Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie)

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Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie) vom 17. März 2016 - Lesefassung KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 1 von 16

Die Lesefassung berücksichtigt: 1. die Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita- Finanzierungsrichtlinie) vom 17.03.2016 gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seelow vom 15. März 2016 KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 2 von 16

Inhaltsübersicht 1. Präambel 2. Grundsätze 3. Voraussetzungen 4. Gegenstand der Förderung 5. Sonderbedarf 6. Abfindungszahlungen 7. Eigenleistung des Trägers 8. Antrags- und Abrechnungsverfahren 9. Kosten für die Unterbringung von Kindern aus anderen Gemeinden 10. Rechtsgrundlagen 11. Inkrafttreten 12. Anlage - Ausführungsvorschrift KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 3 von 16

Präambel Gemäß 16 Abs.1 KitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Mit der Anwendung dieser Richtlinie kommt die Stadt ihrem gesetzlichen Auftrag zur Finanzierung der Kinderbetreuungsangebote nach 16 KitaG im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach. Die Richtlinie soll die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Träger und Einrichtungen im Interesse der Kinder und deren Eltern durch die Stadt Seelow gewährleisten. Auswahlkriterium für die Wahl einer Einrichtung soll letztlich allein deren unterschiedliche Ausrichtung sein. Sie soll aber auch der Planungssicherheit der jeweiligen Träger dienen. 1 Grundsätze 1) Diese Richtlinie findet unmittelbar Anwendung auf die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow. 2) Träger im Sinne dieser Richtlinie sind alle in 14 Abs.1 KitaG aufgeführten Träger der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Gemeinde. 3) Die Stadt Seelow stellt sicher, dass die freien Träger von Kindertagesstätten gemäß 16 Abs. 3 KitaG in die Lage versetzt werden, die im 3 KitaG genannten Aufgaben zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten zu erfüllen. 4) Die Stadt Seelow kann Träger gemäß 16 Abs. 1 KitaG von der Finanzierung der Kindertagesstätte ganz oder teilweise ausschließen, wenn dieser nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des KitaG erfüllt oder die Kindertagesstätte nicht grundsätzlich alle Kinder unabhängig von ihrer sozialen Lage, Herkunft, Sprache, Nationalität, Religion und Weltanschauung aufnimmt. 5) Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättenbedarfsplanes des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt Seelow. Anspruchsberechtigt sind freie Träger, deren Einrichtung im Kita- Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen ist (gemäß 80 SGB VIII KJHG und 12 KitaG). Wird die Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres in den Bedarfsplan aufgenommen, hat der Träger der Einrichtung einen Anspruch auf eine anteilige Finanzierung vom Zeitpunkt der Aufnahme an. 6) Zuschüsse werden nur an einen Träger gewährt, der bereit und in der Lage ist, Kindertagesstätten nach den Vorschriften des KitaG des Landes Brandenburg zu betreiben. Der Träger muss einen wirtschaftlichen und sparsamen Betrieb der Kindertagesstätte gewährleisten. Die sparsame Betriebsführung ergibt sich aus den Grundsätzen eines sparsamen Kaufmann, der für das Notwendigste zu sorgen hat. Kriterien einer sparsamen Betriebsführung sind insbesondere: a) rechtzeitige und vollständige Erhebung aller Einnahmen für die Kindertagesstätte, b) der zweckgebundene Einsatz aller Einnahmen und Ausgaben für den Betrieb der jeweiligen Kindertagesstätte sowie der buchmäßige Nachweis auf der Grundlage eines zahlungsbegründenden Beleges bei dem hierfür vorgesehenen Sachkonto 7) Ist der Träger trotz sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage, die Einrichtung weiter zu führen, soll der Zuschuss nach der Maßgabe des 16 Abs. 3 KitaG angemessen erhöht werden. Die Stadt entscheidet auf Antragstellung dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit ein erhöhter Bedarf anerkannt werden kann. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 4 von 16

