Gemeindenetzwerkreglement

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Transkript:

Gemeindenetzwerkreglement 2002 G1.3 / 05.06.2014

Gemeindenetzwerkreglement der Einwohnergemeinde Rubigen 1. Allgemeines Grundsatz Signalbeschaffung Behörde / Tiefbaukommission Art. 1 Das Kabelfernsehen hat sich rasch in Richtung Multimedia entwickelt. Multimedia bedeutet die Multifunktionalität und die Interaktivität (Zweiwegübertragung) in Bezug auf Bild, Sprache/Musik und Datenverarbeitung. Dieses bestehende im Eigentum der Einwohnergemeinde Rubigen stehende GNET (Gemeinde Netzwerk, im Folgenden Anlage genannt) ist zu betreiben, zu unterhalten, wenn nötig zu erweitern und der Zukunft anzupassen. Art. 2 Die Signale werden von einer regionalen Verteilnetzanlage übernommen. 2 Die Einwohnergemeinde beschafft, unter Berücksichtigung der finanziellen und technischen Möglichkeiten, die jeweils auf diesem Verteilnetz erhältlichen konzessionierten Fernseh- und Radioprogramme. 3 Übernahme, technische Anforderungen, Kosten, Beiträge und Mitbestimmung werden in einem separaten Vertrag zwischen dem Signallieferanten und der Einwohnergemeinde Rubigen geregelt Art. 3 1 Die Anlage steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Die technische und administrative Leitung obliegt der Tiefbaukommission [Fassung vom 29.11.2012]. Für Planung, Netzaufbau, Unterhalt, usw. können Fachleute beigezogen werden. 2 Der Tiefbaukommission [Fassung vom 29.11.2012] fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: - überwachen der Arbeiten, Anlagen und Installationen - Erteilen von Anschluss- und Installationsbewilligungen - Bewilligen von Ausgaben im Rahmen des Budgets gemäss Organisationsreglement. - Abschliessen von Abonnementsverträgen - Führen von Besprechungen und Verhandlungen mit dem Signallieferanten, mit dem Antennenplaner und mit der Unterhaltsfirma - Kontrolle der eingehenden Rechnungen - Erstellen des Budgets für das folgende Jahr - überprüfen der Anschluss- und Benützungsgebühren - Studieren der einschlägigen Fachliteratur - Besuch von Veranstaltungen und Versammlungen zum Erfahrungsaustausch und zur Aneignung des Wissens über Tendenzen und neue Techniken. 3 Tiefbaukommission [Fassung vom 29.11.2012]ist befugt, im Rahmen ihrer Aufgaben Verfügungen zu erlassen. Rechtsverbindliche Unterschriften führen der Präsident mit einem Mitglied oder dem Sekretär. 4 Die Tiefbaukommission [Fassung vom 29.11.2012] kann Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Mitglieder oder Aussenstehende delegieren. 5 Die von der Einwohnergemeinde mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Verwaltung beauftragten Organe sind berechtigt, ihr Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben und Räume mit Fernsehanschlüssen, Verteil- und Verstär-

keranlagen zu angemessener Zeit zu betreten. Leitungskataster Art. 4 Die Gemeinde lässt einen Leitungskataster erstellen und nachführen. 2. Bau der Anlage Ordentlicher Ausbau Ausserordentlicher Ausbau Anschlussbedingungen Leitungsführung Hausanschlüsse Hausinstallationen Durchleitung Art. 5 Für zukünftigen Anschlüsse des Netzes können die effektiven Kosten ( ohne aktive und passive Bauelemente zur Übertragung von R/TV ) ab dem bestehenden Netz zusätzlich zu den Anschlussgebühren dem Gesuchsteller belastet werden. Art. 6 Muss das Basisnetz aus technischen Gründen erneuert werden, so wird dies auf Kosten der Anlage vorgenommen. Art. 7 1 Jeder Eigentümer ist berechtigt, seine Liegenschaft im Rahmen der Bedingungen dieses Reglements und gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Kosten an die Anlage anzuschliessen. 2 Für jeden direkten oder indirekten Anschluss an die Anlage sowie für jede Änderung an den Installationen, ist der Gemeinde auf amtlichem Formular ein Gesuch mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Art. 8 Die Leitungsführung bis zu den anzuschliessenden Liegenschaften wird durch die Tiefbaukommission [Fassung vom 29.11.2012] festgelegt. 2 Für Reiheneinfamilienhäuser oder zusammengebaute Häuser wird grundsätzlich nur ein Kabelanschluss erstellt. 3 Gesuche um andere Leitungsführungen können nur ausnahmsweise und unter Übernahme der Mehrkosten durch den Gesuchsteller bewilligt werden. Art. 9 1 Die gemeindeeigene Kabelzuführung wird für jede angeschlossene Liegenschaft ( unter Vorbehalt von Art. 8.2 ) bis und mit Kabelanschlusskasten erstellt. 2 Die Hausinstallationen ab Kabelanschlusskasten sind Sache der Liegenschaftseigentümer. 3 Die zur Verteilung der Signale bis zu den Kabelanschlusskasten notwendigen Verstärkerstationen werden auf Kosten der Anlage erstellt und unterhalten. Art. 10 1 Hausinstallationen dürfen nur durch konzessionierte Fachleute ausgeführt werden. 2 Das Material der Verteilanlagen hat den technischen Anforderungen der Gesamtanlage zu entsprechen (gemäss Richtlinien für Planung und Installation hausinterner Verteilanlagen für Breitbandkommunikation in Kabelfernsehnetzen). Anhand der Installationsmeldung wird dies durch die für den Unterhalt der Anlagen verantwortliche Firma kontrolliert. 3 Mit der Hausinstallation ab gemeindeeigenem Kabelanschluss dürfen keine anderen Installationen oder Antennen gekoppelt werden. 4 Provisorische Installationen oder Anschlüsse sind innert 14 Tagen definitiv auszuführen oder zu entfernen. Art. 11 1 Die Liegenschafts- und Wohnungseigentümer haben im Sinne von Art. 136 Bau G in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Bau V die Durchleitung von Kabeln der Anlage kostenlos, jedoch gegen Entschädigung des allfällig ver-

