Unterbacher See Seeordnung

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Transkript:

Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See Seeordnung

ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Der Verbandsvorsteher S e e o r d n u n g für den Unterbacher See Auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutze des Erholungsgebietes Unterbacher See ist vom Verbandsvorsteher am 22.06.1976 eine Seeordnung für den Unterbacher See erlassen worden, die von der Stadt Düsseldorf als örtliche Ordnungsbehörde am 06.07.1976 genehmigt wurde. Diese Seeordnung von 1976 wurde überarbeitet und neu gefasst. Die Seeordnung für den Unterbacher See wird hiermit in folgender Neufassung erlassen, die alte Fassung tritt außer Kraft: 1 Zulassungsbedingungen (1) Genehmigungen zum Befahren des Unterbacher Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art gemäß 3 und 5 der Schutzverordnung sind schriftlich beim Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See zu beantragen. Sie werden entsprechend den Geschäftsbedingungen für Bootsliegeplatzinhaber am Unterbacher See in begrenztem Umfange erteilt. Die Genehmigungen sind personengebunden und nicht übertragbar. (2) Das Befahren des Sees ist nur mit fahrtüchtigen und voll manövrierfähigen Booten und Surfboards erlaubt, die durch eine Zulassungsnummer und Jahresplakette des Zweckverbandes gekennzeichnet sind. Der See darf nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang befahren werden. Ausnahmen werden durch Aushang bekannt gegeben. Kenterbare Boote müssen genügend Auftrieb besitzen, um im gekenterten Zustand die Besatzung zu tragen. (3) Für das selbständige Führen aller Wasserfahrzeuge wird als unterste Altersgrenze das 12. Lebensjahr bzw. ein Kinder Segel- oder Surfschein vorgeschrieben. Eltern und Erziehungsberechtigte sind verantwortlich für ihre Kinder. Für das selbständige Führen von Segelbooten / Surfboards ist ein Segelschein / Surfschein erforderlich. Schulruderboote dürfen den See an Wochenenden und Feiertagen nur mit Steuermann befahren. 2 Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen (1) Der Zweckverband kann den See aus wichtigem Grund jederzeit ganz oder teilweise sperren. (2) Das Setzen von Seezeichen ( Bojen und sonstige Markierungen ) darf nur durch die Seeaufsicht bzw. in Absprache mit dem Zweckverband erfolgen. (3) Die Seeaufsicht wird durch den Bootsverleih ausgeübt.

Eine rote Flagge am Flaggenmast Segelbootsteg / Bootsverleih bedeutet: Keine Seeaufsicht / der Bootsverleih ist geschlossen. Bei Setzen der Flagge Y ( diagonal rot-gelb gestreift ) müssen alle Insassen von Segelbooten Schwimmwesten anlegen. (4) Sturmwarnung durch die Warnstelle auf der westlichen Insel zwischen den Regattatonnen 1 und 2: Ein rotes Dauerlicht bedeutet: Vorwarnung - es werden Windstärken bzw. anhaltende Böen von 5 Bft. und mehr gemessen, d.h. Sturm- und Gewittervorwarnung (Wetterentwicklung weiter beobachten!). Zwei rote Springlichter und Sirenenton bedeuten: Sturmwarnung - eine Gewitterfront zieht unmittelbar über den See, große Windstärken sind zu erwarten, alle Boote sollen unverzüglich ihre Liegeplätze anlaufen bzw. sich durch geeignete Maßnahmen auf die Wettersituation einstellen. (5) Alle Boote müssen einen Mindestabstand von 3 Bootslängen zu den Ufern und Absperrungen der Strandbäder einhalten ( ausgenommen an den Anlegestellen ). (6) Ankern ist bis 50 m vor den Stegen und Liegeplätzen für alle Boote verboten. Ankernde Boote müssen im übrigen Seebereich durch eine rot-weiße Flagge gekennzeichnet sein. Die Befestigung an Markierungsbojen ist nicht erlaubt. (7) Baden im See ist nur in den Strandbädern während der Öffnungszeiten erlaubt. (8) Sporttauchen ist im gesamten See verboten. Rettungstauchen und dessen Ausbildung durch Feuerwehr und Rettungsorganisationen sind in einer Tauchordnung geregelt. (9) Untiefen und sonstige Hindernisse werden vom Zweckverband gekennzeichnet. Hinweise erfolgen durch Aushang. 3 Ausweichregeln (1) Jeder Bootsfahrer / Surfer hat sich auf dem See rücksichtsvoll und den Regeln entsprechend so zu verhalten, dass kein anderes Wasserfahrzeug oder deren Nutzer behindert oder gefährdet werden. Zu anderen Wasserfahrzeugen ist stets ausreichender Abstand zu halten. (2) Ausweichregeln für segelnde Fahrzeuge untereinander: 1. Wenn zwei Fahrzeuge den Wind nicht von der selben Seite haben, muss das Fahrzeug mit Steuerbord - Segel dem anderen ausweichen. 2. Wenn zwei Fahrzeuge den Wind von der selben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem anderen ausweichen. 3. Wendende und halsende Fahrzeuge müssen sich von allen anderen Fahrzeugen freihalten. 4. Segelfahrzeuge, in deren Kurs sich ein ausweichpflichtiges Fahrzeug befindet, sollen durch den Zuruf Raum auf die Ausweichpflicht aufmerksam machen. Angerufene Fahrzeuge müssen zu erkennen geben, dass sie diese Aufforderung befolgen. Geschieht dies nicht, muss der Kurshaltende stets in der Lage sein, durch das sogenannte Manöver des letzten Augenblicks einen Zusammenstoß zu vermeiden.