8) Die Gewährung sämtlicher Zuschüsse und deren nachträglicher jährlicher Abrechnung (Spitzabrechnung) erfolgt auf der Grundlage einer jährlich zu erstellenden ordnungsgemäßen und vollständigen Haushaltsplanung. Hierzu gehört insbesondere die Einreichung der zugrundeliegenden Kostenbelege und sonstiger Nachweise. Die Stadt Seelow ist darüber hinaus zur Vornahme von weitergehenden Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen berechtigt. Die Prüfung bezieht sich auf Vollständigkeit der Belege, die Zuordnung von Einnahme- und Ausgabepositionen sowie auf Unterlagen, die für die Bewilligung von Leistungen nach dieser Richtlinie maßgebend sind. 2 Voraussetzungen 1) Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie sind: a) die Betreibung einer Kindertagesstätte auf dem Gebiet der Stadt Seelow nach den Vorschriften des KitaG des Landes Brandenburg, b) das Vorliegen einer für den Betrieb der Kindertagesstätte gültigen Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII KJHG, c) der prinzipiell uneingeschränkte Zugang zur Einrichtung für jedes Kind der Stadt Seelow, ohne dass die Betreuung von besonderen Voraussetzungen wie Religionszugehörigkeit, Vereinsmitgliedschaften, Sonderzahlungen über den Elternbeitrag hinaus o. ä. abhängig gemacht wird, d) das Vorliegen einer Konzeption gemäß 3 Abs. 3 KitaG, in der u.a. die Grundsätze der elementaren Bildung Berücksichtigung finden. 2) Des Weiteren sind die Träger im Zusammenhang mit der Finanzierung nach dieser Richtlinie verpflichtet zur/zum a) Gewährleistung eines wirtschaftlichen und sparsamen Betriebes der Kindertagesstätte(n), b) Erbringung der gem. 16 Abs. 1 KitaG vorgesehenen Eigenleistungen in angemessener Höhe zur Deckung der Kosten der Kindertagesbetreuung, die Eigenleistungen des freien Trägers werden nicht als Gegenleistung für die gewährten Zuschüsse erbracht, sondern beziehen sich ausdrücklich auf die im KitaG benannte Pflicht des Trägers., c) rechtzeitigen und vollständigen Erhebung aller zulässigen und zumutbaren Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertagesstätte, d) ausschließlich zweckgebundenen Einsatz aller Zuschüsse für den Betrieb der in Seelow ortsansässigen Kindertagesstätte(n), e) Dokumentation und Durchführung von Evaluationen gemäß 22a SGB VIII f) sowie zur Umsetzung und zur Fortschreibung eines pädagogischen Konzeptes. 3) Voraussetzung für eine Förderung nach 1 Abs. 6 dieser Richtlinie (erhöhter Zuschuss) durch die Stadt Seelow ist, dass Elternbeiträge gemäß 17 KITA-Gesetz und nach der geltenden Beitragsordnung jeweils möglichen Höhe erhoben und zur Finanzierung eingesetzt werden. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 5 von 16

