Jahrgang 44 (115) Freitag, den 17. Mai 2013 Ausgabe 20/2013

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(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

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(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr vom 15. Juni 2015

Transkript:

Jahrgang 44 (115) Freitag, den 17. Mai 2013 Ausgabe 20/2013 Pfingstsonntag 19. 5. ab 11 h Weinvergnügen und Genuss pur! Auf dem Weinlehrpfad zwischen Mertesdorf und Kasel. RUWERTALER FRÜHLING 11.00 h Eröffnung der Weinstände 15.00 h Begrüßung der Ehrengäste 22.30 h großes Feuerwerk Foto der hugo2 - Fotolia.com 01 Weingut Jos. Matth. Longen 02 Weinhaus Pazen 03 Weingut Heinrich Mertes 04 Weingut Gebrüder Steffes 05 Weingut Werner Longen 06 Weingut Erhard Scherf 07 Weingut Karlsmühle Weingut Reichsgraf v. Kesselstatt Weingut Maximin-Grünhaus Weingut Karthäuserhof Bischöfliche Weingüter Trier Weingut Weis (Erben v. Beulwitz) 08 Weingut Frank Meyer 09 Weingut Dawen-Weibler 10 Weingut Johann Krämer-Meyer Weingut Franz Ambré-Meyer 11 Weingut Herbert Steffes 12 Weinmanufaktur Kasel Ab 11 Uhr Mittagstisch im Weinberg Pauliner Hof Festgastronomie Karin Krimmel Besuchen Sie auch unsere Vergleichsweinprobe: Ruwer vs. Terroir Moselle 7. Juni 20 h Bürgerhaus Kasel

Ruwer - 2 - Ausgabe 20/2013 Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer Untere Kirchstraße 1 54320 Waldrach Telefon: 06500-918000, Telefax: 06500-918100 E-Mail-Adresse: info@ruwer.de Internet-Adresse: www.ruwer.de Öffnungszeiten: montags bis freitags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr montags und mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr dienstags nachmittags geschlossen donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Touristinformation Ruwer Bahnhofstraße 37 a, 54317 Kasel Tel.: 0651-1701818, Fax: 0651-1709403 Öffnungszeiten: montags - freitags Juli bis Oktober samstags von 09.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr Redaktion Amtsblatt Telefon: 06500-918132 E-MailAdressen: amtsblatt@ruwer.de monika.grossmann@ruwer.de Redaktionsschluss für redaktionelle Texte Montag in der Erscheinungswoche 15.00 Uhr Ausnahme bei Feiertagen: siehe Mitteilung im Amtsblatt Privatanzeigen nur bei Verlag u. Druck Linus Wittich, Föhren jeweils Montag in der Erscheinungswoche Tel.: 06502-91470 Fax: 06502-9147250 Polizei Allgemeiner Notruf...Tel.: 110 Ortsgemeinden Mertesdorf, Kasel, Waldrach, Riveris, Morscheid, Thomm Polizeiinspektion Schweich...Tel.: 06502 / 9157-0 Kriminal- und Bezirksdienst Herr Ahmann...Tel.: 06502 / 9157-23 Ortsgemeinden Korlingen, Gutweiler, Sommerau, Gusterath, Pluwig, Ollmuth Polizeiinspektion Trier...Tel.: 0651 / 9779-0... Tel.: 0651 / 9779-3200-3205 Kriminalinspektion Trier...Tel.: 0651 / 9779-0...Tel.: 0651 / 9779-2291 u. 2292 Bezirksdienst Herr Edgar Heinz...Tel.: 0651 / 9779-3162 Ortsgemeinden Bonerath, Farschweiler, Herl, Hinzenburg, Holzerath, Lorscheid, Osburg, Schöndorf Polizeiinspektion Hermeskeil...Tel.: 06503 / 9151-0 Kriminal- und Bezirksdienst Herr Winter...Tel.: 06503 / 9151-24 Feuer und technische Hilfe Notruf...Tel.: 112 Rettungsdienst / Krankentransport Rettungsleitstelle Trier...Tel.: 112 Nacht- und Wochenendbereitschaft In der Zeit von Montag, 20.05.2013 bis Montag, 27.05.2013 Waldrach:...Gruppe 1 Technische Hilfe Kasel:...Gruppe 1 Technische Hilfe Schöndorf:...Gruppe 2 Ärztliche Notdienste Ärztlicher Notdienst für alle Gemeinden in der Verbandsgemeinde Ruwer außer Lorscheid: Wenn der Hausarzt nicht erreicht wird: von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr, von Mittwoch 14.00 Uhr bis Donnerstag 07.00 Uhr. zusätzlich nachts : montags, dienstags u. donnerstags von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Ärztl. Bereitschaftsdienstzentrale am Mutterhaus in Trier, Feldstraße...Tel.: 0651-45555 Im Falle von Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung in Koblenz...Tel.: 0261-39002400...oder Fax: 0261-39002114 Ärztlicher Notdienst nur für Lorscheid: Samstag, 18. Mai 2013 Dr. Schäfer/Aurich, Hermeskeil...Tel.: 06503-7640 Sonntag, 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag) Dr. Zais, Hermeskeil...Tel.: 06503-980060 Montag, 20. Mai 2013 (Pfingstmontag) Dr. Herm, Hermeskeil...Tel.: 06503-7686 Mittwoch, 22. Mai 2013 Dr. Zais, Hermeskeil...Tel.: 06503-980060 Kinderärztlicher Notdienst Samstag, Sonntag, Feiertage: 09.00-12.00 Uhr 15.00-18.00 Uhr Mittwoch: 15.00-18.00 Uhr Einheitliche Rufnummer mit Anrufweiterleitung an die jeweilige Dienstpraxis...01805-767 5463 Augenärztlicher Notdienst Einheitliche