773.531 Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargauischen Elektrizitätswerkes, gestützt auf 20 Abs. 3 EnG 1) sowie 13 Abs. 2 lit. h des Geschäftsreglements AEW vom 6. Dezember 1995 2), beschliesst: 1. Grundsatz Das AEW bestimmt die Art, die Dimension sowie die Leitungsführung eines Hausanschlusses. Pro Liegenschaft wird in der Regel nur 1 Hausanschluss erstellt. Verbindungsleitungen zwischen einzelnen Gebäuden sind nach den Werkvorschriften auszuführen. 2. Kostenbeiträge Für neue Anschlüsse und für Anschlussverstärkungen werden Kostenbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge sind im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. Das AEW ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen. Ferner steht ihm das Recht zu, an einer Zuleitung weitere Bezüger anzuschliessen, ungeachtet geleisteter Kostenbeiträge. Eine Rückerstattung kann ausnahmsweise erfolgen, wenn weitere Bezüger an eine Zuleitung zu einem abgelegenen Objekt angeschlossen werden, für die ein Mehrlängenzuschlag gemäss Anhang zu diesem Reglement erhoben worden ist. Dies gilt nur für zusätzliche Anschlüsse innerhalb von 10 Jahren nach Erstellung der Zuleitung und pro rata der Zeit. 1) SAR 773.100 2) SAR 773.511 1
773.531 Anschluss an das Niederspannungsnetz AEW 3. Eigentum und Unterhalt 3.1 Eigentum: Im Eigentum des AEW sind: Die Kabelanlage bis zur Eingangsklemme des Anschluss- Überstromunterbrechers. Die Freileitungsanlage bis und mit Dachständer, inkl. Anschlussklemmen, Verankerung und Verschalung; bei Fassadenanschlüssen inkl. Abspannisolatoren. Die Einführungsleiter sind im Eigentum des Hauseigentümers. 3.2 Unterhalt: Das AEW unterhält die Anlageteile, die sich in seinem Eigentum befinden. 4. Ersatzanschlüsse (Ersatz von bestehenden Freileitungsanschlüssen durch Kabel) 4.1 Grab- und Maurerarbeiten, Hausinstallation: Die Grab- und Maurerarbeiten werden vom AEW übernommen: die Anpassung der Hausinstallation geht zu Lasten des Hauseigentümers. 4.2 Ersatzanschluss ohne gleichzeitige Verstärkung: Der Beitrag à fonds perdu für einen leistungsmässig gleichwertigen Kabelanschluss beträgt Fr. 500. pro Anschluss. 4.3 Ersatzanschluss mit gleichzeitiger Verstärkung: Wird mit der Erstellung eines Ersatzanschlusses gleichzeitig die Übertragungskapazität des Hausanschlusses erhöht, wird derselbe Kostenbeitrag erhoben, der bei einer entsprechenden Verstärkung der Kabelzuleitung fällig würde. 5. Verlegung von Leitungen 5.1 Netzverlegung auf Veranlassung des Werkes: Muss das bestehende Netz auf Veranlassung des Werkes verlegt werden, so übernimmt das AEW sämtliche Abänderungskosten inklusive Anpassung der Hausinstallation, Grab- und Maurerarbeiten sowie Kabelschutz. 5.2 Anschlussverlegung auf Veranlassung des Hauseigentümers: Verursacht der Grund- oder Hauseigentümer infolge Um- und Erweiterungsbauten auf seiner Liegenschaft eine Änderung des bestehenden Anschlusses, so gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Werden durch die Bauarbeiten auch Leitungen betroffen, die Dritten dienen, so gehen die Kosten für die Anpassungsarbeiten an diesen Leitungen zu Lasten des AEW. Wird eine bestehende Liegenschaft vollständig abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt, so wird ein Beitrag wie für Neu- 2
Anschluss an das Niederspannungsnetz AEW 773.531 anschlüsse erhoben. Die Demontagekosten des alten Anschlusses gehen in diesem Fall zu Lasten des AEW. 6. Diverse Bestimmungen 6.1 Änderung des Schutzsystems: Muss in einem Niederspannungsnetz ein anderes Schutzsystem eingeführt werden, so gehen sämtliche dadurch verursachten Kosten im Niederspannungsnetz und in den bestehenden Hausinstallationen zu Lasten des AEW. 6.2 Zentralisierung von Hausinstallationen: In Liegenschaften mit zwei oder mehr Anschlüssen wird bei Änderungen an den betreffenden Hausinstallationen oder bei Verkabelungen des Freileitungsnetzes eine zentralisierte Anlage angestrebt. Das AEW übernimmt zwei Drittel der anfallenden effektiven Zentralisierungskosten. 