3 Gegenstand der Förderung 1) Die Stadt Seelow gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie einen zweckgebundenen Zuschuss zur Finanzierung angemessener Bewirtschaftungskosten. Bewirtschaftungskosten im Sinne des Kitagesetzes sind die angemessenen Personalkosten (Differenz zwischen der Förderung des Jugendamtes und den tatsächlichen Ist-Kosten) und Sachkosten, die durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen (Ausgaben). Darüber hinausgehende Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Stadt Seelow, auf die ein gesetzlicher Anspruch nicht besteht und entsprechend der Haushaltslage geleistet, angepasst oder geändert werden können. 2) Einnahmen sind alle durch den Träger unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten erzielbaren Erträge (Elternbeiträge, Essengelder), staatliche Leistungen (Personalkostenzuschüsse), Förderungen Dritter im Zusammenhang mit der Ausrichtung der KITA, Kostenausgleich für Kinder aus Fremdkommunen, Spenden, sonstige Einnahmen sowie Eigenleistungen des Trägers. 3) Für die Planung und Abrechnung gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung. Alle Einnahmen sollen alle Ausgaben decken. Ausgenommen davon sind die Zuschüsse des Landkreises für die Kosten des pädagogischen Personals, welche ausschließlich zur Deckung der Personalkosten des pädagogischen Personals dienen. 4) Die Bewirtschaftungskosten werden 4 Zuschussbereichen (ZB I-IV) zugeordnet: ZB I Personalkosten 1. pädagogisches Personal (anteilige Differenz) 2. Personalkosten technisches Personal wie Hausmeister Küchenpersonal Reinigung (Eigenpersonal) Wäschereinigung (Eigenpersonal) Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Bürgerarbeit/Praktika u.ä. ZB II Gebäude- und grundstücksbezogene Kosten Miete/Pacht/kalkulatorische Miete Gebäude- und Inventarversicherung Wasser, Strom, Heizung Winterdienst Abfallgebühren Grundstückssteuern Reinigung durch Fremdfirmen Bewirtschaftung der Außenanlagen Wartungsverträge technischer Anlagen Ungezieferbekämpfung Reparatur und Prüfung von Außenspielgeräten Überprüfung ortsveränderlicher Geräte Reparatur von gebäudebezogenen Geräten Entsorgung Baumschnitt und Grünabfälle Sandaustausch Differenzbetrag Mittagsverpflegung KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 6 von 16

ZB III sonstige platz- und kindbezogene Ausgaben Spiel- und Beschäftigungsmaterial Aus- und Fortbildung Erwerb und Unterhaltung von Einrichtungsgegenständen Qualitätsentwicklung /-sicherung Getränkeversorgung Rohstoffeinkauf Lebensmittel (nur Eigenversorgung) Wäschereinigung (fremd) / Sanitätsbedarf Ausgaben Telefon Ausgaben EDV/Gebühr f. Abrechnungsprogramm Ausgaben Büromaterial Porto / Versandkosten Ausgaben sonst. Versicherungen Gebühren und Beiträge Rundfunkgebühren Arbeitssicherheit Sonstiges Verbrauchsmaterial Betriebsarzt Dienstreisen Umlage BGW ZB IV Verwaltungskosten / Sonderbedarf 1. Verwaltungskosten des Trägers Bürobedarf des Trägers Post- und Fernmeldegebühren des Trägers Kosten des Geldverkehrs Sonstige Versicherungen (ohne Gebäude- und Inventarversicherung) Beiträge an Organisationen und Dachverbände Kosten für Verwaltungsräume Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Rechtsberatung Kosten der Datenverarbeitung Fachliteratur 2. Sonderbedarf 5) Maßgeblich für die Höhe der Bezuschussung ist die sich aus den einzelnen Kostenarten zusammensetzende Gesamtsumme des jeweiligen Zuschussbereiches. Der Zuschussbereich I ist entsprechend des Nachweises von Personalkosten für pädagogisches Fachpersonal in Kindertagesstätten abzurechnen. Die für das technische Personal ausgewiesenen Kostenansätze sind Obergrenzen. Überschreitungen der Kostenansätze werden nicht erstattet. Minderausgaben verbleiben im Zuschussbereich I und sind nicht auf andere Zuschussbereiche übertragbar. Mehrausgaben werden im Zuge der Spitzabrechnung abzüglich der Förderung des Landkreises erstattet. 6) Einsparungen im Zuschussbereich I beim technischen Personal und im Zuschussbereich IV Verwaltungskosten können im Zuschussbereich III berücksichtigt werden. Die Abrechnung des Zuschussbereiches II erfolgt spitz, nach den tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten. Minderausgaben gegenüber dem Planansatz stellen keine Einsparungen dar. Sich ergebende Differenzbeträge begründen keinen Anspruch auf Erstattung durch die Stadt. 7) Umfang und Höhe der Bezuschussung sind der Ausführungsvorschrift über Inhalt und Höhe der bezuschussungsfähigen Kosten (Anlage) zu entnehmen. Die Anlage ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Richtlinie. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 7 von 16

