Ordnung der Fachhochschule Gelsenkirchen für die Durchführung von Berufungsverfahren und zum Nachweis der pädagogischen Eignung (Berufungsordnung)

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Transkript:

Ordnung der Fachhochschule Gelsenkirchen für die Durchführung von Berufungsverfahren und zum Nachweis der pädagogischen Eignung (Berufungsordnung) Auf Grund des 38 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31.10.2006 hat die Fachhochschule Gelsenkirchen folgende Berufungsordnung als Satzung erlassen. - 264 -

Inhaltsübersicht 1 Stellenprofil und Ausschreibung... 266 2 Mitwirkungsrechte anderer Fachbereiche... 266 3 Zusammensetzung der Berufungskommission, Eröffnungssitzung... 267 4 Berufungsbeauftragte/r... 267 5 Nichtöffentlichkeit, Abstimmungsregelungen und Vertraulichkeit... 268 6 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber... 268 7 Probelehrveranstaltung und Vorstellungsgespräch... 269 8 Vorbereitung des Berufungsvorschlags und externe Begutachtung... 269 9 Berufungsvorschlag der Kommission... 270 10 Fachbereich / Fachbereichsrat... 270 11 Entscheidung durch Präsidentin/Präsidenten, Beteiligung des Präsidiums... 271 12 Fristen... 272 13 Nachweis der pädagogischen Eignung... 272 14 In-Kraft-Treten... 273 Anlage 1 Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen... 274 Anlage 2 Muster Bewerberübersicht... 275-265 -

1 Stellenprofil und Ausschreibung (1) Der Fachbereich legt dem Präsidium einen Vorschlag zu den Aufgaben der Stelle vor, der auch einen Ausschreibungstext umfasst. Ein Beschluss des Fachbereichsrates ist erforderlich. (2) Dem Ausschreibungstext ist grundsätzlich das Anforderungsprofil in Lehre und Forschung zu Grunde zu legen. Explizit genannt werden sollten außer Art und Inhalt der zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Sprachkompetenzen und Transferaufgaben. Unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen von potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität dürfen durch den Text oder die Art der Ausschreibung nicht impliziert werden. (3) Eine Besetzung der Stelle mit einer Professur auf Zeit und/oder in Teilzeit ist stets durch den Fachbereich zu prüfen. (4) Vakante Professuren werden in mindestens zwei vom Präsidium bestimmten Publikationen ausgeschrieben. Der Fachbereichsrat schlägt die Publikationsorgane vor. Ferner wird die Ausschreibung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gegeben. (5) Das Präsidium kann von einer Ausschreibung absehen, wenn ein befristetes Beamten- oder Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt werden soll. Voraussetzung ist ein Nachweis der pädagogischen Eignung gemäß 13. Ein Beschluss des Fachbereichsrates ist erforderlich. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hierzu anzuhören. (6) Liegen nach einer Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderte Qualifikation erfüllen, soll die Ausschreibung öffentlich einmal wiederholt werden. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. 2 Mitwirkungsrechte anderer Fachbereiche (1) Die Ausschreibung einer Stelle wird von der Hochschulverwaltung den anderen Fachbereichen bekannt gegeben. Diese können ein Mitwirkungsrecht anmelden, sofern sie durch die beabsichtigte Stellenbesetzung in ihren Lehr- und Forschungsgebieten betroffen sind. (2) Die Anmeldung eines Mitwirkungsrechts ist schriftlich an den Fachbereich zu richten, in welchem die betroffene Stelle angesiedelt ist. Im Streitfall entscheidet das Präsidium. Wird das Mitwirkungsrecht anerkannt, kann der mitwirkungsberechtigte Fachbereich eine Professorin oder einen Professor mit Stimmrecht in die Berufungskommission entsenden. - 266 -

