TOP 1 Berichte des Prüfungsamtes und der ZfsL 2. TOP 2 Einstellungstermine Staatsprüfungen 2016 / TOP 3 Widerspruchs- und Klageverfahren 3

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Inhalt dieses Informationsbriefes:

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Transkript:

Seite 1 von 9 Frau Mustermann Aktenzeichen DB ZfsL / SL 2016 RSD Peter Meurel Arbeitsbereich 2 Lehramt HRGe Telefon 0231 936977-30 Telefax 0231 936977-79 peter.meurel@pa.nrw.de (Zweite) Staatsprüfungen Landesweite und lehramtsbezogene Dienstbesprechungen des Landesprüfungsamtes mit den Leitungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und den Leitungen der Seminare Ergebnisniederschrift Inhalt Seite TOP 1 Berichte des Prüfungsamtes und der ZfsL 2 TOP 2 Einstellungstermine Staatsprüfungen 2016 / 2017 2 TOP 3 Widerspruchs- und Klageverfahren 3 TOP 4 Absage von Prüfungseinsätzen 5 TOP 5 Einzelaspekte zur Langzeitbeurteilung gemäß 16 OVP 6 TOP 6 Einzelaspekte zur Organisation des Prüfungstages 6 TOP 7 Einführungsveranstaltungen neue Fachleitungen 7 TOP 8 Verschiedenes 8

Seite 2 von 9 TOP 1 Berichte des Prüfungsamtes und der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Im Prüfungszeitraum 1.5.2015-30.4.2016 (Prüfungen Herbst 2015 und Frühjahr 2016) wurden landesweit insgesamt 8.442 Staatsprüfungen und Zweite Staatsprüfungen abgelegt. Das sind über 200 Prüfungen mehr als im vergleichbaren Zeitraum 2014/2015. 3.733 (44%) aller Prüfungen wurden im Lehramt Gymnasium/Gesamtschule abgelegt, 1.768 (21%) im Lehramt Grundschule, 1.314 (16%) im Lehramt für Haupt-, Real- und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, 644 (8%) im Lehramt für Berufskollegs und 983 (12%) im Lehramt für sonderpädagogische Förderung, einschließlich der 312 Prüfungen im Rahmen von VOBASOF. Die Notenmittelwerte der Gesamtergebnisse der einzelnen Lehrämter sind im Vergleich zu den Vorjahren nahezu unverändert. Der Anteil der nicht bestandenen Prüfungen ist geringfügig zurückgegangen, deutlich weniger Kandidatinnen und Kandidaten sind ausgeschieden. Eine Analyse der Gründe für das Nichtbestehen bei (Zweiten) Staatsprüfungen im Frühjahr 2016 ergibt folgendes Bild: die Bewertungen der UPP sind zu 55% der Grund für das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung, gefolgt von den LZB (38%). Beim Endgültig-Nicht-Bestehen sind die LZB mit 40% Ursache, während die Bewertung der UPP als Ursache mit nur 36% beteiligt ist. Rücktritte ohne Genehmigung (22%) spielen in der Wiederholungsprüfung eine deutlich größere Rolle für das Nichtbestehen als in der Erstprüfung (4%). TOP 2 Einstellungstermine - Staatsprüfungen 2016 /2017 Die Terminpläne für die am 1.5.2015 und 1.11.2015 in den Vorbereitungsdienst (OBAS 1.11.2014 und 1.5.2015) eingestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter stehen auf der Homepage des Landesprüfungsamtes zur Einsicht. Die Zeugnisausgabe im April 2017 erfolgt am Samstag, den 29.4.2017. Das Zeugnisdatum bleibt der 30.4.2017.