Rufnummer mit Anrufweiterleitung...01805-798999 Zahnärztlicher Notdienst Inanspruchnahme nur nach telefonischer Vereinbarung. Einheitliche zahnärztliche Notrufnummer:...01805-065100 (12 ct/min) Weitere Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst können unter www.bzk-trier.de nachgelesen werden. Eine Inanspruchnahme des zahnärztlichen Notfalldienstes ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich. Kurzfristige Änderungen siehe Tagespresse. Tierärztlicher Notdienst 18., 19. und 20. Mai 2013 Tierarztpraxis Dr. Brüning, Schweich...Tel.: 06502-9969902 Notdienst der Apotheken Ab 1. April 2008 ist der Ansagedienst sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz nur noch über die landesweit gültige Rufnummer... 01805 258825 plus Postleitzahl des Standortes zu erreichen. Notaufnahme der Krankenhäuser Es ist eine ständige (Not-) Aufnahmebereitschaft an den folgenden Trierer Krankenhausabteilungen eingerichtet: - chirurgische und innere Abteilung des Brüderkrankenhauses - chirurgische und innere Abteilung des Ev. Elisabeth-Krankenhauses - chirurgische und innere Abteilung des Marienkrankenhauses Trier-Ehrang - chirurgische und innere Abteilung des Mutterhauses - chirurgische und innere Abteilung des St. Josef Krankenhauses, Hermeskeil Pflegestützpunkt Beratungsstelle für ältere, kranke, pflegebedürftige und behinderte Menschen und ihre Angehörigen Hermeskeiler Straße 41a, 54320 Waldrach Therese Grewenig...Tel.: 06500-917943...E-Mail: t.grewenig@psp-trier-saarburg.de Birgit Reuter...Tel.: 06500-917944... E-Mail: b.reuter@psp-trier-saarburg.de...fax: 06500-917945

Ruwer - 3 - Ausgabe 20/2013 Sozialstation Deutsches Rotes Kreuz, Sozialstation in der Verbandsgemeinde Ruwer,... Tel.: 06500 / 19219... und 06500 / 9151-0 Wasserversorgung durch Zweckverband Wasserwerk Ruwer Neue Telefonnummer: Störungsannahme:...Tel.: 06500-918201 Für die Ortsgemeinden Gutweiler, Korlingen, Sommerau,...Tel.: 0651 / 7170 (Stadtwerke Trier) Stromversorgung Westnetz GmbH Störung Strom...Tel.: 0800-4112244 Jugendpflegerin der Verbandsgemeinde Ruwer Julia Eiter Tel. Verbandsgemeindeverwaltung:...06500-918114 Handy:...0171-5651443 E-Mail:... julia.eiter@ruwer.de Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinde Ruwer Marlies Roth, Untere Kirchstr. 1, 54320 Waldrach, Zimmer 10...Tel.-Nr. 06500-918-010...Fax: 06500-918-100...E-Mail: marlies.roth@ruwer.de Sprechstunden: donnerstags von 17.30 bis 18.30 Uhr Sicherheitsberater für Senioren in der Verbandsgemeinde Ruwer Herbert Cordier, Zu den Tannen 12, 54317 Gusterath...Tel.: 06588-7011... E-Mail: harry.cordier@web.de Hermann Göbel, Langensteinstr. 25, 54317 Riveris...Tel.: 06500-303... E-Mail: Hermanng@web.de Friedhelm Lehmann, Stauseestraße 3, 54317 Riveris...Tel.: 06500-988225... E-Mail: friedhelm-lehmann@t-online.de Frank Theis, St. Irminenstraße 1, 54317 Kasel...Tel.: 0170-2716450...E-Mail: F.Theis@web.de Sicherheitsberater für Senioren geben Tipps, wie man sich vor unangenehmen Überraschungen schützen kann, insbesondere in Zusammenhang mit Trickbetrügern, Kaffeefahrten, Gewinnmitteilungen, Haustürgeschäften, der Wohnungs- und Haussicherung bei einem Überfall, mit Straßenkriminalität oder mit richtigem Verhalten im Straßenverkehr. Die Arbeit der Sicherheitsberater ist ehrenamtlich Kreis Trier-Saarburg Leitstelle Älter werden Die Sicherheitsberater der VG Ruwer Beauftragter für Naturschutz für den Bereich der Verbandsgemeinde Ruwer Michael Gillert, Hermeskeiler Str. 41, 54320 Waldrach...Tel.: 06500-7293 Schiedsamtsbezirke und Schiedsmänner in der Verbandsgemeinde Ruwer Schiedsamtsbezirk Waldrach für die Ortsgemeinden Gutweiler, Kasel, Korlingen, Mertesdorf, Morscheid, Riveris, Sommerau und Waldrach Schiedsmann: Gerhard Hares, Am Kreuzweg 8b 54317 Morscheid, Tel.: 06500-3213148 Stellvertreter: Alfons Scheuring, Am Sportplatz 23 54317 Osburg, Tel.: 06500-7008 Diese Woche in den Kreis-Nachrichten Taurus-Rinder weiden bei Greimerath Europapreis für Kreis Trier-Saarburg Die Kreis-Nachrichten finden sich im Anschluss an den redaktionellen Teil des Amtsblattes. Schiedsamtsbezirk Osburg für die Ortsgemeinden Farschweiler, Herl, Lorscheid, Osburg und Thomm Schiedsmann: Alfons Scheuring, Am Sportplatz 23 54317 Osburg, Tel.: 06500-7008 Stellvertreter: Norbert Eiden, Zum Entertal 19 54316 Schöndorf, Tel.: 06588-982632 Schiedsamtsbezirk Pluwig für die Ortsgemeinden Bonerath, Gusterath, Hinzenburg, Holzerath, Ollmuth, Pluwig u. Schöndorf Schiedsmann: Norbert Eiden, Zum Entertal 19 54316 Schöndorf, Tel.: 06588-982632 Stellvertreter: Alfons Scheuring, Am