8) Die Ausführungsvorschrift über Inhalt und Höhe der bezuschussungsfähigen Kosten soll alle 2 Jahre auf ihre Aktualität und Angemessenheit überprüft werden Eine Anpassung der Kostenansätze erfolgt mit Wirkung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, wenn und soweit sich die dem jeweiligen Ansatz zugrundeliegenden Kosten um mehr als 25 vom Hundert erhöht oder ermäßigt haben und eine Änderung nachgewiesen ist. 4 Sonderbedarf 1) Für die Beschaffung von Gegenständen, Geräten, Einrichtungen und Ausstattungen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Hochbau- und Grünanlagenunterhaltung, die nicht mit den gewährten Zuschüssen gedeckt werden können, sind im Einzelfall Anträge auf Bezuschussung eines Sonderbedarfs zulässig. Über deren Bewilligung entscheidet die Stadt Seelow in einem transparenten Verfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Deckung eines Sonderbedarfs besteht nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen der VOL/A. 2) Für bereits begonnene oder in Auftrag gegebene Maßnahmen oder Leistungen ist kein Sonderbedarf anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn der Träger nicht die für die öffentlichen Auftraggeber geltenden Bestimmungen über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen anwendet. 3) Anträge auf Bezuschussung zur Deckung eines Sonderbedarfs sind mit der Haushaltsplanung für das Folgejahr einzureichen. Ausgenommen hiervon sind unvorhersehbare, kurzfristig anfallende Bedarfe. 5 Abfindungszahlungen 1) Eine Erstattung von Abfindungszahlungen findet unter den Voraussetzungen der Ausreichung von Personalkostenzuschüssen nicht statt. 2) Ausnahmsweise kann die Stadt Seelow unter den Voraussetzungen eines erhöhten Zuschusses nach 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG Abfindungen bzw. Verfahrens- und Gerichtskosten bezuschussen, sofern im Übrigen folgende Anforderungen erfüllt sind: a. Die Abfindung beruht auf der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch eine notwendige betriebsbedingte Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer notwendigen betriebsbedingten Kündigung. b. Im Falle von pädagogischem Personal ist die Kündigung auf den Rückgang der Anzahl der betreuten Kinder in Kindertagesstätten des Trägers und der sich daraus ergebenden Stellenanpassung gemäß Kita-Personalverordnung insgesamt zurückzuführen. c. Im Falle von technischem Personal muss die Kündigung im Rahmen einer Maßnahme erfolgen, deren durch den Träger nachgewiesene Kosten-Nutzen-Analyse eine dauerhafte Einsparung und eine Amortisierung des Abfindungsaufwandes innerhalb von 3 Jahren nach Wirksamwerden der Kündigung erwarten lässt. d. Die zu zahlende Abfindung ist gerichtlich festgesetzt bzw. in einem gerichtlichen Abfindungsvergleich verhandelt worden. Bei außergerichtlicher Einigung kommt eine Bezuschussung nur in Betracht, sofern und soweit die Abfindung in einem einschlägigen Tarifvertrag, bei fehlender Tarifbindung des Trägers in einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer nachgewiesenen betrieblichen Übung, vorgesehen ist. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 8 von 16

