Schulharmonisierung: Übergangsverordnung Vom 31. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

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Transkript:

Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 40.50 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung) Vom 3. Januar 0 (Stand. Januar 08) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Übergangsgsbestimmung zur Änderung des Schulgesetzes vom 9. Mai 00 ), beschliesst:. Einführung der neuen Bildungsgänge Der Kanton führt die neuen Bildungsgänge so ein, dass die Schülerinnen und Schüler die folgenden Schullaufbahnen durchlaufen: a Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 0/ eine. oder. Klasse der Weiterbildungsschule oder eine. 4. Klasse des Gymnasiums oder einer anderen weiterführenden Schule erfolgreich besucht haben, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab. b) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 0/ die 4. Klasse der Primarschule oder eine. 3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und nach der Orientierungsschule ba) die WBS und die SBA, FMS, IMS, WMS oder BMS besuchen, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab; bb) das Gymnasium besuchen, besuchen nach der. Klasse des Gymnasiums einen normalen vierjährigen Klassenzug (normaler Zug) oder einen beschleunigten dreijährigen Klassenzug (beschleunigter Zug) (siehe 8 ) ). c) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 0/ die. oder. Klasse des Kindergartens oder eine. 3. Klasse der Primarschule erfolgreich besucht haben, besuchen die Bildungsgänge nach neuem Recht. ) ) SG 40.00. Anhang Ziff. 0 Abs. lit. bb: Gemeint ist hier 8 der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien (SG 43.80).

40.50 Schulen. Wiederholen eines Schuljahres Grundsatz Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 0/ bis 00/ ein Schuljahr wiederholen, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Jahrgangs, davon ausgenommen sind die Wiederholungen nach 3 lit. l. 3 Wiederholen eines Schuljahres in der letzten Schullaufbahn nach bisherigem Recht Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 0/ die 4. Klasse der Primarschule besucht haben, wiederholen das Schuljahr wie folgt: a) die. Klasse der Orientierungsschule in der 5. Klasse der Primarschule b) die. Klasse der Orientierungsschule in der 6. Klasse der Primarschule c) die 3. Klasse der Orientierungsschule in der. Klasse im der Leistungsfähigkeit entsprechenden Leistungszug der Sekundarschule d) die. Klasse des A-Zugs der WBS in der. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule e) die. Klasse des E-Zugs der WBS in der. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule f) die. Klasse des Gymnasiums in der. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule g) die. Klasse des A-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule h) die. Klasse des E-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule i) die. Klasse des Gymnasiums in der 3. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule j) die. 4. Klasse der FMS, IMS, WMS oder die BMS in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht; k) die 3. 6. Klasse im normalen Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht; l) die 3. 5. Klasse im beschleunigten Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des normalen Zugs des gleichen Jahrgangs.

Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 40.50 4 Wiederholen der normalen oder beschleunigten Züge im Gymnasium Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 0/ eine.- 3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und im Gymnasium einen normalen oder beschleunigten Zug besuchen, wiederholen das Schuljahr wie folgt: a) Schülerinnen und Schüler im normalen Zug wiederholen das Schuljahr im normalen Zug b) Schülerinnen und Schüler im beschleunigten Zug wiederholen das Schuljahr im beschleunigten Zug des nachfolgenden Jahrgangs. 5 Wiederholen der Maturität des Jahres 06 Schülerinnen und Schüler, die im Juni 06 die Maturität nicht bestehen, wiederholen das Schuljahr in der 5. Klasse des beschleunigten Zugs des nachfolgenden Jahrgangs. 3. Überspringen eines Schuljahres 6 Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 0/ bis 09/0 ein Schuljahr überspringen oder während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des vorangehenden Jahrgangs. 3

40.50 Schulen 3a. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule in den Schuljahren 05/6 und 06/7 3) 6a Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug In den E-Zug (sowie den A-Zug) können in den Schuljahren 05/6 und 06/7 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 67,5 (3*D+3*M+3*GN/Gs+,5*F+,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp 67,5). 4) In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen. 5) 6b Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können in den Schuljahren 05/6 und 06/7 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 78,75 (3*D+3*M+3*GN/Gs+,5*F+,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp 78,75). 6) In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen. 7) 3) Fassung vom 30. August 06, in Kraft seit. Januar 08 (KB 03.09.06) 4) 6a Abs. in der Fassung des RRB vom 6.. 04 (wirksam seit.. 04). 5) 6a Abs. in der Fassung des RRB vom 9. 4. 03 (wirksam seit 4. 4. 03). 6) 6b Abs. in der Fassung des RRB vom 6.. 04 (wirksam seit.. 04). 7) 6b Abs. in der Fassung des RRB vom 9. 4. 03 (wirksam seit 4. 4. 03). 4

Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 40.50 3b. Übertritt von der Übergangs- in die Regelklassen der Gymnasien im Schuljahr 08/9 8) 6c 9) Für die Aufnahme in die. Klassen der Gymnasien des Schuljahres 08/9 muss am Ende der Übergangsklasse ein Notendurchschnitt von mindestens 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik erreicht werden. Dabei darf die Summe der ungenügenden Punkte nicht mehr als,5 betragen. Als ungenügender Punkt wird die Differenz zwischen einer ungenügenden Note und der Note 4 verstanden. Die Übergangsklasse kann nicht wiederholt werden. 4. Änderung anderer Erlasse 7 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 0). Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) vom 9. Dezember 003 ) :. Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) vom 3. Januar 996 ) : 5. Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirskam. 3) ² Die Änderung der Aufnahmeverordnung Gymnasien wird am. Januar 04 wirksam. ³ Die Änderung der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien wird auf Beginn des Schuljahres 03/4 am. August 03 wirksam. Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahr 06 erreichen können, gilt die bisherige Regelung. 8) 9) 0) ) ) 3) Eingefügt am 30. August 06, in Kraft seit. Januar 08 (KB 03.09.06) Eingefügt am 30. August 06, in Kraft seit. Januar 08 (KB 03.09.06) 7: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. SG 43.800. SG 43.80. Wirksam seit 5.. 0. 5