Sportplatz 23 54317 Osburg, Tel.: 06500-7008 Forstdienststellen in der Verbandsgemeinde Ruwer Forstamt Hochwald Koblenzer Str. 71, 54411 Hermeskeil...Tel.: 06503-9279-0...Fax: 06503-9279-28 mit den Forstrevieren: Forstrevier Osburg-Farschweiler Revierleiter Philipps...Tel.: 06500-7673 Gemeinden Osburg, Farschweiler, Lorscheid u. Herl Forstrevier Schöndorf Revierleiter Franzen...Tel.: 06588-910736 Gemeinden Schöndorf, Holzerath, Bonerath, Pluwig, Ollmuth, Hinzenburg Forstrevier Waldrach Revierleiter Gillert...Tel.: 06500-7293 Gemeinden Waldrach, Morscheid, Riveris, Kasel, Mertesdorf, Gutweiler, Korlingen und Gusterath Forstrevier Reinsfeld-Grimburg Revierleiter Martin Ritter,...Tel. 06503-3710 Staatswald Forstrevier Sternfeld Markus Kritten...Tel.: 06500-910486... oder mobil 01522 8850297 Staatswald für die Gemeinde Thomm: Forstamt Trier...Tel.: 0651-824970 Forstrevier Fell Revierleiter Müller...Tel.: 06504-8750 Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier (A.R.T.) Die Durchwahlen der A.R.T. im Einzelnen: Abfall-Telefon...Tel.: 0651-9491414 Gebühren + Ummeldung der Abfallgefäße...Tel.: 0651-9491155 Zentraldeponie Mertesdorf...Tel.: 0651-9491350 Bodenbörse...Tel.: 0651-9491313 Telefax A.R.T...Tel.: 0651-9491609 Müllabfuhr: im Landkreis Trier-Saarburg...Tel.: 0651-9491233 Wertstoffeinsammlung...Tel.: 0651-9491235 Erdaushubzwischenlager Mertesdorf...Tel.: 0651-9580110 Grünschnitt-Sammelstelle Deponie Mertesdorf Öffnungszeiten: montags bis samstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Grünschnittannahmestellen Hockweiler und Reinsfeld Öffnungszeiten: von März bis November jeden Samstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr von Dezember bis Februar jeden ersten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Ruwer - 4 - Ausgabe 20/2013 Papier- und Wertstoffabfuhr: am Mittwoch, 22. Mai 2013 für die Ortsgemeinden: Grünhaus, Mertesdorf und Waldrach am Donnerstag, 23. Mai 2013 für die Ortsgemeinde: Thomm Terminangaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Termine in der Abfall- u. Wertstoff-Fibel 2013 der A.R.T. Weitere wichtige Telefonnummern Sozialstation Caritas, Schweich...Tel.: 06502-994003 CARITAS Werkstätten für psychisch Behinderte Trier...Tel.: 0651-828500...Fax: 0651-8285050 Zweigstelle Hermeskeil...Tel.: 06503-994157...Fax: 06503-994158 Malteser Hilfsdienst Waldrach...Tel. u. Fax: 06500-1882 Schöndorf...Tel.: 06588-3047 Seniorenhilfe Unteres Ruwertal e.v...tel.: 06500-1761...E-Mail: a.wahl2007@web.de Lebensberatung Hermeskeil...Tel.: 06503-6031-6032 Lebenshilfe Kreisvereinigung Trier-Saarburg e.v. Lebenshilfehaus P. Zettelmeyer, Konz...Tel.: 06501-92740 Ambulantes Hospiz Hochwald...Tel.: 06503-815805 Gemeindepsychiatrisches Betreuungszentrum d. Barm. Brüder, Hermeskeil...Tel.: 06503-994497 Notruf und Beratung für vergewaltigte und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen...Tel.: 0651-19740 Frauenhaus Trier Schutz und Hilfe für misshandelte und von Misshandlung bedrohte Frauen und deren Kinder Dt. Kinderschutzbund OV/KV Trier e.v...tel.: 0651-999366200 Notrufe und Beratung...Tel.: 0651-74444 Katholische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen -Beratung und Hilfe für Frauen und Familien - Sozialdienst katholischer Frauen Trier...Tel.: 0651-94960 Frauennotruf SkF...Tel.: 0651-9496-100 Babyfenster in Trier - abgeben statt aussetzen...tel.: 0651-9496-222 PROBARE Frauen PLUS Sie sind straffällig geworden oder Ihr Partner Krisentelefon...Tel.: 0178-1980755 Talisman Männerbüro Trier e.v. Selbsthilfegruppe Geschlagene u. Missbrauchte Männer...Tel.: 0172-6818451 Fachambulanz für Suchtkranke...Tel.: 0651-1453950 Verband der Blinden u. Sehbehinderten im Regierungsbezirk Trier e.v...tel.: 0651-44100 HörBIZ Trier - Beratung und Betreuung für hörbeeinträchtigte Menschen...Tel.: 0651-9944085 Elternkreis drogengefährdeter und drogenabhängiger Jugendlicher Tel.: 06592-3501 und...tel.: 02692-343 Narcotics Anonymous (NA) -Anonyme Drogensüchtige-Donnerstags - Treffen im Bürgerhaus Trier-Nord, 20.00 Uhr Al-Anon-Familiengruppe für Angehörige von Alkoholikern...Tel.: 06507-8245 Kreuzbund Trier e.v. Selbsthilfe u. Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige... Tel.: 01757032804... www.kreuzbund-rv-trier.de Telefonseelsorge Trier...Tel.: 0800-1110111 oder...tel.: 0800-1110222 Kinder- und Jugendtelefon...Tel.: 0800-1110333 Pro Familia...Tel.: 0651-463021-20 Integrationsfachdienst (IFD): - Vermittlungsberatung für Arbeitssuchende (SKM)...Tel.: 0651-146500 - Berufsbegleitende Beratung bei Problemen im Arbeitsleben (Caritas)...Tel.: 0651-2096250 Club Aktiv...Tel.: 0651-97859-17 Kinderfrühförderung und Elternberatung...Tel.: 0651-828610 Der Verein LERNEN FÖRDERN e.v. AIDS-Hilfe Trier e.v...tel.: 0651-44557...Tel.: 0651-97044-0...Fax.: 0651-97044-12 Hospiz-Verein Trier e.v...tel./fax.: 0651-44656 Selbsthilfe Hirntumor Trier...Tel.: 06597-4593 u....tel.: 0651-99476405 Arbeiterwohlfahrt-Beratungsstelle für gesetzliche Betreuungen...Tel.: 06503-99244 Selbsthilfegruppe Getrennte Väter...Tel.: 06502-995114 DRK KV Trier-Saarburg... Tel.: 06501-19219 Aktiver Dienst DRK Ruwertal e.v... Tel.: 0152-05390449 SGPR Selbsthilfe Gruppe Parkinson Ruwertal...Tel.: 06588-7472 Selbsthilfe Kontakt- und Informationsstelle e.v. Trier SEKIS... Tel.: 0651-141180 Landwirtschaftliche Familienberatung der Kirchen mit Sorgentelefon... Tel.: 0800-5465500 Haus der Gesundheit Trier / Trier-Saarburg... Tel.: 0651-4362217 Verbandsgemeinde Ruwer Stellenausschreibung Für unsere kommunale Kindertagesstätte Unterm Regenbogen in Morscheid suchen wir ab sofort eine/n engagierte/n Erzieher/in als pädagogische Fachkraft mit einem BU von 39,0 Stunden wöchentlich. Unsere Kindertagesstätte ist eine 3-gruppige Einrichtung mit einer Regelgruppe, einer geöffneten Kindergartengruppe und einer kleinen altersgemischten Gruppe. Wir betreuen Kinder von 2 bis 6 Jahren, ab August 2013 auch Einjährige. Von den insgesamt 65 Plätzen bieten wir 35 Ganztagsplätze. Wir suchen eine/n Mitarbeiter/in mit: - Freude und Begeisterung an der pädagogischen Arbeit - einem respektvollen und liebevollen Umgang mit den Kindern - Teamfähigkeit und mit der Bereitschaft sich selbst zu reflektieren - der Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit unserer pädagogischen Konzeption (nachzulesen unter www.morscheid.de) - der Bereitschaft zur Arbeit im offenen Konzept - Flexibilität und Belastbarkeit - Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung Was uns freuen würde: - Zusatzqualifikationen (z.b. Praxisanleitung, Fachkraft für Kleinstkindpädagogik) oder ein besonderes Interesse an einem Bildungsbereich (z.b. Musik, Kinderturnen, Waldpädagogik) Wir bieten: - aufgeweckte und wissbegierige Kinder - ein junges, engagiertes und motiviertes Team - interessierte Eltern Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, begl. Zeugnisse, Lichtbild) senden Sie bitte schnellstmöglich an: Kindertagesstätte Unterm Regenbogen z.h. Frau Spies Kirchstraße 9 54317 Morscheid

Ruwer - 5 - Ausgabe 20/2013 Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Verbandsgemeinderates Ruwer Einladung zur am Mittwoch, 22. Mai 2013 um 17.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses. Tagesordnung: Öffentlicher Teil: 1. Mitteilungen 2. Annahme oder Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gemäß 94 Abs. 3 GemO 3. Feuerwehrangelegenheit 4. Vergaben 5. Anfragen/Anregungen Nichtöffentlicher Teil: 6. Entwicklung der Finanzsituation 7. Vorberatung des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2013 8. Vergaben 9. Mitteilungen Busch, Bürgermeister Projekttage und Schulfest an der Ruwertalschule In diesem Jahr werden wir Projekttage zum Thema Verantwortung übernehmen mit unseren Schülerinnen und Schülern durchführen. Wir möchten unseren Kindern vielfältige Erfahrungsräume bieten und verdeutlichen, dass Engagement und Verantwortung nicht weit weg und abstrakt, sondern ganz nah und konkret er- und gelebt werden können. Von Mittwoch, 22.05.2013, bis Freitag, 24.05.2013 werden sich die Schülerinnen und Schüler unserer Schule in verschiedenen Projekten ausführlich mit dem Thema befassen. Wir möchten Ihnen die Ergebnisse unserer Arbeit am Freitag, dem 24.05.2013, von 14.30-17.30 Uhr im Rahmen eines kleinen Festes präsentieren. Dazu laden wir Sie herzlich in die Schule ein, genießen Sie mit uns in angenehmer Atmosphäre die Beiträge der Projektgruppen. Hierbei unterstützen uns der Förderverein und der Schulelternbeirat tatkräftig und sorgen für Ihr leibliches Wohl in Form von Kuchen, Getränken und Würstchen. Aufruf zur Haussammlung 2013 für blinde und sehbehinderte Menschen in Rheinland-Pfalz Liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen, in der Zeit vom 17. bis zum 27. Juni führt der Landesblinden- und Sehbehindertenverband Rheinland-Pfalz e.v. seine diesjährige Haussammlung durch. Der Verband ist ein Zusammenschluss von Blinden und Sehbehinderten zum Zwecke gegenseitiger Hilfe. Er sorgt dafür, dass den Betroffenen ein erfülltes und menschenwürdiges Leben möglich ist. Sie erfahren durch den Verband Betreuung, Beratung und individuelle Unterstützung. Menschen