6.3 Durchleitungsrechte: Für die Erstellung von Niederspannungsleitungen werden keine Durchleitungsentschädigungen ausgerichtet. Dies gilt auch für Leitungen zum Anschluss Dritter. Eine Ausnahme bildet das Stellen von NS-Kabelverteilkabinen, für welche gegen Entschädigung ein Dienstbarkeitsvertrag mit Eintrag im Grundbuch abgeschlossen wird. 6.4 Beschädigungen durch Dritte: Die Haftpflicht für Beschädigungen von NS-Verteilanlagen ist gemäss Art. 41 ff. OR 1) geregelt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten (Art. 228 und 239 StGB 2) ). 6.5 Temporäre Anschlüsse für Neubauten: Kann ein Neubau wegen fehlender Rohplanie oder unfertiger Erschliessung des Baugeländes nicht definitiv an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, so gehen die Kosten für ein eventuell zu erstellendes Provisorium zu Lasten des Bauherrn bzw. Haus- oder Grundeigentümers. 6.6 Provisorische Anschlüsse: Das AEW erstellt auf Verlangen des Bezügers einen provisorischen, zeitlich begrenzten Anschluss. Die Kostenfolge ist separat geregelt. Die Grab- und Maurerarbeiten sowie der Kabelschutz gehen zu Lasten des Bezügers. Das AEW ist berechtigt, provisorische Anschlüsse zu gegebener Zeit zu unterbrechen. 1) SR 220 2) SR 311.0 3
773.531 Anschluss an das Niederspannungsnetz AEW 7. Besondere Elektrizitätsanwendungen Für besondere Elektrizitätsanwendungen, insbesondere elektrische Heizanlagen, gelten zusätzlich spezielle Anschlussbedingungen. 8. Bau von Transformatorenstationen auf Kosten von Grossbezügern Ist die Anspeisung eines Grossbezügers aus dem bestehenden Netz nicht möglich, kann dieser verpflichtet werden, auf eigene Kosten eine Transformatorenstation erstellen zu lassen. Für die Kostenbeiträge für den Anschluss an das Hochspannungsnetz gelten separate Bestimmungen. 9. Schlussbestimmung Dieses Reglement tritt auf den 1. September 1995 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 27. Oktober 1992 1). Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen. 1) Nicht in der AGS publiziert. 4
Anschluss an das Niederspannungsnetz AEW 773.531 Anhang Kostenbeiträge gemäss Art. 2 1. Neuanschlüsse Pro Anschluss sind folgende einmalige Beiträge zu entrichten: Einfamilienhäuser Fr. 3'800. Mehrfamilienhäuser Grundbetrag Fr. 3'100. zusätzlich pro Wohnung Fr. 700. Reihen- und Terrassenhäuser mit nur einem Anschluss werden wie Mehrfamilienhäuser betrachtet. Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebauten Der Beitrag richtet sich nach dem erforderlichen Leiterquerschnitt der Zuleitung: Leiterquerschnitt 4 16 mm 2 Cu Anschlusswert bis 15 kw Fr. 4'700. über 15 kw Fr. 6'000. 4 95 mm 2 Al Fr. 11'500. 4 150 mm 2 Al Fr. 15'500. 4 240 mm 2 Al Fr. 19'500. In besonderen Fällen mit andern Querschnitten wird der Beitrag entsprechend dem Leitermaterial und -querschnitt ermittelt. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe mit Wohnungen Der Kostenbeitrag wird als Summe der festgelegten Beiträge für Mehrfamilienhäuser sowie für Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebauten auf Grund der Anzahl Wohnungen bzw. des erforderlichen anteiligen Querschnittes des Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebes berechnet. Die pro Anschluss einmalig zu entrichtenden Beiträge enthalten: 5
773.531 Anschluss an das Niederspannungsnetz AEW Den Hausanschluss, bestehend aus dem Anschlusskabel mit einer Länge bis zu 50 m, dem Zubehör und der Montage. Einen Beitrag an die Erstellung und Erweiterung des Niederspannungsnetzes. Anschlüsse für Anlagen der Verkehrsregelung, TV-Verstärker, Telefonkabinen und Ähnliches werden nach Aufwand verrechnet. Der minimale Kabelquerschnitt beträgt 4 16 mm 2. Der Bauherr bzw. Hauseigentümer trägt folgende Kosten: Die Grab- und Maurerarbeiten sowie die Lieferung und Verlegung des notwendigen Kabelschutzes für den Hausanschluss nach den Angaben des AEW. Die Mehrkosten für Kabellängen über 50 m. Sonderregelungen für Anschlüsse ausserhalb des Baugebietes bleiben vorbehalten. 2. Änderungen bestehender Anschlüsse Für Verstärkungen ist ein Beitrag entsprechend der Differenz zwischen bestehender und neuer Anlage gemäss Abschnitt 1 zu entrichten. Die Grab- und Maurerarbeiten trägt der Bauherr bzw. Hauseigentümer. 3. Inkraftsetzung Der Anhang «Kostenbeiträge» zum Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes tritt am 1. September 1995 in Kraft und ersetzt den Anhang vom 27. Oktober 1992 1). Er ist in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen. 1) Nicht in der AGS publiziert. 6