6 Eigenanteil / Eigenleistung des Trägers 1) Durch den Träger ist eine angemessene Eigenleistung zu erbringen ( 14 Abs. 2 i. V. m. 16 Abs. 1 KitaG). Als Eigenleistung gelten auch vom Träger veranlasste, die Kostenansätze übersteigende und damit von ihm zu tragende Ausgaben, die nicht von der Stadt bezuschusst werden. Näheres regelt die Ausführungsvorschrift über Inhalt und Höhe der bezuschussungsfähigen Kosten (Anlage). 2) Werden die Eltern der betreuten Kinder vertraglich verpflichtet, höhere Elternbeiträge zu zahlen, als die Entgeltverordnung in der jeweils gültigen Fassung vorsieht, handelt es sich nicht um eine Eigenleistung des Trägers, sondern um eine Erhöhung des Elternbeitrages. 7 Antrags- und Abrechnungsverfahren 1) Grundlage für die Ermittlung der Zuschüsse bildet die vom staatlichen Jugendamt in der Betriebserlaubnis festgelegte Kapazität sowie die Regelung zu den bezuschussungsfähigen Flächen. Änderungen der Kapazität sowie der bezuschussungsfähigen Flächen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Seelow. Im Falle der Zustimmung werden Änderungen der Zuschüsse erst mit Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam, soweit sie bereits im Haushaltsplan der Stadt Berücksichtigung finden konnten. Der Träger muss gewährleisten, dass er nur Kinder mit einem durch den Leistungsverpflichteten beschiedenen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung aufnimmt. Mit der Stichtagsmeldung sind die aktuellen Bescheide über die Rechtsansprüche der jeweils neu aufgenommenen Kinder in Kopie beizufügen. Werden Kinder ohne (nachgewiesenen) Rechtsanspruch in der Einrichtung betreut, ist der Träger zur Rückerstattung der gewährten Zuschüsse verpflichtet. 2) Die Gewährung und Abrechnung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie muss in schriftlicher Form unter Verwendung der von der Stadt vorgegebenen Vordrucke erfolgen. 3) Die Jahresrechnung (Spitzabrechnung) des abgelaufenen Haushaltsjahres ist der Stadt bis zum 31.03. des laufenden Jahres vorzulegen. Die Planung für das kommende Haushaltsjahr ist der Stadt bis zum 15.06. des laufenden Jahres vorzulegen. Abweichungen in Art und Umfang der Bewirtschaftungskosten i.s. von 15 KitaG zum Vorjahr sind schriftlich zu begründen. 4) Anträge auf Anpassung des Haushaltsplanes sind aufgrund erheblicher Veränderungen in der Anzahl der zu betreuenden Kinder sowie in sonstigen begründeten Ausnahmefällen möglich. Veränderungen in der Anzahl der zu betreuenden Kinder sind dann erheblich, wenn sie um 25 vom Hundert vom bisherigen Ansatz abweichen. Eine Anpassung der Kostenansätze erfolgt mit Wirkung zu Beginn des Folgejahres, soweit der Nachweis rechtzeitig vor Beschlussfassung des Haushaltsplanes der Stadt für das Folgejahr gegenüber der Stadt erfolgt. 5) Die Abrechnung hat unter Vorlage des von der Stadt vorgegebenen Formulars zu erfolgen, das vom Träger unterschrieben sein muss. Der Nachweis der Kosten erfolgt durch Vorlage entsprechender Belege (Rechnungen in Kopie, Buchungsblätter mit Unterschrift oder in anderer geeigneter Weise. Nicht nachgewiesene Kosten werden nicht anerkannt. Die Stadt Seelow oder ein von ihr beauftragter Wirtschaftsprüfer sind berechtigt, unter Berücksichtigung des Datenschutzes in alle Bücher, Unterlagen und Belege des Trägers einzusehen, die für die Gewährung des Zuschusses von Bedeutung sind. Dieses gilt auch im Falle einer Gewährung von Pauschalen. Verweigert ein Träger die Vorlage oder Einsichtnahme in die Unterlagen, so kann der gewährte Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 6) Vor Feststellung des tatsächlichen Zuschussbedarfs wird die Spitzabrechnung geprüft. Die in den Zuschussbereichen I (technisches Personal) und III festgelegten Kostenansätze sind Höchstgrenzen. Überschreitungen werden nicht erstattet und gelten als Eigenleistung des Trägers. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 9 von 16