Seite 3 von 9 Gemäß Erlass des Ministeriums vom 04.07.2016 erhalten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bzw. Lehrkräfte, deren Vorbereitungsdienst bzw. berufsbegleitende Ausbildung am Dienstag, den 31.10.2017 (gesetzlicher Feiertag) endet, ihr Zeugnis am Montag, den 30.10.2017. Das Zeugnis über die (Zweite) Staatsprüfung trägt das Datum des regulären Vorbereitungsdienstes (31.10.2017). TOP 3 Widerspruchs- und Klageverfahren Ein unterbliebener Einsatz im selbstständigen Unterricht auf Grund mangelnder Kompetenzen stellt keinen Ausbildungsmangel dar Gemäß 11 Abs. 3 und 7 OVP werden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht eingesetzt. Setzt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter die Anwärterinnen und Anwärter gleichwohl allein im Rahmen von Hospitationen und Unterricht unter Anleitung ein, führt dies nicht allein zur Rechtswidrigkeit der Ausbildung und der Langzeitbeurteilung, wenn der unterbliebene Einsatz seinen Grund in der noch nicht hinreichend entwickelten Kompetenz des Prüflings hat. Das Verwaltungsgericht Köln begründet dies in dem Urteil vom 20. Mai 2015 (10 K 3994/14) unter anderem mit Verweis auf 1 Abs. 1 Schulgesetz. Schulleiterinnen und Schulleiter hätten nicht nur einen Ausbildungsanspruch der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, sondern auch den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu erfüllen. Im Spannungsverhältnis dieser Ansprüche sei in dem konkreten Fall die Entscheidung des Schulleiters, die Klägerin nicht im selbstständigen Unterricht einzusetzen, angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite sachgerecht gewesen. Die Noten in den Fächern bilden keinen Rahmen für die Endnote einer Langzeitbeurteilung Mit Urteil vom gleichen Tag (10 K 111/14) hat das Verwaltungsgericht Köln ebenfalls bestätigt, dass die Endnote einer Langzeitbeurteilung nicht aus der durch zwei geteilten Summe der Noten in den Fächern der Ausbildung gebildet werde. 16 Abs. 1 OVP enthalte keine derartige Berechnungsregel. Aus der Konjunktion sowie in 16 Abs. 1 Satz 1 OVP gehe vielmehr hervor, dass alle

Seite 4 von 9 Noten unabhängig voneinander vergeben würden. Eine Abweichung der Endnote von den Noten in den Fächern der Ausbildung sei daher grundsätzlich möglich. Eine Einschränkung von diesem Grundsatz bestehe gemäß 16 Abs. 1 Satz 3 OVP nur dann, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügten. In diesem Fall müsse die Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note mangelhaft oder ungenügend abschließen. In dem konkreten Fall habe der Schulleiter die Abweichung der Endnote ( ungenügend ) von den Noten in den Fächern der Ausbildung ( mangelhaft ) nachvollziehbar im Wesentlichen mit den besonders gravierenden Defiziten der Klägerin in den außerunterrichtlichen Kompetenzbereichen begründet. Schulleiterinnen und Schulleiter sind nicht verpflichtet Unterrichtsbesuche durchzuführen Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 11. April 2016 (15 K 6712/14) bestätigt, dass Schulleiterinnen und Schulleiter nicht verpflichtet sind Unterrichtsbesuche durchzuführen. Während 17 Abs. 2 OVP 2003 eigene Unterrichtsbesuche noch vorgesehen habe, enthalte 16 Abs. 3 OVP 2011 eine diesbezügliche Vorgabe nicht. Diese Vorschrift verpflichte Schulleiterinnen und Schulleiter eigene Beobachtungen anzustellen, nicht jedoch, diese eigenen Beobachtungen in Unterrichtsbesuchen zu machen. Prüflinge haben keinen Anspruch auf Einsicht in Prüfernotizen Die Ansprüche des Prüflings auf Akteneinsicht und auf eine angemessene und nachvollziehbare Bewertungsbegründung begründen keinen Anspruch des Prüflings, Einblick in die während der Unterrichtspraktischen Prüfungen und den anschließenden Beratungen angefertigten persönlichen Notizen eines Prüfers zu bekommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies in einem Beschluss vom 18. Januar 2016 (14 B 1393/15) den diesbezüglichen Antrag eines Prüflings mit Verweis darauf zurück, dass die persönlichen Notizen der Prüferinnen und Prüfer nicht Bestandteil der Prüfungsakte werden und auch nicht erforderlich sind, damit der Prüfling die wesentlichen Gründe für die Bewertung erfährt. Die Bewertungsbegründung ergebe sich aus der Niederschrift sowie - gegebenenfalls - aus den im Widerspruchs- und Klageverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Prüfungsausschusses.