ursachten Schadens zu gestatten, auch wenn die Liegenschaft oder Eigentumswohnung nicht an die Anlage angeschlossen wird. 2 Die Liegenschaftseigentümer haben an einer allgemein zugänglichen Stelle Verstärker und andere für den Betrieb der Anlage erforderlichen Installationen kostenlos zu dulden, soweit der Standort mit ihnen vorgängig festgelegt wurde oder die Einrichtungen beim Erwerb der Liegenschaft schon vorhanden waren. 3 Vorbehalten bleiben Entschädigungen wegen enteignungsähnlichen Eingriffen. 3. Anlagen Finanzierung Gebühren Anschlussgebühren Art. 12 1 Die Erstellungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten sind durch Anschluss- und Benützungsgebühren zu decken. 2 [Fassung vom 05.06.2014] Der Gewinn wird der allgemeinen Verwaltungsrechnung gutgeschrieben. 3 [Fassung vom 05.06.2014] Die Gemeinde führt eine Spezialfinanzierung GNet Werterhalt. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen. Der Gemeinderat kann die notwendigen Mittel zur Abschreibung von Investitionen sowie Unterhaltsarbeiten mit Investitionscharakter der Spezialfinanzierung entnehmen. Der Saldo wird nicht verzinst. Art. 13 1 Der Gesuchsteller hat für den Anschluss an die Anlage eine einmalige Anschlussgebühr sowie eine monatliche Benützungsgebühr zu entrichten. 2 Das Inkasso der Gebühren erfolgt in der Regel ausschliesslich bei den Eigentümern der angeschlossenen Liegenschaften. Art. 14 1 Die Anschlussgebühr ist einmalig und besteht aus einer Grundtaxe sowie einer Taxe je Wohnung. Die Grundtaxe ist pro Anschluss fällig. Besitzen mehrere Häuser einen gemeinsamen Anschluss, ist nur eine Grundtaxe fällig. 2 Die Anschlussgebühr wird für alle in der Liegenschaft vorhandenen Wohnungen berechnet, auch wenn einzelne Mieter zum Zeitpunkt des Anschlusses weder einen Radio- oder Fernsehempfänger, noch eine entsprechende Installation besitzen 3 Die Anschlussgebühr wird errechnet, indem die Grundtaxe und die Wohnungstaxe zusammengezählt werden. Die so ermittelte Anschlussgebühr ist nicht teilbar. 4 Die Anschlussgebühr ist fällig zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Gnet. 5 Bei Aufhebung des Anschlusses wird die Anschlussgebühr nicht zurückerstattet. Benutzungsgebühr Art. 15 1 Die Benützungsgebühr wird in der Regel für jede erschlossene Wohnung beim Liegenschaftseigentümer erhoben. Als erschlossen gilt jede Wohnung, in welcher die Signalentnahme möglich ist. 2 Die Benützungsgebühr wird fällig, sobald die Hausinstallation mit der Kabelzuführung verbunden ist und dadurch die Signalentnahme möglichwird. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem ersten Tag des dem Anschluss folgen-

