Besonderheiten für Museen und Archive

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Besonderheiten für Museen und Archive Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild Kunst Bonn Mag. Günter Schönberger Geschäftsführer VBK Wien

Erster Teil: Grundlagen des Urheberrechts geschützte Werke Inhaber des Urheberrechts Persönlichkeitsrechte und Vermögensrechte Schranken im Interesse der Allgemeinheit Urheberrechtsverträge 2

Geschützte Werke eigene geistige Schöpfung Minimum an Gestaltungshöhe nichts Alltägliches Kleine Münze jene Werke, die an der unteren Grenze des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen) Besonderheit Fotografie: einfache Lichtbilder Besonderheit Film: Laufbilder 3

Inhaber des Urheberrechts Europa: Urheberrechte sind Ausfluss der Menschenrechte entstehen nur in der natürlichen Person des Urhebers Betonung der Persönlichkeitsrechte Dritte (Auftraggeber, Produzenten, Nutzer) müssen Rechte vertraglich erwerben Anglo amerikanisches Verständnis: Urheberrechte sind Privilegien können auch beim Auftraggeber/Produzenten entstehen (work made for hire Doktrin Auftraggeber übernimmt die gesetzliche Stellung des Autors) Persönlichkeitsrechte spielen kaum eine Rolle 4

Inhalt des Urheberrechts: Persönlichkeitsrechtliche Aspekte Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. ( 11 S. 1 UrhG) Recht der Erstveröffentlichung ( 8 A; 12 D) Anerkennung der Urheberschaft ( 19,20 A; 13 D) Entstellungsschutz ( 21 A; 14 D) Zugang zu den Werkstücken ( 22 A; 25 UrhG) Rückruf wegen gewandelter Überzeugung ( 42 D und 29 A) 5

Inhalt des Urheberrechts: Vermögensrechtliche Aspekte Das Urheberrecht dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes Vervielfältigung ( 15 A, 16) Verbreitung (Erschöpft sich nach der ersten rechtmäßigen Veräußerung des Werkexemplars) ( 16 A; 17 D ) Sendung (inkl Satelliten u Kabelweitersendung) ( 17A; 20 20b D) Öffentliche Wiedergabe ( 18 A; 19a D) Bearbeitung ( 5 A; 23 D) Besonderheit: Vorlage bei Foto und Film genießt eigenen Schutz 6

Schranken des Urheberrechts 45ff D und 41 ff A Begründung für Ausnahmeregelungen im Interesse der Allgemeinheit: Sozialbindung des Urheberrechts Kulturelles Schaffen bezieht sich immer auf bereits Vorhandenes Allgemeinheit soll teilhaben können an den Ergebnissen kulturellen Schaffens 7

Schranken des Urheberrechts Sammlungen für den Kirch und Unterrichtsgebrauch ( 46 D; 54 A) Pressespiegel ( 49 D) Aktuelle Berichterstattung ( 50 D; 43 A) Zitate ( 51 D, 54 A) Privatkopie ( 53 54h D; 42 A) Unwesentliches Beiwerk ( 57 D; 41 A) Katalogbilder ( 58 D; 54 A) Werke im öffentlichen Raum ( 59 D; 54 A) 8

Schutzfristen Für alle Werke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ( 64 D; 60 A) Anonyme und pseudonyme Werke: 70 Jahre ab Erstveröffentlichung (es sei denn der Autor wird innerhalb dieser Frist bekannt) ( 66 D; 61 A) Editio Principes (Erstveröffentlichung bislang unveröffentlichter Werke, deren Schutz abgelaufen ist): 25 Jahre ab Veröffentlichung ( 71 D; 64 A) Leistungsschutzrechte: 50 Jahre ab Herstellung bzw. Erstveröffentlichung Frist begint erst mit Ablauf des Jahres, in das der Fristbeginn fällt 9