mit einem Handicap die größtmögliche Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Sehr gerne habe ich daher die Schirmherrschaft über diese so wichtige Aktion übernommen. Seine dringend notwendigen Aufgaben kann der Landesblindenund Sehbehindertenverband nicht alleine aus Eigengeldern und aus Landesmitteln finanzieren. Er ist auf die Hilfe der Solidargemeinschaft aller Bürger und Bürgerinnen angewiesen. Wir sollten die vielfältigen und wichtigen Aufgaben zum Wohle blinder und sehbehinderter Menschen in unserem Land großherzig unterstützen. Aus diesem Grund bitte ich Sie: Helfen Sie dem Landesblinden- und Sehbehindertenverband Rheinland-Pfalz e. V. durch eine großzügige Spende. Machen Sie sich bewusst: Jeder und jede von uns kann schon heute oder morgen durch eine Krankheit oder durch einen Unfall auf die Hilfe des Verbandes angewiesen sein. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Behörde hat dem Verband die Sammelerlaubnis erteilt. Den Bürgern und Bürgerinnen, die sich zum Wohl der Blinden und Sehbehinderten an der Haussammlung beteiligen, gehört mein Dank in gleicher Weise wie allen, die die Arbeit des Verbandes durch ihre Spende unterstützen. Malu Dreyer Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz Tag der Senioren in der Verbandsgemeinde Ruwer am 27. Mai im Festzelt in Osburg Wir laden alle Seniorinnen und Senioren herzlich ein mit uns einen schönen Nachmittag im Festzelt in Osburg zu verbringen. Wir beginnen um 14.00 Uhr mit folgendem Programm: - Grußworte Bürgermeister Bernhard Busch - Chorgemeinschaft Osburg - Solo Thomas Siessegger - Mundart-Vortrag - Singkreis Waldrach - Männertreff Schöndorf Wir freuen uns gemeinsam mit der Ortsgemeinde/Festgemeinschaft auf einen schönen Nachmittag. Wie angekündigt hier die Busabfahrtszeiten: Bus I Erzig-Reisen 12.40 Uhr Bonerath 12.45 Uhr Holzerath 12.50 Uhr Schöndorf (Lonzenburg nach Absprache) 12.55 Uhr Hinzenburg 13.00 Uhr Geizenburg 13.05 Uhr Ollmuth 13.10 Uhr Pluwig 13.15 Uhr Gusterath Bus II Erzig-Reisen 13.10 Uhr Gutweiler 13.15 Uhr Korlingen (Sommerau nach Absprache) 13. 25 Uhr Morscheid 13.30 Uhr Riveris 13.35 Uhr Waldrach (Lichtenthal) Bus I Dixius 13.15 Uhr Mertesdorf 13.25 Uhr Kasel 13.35 Uhr Waldrach (Dorfplatz) 13.45 Thomm Bus II Dixius 13.35 Uhr Lorscheid 13.40 Uhr Herl 13.45 Uhr Farschweiler nach Osburg Bitte anmelden bei der Verbandsgemeinde Ruwer Frau Roth 06500/918010 oder am Pflegestützpunkt Waldrach Frau Grewenig 06500/917943

Ruwer - 6 - Ausgabe 20/2013 Sprechtag des Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, Dieter Burgard, in Trier Die nächste Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger aus der Stadt Trier und dem Landkreis Trier-Saarburg ihre Anliegen und Probleme mit Dieter Burgard persönlich zu besprechen, besteht am Dienstag, den 4. Juni 2013 in der Stadtverwaltung in Trier. Ihre Anmeldung nimmt das Büro des Bürgerbeauftragten, Telefon: 06131/2899999 bis zum 27. Mai 2013 entgegen. Aufgabe des Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, Dieter Burgard, ist es unter anderem, bei Problemen mit einer Verwaltung nach Lösungen zu suchen. Er sieht sich als Lotse für die Bürgerinnen und Bürger, die den immer komplexer werdenden Verwaltungsstrukturen teils hilflos gegenüber stehen. Überparteilich und unabhängig setzt er sich für eine schnelle Klärung im Sinne der Bürgerin und des Bürgers ein. Er ist eine unabhängige Institution für alle Menschen in Rheinland-Pfalz und hat stets ein offenes Ohr für ihre Beschwerden und Vorschläge. Natürlich können sich Bürgerinnen und Bürger jederzeit auch außerhalb der Sprechtage schriftlich (Brief, per Telefax, per E-Mail oder über das Online-Formular auf der Internetseite) und telefonisch an den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, Dieter Burgard, 55116 Mainz, Kaiserstr. 32, Telefon: 06131/28999-0, Telefax: 06131/2899989, Email: poststelle@derbuergerbeauftragte. rlp.de, wenden. Die aktuellen Termine von weiteren Sprechtagen des Bürgerbeauftragten finden Interessierte im Videotext, Tafel 725, SWR Fernsehen. Informationen über den Landtag und die Arbeit des Bürgerbeauftragten sowie das Online-Formular sind im Internet unter: www.derbuergerbeauftragte.rlp.de abrufbar. Lärm durch Rasenmäher und andere Geräte und Maschinen Die Bestimmungen über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen wurden durch eine Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes zusammengefasst und vereinfacht. Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen (einschließlich Rasenmäher) ist an Werktagen in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 07:00 Uhr nicht erlaubt! An Sonn- und Feiertagen ist die Inbetriebnahme ganztägig unzulässig. Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler unterliegen wie bisher Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit (13:00-15:00 Uhr) sowie von 17:00 bis 09:00 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. Ebenso gilt hier ein ganztägiges Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen. Bei Störungen empfiehlt es sich, mit dem Verursacher zu sprechen und ihn zu bitten, die Betriebszeiten einzuhalten. Sollte dies nicht funktionieren, ist das Ordnungsamt der Ansprechpartner. Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen können mit einer Geldbuße geahndet werden. Es wird um entsprechende Beachtung und Rücksichtnahme gebeten. Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer - Ordnungsamt - Impressum: Wochenzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Ruwer, der Ortsgemeinden sowie Zweckverbände gemäß 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBL. S. 171) und den Bestimmungen der Hauptsatzung. Herausgeber, Druck + Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG Verantwortlich: Adresse: 54343 Föhren, Europaallee 2 Amtliche Bekanntmachungen: Bürgermeister Bernhard Busch (Industriepark Region Trier) untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Telefon und Fax: tel.: 0 65 00 / 918 000, Fax 0 65 00 / 918 100 Nachrichten und Hinweise Anzeigenannahme: tel.: 0 65 02-91 47-0 oder -240, von Vereinen: Bürgermeister Bernhard Busch, Fax: 0 65 02-91 47-250 Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer Redaktion: tel.: 0 65 02-9147-213, Fax: 0 65 02-72 40 Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren (Anzeigenleitung) Internet und E-Mail: www.wittich.de, E-Mail: info@wittich-foehren.de Erscheinungsweise: wöchentlich. Einzelstücke zu beziehen beim Postanschrift: Postfach 11 54, 54343 Föhren Verlag zum Preis von 0,50 Euro zzgl. Versandkosten. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Ruwer - 7 - Ausgabe 20/2013 Ausstellung im Rathaus Acrylmalerei von Petra Kohns-Merges vom 13.03.13 bis 24.05.13 in der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer in Waldrach Petra Kohns-Merges geb.: 1965 in Trier, lebt und arbeitet in Farschweiler Die gezeigten Bilder der Künstlerin zeigen den Menschen in der Kraft des Augenblicks! In Ihren Werken fließen Gefühle und durch Erlebtes ausgelöste Emotionen mit ein. Das Auseinandersetzen mit Traum und Wirklichkeit verbindet die Körper mit Raum und Farbe. In einigen Werken wird durch die Überlagerung einzeln verlaufender Lasuren ein geheimer diffuser Ort geschaffen, in dessen Hintergrund wir nur etwas erahnen können. Der freche Pinselduktus und die spielerische Art den Pinsel als Zeichenstift zu benutzen zeichnet die Arbeiten aus. Die Bilder machen neugierig, und laden zum Betrachten, Erkennen und Fühlen ein. Der Betrachter wird auf eine individuelle Reise mitgenommen. Worte der Künstlerin: Sehr wichtig in meinen Arbeiten ist mir der experimentelle Aspekt, da es mir nicht um die Darstellung des Sichtbaren - auch nicht um die Verfremdung der Wahrnehmung oder um eine bizarre Unterhaltung geht. Vielmehr möchte ich in meinen Bildern auf die Magie des Unsichtbaren aufmerksam machen - den Raum zwischen, hinter und in den Dingen, das Spiel von Nähe und Distanz, die Perspektiven und unkonventionellen Blickwinkel. Ausbildung: - 6 semestriges Kunststudium an der Europäischen Kunstakademie Trier - Mitglied Kulturwerkstatt, Tufa, - Vertreten in der Artothek23 der Tufa Trier Preise: 1. Preis Kategorie Acryl Art on WEB 2012, C.E.P.A.L. Kédange sur Canner / Frankreich Auswahl von Einzelausstellungen und Ausstellungsbeteiligungen 2011/2012 - Galerie Walderdorff, Trier (K) - Jahresausstellung der Kulturwerkstatt Tufa in Trier - 14. intern. Kunstausstellung Art on WEB 2012 (K) C.E.P.A.L. Kédange sur Canner /Frankreich - Kunstprojekt St. Matthias im Focus (K) - Einzelaustellung in der Hauptstelle der Volksbank Trier - Künstler der Region, Eisenbahnhalle Losheim 2011 - Kunstausstellung der EVBK in Prüm (K) Kontaktdaten: 0170-3861234, www.kunst-pekome.de E-Mail: info@ kunst-pekome.de Aus den Gemeinden Bonerath Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Bonerath vom 12. April 2013 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Reinigungspflichtige (1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus 17 Abs. 3 LStrG. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird. (3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. (5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. 2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. (2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt. (3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2. (4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.b. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes). (5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde. (6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind. 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf eine/n Dritte/n übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