(3) Motorboote ( auch Segel- und Anglerboote unter Elektro-Motorantrieb ) müssen ausweichen: 1. allen Segelfahrzeugen ( hierzu zählen auch Surfboards ) 2. allen Kleinfahrzeugen mit Muskelantrieb ( Ruder-, Paddel- und Tretboote, Kanu, usw. ) 3. untereinander den von rechts kommenden Fahrzeugen. Alle anderen Wasserfahrzeuge müssen ausweichen: 1. allen Segelfahrzeugen 2. untereinander den von rechts kommenden Fahrzeugen (4) Aufsichts- und Rettungsmotorbooten ist auszuweichen, wenn diese im Rettungseinsatz sind. (5) Bei Wettfahrten und Regatten können einzelne Ausweichregeln durch besondere Bekanntmachungen des Zweckverbandes geändert oder ergänzt werden, sowie Teile des Sees für alle übrigen Wasserfahrzeuge gesperrt werden. 4 Haftung (1) Das Befahren des Unterbacher Sees und die Nutzung der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Der Zweckverband übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Untiefen oder durch fehlende Hinweise auf solche entstehen. Ebenso ist eine Haftung wegen falschen oder unterlassenen Setzens von Seezeichen ausgeschlossen. Im übrigen beschränkt sich die Haftung des Zweckverbandes und seiner Mitarbeiter für Schäden, die dem Verantwortungsbereich des Zweckverbandes zuzuordnen sind, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleichfalls ist auch die Haftung des Zweckverbandes für Diebstahl und sonstige Schäden an den Booten / Surfboards und deren Zubehör ausgeschlossen. (2) Jeder Bootseigner / Surfeigner haftet für alle Schäden, die durch sein Boot / Surfboard mit oder ohne sein Verschulden verursacht werden und stellt den Zweckverband von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung oder Lagerung seines Bootes / Surfboards erhoben wird. Jeder Bootseigner / Surfeigner ist aufgefordert, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. (3) Bootsfahrer, Bootseigner und Surfer, die gegen die Seeordnung, die Zulassungsbestimmungen, oder sonstige durch Aushang bekanntgegebene Betriebs- oder Geschäftsbedingungen verstoßen, können vom Zweckverband zeitweilig oder dauernd vom Befahren des Sees ausgeschlossen werden. Für Verstöße auf dem Wasser ist der Steuermann / der Surfer und bei Kindern die Eltern und Erziehungs- bzw. die Aufsichtsberechtigten verantwortlich. Düsseldorf, den 11.09.1998 Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See Der Verbandsvorsteher In Vertretung gez. (Göbel)

Beigeordneter Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberstadtdirektor als örtliche Ordnungsbehörde Die vorstehende Seeordnung für den Unterbacher See wird hiermit genehmigt.