elearning & Recht , Wien Mag. Michael Lanzinger
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1 elearning & Recht , Wien Mag. Michael Lanzinger
2 Magister Who? Magister Michael Lanzinger Seit 2013 Rechtsanwaltsanwärter seit 2014 in der Kanzlei Mag. Bonelli in Wels Seit 2011externer Lektor an der UNI Linz Seit 2014 Trainer am WiFi Linz Seit 2015 Vortragender an der TU und KU Graz
3 Quellen Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis) Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar (LexisNexis)
4 Das Urheberrechtsgesetz Was ist Urheberrecht?
5 Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG) Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte ergangen durch BGBl 111/1936 letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
6 Das Urheberrechtsgesetz Werk &Urheber In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt Jede Schöpfung stellt ein Werk isd UrhG dar, zb Bild, Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uu ein neues Werk des Bearbeiters entsteht Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
7 Das Urheberrechtsgesetz Werk &Urheber Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch Vertrag bzw Rechtsgeschäft Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte abgetreten werden
8 Das Urheberrechtsgesetz Freie Werknutzung Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. freie Werknutzung Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen Jedoch Recht zur Privatkopie ( 42 UrhG)
9 Das Urheberrechtsgesetz IN A NUTSHELL Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom Urheber zu verwenden Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
10 Die UrhG-Novelle in der Lehre Relevante Neuerungen für die Lehre
11 Die UrhG-Novelle in der Lehre Novellierung des Urheberrecht Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da insbesondere Festplatten-Streit zeigt, dass die technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise überfordert Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am mit dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1. Oktober 2015 in Kraft
12 Die UrhG-Novelle in der Lehre Interessante Neuerungen in der Novelle 37a UrhG: Verwertungsrecht von Urheber eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn dem Herausgeber des Werkes grundsätzlich die Verwertungsrechte zustehen 42a Abs 2 UrhG: Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern
13 Die UrhG-Novelle in der Lehre Interessante Neuerungen in der Novelle 42e UrhG: Unwesentliches Beiwerk darf vervielfältigt werden 42f UrhG: Neuregelung von Zitaten und der Möglichkeit der entsprechenden Verwertung 42g UrhG: Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre
14 Die UrhG-Novelle in der Lehre IN A NUTSHELL Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle Änderungen va bei Neuregelung von Zitaten Schulkopien nun auch digital möglich Zurverfügungstellung von Materialien auf Lernplattformen Besonderes Verwertungsrecht bei wissenschaftlichen Artikeln
15 Werknutzung in der Lehre Zitate & Werknutzung in der Lehre
16 Werknutzung in der Lehre 42f UrhG - Zitatrecht Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle jedoch einheitlicher in 42f UrhG zusammengefasst Zu unterscheiden zwischen: Zitatrecht nach 42f UrhG Freie Werknutzung nach 43 bis 55 UrhG Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre nach 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
17 Werknutzung in der Lehre 42f UrhG - Zitatrecht Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) Gerechtfertigt insb. dann, wenn: Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
18 Werknutzung in der Lehre 42f UrhG - Zitatrecht Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem Einverständnis des Urhebers allgemein zugänglich sind ( 42f Abs 2 UrhG) Urheber sollte bezeichnet werden (vgl. 20 UrhG)
19 Werknutzung in der Lehre 42g UrhG Unterricht & Lehre Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht, jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis definiert ist Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
20 Werknutzung in der Lehre UrhG Freie Werknutzung von Literatur 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift über aktuelle Themen 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur Erläuterung des Inhaltes 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
21 Werknutzung in der Lehre UrhG Freie Werknutzung von Tonkunst und in der bildenden Kunst 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur Verwendung zb bei kirchlichen Feierlichkeiten 54 UrhG: vaaufnahme von Werken der bildenden Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung des Inhalts
22 Werknutzung in der Lehre 59c UrhG Wiedergabe im Unterricht Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden Dies gilt nicht, wenn Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme) Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk herangezogen wird
23 Werknutzung in der Lehre IN A NUTSHELL Zitat als Form der freien Werknutzung VaZulässigkeit einzelne Stellen von erschienen Werken anzuführen, dies unter Nennung des Urhebers Bei wissenschaftlichen Arbeiten sinnvollerweise Zitierrichtlinien (zb AZR) beachten
24 Freie Inhalte Creative Commons
25 Freie Inhalte Die Idee hinter CC Problem I: Verwertungsrechte liegen beim Urheber, allgemeine Nutzung setzt aktives Verhalten voraus Problem II: kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr unterschiedliche Rechtstraditionen Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an Werken zu ermöglichen Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf User optimiert sind
26 Freie Inhalte CC-Lizenzen Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen: CC BY: Namensnennung des Lizenzgebers CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung CC BY-ND-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe zu gleichen Bedingungen CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen Bedingungen CC BY-ND: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe
27 Freie Inhalte CC-Lizenzen Jede Lizenz verfügt über drei Schichten : Ausgestaltung als vollwertige Lizenz Common Deeds = menschenlesbare Lizenz für Nicht-Juristen Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen auffindbar zu sein Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain Zu beachten: Bereits verschiedene CC-Versionen Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
28 Freie Inhalte IN A NUTSHELL Creative Commons als Möglichkeit für standartisierte Lizenzen Sechs verschiedene Lizenzen, welche jedoch immer Namensnennung des Urhebers vorsehen Weiters CC0 = Open Content/Public Domain
29 Vielen Dank!
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