3 Zusammensetzung der Berufungskommission, Eröffnungssitzung (1) Der Fachbereichsrat wählt für jedes Berufungsverfahren die Berufungskommission sowie die oder den Vorsitzende/n. (2) Die Größe der Berufungskommission richtet sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalls. Die Berufungskommission besteht aus Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem oder mehreren Mitgliedern der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden. Es ist sicherzustellen, dass in der Berufungskommission die professoralen Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen verfügen. In der Regel soll das Verhältnis 3:1:1 betragen. Die Berufungskommission soll geschlechtsparitätisch besetzt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Ein Widerspruch durch die Gleichstellungsbeauftragte ist bei Nichteinhaltung möglich. (3) Soll die künftige Stelleninhaberin oder der künftige Stelleninhaber in mehreren Fachbereichen lehren, soll sich die Berufungskommission aus Mitgliedern der betroffenen Fachbereiche zusammensetzen. Federführend ist der Fachbereich, dem die Stelle zugeordnet ist. (4) Der Berufungskommission soll mindestens ein auswärtiges, stimmberechtigtes Mitglied angehören. (5) Die oder der Vorsitzende lädt die Berufungskommission zur konstituierenden Sitzung ein. Die Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und die oder der Berufungsbeauftragte sind zu allen Berufungskommissionssitzungen wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie sind nicht stimmberechtigt. (6) Die Berufungskommission soll vor Sichtung der ersten Bewerbungen auf der Grundlage des Ausschreibungstextes einen Kriterienkatalog erstellen. 4 Berufungsbeauftragte/r (1) Von der Präsidentin oder dem Präsidenten ist eine Berufungsbeauftragte oder ein Berufungsbeauftragter zu bestellen. (2) Die oder der Berufungsbeauftragte unterstützt die Berufungskommission insbesondere zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und zeitgerechten Verfahrensablaufs und kann an sämtlichen Sitzungen der Berufungskommission als nichtstimmberechtigtes Mitglied teilnehmen. Sie oder er hat der Hochschulleitung regelmäßig über den aktuellen Stand eines Berufungsverfahrens zu berichten. Zudem hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass die in der Ausschreibung festgelegten Kriterien bei der Entscheidungsfindung der Kommission berücksichtigt werden. - 267 -

5 Nichtöffentlichkeit, Abstimmungsregelungen und Vertraulichkeit (1) Die Berufungskommission verhandelt nichtöffentlich. Sie kann im Zusammenhang mit der Aufgabenumschreibung einer Stelle zur Beratung in fachlichen Fragen zu einzelnen Sitzungen Sachverständige hinzuziehen. (2) Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden zu Beginn jeder Sitzung festgestellt. (3) Auswahlentscheidungen der Berufungskommission bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums. Entschieden wird in geheimer Abstimmung. Liegen mehrere Anträge zur gleichen Angelegenheit vor, so wird über jeden Antrag in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf dabei über jeden Antrag abstimmen. (4) Die Mitglieder der Berufungskommission sind hinsichtlich der ihnen im Rahmen des Berufungsverfahrens bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die studentischen Mitglieder der Berufungskommission sind, soweit sie nicht dem Fachbereichsrat angehören, gemäß 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verpflichtung nicht beamteter Personen zu verpflichten (Anlage 1). 6 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber (1) Bewerbungen werden berücksichtigt, soweit sie innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen. Gehen danach weitere Bewerbungen ein, kann die Kommission entscheiden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie diese berücksichtigt. Das nachträgliche Zulassen nur einzelner Bewerbungen ist nicht möglich. Die Berufungskommission kann geeignete Personen ansprechen und explizit zur Bewerbung auffordern. Die Präsidentin oder der Präsident kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig. (2) Die Bewerbungsunterlagen dürfen nur vom Präsidium, der Dekanin/dem Dekan, den Kommissionsmitgliedern, der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Berufungsbeauftragten eingesehen werden. (3) Das im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens festgelegte Anforderungsprofil ist zusammen mit den formalen Einstellungsvoraussetzungen sowie dem Kriterienkatalog nach 3 Abs. 6 Grundlage der Auswahl. Nur Bewerberinnen und Bewerber, die für die ausgeschriebene Stelle als geeignet beurteilt werden, werden zur Probelehrveranstaltung und zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Erfüllen nicht mindestens drei Bewerberinnen und/oder Bewerber diese Voraussetzungen, muss eine Wiederholung der Ausschreibung beantragt werden. In jedem Einzelfall sind die für eine Auswahl oder Abwahl entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte zu dokumentieren. - 268 -