den Monats. 3 Die jährlichen Gebühren werden jeweils Ende Jahr fällig. Der Gemeinderat kann 1-3 à- Konto-Zahlungen einfordern. 4 Der Installateur hat die Fertigstellung seiner Arbeiten mit der Installationsmeldung umgehend der Gemeinde mitzuteilen. 5 Bei Aufhebung des privaten Anschlusses endet die Zahlungspflicht mit dem ersten Tag des der Aufhebung folgenden Monates unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. 6 Die Kosten für Wiederinbetriebnahme sind vom Teilnehmer zu bezahlen. Die für den Unterhalt der Anlagen verantwortliche Firma stellt dem Auftraggeber direkt Rechnung. Festsetzung der Gebühren Art. 16 1 Der Kostenrahmen für die Anschluss- und Benützungsgebühren beträgt: a) Bei Neuanschlüssen: Anschlussgebühren Grundgebühr Fr. 800.00 bis Fr. 1 500.00 Pro Wohnung / Räumlichkeiten Fr. 300.00 bis Fr. 800.00 b) Benützungsgebühren pro Wohnung und Monat (Grundangebot) Fr. 13.00 bis Fr. 30.00 c) Benützungsgebühren nur mit Radioanschluss betragen 50 % des Grundangebotes Zusätzliche Angebote werden separat verrechnet. 2 Innerhalb des Kostenrahmens nach Absatz 1 setzt der Gemeinderat die Anschluss- und Benützungsgebühren in einer separaten Verordnung [Fassung vom 29.11.2012] in eigener Kompetenz fest. 6 Die Urheberrechtsgebühren und die Mehrwertsteuer werden zusätzlich erhoben. Ausnahmen Gebührenpflichtige Beschädigungen Art. 17 1 Der Gemeinderat ist ermächtigt, für gemeinnützigen Zwecken dienende Institutionen abweichende Gebührenregelungen zu treffen. Er kann auch spezielle Regelungen zum Anschluss von ausserhalb der Einwohnergemeinde befindlichen Liegenschaften erlassen, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften. 2 Ausserordentliche Fälle werden bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen durch den Gemeinderat entschieden Art. 18 1 Die Abgabe schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Abgaben, wobei das Rückgriffsrecht gegenüber dem Vorbesitzer gewahrt bleibt. 2 Sämtliche Gebühren sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins in der Höhe des Verzugszinses für bernische Steuern fällig. Art. 19 1 Wird die gemeindeeigene Anlage durch Dritte beschädigt, haften diese für den verursachten Schaden sowie für den durch die Reparatur entstandenen Kabelminderwert.

2 Die Schadenbehebung erfolgt ausschliesslich durch eine von der Gemeinde beauftragte Stelle zulasten des Verursachers. 3 Die Gemeinde haftet nicht für Betriebsunterbrüche. Gebührenpflichtige Widerhandlungen Art. 20 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. [Fassung vom 29.11.2012] 2 Für Wiederherstellungsverfügungen wird eine Gebühr nach Aufwand, jedoch mindestens Fr. 100.00 erhoben. 3 Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Der Aufwand für Planungsarbeiten wird nach den jeweils gültigen SIA- Tarifen weiterverrechnet. Art. 21 1 Wiederhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden wie folgt geahndet: - durch Verweigerung oder Aufhebung des Anschlusses; - mit Busse bis Fr. 1000.00 im Einzelfall [Fassung vom 29.11.2012] 2 Bei widerrechtlich erstellten Anlagen verfügt die Gemeinde (unter Fristansetzung) deren Entfernung auf Kosten des Pflichtigen. 3 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. 4 Ausserdem haftet der Fehlbare für die entgangenen Abgaben. Beschwerden Art. 22 1 Gegen die Gebührenrechnung kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 2 Gegen die Verfügungen der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG. Inkrafttreten Art. 23 1 Dieses Reglement tritt auf 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Reglement im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Rubigen haben dieses Reglement an der Gemeindeversammlung vom 30. Mai 2002 beschlossen. Einwohnergemeinde Rubigen Hans Thuner Präsident Ernst Wüthrich Sekretär

Auflagezeugnis Der unterzeichnete Gemeindeverwalter bestätigt, dass das vorliegende Reglement während 30 Tagen vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung vom 30. Mai 2002 öffentlich aufgelegt wurde. Die Auflage wurde unter Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit ordnungsgemäss im Amtsanzeiger publiziert. Beschwerden sind innert Frist keine eingelangt. Roland Schüpbach Gemeindeverwalter Änderungen: - Reglement über die Anpassung von Reglementen an die neue Struktur der Gemeindeverwaltung vom 04.06.2009, in Kraft seit 04.06.2009 - Gemeindeversammlung vom 29.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013 - Gemeindeversammlung vom 05.06.2014, in Kraft seit 01.01.2015