Regeln folgen kann als der Urlaubsanspruch selbst. Er ist ein Geldanspruch, der nicht mehr an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. LAG Köln 20.04.2010-12 Sa 1448/09, Juris - Rn. 26 m. w. N.). 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch wegen Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erloschen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung angenommen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche, soweit sie dem gesetzlichen Mindesturlaub oder den Schwerbehindertenzusatzurlaub betreffen, nunmehr den tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Den hiergegen vom Bundesarbeitsgericht bisher in ständiger Rechtsprechung vorgebrachten Argumenten ist nunmehr der Boden entzogen.

- 10 - a) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher entschieden, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung finden, weil diese ohnehin aufgrund Gesetzes befristet seien und einem eigenständigen - urlaubsrechtlichen - Zeitregime unterlägen (vgl. aus jüngster Zeit BAG 20.01.2009-9 AZR 650/07). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) ausdrücklich offen gelassen, ob dies noch gilt. Jedoch kann dieses Argument nun nicht mehr durchgreifen, weil - wegen des Wegfalls des Surrogationscharakters des Urlaubsabgeltungsanspruchs - für diesen zum normalen Zahlungsanspruch gewordenen Anspruch das eigene Zeitregime, dem der Urlaubsanspruch unterfällt, nicht (mehr) gilt (ebenso LAG München 24.06.2010-4 Sa 1029/09; LAG Köln 20.04.2010-12 Sa 1448/09; a. A. z. B. LAG Baden-Württemberg 29.04.2010-11 Sa 64/09). b) Auch die weitere Begründung für die Unanwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch - der zwingende Charakter dieses Anspruchs, der mangels Tarifdispositivität nicht verkürzt werden dürfe - kann nun nicht mehr verfangen. Abgesehen davon, dass das Bundesarbeitsgericht die Linie der Unanwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen bei unabdingbaren Ansprüchen schon bisher nicht konsequent verfolgt, sondern beispielsweise für den ebenfalls unabdingbaren Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. 12 EFZG) angenommen hat, dieser unterliege einer tarifvertraglichen Ausschlussfristregelung, kann sich nach Auflösung der Gleichsetzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit dem Urlaubsanspruch das spezifische Zeitregime des Urlaubsanspruchs nicht mehr auf den Abgeltungsanspruch erstrecken. Deshalb ist es nur konsequent, wenn der Abgeltungsanspruch dem allgemein wirkenden tarifvertraglichen Zeitregime der Verfallfristen unterfällt (ebenso im Ergebnis LAG München 24.06.2010 aao; LAG Köln 20.04.2010 aao).

- 11 - Im Übrigen schützt das Gemeinschaftsrecht nur den Arbeitnehmer, der objektiv wegen Arbeitsunfähigkeit an der Realisierung seiner Urlaubsansprüche gehindert ist, nicht aber denjenigen, der lediglich untätig bleibt (ebenso LAG München aao; ErfK/Dörner, 10. Aufl., 7 BUrlG Rn. 65). c) Dies alles gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach 125 Abs. 1 SGB IX (BAG 23.03.2010-9 AZR 128/09). d) Der Kläger hat, wie ausgeführt wurde, die Ausschlussfrist des 37 TVöD versäumt. Die sich aus dem Ablauf der Ausschlussfrist ergebenden Rechtsfolgen treten grundsätzlich auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer, zu dessen Ungunsten die Ausschlussfrist sich auswirkt, die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche schuldlos versäumt oder wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (z. B. BAG 22.01.2008-9 AZR 416/07; BAG 13.12.2007-6 AZR 222/07; LAG München aao). e) Treuwidrigkeit der Berufung der Beklagten auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist oder die Verwirkung des Rechts zur Geltendmachung der Ausschlussfrist hat der Kläger nicht eingewandt. Die Voraussetzungen treuwidrigen Verhaltens oder einer Verwirkung sind auch nicht ersichtlich. Insofern fehlt es insbesondere an dem sog. Umstandsmoment. Die Beklagte hat - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - den Kläger nicht zum Untätigbleiben veranlasst. III. Der Kläger trägt nach 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Näheres hierzu ist der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.

- 12 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

- 13 - oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/. Dr. Rosenfelder Jagiella-Stüwe Huber