(4) Der Gleichstellungsbeauftragten ist eine Liste mit allen Bewerberinnen und Bewerbern sowie mit den zu einer Probelehrveranstaltung Eingeladenen vorzulegen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes erfüllen. (5) Bewerbungen von Schwerbehinderten bedürfen in jedem Verfahrensstand einer besonderen Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung. Eine Einladung von schwerbehinderten Menschen ist dann entbehrlich, wenn die Person offensichtlich fachlich nicht geeignet ist und hierüber das Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung besteht. Die Sachlage ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 7 Probelehrveranstaltung und Vorstellungsgespräch (1) Die Berufungskommission legt Art und Dauer der Probelehrveranstaltung und der anschließenden Diskussion fest. Die Probelehrveranstaltungen sind jeweils unter vergleichbaren Bedingungen anzubieten und durchzuführen (Vorbereitungszeit, Art der Lehrveranstaltung, Themenauswahl). Die Einladung zur Probelehrveranstaltung ist im Fachbereich oder den Fachbereichen öffentlich ohne Namensnennungen bekannt zu machen. Die oder der Berufungsbeauftragte ist über die Termine zu unterrichten. (2) In dem Vorstellungsgespräch mit der Berufungskommission sollen insbesondere die bisherigen Erfahrungen in Forschungs- und Transferaktivitäten sowie Vorstellungen zu deren künftiger Einbeziehung in die angestrebte Hochschultätigkeit angesprochen werden. Dabei ist sowohl auf die Lehre als auch auf die Forschung abzustellen. 8 Vorbereitung des Berufungsvorschlags und externe Begutachtung (1) Nach den Probelehrveranstaltungen und Vorstellungsgesprächen ist eine Liste ohne Reihung zu erstellen. (2) Die einzelnen Kommissionsmitglieder oder die oder der Berufungsbeauftragte schlagen die zu beteiligenden zwei auswärtigen Professorinnen oder Professoren vor, die auf der Grundlage des Anforderungsprofils, der Ausschreibung sowie der Bewerbungsunterlagen vergleichende Gutachten für die Personen der Liste erstellen; diesbezüglich sind sie auf die Wahrung der Vertraulichkeit hinzuweisen. Die Berufungskommission entscheidet über die zu bestellenden Gutachterinnen/Gutachter. Sollten die Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorliegen, können neue Gutachterinnen/Gutachter bestellt werden. - 269 -

9 Berufungsvorschlag der Kommission (1) Nach den Probelehrveranstaltungen und den Gesprächen erarbeitet die Kommission unter Berücksichtigung der Gutachten einen Berufungsvorschlag, der in der Regel drei uneingeschränkt berufbare Bewerberinnen und Bewerber in bestimmter Reihenfolge enthält. Die Platzierung jedes einzelnen der Bewerberinnen und Bewerber auf der Berufungsliste ist eingehend zu begründen. Berufungsvorschläge mit weniger als drei Einzelvorschlägen sind ausnahmsweise möglich und bedürfen einer besonderen Begründung. (2) Mitglieder der Berufungskommission, die bei der Entscheidung über den Berufungsvorschlag überstimmt worden sind, können dem Beschluss der Berufungskommission ein Sondervotum beifügen. Das Sondervotum muss in der Sitzung, in der die Abstimmung stattfindet, angemeldet werden und binnen sieben Tagen nach der Sitzung mit einer Begründung schriftlich eingereicht werden. (3) Die Kommission muss jede/n vorgeschlagene/n Bewerber/in ausführlich hinsichtlich des Anforderungsprofils und der Einstellungsvoraussetzung würdigen. (4) Die oder der Vorsitzende fasst das Beratungsergebnis und das Auswahlverfahren in einem Abschlussbericht zusammen und legt ihn mit dem Votum der Studierenden und eventuellen Sondervoten dem Fachbereichsrat bzw. bei fachbereichsübergreifenden Berufungskommissionen den Fachbereichsräten zur Entscheidung vor. 10 Fachbereich / Fachbereichsrat (1) Auf der Grundlage des Berichts der Berufungskommission beschließt der Fachbereichsrat über die von der Berufungskommission Vorgeschlagenen und über ihre Platzierung auf der Berufungsliste. Bei einer gemeinsamen Berufungskommission entscheiden die betroffenen Fachbereichsräte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. (2) Die Beratung über den Bericht der Berufungskommission und die Abstimmung über die Berufungsliste erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung, für jeden Platz einzeln und geheim. Bei der Beratung über Berufungsvorschläge sind neben den Mitgliedern der Berufungskommission alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eines Fachbereichs teilnahmeberechtigt, aber soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind nicht stimmberechtigt. (3) Wird ein Mitglied des Fachbereichsrates bei der Abstimmung über die Berufungsliste überstimmt, gilt 9 Abs. 2 entsprechend. (4) Die Vertreterin oder der Vertreter eines mitwirkungsberechtigten Fachbereichs kann an der Behandlung des Berufungsvorschlages, dem die Mitwirkung gilt, im Fachbereichsrat beratend teilnehmen. - 270 -

