Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung

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Transkript:

Seite 1 von 5 Bundesministerium für Arbeit und Soziales von bindenden Festsetzungen und einer Aufhebung von bindenden Festsetzungen des es Vom 19. September 2017 Auf Grund des 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, hat der die nachstehenden bindenden Festsetzungen und eine Aufhebung von bindenden Festsetzungen für Lederhandschuhe beschlossen, denen die beteiligten Länder und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt haben. A. Bindende Festsetzung von Entgelten, Urlaub und sonstigen Vertragsbedingungen für in Heimarbeit Beschäftigte Die bindende Festsetzung hat folgenden Geltungsbereich: sachlich: I. 1 Geltungsbereich die bindende Festsetzung gilt für alle Betriebe, die Waren (auch Vorprodukte) aus Leder, aus Kunststoffen gleich ob starr oder flexibel, beschichtet oder mehrschichtig aus beschichteten und unbeschichteten Geweben, Gewirken oder Gestricken, Vliesen aus Pappen, Vulkanfiber sowie aus Bast, Stroh oder anderen geeigneten Materialien herstellen bzw. reparieren, insbesondere Täschner-, Feinsattler- und Sattlerwaren, Reiseartikel und Koffer aller Art, Etuis, Kulturtaschen und Einkaufsbeutel, auch Tragetaschen für Zeitungen und Anzeigenblätter sowie Zeltbeutel aus Baumwolltuch, genäht aus zugeschnittenen Taschenteilen, Sport- und Jagdausrüstungsartikel sowie sonstige Ausrüstungsartikel aller Art, Reitartikel und Tiergeschirre, Rucksäcke, Gamaschen, Schonbezüge, Arbeiterschutzartikel, Gürtel, Beriemungen aller Art auch Flechtriemen, Schnürriemen, Peitschenriemen Uhrarmbänder, Lederknöpfe, Hosenträgergarnituren aus Leder und verwandte Artikel, Behälter und Auskleidungen aller Art, tiefgezogene Formteile, Planen, Bespannungen, Zelte, Traglufthallen, Schichtstoff-Formate Zuschnitte und Stanzteile, Profile und Profilrahmen ; ferner für Schärfereien, Flechtereien, Präge- und Pressereibetriebe. Unter diese bindende Festsetzung fallen auch Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, jedoch nicht solche, in denen zurzeit eine andere bindende Festsetzung gilt oder nachwirkt. Diese bindende Festsetzung gilt nicht: a) für die Schuh-, Handschuh- und Treibriemenindustrie, b) für Hersteller von Flechtriemen, Lederschuhriemen und Einfassbändern für die eigene Fabrikation in Betrieben, die überwiegend Schuhe und Schuhteile herstellen. persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten. räumlich: für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Seite 2 von 5 2 Entgeltregelung Das für die Entgeltberechnung zugrunde zu legende Stundenentgelt beträgt: 1. für einfache Tätigkeiten und Tätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit von zwei bis sechs Wochen verrichtet werden können, z. B. Produktreinigung, Abschneiden von Fäden, Entsorgung von Verpackungen, Verpackungsarbeiten, Einlegen von Musterzetteln, Etikettieren, Färben, Kaschieren, Nachstanzen, Prägen von einfachen Kleinteilen, Futternäharbeiten und einfache Montagearbeiten ab 1. November 2017 9,69 ab 1. November 2018 9,75 2. für Tätigkeiten, für die gründliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mehrjährigen Praxis entsprechen, z. B. das Bedienen und Einstellen von einfachen Produkteinrichtungen mit Sichtkontrolle, schwierige Näharbeiten (Steppen von Ziernähten), selbstständige Durchführung einfacher Kommissionierarbeiten, Anfertigung einfacher technischer Skizzen mit dazugehörenden einfachen Berechnungen nach Vorlage, Näharbeiten/Stepparbeiten mit hohen handwerklichen Geschicklichkeitsanforderungen bei schwer zu verarbeitendem Material ab 1. November 2017 9,92 ab 1. November 2018 10,00 3. für qualifizierte Tätigkeiten, für die vertiefte Fachkenntnisse aufgrund einer entsprechenden Berufsausbildung oder mehrjährigen Berufspraxis erforderlich sind, z. B. Täschnerarbeiten, Näharbeiten/Stepparbeiten mit besonders hohen handwerklichen Geschicklichkeitsanforderungen (z. B. Kedern von Hand) und für die Endkontrolle am fertigen Produkt ab 1. November 2017 10,61 ab 1. November 2018 10,69. 3 Zuschnitt und Hilfsstoffe (1) Den in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten sind der fertige Zuschnitt und sämtliche Hilfsstoffe unentgeltlich zu stellen. (2) Werden Hilfsstoffe (Klebematerial, Garn usw.) von der/dem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten gestellt, so sind ihr/ihm hierfür die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. 4 Heimarbeitszuschlag, Kostenzuschlag und sonstige Zuschläge (1) Für die Gestellung der Werkstatt, Miete, Heizung, Licht usw. erhält die Heimarbeiterin/der Heimarbeiter und die Hausgewerbetreibende/der Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte einen Zuschlag von 10 % vom reinen Arbeitsentgelt. (2) Hausgewerbetreibende mit fremden Hilfskräften sowie gleichgestellte Lohngewerbetreibende und Zwischenmeisterinnen/Zwischenmeister erhalten zu ihrem reinen Arbeitsentgelt einen Zuschlag für allgemeine Kosten (Betriebskosten und Sozialleistungen usw.) in Höhe von 20 %, einen Krankengeldzuschlag von 6,4 % und eine Urlaubsvergütung von 9,1 %. (3) Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte erhalten einen Krankengeldzuschlag von 3,4 % (Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 [BGBl. I S. 1014, 1065] in der jeweils geltenden Fassung). (4) Außerdem besteht ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung für jeden gesetzlichen Feiertag gemäß den 2 und 11 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Diese Zuschläge sind jeweils gesondert im Entgeltbuch auszuweisen. 5 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung ist Bestandteil dieser bindenden Festsetzung. 6 Urlaub (1) Die in Heimarbeit Beschäftigten haben jährlich Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Die Urlaubsdauer beträgt einheitlich für alle in Heimarbeit Beschäftigten ab dem Urlaubsjahr 2014 30 Arbeitstage.