8 Kosten für die Unterbringung von Kindern aus anderen Gemeinden 1) Die Stadt Seelow erstattet dem Träger die Betriebskosten im Rahmen des Zuschusses für die Unterbringung von Kindern aus anderen Gemeinden. Für die zu betreuenden Kinder anderer Gemeinden muss das Wunsch- und Wahlrecht gemäß 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch den Leistungsverpflichteten beschieden sein. 2) Der Kostenausgleich gemäß 16 Abs. 5 KitaG erfolgt zwischen der Stadt Seelow und der Wohnortgemeinde. 3) Werden Zuschüsse für die Betreuung von Kindern aus anderen Gemeinden in Anspruch genommen, ohne dass die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Träger zur Rückerstattung der gewährten Zuschüsse verpflichtet. 9 Rechtsgrundlagen Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten - Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita- Personalverordnung KitaPersV) in der jeweils gültigen Fassung 10 Inkrafttreten 1) Diese Änderung tritt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 in Kraft. 2) Gleichzeitig verlieren bestehende Verwaltungsregelungen oder Verfahrensweisen zur Finanzierung der Kita-Betreuung in der Stadt Seelow ihre Gültigkeit. Seelow, den 17.03.2016 Jörg Schröder Bürgermeister KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 10 von 16

A N L A G E zur Richtlinie über die Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFT ÜBER INHALT UND HÖHE DER BEZUSCHUSSUNGSFÄHIGEN KOSTEN 1. Erläuterungen zum Zuschussbereich I Personalkosten pädagogisches und technisches Personal (1) Personalkosten - pädagogisches Personal Die Stadt Seelow leistet einen Zuschuss zu den Personalkosten des notwendigen pädagogischen Personals in Höhe der Differenz von 88,6 % vom Hundert für den Krippenbereich und 85,2 vom Hundert für den Kitabereich. Grundlage für die Berechnung des Differenzbetrages ist der Antrag auf Personalkostenzuschuss für die Kindertagesbetreuung gemäß 16 Abs. 2 i. v. m. 15 Abs. 2 KitaG des Landes Brandenburg und der Bescheid über die Prüfung des Nachweises der Personalkosten für das pädagogische Fachpersonal in Kindertagesstätten. Antrag an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Bescheid über die Prüfung der Personalkosten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind der Spitzabrechnung in Kopie beizufügen. (2) Personalkosten - technisches Personal a. Gebäudereinigung Berechnungsgrundlage bei eigenem Personal Der Ansatz beträgt 9,0 m² pro Kind, die sich zusammensetzen aus 3,5 m² Spielfläche, 3,5 m² Nebenflächen (die nicht als Spielfläche genutzt werden können) und 2,0 m² Wirtschaftsfläche. Höhe des Kostenansatzes: 15,75 EUR pro Kind/Monat b) Wäschereinigung Höhe der Kostenansätze 2,00 EUR pro Kind/Monat Die Kosten für Fremdwäschereinigung sind im ZB II auszuweisen. c) Personalkosten Küchenpersonal Berechnungsgrundlagen: Köchin/Koch TVöD Entgeltgruppe 5, Stufe 6 Stellenanteile 1 Stelle für 100 Kinder Küchenhilfe TVöD Entgeltgruppe 3 Stufe 6 Stellenanteile 0,25 Stellen für 100 Kinder Höhe der Kostenansätze Eigenversorgung (3 Mahlzeiten) Mischversorgung Fremdversorgung d) Personalkosten Hausmeister Berechnungsgrundlage: 45,00 EUR pro Kind/Monat 33,75 EUR pro Kind/Monat 22,50 EUR pro Kind/Monat Hausmeister TVöD Entgeltgruppe 5 Stufe 6 Stellenanteile 1,0 Stellen für 250 Kinder KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 11 von 16