(5) Nach Abschluss des Verfahrens in der Berufungskommission können die Berufungsunterlagen von allen stimmberechtigten Professorinnen und Professoren und den stimmberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dekanat eingesehen werden. Kopien können nicht zur Verfügung gestellt werden. (6) Die Abstimmung über die auf Platz 1 bis 3 gesetzten Bewerberinnen und Bewerber erfolgt für jeden Platz einzeln und geheim. (7) Beschließt der Fachbereichsrat eine andere Auswahl oder Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber als die Berufungskommission, so hat diese das Recht zur Stellungnahme. Die Entscheidung wird bis zur Vorlage dieser Stellungnahme, jedoch nicht länger als zwei Wochen, vertagt. Bleibt die Berufungskommission bei ihrem ursprünglichen Vorschlag, ist über ihn erneut abzustimmen. Folgt die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im Fachbereichsrat bei dieser Abstimmung dem Vorschlag der Berufungskommission, tritt dieser Beschluss an die Stelle des vorher gefassten Beschlusses. (8) Die Dekanin oder der Dekan leitet nach der Beschlussfassung über die Vorschlagsliste im Fachbereichsrat den Berufungsvorschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten zu. (9) Weicht der Beschluss des Fachbereichsrates vom Vorschlag der Berufungskommission ab, so sind dem Berufungsvorschlag die Gründe für das abweichende Votum beizufügen, soweit sie sich nicht dem Protokoll der Verhandlungen des Fachbereichsrates entnehmen lassen. (10) Dem Bericht des Fachbereichs an die Präsidentin oder den Präsidenten sind beizufügen: - Ausschreibung und Anforderungsprofil - Bewerberübersicht (Muster s. Anlage 2) - Bericht der Berufungskommission - Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten - Zwei vergleichende Gutachten - Protokollauszug über die Abstimmung im Fachbereichsrat (Abstimmung und Ergebnis zu den einzelnen Listenplatzierten) - Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und der Studierenden, ggf. der Schwerbehindertenvertretung 11 Entscheidung durch Präsidentin/Präsidenten, Beteiligung des Präsidiums (1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereiches unter Berücksichtigung der Empfehlung des Präsidiums. Stimmt die Präsidentin oder der Präsident dem Berufungsvorschlag nicht zu, leitet sie oder er ihn dem Fachbereichsrat mit Begründung zur erneuten Beratung und Beschlussfassung zu. Stimmt die Präsidentin oder der Präsident der erneuten Vorlage nicht zu, entscheidet sie oder er nach Erörterung im Präsidium, ob das Verfahren endgültig beendet ist oder von dem Berufungsvorschlag des Fachbereichs in Bezug auf die Platzierung der Vorgeschlagenen abgewichen wird. (2) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungskommission und die Dekanin oder den Dekan über ihre oder seine Entscheidung in Kenntnis. - 271 -