Seite 3 von 5 (2) Das Urlaubsentgelt der Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter beträgt für jeden Urlaubstag 0,43 % des im Berechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres verdienten reinen Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Kostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen. (3) Das Urlaubsentgelt ist bei der letzten Entgeltzahlung vor Urlaubsantritt auszuzahlen und im Entgeltbuch gesondert auszuweisen. (4) Mit dem Urlaubsentgelt ist den in Heimarbeit Beschäftigten ein zusätzliches Urlaubsgeld von 4 % zu zahlen. 7 Gewährung weiterer bezahlter Freizeit (1) Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter erhalten notwendig versäumte Arbeitszeit in der Regel bis zu einem Tagesverdienst bezahlt: bei Eheschließung, beim Tode des Ehegatten, beim Tode der Eltern und Kinder. (2) Dieser Tagesverdienst errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der Heimarbeiterin/des Heimarbeiters der letzten sechs Wochen, bei monatlicher Lohnauszahlung des letzten abgeschlossenen Lohnabrechnungszeitraums und darf jedoch den Betrag für 7,8 Zeitlohnstunden nicht übersteigen. Diese Ansprüche haben nur solche Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter, die mindestens zwei Monate beschäftigt sind und deren Arbeitsverdienst in dieser Zeit dem Tariflohn einer vollbeschäftigten Betriebsarbeiterin/eines vollbeschäftigten Betriebsarbeiters in der vergleichbaren Entgeltgruppe entspricht. Ferner wird der Heimarbeiterin/dem Heimarbeiter für die Teilnahme an Betriebsversammlungen einmal im Vierteljahr die versäumte Arbeitszeit bis zu einer Stunde bezahlt. 8 Gesetzlicher Zusatzurlaub Schwerbehinderte Menschen erhalten den ihnen nach 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zustehenden Zusatzurlaub. Ab dem 1. Januar 2018 richtet sich der ihnen zustehende Zusatzurlaub nach 208 SGB IX vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung. 9 Besitzstandswahrung Bisher günstigere Regelungen werden von dieser bindenden Festsetzung nicht berührt. II. Inkrafttreten Die bindende Festsetzung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung vom 9. September 2008 (BAnz. 2009 S. 102), zuletzt geändert durch die bindende Festsetzung vom 2. Juni 2016 (BAnz AT 05.10.2016 B2), außer Kraft. Anmerkung: Constanze Posselt Die bindende Festsetzung ist unter H-10101/31 in das gemäß 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.

