Steuer-Reglement. vom 12. Dezember Einwohnergemeinde 4402 F renkendorf

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Transkript:

www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Steuer-Reglement vom 12. Dezember 2000 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Steuerreglement\Steuer-Reglement_12.12.2000.doc

Die Einwohner-Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 1, 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) vom 7. Februar 1974 2, das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 3 sowie 5 der Gemeindeordnung vom 16. März 1971, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 (nachfolgend StG genannt) und den dazugehörigen Ausführungserlassen folgende Steuern (nachfolgend Gemeindesteuern genannt): a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b. Ertrags- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c. Grundstücksteuern gemäss 86 StG; d. Fürsorgesteuern von natürlichen und juristischen Personen gemäss kantonalem Fürsorgegesetz. 2 Steuerfuss, Steuersatz Die Einwohner-Gemeindeversammlung setzt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alljährlich bei der Beratung des Voranschlags die nachfolgenden Ansätze fest: a. den Steuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuer gemäss 19 StG; b. den Steuersatz für die Ertragssteuer gemäss 58 Absatz 3 StG; c. den Steuersatz für die Kapitalsteuer gemäss 62 Absatz 1 StG; d. den Steuersatz für die Grundstücksteuer gemäss 86 StG; e. den Steuerfuss für die Fürsorgesteuern gemäss 30 Fürsorgegesetz. 1 GS 24.392, SGS 180 2 GS 25.427, SGS 331 3 GS 25.568, SGS 851 Seite 2 von 5 Seiten

3 Steuerveranlagung 1 Der Gemeinderat beschliesst aufgrund von 107 StG, ob die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen durch die Gemeindeverwaltung oder die kantonale Steuerverwaltung erfolgt. 2 Der Gemeinderat kann die Veranlagung bei nicht voraussehbarem Personalengpass auch einer verwaltungsexternen Person übertragen. Die Einhaltung der Vorschriften über die Schweigepflicht und den Datenschutz ist vertraglich sicherzustellen. 4 Gemeindesteuer-Rechnung 1 Die Gemeindesteuer-Rechnung wird aufgrund von 185 StG auf der Grundlage der Veranlagung für die Staatssteuer erstellt. Die Staatssteuerveranlagung ist für die Gemeindesteuer-Rechnung verbindlich. 2 Soweit die Staatssteuerveranlagung noch nicht vorliegt, kann die Gemeinde provisorisch Rechnung stellen. Diese provisorische Rechnung wird nach erfolgter Veranlagung durch die definitive Rechnung ersetzt. 5 Rechtsmittel 1 Gegenüber der Gemeindesteuer-Rechnung ist grundsätzlich kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. 2 Steuerpflichtige haben ihre Rechte mit den Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten, welche gegen die Veranlagung der Staatssteuer nach den 122 bis 134 StG bestehen, zu wahren. 3 Beanstandungen, die sich nicht gegen die materielle Veranlagung richten, sondern lediglich die Berechnung des Steuerbetrags oder dessen Erhebung betreffen, können mittels Einsprache beim Gemeinderat geltend gemacht werden. Die Einsprache hat schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung zu erfolgen. Gegen den Einsprache-Entscheid des Gemeinderates steht die Rekursmöglichkeit im Sinne von 124 StG an die kantonale Steuerrekurskommission offen. 4 Für Beanstandungen gegen die Grundstücksteuer gilt 86 Absatz 5 StG. Einsprachen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Veranlagung schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten. Seite 3 von 5 Seiten

6 Fälligkeit, Vergütungs- und Verzugszins 1 Die Fälligkeit der Gemeindesteuer richtet sich nach den Bestimmungen von 135 StG. 2 Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben. 3 Der Gemeinderat setzt den Vergütungs- und den Verzugszins zu Beginn jedes Kalenderjahres fest. 7 Steuerbezug Der Gemeinderat beschliesst, ob der Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeindeverwaltung oder die kantonale Steuerverwaltung erfolgt. 8 Akontozahlung Im Steuerjahr wird nach provisorischer Rechnungstellung gemäss 4 Absatz 2 eine Akontozahlung erhoben. Die Grundlage dazu sind die Zahlen der letztverfügbaren Veranlagung oder der mutmassliche Steuerbetrag für das laufende Steuerjahr. Im übrigen gelten die Bestimmungen zur Staatssteuer sinngemäss. 9 Stundung und Erlass Soweit nicht der Kanton zuständig ist, entscheidet der Gemeinderat auf schriftliches und begründetes Gesuch hin über Stundung und Erlass der nach diesem Reglement geschuldeten Steuern und Verzugszinsen. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden das Steuer-Reglement vom 10. Dezember 1974 und das Reglement über die Fürsorgesteuer vom 3. Februar 1976 aufgehoben. Seite 4 von 5 Seiten

11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft in Kraft. Es wird erstmals für die Steuern des Jahres 2001 angewendet. Beschlossen durch die Einwohner-Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2000. Namens der Einwohner-Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeverwalter: H. Plattner K. Böhm Von der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 2. Februar 2001 genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Seite 5 von 5 Seiten