Höhe der Kostenansätze: eigenes Personal Fremdleistung 15,00 EUR pro Kind/Monat 7,50 EUR pro Kind/Monat 2. Erläuterungen zum Zuschussbereich II - Gebäude- und grundstücksbezogene Ausgaben Durch die Stadt Seelow werden die Kosten für die Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen in angemessener Höhe getragen. (1) Gebäude Miete, Pacht und kalkulatorische Miete: Zuschüsse für Grundstück und Gebäude berücksichtigen die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und örtlichen Besonderheiten. Der Mietzins für die Nutzfläche wird durch die Stadt unabhängig davon, ob sie selbst oder ein Dritter Eigentümer ist, in der Höhe der tatsächlichen Miete, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von monatlich 7,00 EUR je m² Nutzfläche bezuschusst. Soweit eine Miete nicht vereinbart oder zu leisten ist, erfolgt eine Bezuschussung auf der Grundlage der kalkulatorischen Miete. Die kalkulatorische Miete entspricht den betriebsnotwendigen laufenden Aufwendungen, die dem Träger zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, des als Kindertagesstätte genutzten Grundstücks und Gebäudes entstehen. Zu den für die Ermittlung der kalkulatorischen Miete heranzuziehenden laufenden Aufwendungen gehören insbesondere: - Fremd- und Eigenkapitalzinsen einschließlich Erbbauzinsen, nicht jedoch das Eigenkapital selbst und auch nicht die Tilgung des Fremdkapitals, - Abschreibungen, Gebäude (Abschreibungen auf Einrichtungsgegenstände bzw. Ausstattungen sind nicht Bestandteil der kalkulatorischen Miete) - Instandhaltungskosten, Betriebskosten (entsprechend der KitaBKNV) sind nicht Bestandteil der kalkulatorischen Miete. Der Träger hat der Stadt Seelow seine Berechnung zur Ermittlung der kalkulatorischen Miete nebst zugehörigem Belegwesen zur Prüfung vorzulegen. Der Träger hat Instandhaltungen, Instandsetzungen und Investitionen des Gebäudes aus der kalkulatorischen Grundmiete zu finanzieren. Die kalkulatorische Miete ist zweckgebunden ausschließlich für die Kindertagesstätte in der Stadt Seelow einzusetzen. (2) Bewirtschaftungskosten Die unter strikter Beachtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden Kosten sind aufzuführen. Aus Jahresrechnungen resultierende Guthaben sind den laufenden Kosten gegen zu rechnen. Zu den Betriebskosten zählen insbesondere: Miete/Pacht/kalkulatorische Miete Gebäude- und Inventarversicherung Wasser, Strom, Heizung Winterdienst Abfallgebühren Grundstückssteuern Reinigung durch Fremdfirmen Bewirtschaftung der Außenanlagen KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 12 von 16

Wartungsverträge technischer Anlagen Ungezieferbekämpfung Reparatur und Prüfung von Außenspielgeräten Überprüfung ortsveränderlicher Geräte Reparatur von gebäudebezogenen Geräten Entsorgung Baumschnitt und Grünabfälle Sandaustausch Differenzbetrag Mittagsverpflegung (5) Wartung Bezuschusst werden die Kosten für Maßnahmen, die auf Grund einer Normative bzw. gesetzlichen Vorschrift am und im Gebäude sowie an den Außenanlagen vorzunehmen sind. Zu den bezuschussungsfähigen Kosten gehören insbesondere Kosten für vorhandene technische Anlagen, wie Lüftung, Heizung, Sonnenschutz, Feuerlöscher, TÜV, sowie einmalige und laufende Kosten für Baumpflege/ -schnitt. 3. Erläuterungen zum Zuschussbereich III sonstige platz- und kindbezogene Ausgaben Für diese Kosten erfolgt die Deckung des Bedarfs durch angemessene Pauschalen pro Kind/Monat entsprechend der Kapazität der Betriebserlaubnis. Pos. Kostenart Planansatz Grundlage 01. Aufwendungen für pädagogische Arbeit / Spielund Beschäftigungsmaterial 2,00 pro Kind / Monat 02. Aus- und Fortbildung 2,50 pro Kind / Monat 03. Erwerb von Einrichtungsgegenständen 2,15 pro Kind / Monat 04. Qualitätssicherung /-entwicklung 2,50 pro Kind / Monat 05. Getränkeversorgung 0,50 pro Kind / Monat 06. Wäschereinigung (fremd - Reinigung durch eigenes pro Kind / Monat Personal ist im ZB I - technisches Personal abzurechnen) 2,00 07. Sanitätsbedarf, Telefon, EDV/Abrechnugnsprogramme, Büromaterial, Porto, Versandtkosten, Ausgaben sonst. Versicherungen, Gebühren und Beiträge, GEZ, Arbeitssicherheit, sonstiges Verbrauchsmaterial, Betriebsarzt, Dienstreisen, Umlage BGW 6,85 pro Kind / Monat 18,50 pro Kind / Monat In der Pauschale Pos. 04. sind alle Kosten des Trägers für Fachliteratur, Evaluation und Coaching abgegolten. Für die Inanspruchnahme von Verpflegungsleistungen ist durch die Eltern gemäß 17 KitaG ein Essengeld zu entrichten. Soweit die Höhe des Essengeldes für die Mittagsversorgung je Mahlzeit den Betrag der von den Eltern zu tragenden Kosten in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen von derzeit EUR 1,70 übersteigt, übernimmt die Stadt Seelow den verbleibenden Differenzbetrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 2,30 je Mahlzeit. Der Kostenansatz ist jährlich zu prüfen und ggf. anzupassen. Maßgeblich ist der zum Stichtag 01.10. berechnete Ansatz, der für das Folgejahr gilt. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 13 von 16