Seite 5 von 9 Übernahmen aus eigenen Unterrichtsentwürfen in eine schriftliche Arbeit müssen als solche gekennzeichnet werden Schließlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4. März 2016 (15 K 7655/14) die Einschätzung des Prüfungsamtes bestätigt, dass Übernahmen von Passagen aus einer anlässlich eines Unterrichtsbesuches angefertigten (eigenen) schriftlichen Planung im Sinne des 11 Abs. 3 S. 7 OVP in eine Schriftliche Arbeit gemäß 32 Abs. 5 OVP als solche gekennzeichnet sein müssen. Mache ein Prüfling in einer schriftlichen Arbeit nicht deutlich, dass er Passagen aus einem Unterrichtsentwurf übernommen hat, sei dies geeignet, bei den Prüferinnen und Prüfern einen Irrtum über die Qualität der schriftlichen Arbeit hervorzurufen. Die Unterrichtsbesuche der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder dienten gemäß 11 Abs. 3 S. 4 OVP der Anleitung, Beratung, Unterstützung und Beurteilung. Es liege daher auf der Hand, dass es für die Bewertung von Relevanz sei, ob der Prüfling in der Staatsprüfung eine völlig neue schriftliche Arbeit anfertige oder auf Teile einer schriftlichen Planung zurückgreife, die er anlässlich eines Unterrichtsbesuches angefertigt habe. TOP 4 Absage Prüfungseinsätze (Herbst 2015/ Frühjahr 2016) Lehramtsübergreifend sind Absagen der Vorsitzenden der Hauptgrund für eine neue Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Allerdings fällt nach wie vor die Diskrepanz der deutlich höheren Absagequote der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder in der Funktion als fremde Seminarausbilderin oder fremder Seminarausbilder (im Vergleich zu der Absagequote in der Funktion als bekannte Seminarausbilderin oder bekannter Seminarausbilder) auf. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass bei Absage von Prüfungseinsätzen durch Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder der Dienstweg über die Seminare einzuhalten ist (vgl. Protokoll vom 21.02.2011).

Seite 6 von 9 TOP 5 Einzelaspekte zur Langzeitbeurteilung gemäß 16 OVP 2011 Beurteilungszeitraum Es ist darauf zu achten, dass auf dem Deckblatt der abschließenden Langzeitbeurteilung der Schule und des ZfsL der gesamte Zeitraum des Vorbereitungsdienstes als Beurteilungszeitraum angegeben ist (und nicht nur der Zeitraum, der auf eigenen Beobachtungen beruht). Dies betrifft insbesondere abschließende Langzeitbeurteilungen, die (z.t. mehrere) andere Langzeitbeurteilungen mit einbeziehen müssen. Die einbezogenen Langzeitbeurteilungen sind auf der 2. Seite der LZB unter Beurteilungsgrundlagen aufzuführen. (Vgl. Protokoll vom 26.06.2015, TOP 3 und TOP 5) Verfahren der Übermittlung der LZB an das Prüfungsamt Um die Übermittlung per Fax zu beschleunigen, sind Anfang August 2016 folgende Faxnummern für die einzelnen lehramtsbezogenen Aufgabenbereiche des Arbeitsbereichs 2 (Zweite) Staatsprüfungen eingerichtet worden: 0211-87565 141 1000 (Lehramt an Grundschulen) 0211-87565 141 1001 (Lehramt für sonderpädagogische Förderung) 0211-87565 141 1002 (Lehramt an Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen) 0211-87565 141 1003 (Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) 0211-87565 141 1004 (Lehramt an Berufskollegs) Die eingegangenen Faxnachrichten werden dann von den jeweiligen Sachbearbeitungen abgerufen. TOP 6 Einzelaspekte zur Organisation des Prüfungstages UPP in heterogenen Lerngruppen Die Handlungsempfehlungen des Landesprüfungsamtes zu Unterrichtspraktischen Prüfungen in heterogenen Lerngruppen zur Erprobung in der Grundschule, die die Seminarleitungen Grundschule zusammen mit dem Landesprüfungsamt entwickelt haben, erwiesen sich im bisherigen Erprobungszeitraum im Frühjahr 2016 als sehr praktikabel. Es wird angeregt, dass diese Handlungsempfehlungen in den anderen Lehrämtern ebenfalls erprobt werden und dass (spätestens) bei der nächsten Dienstbe-

