Entgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg

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1 Entgelttarifvertrag vom 05. April 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand Olof-Palme-Str Frankfurt / Main Für die Mitglieder wird nachstehender Entgelttarifvertrag vereinbart:

2 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Sachsen-Anhalt 2. Fachlich: Für alle landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen, Betriebsabteilungen, Nebenbetriebe und Gemischtbetriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem Charakter sowie Maschinenringe. 3. Persönlich: Für Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben sowie Auszubildende und Praktikanten. Soweit in diesem Entgelttarifvertrag Formulierungen für Personen in maskuliner Form verwendet werden (z.b. Arbeitnehmer ) sind damit gleichzeitig und gleichgewichtig auch weibliche Personen gemeint und bezeichnet. 2 Grundsätze und Eingruppierung Jeder Arbeitnehmer ist in eine seiner Tätigkeit und Fertigkeit entsprechende Lohnbzw. Gehaltsgruppe einzugruppieren. 3 Lohn- und Gehaltsgruppen Es gelten folgende Eingruppierungsmerkmale: a) für gewerbliche Arbeitnehmer Lohngruppe 1 Arbeiten, die weder eine Berufsausbildung noch eine Anlernzeit erfordern und nach kurzer Einarbeitung ausgeübt werden können bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten. Lohngruppe 2 Tätigkeiten, die Grundkenntnisse bzw. Grundfertigkeiten erfordern und nach allgemeiner Anweisung ausgeübt werden. Dabei handelt es sich um die Ausführung verschiedener manueller Tätigkeiten und/oder um die Bedienung verschiedener einfacher Arbeitsmittel. Die Arbeitsausführung erfolgt unter Anleitung und Kontrolle in allen Unterbereichen. Ausbildungsvoraussetzungen: - Anlernzeit nach 3 Monaten, oder - Teilfacharbeiter/Fachwerker für die entsprechende Tätigkeit oder - Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten 2

3 Lohngruppe 3 Tätigkeiten, die einfache Fachkenntnisse erfordern und nach allgemeiner Anleitung z. T. selbständig ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern einfache spezialisierte Fertigkeiten. Arbeiten unter Anleitung. entsprechenden Ausbildungsrichtung oder Arbeitnehmer mit ausreichender Berufserfahrung (angelernter Arbeitnehmer mit einer Mindestbeschäftigungszeit von 3 Jahren) Lohngruppe 4 Tätigkeiten, die gründliche Kenntnisse erfordern und im Wesentlichen selbständig und qualifiziert ausgeführt werden. Die Tätigkeiten erfordern umfangreiche spezialisierte Handfertigkeiten. entsprechenden Ausbildungsrichtung und mindestens 1-jährige Berufserfahrung oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Lohngruppe 5 Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, die selbständig und weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern spezielle Kenntnisse zur Bedienung verschiedener Arbeitsmittel, Spezialgeräte und Werkzeuge bzw. technischer Anlagen sowie besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten bei einem hohen Grad an Selbständigkeit. Fähigkeit zur Anleitung von Mitarbeitern. entsprechenden Ausbildungsrichtung ab 3-jähriger Berufstätigkeit und durch berufsbezogene Weiterbildung erworbene arbeitsplatzbezogene und/oder spezielle Kenntnisse (Befähigungsnachweis) oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Lohngruppe 6 Schwierige und vielseitige Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit begrenzter Leitungsbefugnis. Diese Tätigkeiten erfordern naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse einfacher und komplizierter Art und ein vielseitiges geistiges Leistungsvermögen zur selbständigen und anleitenden Tätigkeit sowie hohe spezialisierte Handfertigkeiten. entsprechenden Ausbildungsrichtung und langjährige Berufserfahrung und durch berufsbezogene Weiterbildung erworbene Kenntnisse oder mindestens Meisterabschluss (Befähigungsnachweise). 3

4 Lohngruppe 7 Tätigkeiten entsprechend Lohngruppe 6 mit besonderen Leitungsbefugnissen. entsprechenden Ausbildungsrichtung und umfangreiche Berufserfahrung sowie spezielle Kenntnisse oder Meisterabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung. b) Angestellte Gehaltsgruppe 2 Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern und nach allgemeiner Anweisung zum Teil selbständig ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern technische Kenntnisse zur Bedienung bzw. zum Umgang mit einfachen und komplizierten Arbeitsmitteln, allgemeine und spezielle ökonomische Kenntnisse. Ausbildungsvoraussetzungen: Ungelernte Arbeitskräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung. Gehaltsgruppe 3 Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern und im Wesentlichen selbständig ausgeführt werden. Die Tätigkeiten erfordern naturwissenschaftlichtechnische und ökonomische Kenntnisse sowie eigenständiges Arbeiten und flexible Einsetzbarkeit. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Gehaltsgruppe 4 Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, die selbständig und weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern naturwissenschaftlich-technische und ökonomische Kenntnisse sowie eigenständiges Arbeiten. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss mit langjähriger Berufserfahrung. Gehaltsgruppe 5 Umfangreiche Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit begrenzter Leitungsund/oder Dispositionsbefugnis. Die Tätigkeiten erfordern ökonomische Kenntnisse über Abrechnung und Kontrolle, spezielle naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse des Tätigkeitsbereiches sowie die Fähigkeit zur Anleitung und Kontrolle unterstellter Mitarbeiter. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss und durch langjährige Berufserfahrung oder berufsbezogene Weiterbildung erworbene spezielle Kenntnisse. 4

