Überleitungstarifvertrag
|
|
|
- Adam Schuler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Floristik-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland vom 01. September 2009 Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt
2 Überleitungstarifvertrag vom 1. September 2009 für die Floristik-Fachbetriebe, Blumen- und Kranzbindereien Zwischen dem Fachverband Deutscher Floristen e. V., Bundesverband Theodor-Otte-Str. 17a, Gelsenkirchen für dessen FDF-Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland und IG Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand Olof-Palme-Str. 19, Frankfurt/Main wird folgender Tarifvertrag geschlossen. 1 Geltungsbereich Räumlich: Fachlich: Persönlich: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Für sämtliche Floristik-Fachbetriebe, Blumen- und Kranzbindereien und den gesamten Blumeneinzelhandel. Für Arbeitnehmer/innen und Auszubildende, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches -Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. September 2009 begründet wurde. Es gelten folgende Entgeltgruppen: 2 Entgeltgruppen Entgeltgruppe A 1: Einfache Tätigkeiten, die keine floristische Ausbildung erfordern. Ungelernte Arbeitskräfte.
3 Entgeltgruppe A 2: Einfache floristische- und Verkaufstätigkeiten, die nach eingehender Anweisung ausgeübt werden. Angelernte Arbeitskräfte mit floristischen Grundkenntnissen, bzw. -fertigkeiten. Floristen/innen im ersten Jahr nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung werden in A2/3 eingestuft. Entgeltgruppe A 3: Floristische Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen und im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübt werden. Abschlussprüfung Florist/in. Entgeltgruppe A 4: Qualifizierte kaufmännische und floristische Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen für einen oder wenige Aufgabenbereiche mit Dispositions-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis versehen sind bzw. selbständig ausgeübt werden und entsprechende weitergehende Kenntnisse erfordern. Unterweisung von Floristen/Floristinnen und Auszubildenden; vorübergehende selbständige Leitung des Betriebes und Filialleiter/in. Floristmeisterprüfung oder Staatl. Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist/in. Entgeltgruppe A 5: Selbständige Leitung des Betriebes; verantwortungsvolle kaufmännische und floristische Tätigkeiten, die mit Dispositions-, Weisungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbefugnis selbständig ausgeübt werden und umfangreiche Branchen- oder Spezialkenntnisse erfordern. Die Tätigkeiten sind nicht auf einzelne Aufgabengebiete beschränkt. Floristmeisterprüfung oder Staatl. Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist/in mit Ausbildereignungsprüfung und ausdrücklicher Einstellung als Meister/in. Erläuterungen zu den Entgeltgruppen A 2 und A 3: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der Eingruppierung von Florist/innen nach abgeschlossener Berufsausbildung besondere Sorgfalt anzuwenden ist. Bei der Arbeitsvertragsgestaltung ist die Tätigkeit konkret entsprechend dem Tarifvertrag zu beschreiben und danach einzugruppieren. Eine Eingruppierung nach A 2 ist nur möglich, wenn der vorgesehene Arbeitsplatz oder Arbeitseinsatz tatsächlich den Merkmalen der Entgeltgruppe A 2 entspricht.
4 Entgeltgruppe B 1: Arbeitnehmer/innen mit besonderen Tätigkeiten, zum Beispiel Verkäufer/innen, Gärtner/innen, kaufmännische Bürokräfte, Kraftfahrer/innen und Handwerker/innen, die eine entsprechende Ausbildung mit bestandener Abschlussprüfung nachweisen und in den Betrieben nach 1 Ziffer 2 beschäftigt werden und als solche eingestellt worden sind. 1. Die Bezahlung nach A 1 erfolgt für einfache Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern. 2. Die Bezahlung nach A 2 erfolgt, wenn Fachkenntnisse durch eine entsprechende Ausbildung oder ausreichende Anlernung vorhanden sind und die Tätigkeiten nach eingehender Anweisung ausgeübt werden. 3. Die Bezahlung nach A 3 erfolgt, wenn Fachkenntnisse durch eine entsprechende Ausbildung vorhanden sind und erweiterte Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisung selbständig und mit Verantwortung ausgeübt werden. 4. Die Bezahlung nach A 4 erfolgt, wenn auf Grund entsprechender Fachkenntnisse die Tätigkeiten mit Anweisungsbefugnis und entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich versehen sind. 5. Für bestellte Geschäftsführer/innen bzw. Arbeitnehmer/innen in vergleichbaren Positionen erfolgt die Bezahlung nach freier Vereinbarung. Entgeltgruppe B 2: Aushilfskräfte, Arbeitnehmer/innen, die nur zeitweise als Aushilfe beschäftigt werden. Werden Aushilfskräfte länger als sechs Wochen beschäftigt, so liegt nach Ablauf der sechsten Woche ein ständiges Arbeitsverhältnis vor. Auszubildende: Auszubildende sind Berufsanwärter/innen, die mit einem ordentlichen Ausbildungsvertrag im Ausbildungsverhältnis stehen.