sprechung im nächsten Jahr über die Erfahrungen berichtet wird und ggf. Änderungen vorgeschlagen werden. Seite 7 von 9 Vorsitz in (Zweiten) Staatsprüfungen Schulleiterinnen und Schulleiter mit dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung/Lehramt für Sonderpädagogik, die eine allgemeinbildende Schule leiten, können als Vorsitzende in (Zweiten) Staatsprüfungen für die Lehrämter für die Primarstufe, an Grundschulen und an GHRGe (Grundschule) und für die Lehrämter an GHRGe, HRSGe und für die Sekundarstufe I (HRGe) an allgemeinbildenden Schulen in den Klassen 1 bis 10 eingesetzt werden, und zwar bevorzugt an der Schulform, die sie leiten (z.b. Grundschule, Hauptschule, Realschule). Sie können natürlich auch weiterhin als Vorsitzende für Staatsprüfungen für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung eingesetzt werden. Verfahren bei Erkankung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am Prüfungstag Keine Ton- und Bildaufzeichnungen von Unterrichtspraktischen Prüfungen Geschlechtergerechte Sprache in Schriftlichen Arbeiten Wegen häufiger Anfragen wird noch einmal auf das Verfahren bei der Erkrankung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, auf die Nichtzulässigkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen in UPP und auf eine geschlechtergerechte Sprache in der Schriftlichen Arbeit hingewiesen (vgl. Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, S. 10/11 und S. 14). Bewirtung bei (Zweiten) Staatsprüfungen Aus gegebenem Anlass wird noch einmal darauf hingewiesen, dass davon abzusehen ist, Prüflinge im Zusammenhang mit (Zweiten) Staatsprüfungen in irgendeiner Form an der Bewirtung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu beteiligen. TOP 7 Einführungsveranstaltungen für neue Fachleitungen Die Veranstaltungen finden immer freitags statt. Die Einladungen für die nächste Kohorte am 3.6., 17.6. und 24.6.2016 sind bereits verschickt worden. Geplant sind zwei weitere Einführungsblöcke (11.11., 18.11. und 25.11.2016 / 2.12., 9.12. und 16.12.2016). Die Einladungen erfolgen durch das Prüfungsamt nach dem Datum der Berufung als Fachleiterin bzw. als Fachleiter.

Seite 8 von 9 TOP 8 Verschiedenes Beratungsstelle Praxissemester Im Zuge der Verabschiedung des LABG 2009 wurde das Praxissemester für Studierende im 2. respektive 3. Semester des Masterstudiums eingeführt. Hierzu wurden Unterstützungsleistungen seitens des LPA ab Frühjahr 2015 in Form von Kooperations- und Beratungsinitiativen zur Implementierung erfragt. Ab 01/2014 fanden daraufhin erste Besprechungen im MSW statt, die in der Gründung der Beratungsstelle Praxissemester als Service für die Schulseite mündeten. Angesiedelt an den fünf verbleibenden Außenstellen des Landesprüfungsamtes - nämlich in Essen-Köln-Münster-Paderborn-Siegen - wurden die Aufgaben der Leitungen und Sachbearbeitungen definiert, die Beschäftigten in der Anwendung von PVP geschult und im September 2014 die Homepage freigeschaltet. Während zu Beginn noch 20-30 Anfragen/Woche eingingen, haben sich diese erheblich reduziert. Thematisch konzentrieren sich die Anfragen häufig auf Login Probleme schulseitig (PVP: Landesweites logistisches Onlineverfahren zur Vergabe der Praktikumsplätze im Praxissemester - Platzanbindung und Verteilung in der Ausbildungsregion). Begleitet wird das Praxissemester durch eine Evaluation des MSW sowie eine Evaluation in den Ausbildungsregionen. Beratungsstelle alle Lehrämter Nachdem die Beratungsstelle für das Lehramt an Berufskollegs im Juni 2015 erfolgreich gestartet ist, entstand die Idee eines erweiterten Beratungsangebots für alle Lehrämter. Um eine gleichförmige Beratungspraxis zu sichern, soll die Beratungsstelle des LPA erweitert werden. Die Erste Sitzung erfolgte im Januar 2016 mit Folgeterminen im März und April, so dass ein erster virtueller Entwurf bereits fertig gestellt ist und noch in diesem Monat dem MSW präsentiert wird.

Seite 9 von 9 Anpassungslehrgänge Es ist beschlossen worden, die ZfsL bei der Durchführung der Anpassungslehrgänge, die für eine Anerkennung von Lehramtsabschlüssen gemäß AnerkennungsVO Berufsqualifikation erforderlich sind, aufgrund der im LPA vorhandenen Expertise zu unterstützen. Die Außenstellen des Landesprüfungsamtes werden nicht nur wie bisher die Kandidatinnen und Kandidaten im Vorfeld bei der Auswahl der zu erbringenden Studienleistungen beraten, sondern zukünftig auch prüfen und bescheinigen, ob die Studienleistungen vollständig erbracht worden sind. gez. Meurel