GESCHÄFTSORDNUNG SBSV

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Transkript:

GESCHÄFTSORDNUNG SBSV Stand: 06. Juni 2017

Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 4 2 Vorsitz... 5 3 Sitzungen... 6 4 Tagesordnung... 7 5 Protokoll... 8 6 Sitzungsleitung... 9 7 Redeordnung... 10 8 Beschlussfähigkeit... 11 9 Beschlussfassung... 12 10 Pflichten der Mitglieder... 13 Geschäftsordnung SBSV Seite 2 von 13 Stand: 06. Juni 2017

Vorwort Im Südbadischen Sportschützenverband e.v. (SBSV) sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Geschäftsordnung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden. Geschäftsordnung SBSV Seite 3 von 13 Stand: 06. Juni 2017

1 Anwendungsbereich Die Geschäftsordnung findet Anwendung bei allen Organen und Ausschüssen ( 9 der Satzung) sowie Gliederungen ( 8 der Satzung) des SBSV. Bei sich widersprechenden Regelungen der Satzung und dieser Geschäftsordnung hat stets die Satzung Gültigkeit. Geschäftsordnung SBSV Seite 4 von 13 Stand: 06. Juni 2017

2 Vorsitz 2.1 Vorsitzender von Vorstand, Landesausschuss und Landesschützentag ist der Präsident. 2.2 Vorsitzender des Jugendausschusses ist der Vize-Präsident Jugend. 2.3 Alle weiteren Ausschüsse wählen sich jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer von maximal 4 Jahren. 2.4 Vorsitzende der Gliederungen sind deren jeweils gewählte Vorstandsvorsitzende. Geschäftsordnung SBSV Seite 5 von 13 Stand: 06. Juni 2017

3 Sitzungen 3.1 Der Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung ein. 3.2 Die Einberufung hat schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder des entsprechenden Organes, Ausschusses, oder der Gliederung zu erfolgen. Die Geschäftsstelle des SBSV ist entsprechend in Kenntnis zu setzen. 3.3 Zu den Sitzungen können bei Bedarf zu beratenden Zwecken weitere Personen hinzugezogen werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht. 3.4 Die Einberufung hat spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. 3.5 Organe, Ausschüsse und Gliederungen sind einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. 3.6 Der Landesschützentag, der Landesjugendtag und die Kreisschützentage sind grundsätzlich öffentliche Veranstaltungen. 3.7 Die Sitzungen aller anderen Organe, Ausschüsse und Gliederungen sind nichtöffentliche Veranstaltungen. 3.8 Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Organe, Ausschüsse und Gliederungen teilzunehmen. Sie müssen - falls sie es wünschen - zu allen Fragen gehört werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Geschäftsordnung SBSV Seite 6 von 13 Stand: 06. Juni 2017

4 Tagesordnung 4.1 Der Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. 4.2 Jedes Organ-, Ausschuss-, und Gliederungs-Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Erstellung der Tagesordnung abzugeben. Ein Vorschlag muss in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt. 4.3 Mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung geändert werden. 4.4 Über Punkte, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, kann nicht beschlossen werden. Geschäftsordnung SBSV Seite 7 von 13 Stand: 06. Juni 2017

5 Protokoll 5.1 Über den Ablauf jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern und der Geschäftsstelle des SBSV unmittelbar im Anschluss an die Sitzung zuzustellen ist. 5.2 Ein Protokoll gilt als genehmigt wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung, kein Einspruch erhoben wird. Geschäftsordnung SBSV Seite 8 von 13 Stand: 06. Juni 2017

6 Sitzungsleitung 6.1 Der Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest, leitet und schließt die Sitzung. 6.2 Der Sitzungsleiter handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Mitglieder und Zuhörer, die die Ruhe der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und notfalls kraft Hausrechts aus dem Sitzungsraum verweisen. Geschäftsordnung SBSV Seite 9 von 13 Stand: 06. Juni 2017

7 Redeordnung 7.1 Der Sitzungsleiter eröffnet die Beratung zu einem Tagesordnungspunkt und fordert zu Wortmeldungen auf. An der Beratung kann sich jedes Mitglied beteiligen. Hinzugezogene Personen können sich an der Beratung nach Aufforderung durch den Sitzungsleiter oder durch einen Beschluss des Organs beteiligen. 7.2 Sitzungsteilnehmer, die das Wort ergreifen wollen, haben dies dem Sitzungsleiter zu melden. Der Sitzungsleiter erteilt ihnen das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. 7.3 Der Sitzungsleiter kann nach jedem Redner das Wort ergreifen. 7.4 Der Sitzungsleiter kann einem Mitglied das Wort außer der Reihe erteilen zur 7.4.1 tatsächlichen Berichtigung eigener Ausführungen und zu persönlichen Erklärungen. 7.4.2 Stellung eines Antrages zur weiteren Vorbereitung. 7.4.3 Stellung eines Vertagungsantrages. 7.5 Der Sitzungsleiter muss das Wort außer der Reihe erteilen zu Anträgen auf Einhaltung der Geschäftsordnung. 7.6 Der Sitzungsleiter kann die Redezeit der einzelnen Mitglieder und der Hinzugezogenen beschränken. 7.7 Die Unterbrechung eines Redners ist nur dem Sitzungsleiter gestattet. Er kann einen Redner, der abweicht oder sich in Wiederholungen ergeht, zur Sache verweisen. Er kann Redner und Zwischenrufer, deren Ausführungen den Rahmen der Sachlichkeit überschreiten oder die Ordnung der Sitzung stören, zur Ordnung rufen. Der Sitzungsleiter kann einem Redner, der zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden ist, bei weiteren Verstößen gegen die Ordnung das Wort entziehen. Geschäftsordnung SBSV Seite 10 von 13 Stand: 06. Juni 2017

8 Beschlussfähigkeit 8.1 Organe, Ausschüsse und Gliederungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss während der Dauer der Sitzung vorhanden sein. 8.2 Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht die für die Beschlussfassung erforderlichen Mitglieder erschienen, so ist eine zweite Sitzung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Geschäftsordnung SBSV Seite 11 von 13 Stand: 06. Juni 2017

9 Beschlussfassung 9.1 Organe, Ausschüsse und Gliederungen können nur in ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzungen beraten und beschließen. 9.2 Organe, Ausschüsse und Gliederungen beschließen in der Regel offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. 9.3 Zur Beratung und Beschlussfassung sind genau formulierte Beschlussanträge vorzubringen. Sie sind so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden können. 9.4 Vor der Abstimmung verliest der Sitzungsleiter den Antrag oder die Frage, über die Beschluss gefasst werden soll. 9.5 Das Stimmenverhältnis der Abstimmung ist im Protokoll zu vermerken. Geschäftsordnung SBSV Seite 12 von 13 Stand: 06. Juni 2017

10 Pflichten der Mitglieder 10.1 Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Gliederungen sind dazu verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und den für den Anfang bestimmten Zeitpunkt einzuhalten, sowie ohne Grund die Sitzung vor deren Ende nicht zu verlassen. 10.2 Die Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit bekannt sind, und deren Geheimhaltung vom Vorsitzenden besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu wahren. Geschäftsordnung SBSV Seite 13 von 13 Stand: 06. Juni 2017