5 3 Entgeltsätze Für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem bestand, gelten die folgenden Entgelte: Entgeltgruppe Jahr der Tätigkeit in der Entgeltgruppe A ,8% ,7% ,7% A ,8% ,7% ,7% A ,8% ,7% ,7% A ,8% ,7% ,7% A ,8% ,7% ,7% Für die Beschäftigten in der Entgeltgruppe A 1, Stufen 1 bis 5 gilt: Zum 1. September 2009 erfolgt ein automatischer Aufstieg in A1, Stufe B1 - Arbeitnehmer/innen mit besonderen Tätigkeiten werden nach der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe bezahlt. 3. B2 - Aushilfskräfte werden nach der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe bezahlt. Sie erhalten auf die obigen Sätze einen Zuschlag von 30 %. 4. Auszubildende Für Auszubildende betragen die Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2009: im 1. Jahr: 410 im 2. Jahr: 455 im 3. Jahr: 515
6 4 Mehrarbeitsvergütungen für Auszubildende Werden Auszubildende über 18 Jahre zur Mehrarbeit herangezogen, so wird jegliche Mehrarbeit mit einem Stundenlohn, errechnet aus dem 6. Jahr der Gruppe A 1 : 169 und einem Mehrarbeitszuschlag von 15 % abgegolten. 5 Urlaubsgeld Arbeitnehmer/innen erhalten während ihres Urlaubs ihr normales Brutto-Entgelt (Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen) zuzüglich eines Aufschlags von 25 %, der bei Urlaubsantritt zu zahlen ist. 6 Vermögenswirksame Leistungen Alle Arbeitnehmer/innen, einschließlich Auszubildende, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren, erhalten ab dem siebten Monat einen Zuschuss in Höhe von 6,65 monatlich, sofern ein Vertrag mit vermögenswirksamer Leistung abgeschlossen wurde. Die vermögenswirksamen Leistungen erhöhen sich um 3,58, wenn der/die Arbeitnehmer/in eine Anlageform wählt, die der Altersversorgung dient. In diesem Fall erhöht sich der Zuschuss auf insgesamt 10,23. Für das Land Hamburg gilt folgende Regelung: Alle Arbeitnehmer/innen einschließlich Auszubildende, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren, erhalten ab dem siebten Monat einen Zuschuss in Höhe von 19,94 monatlich, sofern ein Vertrag mit vermögenswirksamer Leistung abgeschlossen wurde. Für das Land Niedersachsen gilt folgende Regelung: Alle Arbeitnehmer/innen einschließlich Auszubildende, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren, erhalten ab dem siebten Monat einen Zuschuss in Höhe von monatlich, sofern ein Vertrag mit vermögenswirksamer Leistung abgeschlossen wurde. 7 Besitzstand Die Entgelte der Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber über den fortbesteht, haben Bestandsschutz und nehmen an zukünftigen prozentualen Lohnerhöhungen teil. Der Bewährungsaufstieg entfällt ab diesem Zeitpunkt.
7 8 Vertragsdauer 1. Der Überleitungstarifvertrag tritt am in Kraft und tritt - mit Ausnahme von 7 - am außer Kraft. Kassel, den IG Bauen-Agrar-Umwelt Fachverband Deutscher Floristen e. V. Bundesvorstand Bundesverband Klaus Wiesehügel Bärbel Feltrini Helmuth Prinz Robert Mankopf
GARTENBAUVERBAND NORD E.V. WIRTSCHAFTSVERBAND GARTENBAU E.V.
GARTENBAUVERBAND NORD E.V. WIRTSCHAFTSVERBAND GARTENBAU E.V. L O H N TA R I F V E R T R A G für die Gartenbaubetriebe in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen Gültig vom 01.07.2013
Entgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg
Entgelttarifvertrag vom 05. April 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
T A R I F V E R T R A G
T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung Vom 3. März 2010 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder, des Landes
Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für die Mitgliedsunternehmen Handel, einschließlich deren Betriebszentralen und Nebenbetriebe.