Seite 4 von 5 Die bindende Festsetzung gilt: B. Bindende Festsetzung über Entgeltumwandlung für bestimmte vom erfasste Tätigkeiten, die von den in Heimarbeit Beschäftigten ausgeübt werden 1 Geltungsbereich sachlich: für alle Betriebe, die Waren (auch Vorprodukte) aus Leder, aus Kunststoffen gleich ob starr oder flexibel, beschichtet oder mehrschichtig aus beschichteten und unbeschichteten Geweben, Gewirken oder Gestricken, Vliesen aus Pappen, Vulkanfiber sowie aus Bast, Stroh oder anderen geeigneten Materialien herstellen bzw. reparieren, insbesondere Täschner-, Feinsattler- und Sattlerwaren, Reiseartikel und Koffer aller Art, Etuis, Kulturtaschen und Einkaufsbeutel, auch Tragetaschen für Zeitungen und Anzeigenblätter sowie Zeltbeutel aus Baumwolltuch, genäht aus zugeschnittenen Taschenteilen, Sport- und Jagdausrüstungsartikel sowie sonstige Ausrüstungsartikel aller Art, Reitartikel und Tiergeschirre, Rucksäcke, Gamaschen, Schonbezüge, Arbeiterschutzartikel, Gürtel, Beriemungen aller Art auch Flechtriemen, Schnürriemen, Peitschenriemen, Uhrarmbänder, Lederknöpfe, Hosenträgergarnituren aus Leder und verwandte Artikel, Behälter und Auskleidungen aller Art, tiefgezogene Formteile, Planen, Bespannungen, Zelte, Traglufthallen, Schichtstoff-Formate Zuschnitte und Stanzteile, Profile und Profilrahmen, für Schärfereien, Flechtereien, Präge- und Pressereibetriebe. Unter diese bindende Festsetzung fallen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, jedoch nicht solche, in denen zurzeit eine andere bindende Festsetzung gilt oder nachwirkt. Diese bindende Festsetzung gilt nicht: a) für die Schuh-, Handschuh- und Treibriemenindustrie; b) für Hersteller von Flechtriemen, Lederschuhriemen und Einfassbändern für die eigene Fabrikation in Betrieben, die überwiegend Schuhe und Schuhteile herstellen. persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten. räumlich: für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. 2 Anspruch auf Entgeltumwandlung Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung richtet sich nach den Maßgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 2601) in der jeweils geltenden Fassung. 3 Umwandelbare Entgeltbestandteile (1) Umgewandelt werden können auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten Ansprüche auf Entgelte, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld nach der bindenden Festsetzung von Entgelten, Urlaub und sonstigen Vertragsbedingungen für in Heimarbeit Beschäftigte sonstige Entgeltbestandteile nach dieser bindenden Festsetzung. (2) Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden. 4 Aushändigung der bindenden Festsetzung Die Auftraggeber haben den in Heimarbeit Beschäftigten einen Abdruck dieser bindenden Festsetzung unentgeltlich gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

Seite 5 von 5 5 Inkrafttreten Die bindende Festsetzung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung vom 31. Oktober 2002 (BAnz. 2003 S. 4933) außer Kraft. Anmerkung: Constanze Posselt Die bindende Festsetzung ist unter H 10101/32 in das gemäß 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden. Die bindenden Festsetzungen C. Aufhebung von bindenden Festsetzungen für Lederhandschuhe des es I. 1. von Entgelten für die Herstellung von handgenähten Lederhandschuhen in Heimarbeit vom 24. März 1999 (BAnz. S. 19 857), zuletzt geändert durch die bindende Festsetzung vom 31. Oktober 2002 (BAnz. 2003 S. 4933), 2. von Entgelten für die Herstellung von maschinengenähten Lederhandschuhen in Heimarbeit vom 24. März 1999 (BAnz. S. 19 857), geändert durch die bindende Festsetzung vom 24. März 1999/5. Juli 2000 (BAnz. S. 21 257), 3. des Urlaubs für die mit der Herstellung von Lederhandschuhen in Heimarbeit Beschäftigten vom 24. März 1999/ 5. Juli 2000 (BAnz. S. 21 257), geändert durch die bindende Festsetzung vom 31. Oktober 2002 (BAnz. 2003 S. 4933), 4. über vermögenswirksame Leistungen für die in der Herstellung von Lederhandschuhen in Heimarbeit Beschäftigten vom 31. Oktober 2002 (BAnz. 2003 S. 4933) werden aufgehoben. Die Aufhebung der bindenden Festsetzungen tritt am 1. November 2017 in Kraft. II. Co nstanze Po sselt