Erste Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Lenggries

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Transkript:

Erste Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Lenggries Die Gemeinde Lenggries erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Gemeinde Lenggries erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am 1. November 2012 in Kraft. Lenggries, den 15.10.2012 Werner Weindl 1. Bürgermeister Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Lenggries Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1) und den Personalkosten (Nummer 2) zusammen. 1. Sachkosten 1.1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3,40 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (10/6) 5,70 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (20/16) 6,80 dd) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 (16/24) 5,70

ee) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 6,90 b) Drehleitern 13,80 d) Einsatzleitwagen, Mehrzweckfahrzeuge 2,90 1.2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstungen abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. a) Löschfahrzeuge Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 66,80 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (10/6) 95,40 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (20/16) 110,00 dd) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 (16/24) 75,00 ee) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 129,00 b) Drehleitern 212,60 c) Einsatzleitwagen, Mehrzweckfahrzeuge 26,20

1.3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) eine Tragkraftspritze, 50,00 Lenz-Pumpe TS 8/8 (Schmutzwasserpumpe) b) ein Atemschutzgerät, 25,00 Pressluftatmer inkl. Atemmaske c) einen Generator 25,00 d) Pumpen unterschiedlicher Art 15,00 e) einen Mehrzwecksauger 18,00 f) ein Lüftungsgerät 25,00 g) eine Länge Druckschlauch pro Tag 5,20 h) Motorsäge 12,00 i) Flex 10,00 j) Insektenschutzpauschale (Imkeranzug usw.) 50,00 1. 4. Sonstige Sachkosten werden in Rechnung gestellt für - sämtliches verbrauchtes Material (Ölbindemittel, Reinigungsmittel, Verschalungsmaterial etc.), die Selbstkosten - Dienst- und Schutzkleidung, die ausschließlich beim Einsatz unbrauchbar geworden ist, den Wiederbeschaffungspreis

- die Reinigung von Fahrzeugen, Geräten und Dienst- und Schutzkleidung, soweit der Aufwand hierfür das normale Ausmaß übersteigt, die Reinigungskosten - Verpflegung, die Verpflegungskosten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften den Feuerwehrdienstleistenden zustehen. 2. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. 2.1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 (Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 2.2. Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird der nach 11 Abs. 5 AVBayFwG festgesetzte Betrag je Stunde Wachdienst erhoben. Abweichend von Nummer 2 Satz 3 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.