Tarifbereich/Branche Konsum-Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Konsum-Tarifgemeinschaft e.v., Tarifausschuss Sachsen, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Entgeltrahmentarifvertrag BAP Stand: 17.09.2013 Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP), Universitätsstrasse 2-3a, 10117 Berlin und
Entgelttarifvertrag. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (private Omnibusbetriebe) Zwischen.
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (private Omnibusbetriebe) Zwischen dem Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) e. V. Metzer Straße
Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für alle Betriebe und selbständigen Betriebabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Tarifbereich/Branche Dachdeckerhandwerk Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.v., Köln Industriegewerkschaft
Seite 1. ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe
Seite 1 Tarifbereich/ Branche Maler- und Lackiererhandwerk ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Maler- und Lackiererinnungsverband Nordrhein, Pohligstr. 3, 50969
E n t g e l t r a h m e n t a r i f v e r t r a g. zwischen der. Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und der
E n t g e l t r a h m e n t a r i f v e r t r a g zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen
Chemische Industrie. Tarifliche Grundvergütungen. Quelle: WSI-Tarifarchiv Stand: Januar 2016 WSI-Tarifarchiv. Kündigungstermin
Chemische Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 550.000 Beschäftigte. Es handelt sich um eine Branche mit durchweg hohen Tarifvergütungen. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von
Chemische Industrie. Tarifliche Grundvergütungen. Tarifbereich. Kündigungstermin. Zahl der Vergütungsgruppen nach Vergütungshöhe *
Chemische Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 530.000 Beschäftigte. Es handelt sich um eine Branche mit durchweg hohen Tarifvergütungen. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von
Anzahl der Entgeltgruppen: 13
Tarifbereich/Branche Chemische Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Nordostchemie e.v., Sozialpolitische Ausschüsse Berlin und Ost Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
Seite 1. Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für Großbäckereien sowie für Betriebe die Brot- und Backwaren vertreiben.
Seite 1 Tarifbereich/ Branche Brot- und Backwarenindustrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Deutscher Großbäckereien e.v., In den Diken 33, 40472 Düsseldorf Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Seite 1. Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe
Seite 1 Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen
Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 054 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Sanitär - Heizung - Klima Abschluß: 04.06.1987 gültig ab:
ENTGELTTARIFVERTRAG. gültig ab 01. November 2007
ENTGELTTARIFVERTRAG gültig ab 01. November 2007 Zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.v., München, für die Tarifgemeinschaft bayerischer Brauereien e.v., einerseits und
Anzahl der Lohngruppen: 4 Anzahl der Gehaltsgruppen: 7. nein
Tarifbereich/Branche Sägeindustrie und Holzbearbeitung Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband der Schnittholz- und Holzwarenindustrie, Mitteldeutschland e.v., Lückenmühle 23, 07368 Remptendorf Verband
für die Beschäftigten der Partei DIE LINKE
Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Partei DIE LINKE Zwischen der Partei DIE LINKE Kleine Alexanderstraße 28 10178 Berlin einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk
Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen. vom
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015 Seite 2 - Lohntarifvertrag Zwischen dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen
Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein. vom 24. April 2013 - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen
Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen - Gültig ab 01. August 2013 - 2 Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag
Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich. Das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 28. April 2011 Zwischen
Jahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte
Jahressonderzahlung Zusatzabkommen zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden Edelmetallindustrie
LOHNTARIFVERTRAG. für die gewerblich Beschäftigten in der. Gebäudereinigung. vom 4. Oktober 2003 gültig ab 1. April 2004
LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 gültig ab 1. April 2004 Bundesrepublik Deutschland Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks
V e r g ü t u n g s t a r i f v e r t r a g
V e r g ü t u n g s t a r i f v e r t r a g für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten sowie Auszubildende der Kälte- und Klimatechnik in Bayern Gültig ab 1. Oktober 2000 Zwischen dem Landesverband
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
Forstpflanzenbetriebe
Tarifbereich/ Branche Erwerbsgartenbau, Friedhofsgärtnereien und Forstpflanzenbetriebe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Landesverband Gartenbau Rheinland e.v., Amsterdamer Str. 206, 50736 Köln Landesverband
Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten
Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten Gültig ab 01.05.2012 Kündbar zum 30.04.2017 - 2 - Zwischen der Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg
1 Allgemeine Bestimmungen Einteilung der Entgeltgruppen und Entgeltstufen. 1. Allgemeine Grundsätze
Auszug aus dem Gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im Geltungsbereich der Tarifvertraglichen Sondervereinbarung vom 28.09.1998/25.09.2001/09.12.2002/23.01.2005 1 Allgemeine Bestimmungen
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
Anhang I. Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter. Kollektivvertrag
Anhang I Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Tarifvertrag über Gehälter. für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk in Bayern. Zwischen dem. Landesinnungsverband des bayerischen