Urheberrechtsverträge Grundsatz: keine Nutzung ohne angemessene Vergütung Urheberrecht als Ganzes ist unübertragbar, kann nur testamenatrisch übertragen werden Vertraglich nur die Einräumung sog. Nutzungsrechte möglich kann inhaltlich, zeitlich und territorial begrenzt werden keine Verträge über unbekannte Nutzungsarten Zweckübertragungstheorie (Nutzungsrecht richtet sich nach dem Vertragszweck) 10

Wichtig für Sammlungen und Archive Der Eigentümer des Werkes hat ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung keine Nutzungsrechte! ( 44 D; 24 A) Nutzungsrechte können nur vom Urheber oder seinen Erben erworben/ übertragen werden, nicht von Dritten (z.b. Galerien, Auktionshäusern etc) 11

Zweiter Teil: Archivspezifische Fragen Rechte an vorbestehenden Werken ( 23 D; 5 A) und Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten Schutzdauerberechnung für Fotografie und Film Verwertung der eigenen Sammlung 12

Rechte an vorbestehenden Werken 23 (D); 5 (A): Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte: Bearbeitung zur Verfilmung, Vervielfältigung und Verbreitung, öffentliche Vorführung und/oder Sendung des Filmwerkes sowie Übersetzung und Verwertung der übersetzten Fassung des Filmwerkes Kein Recht des Eigentümers des abgebildeten Gegenstandes 13

Recht am eigenen Bild Kein Urheberrecht sondern Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schutzdauer mind. (bei kommerzieller Nutzung auch länger) 10 Jahre nach dem Tode; Recht wird von den Erben ausgeübt Inhalt: Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Belange der oder des Abgebildeten 14

Schutzfristen Foto Werke der Fotografie Reguläre Schutzfrist: 70 Jahre p.m.a Vor 1995: diverse Schutzfristenverlängerungen z.t. mit, z.t. ohne Rückwirkung Europäische Schutzfristenrichtlinie: Verlängerung der Schutzfrist gilt für alle Werke, egal ob sie zwischenzeitlich frei geworden waren oder nicht 15

Schutzfristen Foto Einfache Lichtbilder Schutzdauer seit 1995: 50 Jahre ab Herstellung oder Erstveröffentlichung (vorher: 25 Jahre) Hergestellt oder erschienen vor dem 1.1.1970: gemeinfrei Ausnahme: Dokumente der Zeitgeschichte geniessen bereits seit 1985 50 jährigen Schutz (heute noch geschützt: alle Dokumente der Zeitgeschichte, die nach dem 1.1.1960 hergestellt oder erstveröffentlicht wurden) 16

Schutzfrist Film Urheberrecht: 70 Jahre nach dem Tode des letztverstorbenen Urhebers (Drehbuch, Regie, Kamera, Schnitt, Filmmusik, evtl. Ausstattung) Produzenten Leistungsschutzrecht erst für Filme, die nach dem 1.1.1966 produziert wurden für Filme, die nach dem 1.1.1970 produziert wurden: 50 Jahre nach Herstellung oder Erstveröffentlichung 17

Verwertung der eigenen Sammlung Aus dem Eigentum oder Besitz am Werk fließen grunds. keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ohne ausdrückliche vertragliche Erlaubnis Reine Archivierung (und die Vor Ort Recherche) sind Handlungen, für die keine Rechte erworben werden müssen Rahmenverträge der VG Bild Kunst und der VBK mit Museen im Bereich der bildenen Kunst 18

Öffnung des Archivs für Nutzer Vor Ort Recherche (Katalog und Zugang zu den Dokumenten) ist keine urheberrechtl. Nutzung Versand von Kopien einzelner Dokumente per Post, Fax oder Mail ist Vervielfältigung, abzugelten nach dem Vertrag über Kopienversand auf Bestellung (1, /3, /6, für Schüler und Studenten / Privatpersonen / Gewerbliche Nutzer) Internet Recherche im Katalog (ohne Abbildung der Dokumente) ist frei Online Zugänglichmachung der Dokumente nur mit Genehmigung 19

20... und, alle Fragen offen?