5 Gehaltsgruppe 6 Umfangreiche Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit Leitungsund/oder Dispositionsbefugnis. Die Tätigkeiten erfordern Kenntnisse und Fähigkeiten analog wie unter Gehaltsgruppe 5 aufgeführt. Ausbildungsvoraussetzungen: Meisterabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung, Fachschulabschluss oder durch andere Weiterbildungsmaßnahmen und Berufserfahrung erworbene vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse. Gehaltsgruppe 7 Umfangreiche Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse oder vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbständig oder eigenverantwortlich ausgeübt werden, mit Leitungs- und/oder Dispositionsbefugnis. Ausbildungsvoraussetzungen: Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung oder Meisterabschluss mit langjähriger Berufserfahrung und durch andere Weiterbildungsmaßnahmen und Berufserfahrung erworbene vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse. Gehaltsgruppe 8 Leitende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die breite Fachkenntnisse oder vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit erweiterter Leitungs- und/oder Dispositionsbefugnis. Ausbildungsvoraussetzungen: Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder Hochschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung. Gehaltsgruppe 9 Leitende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die bereits breite Fachkenntnisse und besonders vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbständig und voll verantwortlich ausgeübt werden, mit umfassender Leitungs- und Dispositionsbefugnis. Ausbildungsvoraussetzungen: Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder durch andere Weiterbildungsmaßnahmen erworbene vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse oder Hochschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung. Gehaltsgruppe 10 Tätigkeiten, die nach freier Vereinbarung festgelegt und entlohnt werden. 5

6 4 Lohn- und Gehaltssätze 1. Für die Lohngruppen gelten folgende Stundensätze (in Euro): Lohngruppe Ab Euro/h , , , , ,50 Lohngruppe Ab Euro/h Ab Euro/h 2 7,78 8,00 3 8,74 8,99 4 9,71 9,98 5 Ecklohn 10,76 11, ,84 12, ,03 13,40 2. Für die Gehaltsgruppen gelten folgende Gehaltssätze (Euro/Monat): Gehaltsgruppe Ab Euro/Monat Ab Euro/Monat , , , , , ,00 5 Eckgehalt 1.874, , , , , , , , , ,00 10 Freie Vereinbarung Freie Vereinbarung Für die Zeit vom November 2012 bis zum Februar 2013 erhalten die Arbeitnehmer eine Einmahlzahlung in Höhe von 200,00 /brutto. Diese ist zahlbar mit der Juniabrechnung

7 3. Die monatliche Ausbildungsvergütung für Auszubildende beträgt: Ausbildungsvergütung ab Ausbildungsjahr 600,-- 2. Ausbildungsjahr 650,-- 3. Ausbildungsjahr 700,-- Die Auszubildenden erhalten eine zusätzliche Leistungsvergütung. Diese basiert auf dem Notendurchschnitt der theoretischen und praktischen Leistungen und ist mit Beginn des Ausbildungsjahres 2010 wie folgt gestaffelt: Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,5 gleich 50,00 /monatlich bzw. 600,00 jährlich Notendurchschnitt schlechter als 1,5 bis 2,5 gleich 40,00 /monatlich bzw. 480,00 jährlich Notendurchschnitt schlechter als 2,5 bis 3,0 gleich 20,00 /monatlich bzw. 240,00 jährlich Der monatliche Betrag ist durch den Arbeitgeber anzusammeln und jeweils bei Vorlage des Zeugnisses durch den Auszubildenden für den zurückliegenden Zeitraum in einer Summe mit der nächsten Ausbildungsvergütung auszuzahlen. 4. Die in Ziffer 1. bis 2. enthaltenen Stundenlohn- und monatlichen Gehaltssätze sind Mindestbestimmungen. Sie können betrieblich höher festgelegt werden. Die Einstufung der einzelnen Arbeitnehmer und alle leistungsstimulierenden Vereinbarungen für Löhne und Gehälter sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu vereinbaren. 5 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. 2. Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. 7

8 6 Schlussbestimmungen Dieser Entgelttarifvertrag tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt der Entgelttarifvertrag vom 16. November 2010 außer Kraft. Dieser Tarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni Von der Kündigung nicht berührt wird die Lohngruppe 1, die erstmals mit einer Frist von zwei Monaten zum kündbar ist. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich seine Laufzeit um zwei Monate. Magdeburg, den 05. April 2013 IG Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Wiesehügel Bundesvorsitzender Dr. Nehring Vorsitzender Schaum Bundesvorstandsmitglied 8

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