Ruwer - 8 - Ausgabe 20/2013 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere 1. das Säubern der Straßen ( 5) 2. die Schneeräumung auf den Straßen ( 6) 3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ( 7) 4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. 5 Säubern der Straßen (1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. (2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. (3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden. (4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall. (5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt. 6 Schneeräumung (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 7 Bestreuen der Straße (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zuund Abgang gewährleistet ist. (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. (4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 8 Konkurrenzen Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. 9 Geldbuße Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die 4, 5, 6, 7 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde vom 26. Oktober 1966 außer Kraft. Bonerath, den 12. April 2013 gez. Gabriele Terres, Ortsbürgermeisterin Hinweis gem. 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Farschweiler Sprechstunde und Erreichbarkeit des Gemeindebüros/der Ortsbürgermeisterin Sprechstunden sind immer montags von 09.00 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr in der Hauptstr. 34, Farschweiler. Außerhalb dieser Zeiten können Termine vereinbart werden. Sie erreichen mich telefonisch unter der Nr.: 06500 / 917536. Bitte hinterlassen Sie ggf. eine Nachricht mit Namen und Telefon-Nr. auf dem Anrufbeantworter. Gern können Sie Ihre Anliegen auch per E-Mail an mich geben: ortsbuergermeisterin@farschweiler.de oder den Beigeordneten und Ratsmitgliedern mitteilen, diese werden dies entsprechend an mich weiterleiten. Informationen und Termine zum Gemeindeleben finden Sie unter: www.farschweiler.de Silke Bigge, Ortsbürgermeisterin

Ruwer - 9 - Ausgabe 20/2013 Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Farschweiler vom 27. April 2013 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Reinigungspflichtige (1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus 17 Abs. 3 LStrG. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird. (3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. (5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. 2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. (2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt. (3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2. (4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.b. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes). (5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde. (6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind. 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf eine/n Dritte/n übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen. 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere 1. das Säubern der Straßen ( 5) 2. die Schneeräumung auf den Straßen ( 6) 3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ( 7) 4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. 5 Säubern der Straßen (1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. (2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. (3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden. (4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall. (5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt. 6 Schneeräumung (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Ruwer - 10 - Ausgabe 20/2013 7 Bestreuen der Straße (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zuund Abgang gewährleistet ist. (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen, Blitzeis, Schneeregen, Glätte usw.), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. (4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 8 Konkurrenzen Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. 