(3) Die Präsidentin oder der Präsident informiert die in einem verabschiedeten Berufungsvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber und teilt Ihnen mit, dass sie in die Berufungsliste aufgenommen wurden. Den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern teilt die oder der Berufungskommissionsvorsitzende zeitgleich mit, dass sie nicht berücksichtigt wurden. Entsprechend informiert sie oder er die Bewerberinnen und Bewerber bei Abbruch des Berufungsverfahrens. Die Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Berufungsverfahrens durch die oder den Berufungskommissionsvorsitzende/n zurückgesandt. 12 Fristen (1) Die Einberufung der Sitzungen der Berufungskommission erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens sechs Werktagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Ausnahmen regelt entsprechend die Geschäftsordnung des Senats der Fachhochschule Gelsenkirchen. (2) Der Gleichstellungsbeauftragten und den studentischen Mitgliedern der Berufungskommission ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der vollständige Bericht des Fachbereichs gemäß 10 Abs. 10 soll der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens drei Monate vor dem angestrebten Berufungstermin vorgelegt werden. 13 Nachweis der pädagogischen Eignung (1) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung erfolgt die Einstellung in der Regel für zwölf Monate im Beamtenverhältnis auf Probe. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen, erfolgt eine entsprechend befristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. (2) Während der Probezeit wird die pädagogische Eignung der Professorin oder des Professors durch eine Kommission begutachtet, die aus drei Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs und zwei Studierenden, die an Lehrveranstaltungen der oder des Neuberufenen teilnehmen, besteht. Aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren wird eine Betreuerin oder ein Betreuer benannt. Die Bestellung der Kommission und der Studierenden erfolgt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans durch die Präsidentin oder den Präsidenten innerhalb von sechs Wochen nach der Berufung. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission sollte nicht als Betreuer in die Kommission zur Feststellung der pädagogischen Eignung bestellt werden. (3) Die Kommissionsmitglieder haben pro Semester mindestens zwei Lehrveranstaltungen der oder des zu Begutachtenden zu besuchen. Nachfolgend erörtert das jeweilige Kommissionsmitglied Verbesserungsmöglichkeiten mit ihr oder ihm. Die Veranstaltungsbesuche und Gespräche sind zu dokumentieren. Nach der Hälfte der Probezeit berichtet die Betreuerin oder der Betreuer der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Zwischenstand hinsichtlich der Feststellung der pädagogischen Eignung. Die Kommission legt zehn Wochen vor Ende der Probezeit ihr Gutachten dem Fachbereichsrat - 272 -

vor, der über das Vorliegen der pädagogischen Eignung und der sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung auf Lebenszeit bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis beschließt. Die Dekanin oder der Dekan teilt das Votum des Fachbereichsrates der Präsidentin oder dem Präsidenten sechs Wochen vor Ende der Probezeit mit. (4) Die oder der Neuberufene soll im ersten Jahr ihrer oder seiner Amtszeit an mindestens einem Angebot der hochschuldidaktischen Weiterbildung teilnehmen. Die Teilnahmebescheinigungen sind dem Votum des Fachbereichs beizufügen. (5) Falls der Fachbereichsrat die pädagogische Eignung nicht bestätigt hat, kann eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden oder die Probezeit einmalig verlängert werden. (6) Wird die Probezeit verlängert, legt die Kommission vor Beendigung der Verlängerung zur Feststellung der pädagogischen Eignung dem Fachbereichsrat rechtzeitig ein zweites Gutachten vor. Der Fachbereichsrat beschließt erneut über die pädagogische Eignung und nimmt zur Ernennung auf Lebenszeit bzw. Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis Stellung. 14 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats vom 22. Oktober 2008. Bekannt gegeben und veröffentlicht durch den Präsidenten der Fachhochschule Gelsenkirchen. Gelsenkirchen, 31.10.2008 Fachhochschule Gelsenkirchen Der Präsident gez. Prof. Dr. Bernd Kriegesmann - 273 -

Anlage 1 Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen Verhandelt Gelsenkirchen, Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) Herr/Frau, geb. in. Der/Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Ihm/Ihr wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben: 133 Absatz 3 - Verwahrungsbruch, 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, 203 Absatz 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen, 204 - Verwertung fremder Geheimnisse, 331, 332 - Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, 358 - Nebenfolgen, 97b Absatz 2 in Verbindung mit 94 bis 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, 120 Absatz 2 - Gefangenenbefreiung, 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses. Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für ihn/sie anzuwenden sind. Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften. v.u.g. - 274 -

- 275 - Anlage 2 Muster Bewerberübersicht FH Gelsenkirchen, Fachbereich: Professur: Nr. Name Geburtsdatum 1 (bitte keine Adresse und keine Tel.-Nr. angeben) 2 3 4 5 6 Art, Zeitpunkt und Fachrichtung der Hochschulausbildung Akademische Grade (jeweils komplettes Datum angeben) Beispiel: 01.01.2001 bis 31.12.2001 Dauer der hauptberuflichen Praxis (jeweils komplettes Datum angeben) Beispiel: 01.01.2001 bis 31.12.2001 Momentane Position Einschlägige Veröffentlichungen Entscheidungskriterien (Bewertung bitte immer eintragen) Beispiel: Voraussetzungen erfüllt / Voraussetzungen nicht erfüllt Amtsblatt Nr. 7 der Fachhochschule Gelsenkirchen vom 07.11.2008