4. Erläuterungen zum Zuschussbereich IV Verwaltungskosten / Sonderbedarf Für die Abdeckung der Verwaltungskosten des Trägers wird ein Zuschuss in Höhe eines Betrages von EUR 13,50 pro Kind/Monat entsprechend der Kapazität gewährt. Unter den Kostenansatz von 13,50 pro Kind/Monat fallen alle sonstigen Kosten des Trägers für die Verwaltung der Einrichtung: Bürobedarf des Trägers Post- und Fernmeldegebühren des Trägers Kosten des Geldverkehrs Sonstige Versicherungen (ohne Gebäude- und Inventarversicherung) Beiträge an Organisationen und Dachverbände Kosten für Verwaltungsräume Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Rechtsberatung Kosten der Datenverarbeitung Fachliteratur Die Höhe des Kostenansatzes ist jährlich zu prüfen und ggf. anzupassen. Grundlage ist die Spitzabrechnung des Vorjahres unter Berücksichtigung ggf. im Zeitpunkt der Planerstellung bekannter oder zu erwartender Kostenänderungen im Folgejahr. Eine Anpassung des Kostenansatzes hat zu erfolgen, wenn der nach dem Vorgenannten berechnete Ansatz im Rahmen der Planung um mehr als 25 vom Hundert vom bisherigen Ansatzbetrag abweicht. 5. Eigenleistung/Eigenanteil des Trägers Der Träger ist gemäß 14 KITA-Gesetz zur Erbringung eines Eigenanteils verpflichtet. Eigenleistungen oder Eigenanteil des Trägers sind alle Leistungen gleich welcher Art des Trägers, die dieser zusätzlich für die Bewirtschaftung und den Betrieb der Einrichtung aufbringt oder für erforderlich hält und die über die nach dieser Richtlinie festgesetzten Kostenansätze hinausgehen, mithin nicht durch die Stadt bezuschusst werden. Die Stadt Seelow überlässt es dabei dem Träger, in welcher Form der Eigenanteil / die Eigenleistung erbracht wird. Eigenanteile /-leistungen des Trägers haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Zuschusses, d.h. sie unterliegen nicht der Zuschusspflicht durch die Stadt. Träger, die Mieter einer Immobilie der Stadt sind können werterhöhende Maßnahmen an Grundstück oder Gebäude, die über die Pflichten des Mietvertrages hinausgehen als Eigenanteil angerechnet bekommen. Für die Berechnung des Eigenanteils wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 je Arbeitsstunde zugrunde gelegt. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016 Seite 14 von 16

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