9 Geldbuße Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die 4, 5, 6, 7 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde vom 27. Oktober 1966 außer Kraft. Farschweiler, den 27. April 2013 gez. Silke Bigge, Ortsbürgermeisterin Hinweis gem. 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gusterath Gemeindesprechstunde Jeden Mittwoch von 17.00 bis 18.00 Uhr im Gemeindebüro, Schulplatz 10 (beim Bürgerhaus) können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen persönlich vorbringen. Entweder werde ich oder einer der Beigeordneten anwesend sein. Darüber hinaus bin ich wie folgt zu erreichen: Telefon: 06588-910349 E-Mail: Internetseite: ortsbuergermeister@gusterath.de www.gusterath.de Alfred Bläser, Ortsbürgermeister Aus der Sitzung des Gemeinderates Gusterath vom 18.04.2013 Bauvorhaben Bürgerhaus / Grundschule Ortsbürgermeister Bläser führte einleitend aus, dass soeben vor der Gemeinderatssitzung eine Begehung und Aussprache im Bereich zwischen Schulgebäude und altem Bürgerhaus stattfand, wo u.a. Herr Vogt als Vertreter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, die beiden Landtags abgeordneten Frau Sahler- Fesel (SPD) und Herr Arnold Schmitt (CDU) sowie Bürgermeister Busch teilnahmen. Unter den zahlreichen Zuhörern im Sitzungsraum begrüßte der Vorsitzende auch die Rektorin der Grundsschule St. Martin, Frau Rosi Ewen, und erteilte das Wort an den anwesenden Planungsarchitekten Stein. Dieser stellte anhand eines Modells der beiden Gebäude nochmals das Gemeinschaftsprojekt in seinen unterschiedlichen Teilbereichen, dem vorgesehenen Raumprogramm und den Nutzungsmöglichkeiten vor. Der Vorsitzende ergänzte, dass die veranschlagten Gesamtkosten mit rd. 2,6 Millionen Euro jüngst beim Besuch der SGD Nord in Koblenz auf rd. 2 Millionen Euro gedeckelt wurden, ansonsten das Land Rh.-Pfalz keine Fördermittel gewährt. Für detaillierte Ausführungen hierzu erteilte er das Wort an den Vertreter der SGD Nord. Herr Vogt zeigte die baufachliche Beteiligung der SGD Nord in dem Genehmigungsverfahren auf, bevor letztendlich das Finanzministerium in Mainz im Zusammenwirken mit der Aufsichts- und Genehmigungsdirektion (ADD) in Trier die Zuwendungsgelder freigibt. Auf den Prüfstand kommen seitens SGD Nord das Raumprogramm, die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und die Kostenplanungen im Rahmen der Vorgaben durch den Landesrechnungshof. Danach sollten Grundfläche und Raumbedarf in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde Gusterath stehen. Insbesondere ging Herr Vogt ein auf die nicht unerheblichen Abweichungen hinsichtlich Netto-Grundrissfläche (730 qm zu jetzt 960 qm) - Raumplanung mit Ruheraum für Schulkinder (56 qm), Mehrzweckraum (197,5 qm), Haustechnikbereich im Keller mit Holzpelletlager - Richtwerte bei kostengünstiger einfachen Bauausführung beim Schulbau mit rd. 580.000 EUR und Bürgerhaus mit rd. 1,1 Mio. EUR, zus. rd. 1,7 Mio. EUR (zu jetzt 2,6 Mio. EUR) - Vergleichswerte Volumen Rauminhalt und Grundfläche - angedachte Höhe Mehrzweckraum mit 5,60 m (ausreichend 4 m) - Baukostenkalkulation mit 1.683 EUR/ qm laut Landesvorgabe bei einfachem Standart, orientiert an 45 abgerechneten Verbleichsobjekten (zu jetzt geplant 2.057 EUR/qm). Es stehe jetzt an, Abstimmungsgespräche zu Korrekturplanungen zu führen, damit das Gemeinschaftsobjekt tragfähig wird. Nach diesen Ausführungen bedankte sich Bürgermeister Busch bei Herrn Vogt für die Bereitschaft, vor Ort nach Gusterath zu dem sehr produktiv verlaufenen Vorgespräch zu kommen und an der heutigen Gemeinderatssitzung Rede und Antwort zu stehen. Er begründete nochmals aus seiner Sicht Zweck und Erfordernisse des geplanten Gemeinschaftsvorhabens und sicherte zu, dass entsprechend dem heutigen Vorgespräch konkretere Nachweise zur Bauausführung (insbesondere Keller) und zum Raumbedarf durch den Architekten vorgelegt werden. SPD-Fraktionssprecher Stefan Metzdorf sprach sich in seinem Redebeitrag ausdrücklich dafür aus, jetzt durch Detailabstimmung für einen zweckdienlichen Bau ohne Luxus Sorge zu tragen. Er kritisierte, dass das förderfähige Raumprogramm viel früher mit der SGD Nord hätte abgestimmt werden können. Von Bürgermeister Busch habe er sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mehr Nachdruck in dem stockenden Verfahrensablauf erhofft. Seitens der beiden Ratsmitglieder Wilfried Forster und Dr. Scherer wurden noch die ortsspezifischen Anforderungen an den Raumbedarf hervorgehoben, auch insbesondere im Hinblick auf die stetig