Tarifvertrag über Gehälter für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk in Bayern Zwischen dem Landesinnungsverband des bayerischen Karosserie- und Fahrzeugbau-Handwerks Olschewskibogen 8, 80935 München
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk * Vom 28. August 2014 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
Differenzierung der Entgeltgruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: nein
Tarifbereich/Branche Elektrohandwerke Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Fachverband für Elektro- und Informationstechnik Sachsen Christliche Gewerkschaft Metall, Landesverband Sachsen-Thüringen, im
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband
T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung
T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim
LOHNTARIFVERTRAG. für die gewerblich Beschäftigten in der. Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2009 gültig ab 1. Oktober 2009 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
Vergütungstarifvertrag (VTV)
Vergütungstarifvertrag TÜV SÜD (VTV) Seite 1 von 4 Vergütungstarifvertrag (VTV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Vergütungssätze 3 Vertragsdauer Anlage 1: Vergütungstabelle A und B, gültig
Zahl der Vergütungsgruppen nach Vergütungshöhe * 8,83
Öffentlicher Dienst In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 3.011.500 Beschäftigte. Rund 99 % der tariflichen Entgeltgruppen liegen oberhalb von 10. 1 % der Gruppen bewegt sich zwischen 9,00
Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig 1. Januar 2012 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
Entgelt- tarifvertrag
15 tarifvertrag Entgelt- Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 zwischen dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf sowie dem Fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland e.v.,
Kollektivvertrag. Artikel I Geltungsbereich. 2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter.
Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. Artikel I Geltungsbereich
Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Gültig 1. Januar 2015 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet
Entgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012
Entgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012 Der Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.v. Kreillerstraße 24 81679 München - nachfolgend Verband - und der Marburger Bund - Verband der angestellten
BAP DGB Tarifgemeinschaft
Tarifbereich/Branche Zeitarbeit BAP DGB Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP) Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin Mitgliedsgewerkschaften
Rahmentarifvertrag für die Auszubildenden
Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird folgender
Mindestlohntarifvertrag
Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Gültig ab 1. Januar 2015 allgemeinverbindlich Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche
Gehaltstarifvertrag. vom
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Auszubildenden des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015 Seite 2 - Gehaltstarifvertrag
Vermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3.
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. November 2017 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße
5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 1 Änderungen des TV-V Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000, zuletzt
Entgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau,
Metall- und Elektroindustrie
Metall- und Elektroindustrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund,5 Mio. Beschäftigte. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von 0-4,99 oder darüber. 5 Gruppen (4 %) sogar im Bereich ab 5.
Metall- und Elektroindustrie
Metall- und Elektroindustrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten gut,5 Mio. Beschäftigte. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von 0-4,99 oder darüber. 60 Gruppen (7 %) sogar im Bereich ab 5.
Metall- und Elektroindustrie
Metall- und Elektroindustrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund,5 Mio. Beschäftigte. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von 0-4,99 oder darüber. 5 Gruppen ( %) sogar im Bereich ab 5.
Metall- und Elektroindustrie
Metall- und Elektroindustrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund,4 Mio. Beschäftigte. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von 0 und darüber. Tarifliche Grundvergütungen Tarifbereich Fachlich
MIBS-Tarifschl. V BewachBaWü GEHALTSTARIFVERTRAG. vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015
ver.di Tarifdokumentation Dokument-Nr.: 501351 MIBS-Tarifschl. V13010900BewachBaWü Abschluß-Datum: 13.02.2015 Inkrafttreten: 01.01.2015 Laufzeit: 01.01.2015 31.12.2016 AVE ab BAZ Nr. vom GEHALTSTARIFVERTRAG
Für August und September 2011 gelten die Tarifsätze des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom
Vertrag vom : 18.08.2011 Gültig ab: 01.08.2011 Kündbar zum: 31.07.2012 Kündigungsfrist: 1 Monat Für August und September 2011 gelten die Tarifsätze des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom 10.08.2010 L
Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich
Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich
Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte
Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Allgemeine Angaben: Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Geburtsname: Geburtsort: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: nein ja, genaue Bezeichnung:
MEHR MEHR WERT. TarifInfo DRIN. für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie
MEHR DRIN WERT MEHR TarifInfo für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie www.mehr-drin-mehr-wert.de Gemeinsam stark Liebe Kollegin, lieber Kollege, immer wieder stellen wir fest, dass
Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz - Stand 1. Oktober 2017 - I. Mindestlöhne
Metall- und Elektroindustrie
Metall- und Elektroindustrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rd.,5 Mio. Beschäftigte. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von 0-4,99 oder darüber. 67 Gruppen (0 %) davon im Bereich ab 5.
LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-
ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG
ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG Zwischen dem Unternehmerverband IndustrieService + Dienstleistungen e.v., Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk im Saarland
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk im Saarland Zwischen dem Bäckerinnungsverband Saarland e. V. Saarbrücken einerseits, und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststaetten, Landesbezirk
Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig
Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn,
Tarifvertrag zur Regelung der Mindeslöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) Nummer: 21201.236 Klassifizierung: TV Mindestlohn
Änderungstarifvertrag vom 22. Dezember 2004 zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003
Änderungstarifvertrag vom 22. Dezember 2004 zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit -DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (), Prinz-Albert-Str.
Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003
Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen
Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 -
Lohntarifvertrag 2009 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern mit der Bekanntge der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe vom 10. August 2009-1 - Lohntarifvertrag 2009 bis 2011 für das
T A R I F E M P F E H L U N G
Auf der Mitgliederversammlung des Landesinnungsverbandes am 2. Juli 2015 hat sich der mit dem auf folgende Lohn- und Gehaltsempfehlung verständigt. Dabei wurden die Einkommenssituation in der Landwirtschaft
Vermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
Vergütungstarifvertrag
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft Zwischen dem Arbeitgeberverband der Wohnungswirtschaft e. V., Heinrichstr. 169 B, 40239 Düsseldorf einerseits, der ver.di -Vereinte
Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
Vergütungstarifvertrag
Vergütungstarifvertrag Für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks Vom 06.10.2004, gültig ab 01.10.2004 Zwischen der einerseits Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen Waldenburger
Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:
Lohntarifvertrag für
Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen - Gültig ab 01. August 2013 - 2 Lohntarifvertrag für Landarbeiter in
NEUEINSTELLUNG GLEITZONE (450,01 850,00 )
Firma: Persönliche Angaben: Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Staatsangehörigkeit Rentenversicherungsnummer Geburtsname Geburtsort Beschäftigung:
2. Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 18. Februar 2003
2. Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 18. Februar 2003 für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Reit- und Fahrtouristik, Pferdepensionen, Reiterhöfen und in vergleichbaren Unternehmen im Land Brandenburg
ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg
Seite 1 von 7 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg Wilhelminenhofstraße
Chemische Industrie. Tarifliche Grundvergütungen. Quelle: WSI-Tarifarchiv Stand: Dezember 2012 WSI-Tarifarchiv. Kündigungstermin
Chemische Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 528.000 Beschäftigte. Es handelt sich um eine Branche mit durchweg hohen Tarifvergütungen. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag
Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
Tarifvertrag Förderjahr mit Anhang Sozialpartnervereinbarung Vom Einstieg zum Aufstieg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Förderjahr mit Anhang Sozialpartnervereinbarung Vom Einstieg zum Aufstieg Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 22.04.2015 Gültig ab: 01.04.2015
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
Aktuelle Vertragsergebnisse / Entwicklungen 2015:
Tarifsituation - & Baumaschinen 2015 Seite 1 Tabelle 1: Tarifverträge / Tarifempfehlungen / Laufzeiten in - & Baumaschinenhandel und -Handwerk am (sofern nicht anders angegeben) 1-7-2015 Tarifvertrag Tarifempfehlung
Bekleidungsindustrie Gehälter für kaufmännische Angestellte (in Euro) 1. August 2017 (weitere Erhöhung ab 1. September 2018)
Gehälter für kaufmännische Angestellte (in Euro) 1. August 2017 (weitere Erhöhung ab 1. September 2018) Baden- Württemberg 1) K 1 K 2 K 3 K 4 K 5 1.755,00 1.934,00 2.112,00 2.195,00 2.480,00 2.540,00 2.629,00
