Feuerschutzreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Feuerschutzreglement. erstellt am:

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Transkript:

Gemeinde Erlen Ausgabe 06 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06

Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen Seite. Feuerschutzkommission Seite. Feuerschutzamt Seite 4 4. Feuerwehr Seite 5 5. Schlussbestimmungen Seite 8 Hinweis zur Schreibform Die in diesem Reglement gewählten Amtsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen. 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Seite von 8

In Anwendung von Abs. des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement:. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes der Politischen Gemeinde Erlen fest. Alle in diesem Reglement genannten Ämterbezeichnungen sind als geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen zu verstehen. Zweck Art. Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Leben und Gut der Mitbürger vor Schaden zu bewahren und Schadenfeuer zu verhindern oder zu bekämpfen. Grundsatz Art. Der Feuerschutz ist Sache der Gemeinde, soweit das Feuerschutzgesetz nicht bestimmte Aufgaben dem Kanton vorbehält. Die Gemeinde führt zu diesem Zweck ein Feuerschutzamt und eine Feuerwehr. Aufsicht Art. 4 Der Feuerschutz steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Organe Art. 5 Organe des Feuerschutzes sind:. die Feuerschutzkommission. das Feuerschutzamt. die Feuerwehr. Feuerschutzkommission Feuerschutzkommission Art. 6 Die Feuerschutzkommission wird vom Gemeinderat auf die Amtsdauer der Gemeindebehörden gewählt. Die Feuerschutzkommission besteht aus:. einem Mitglied des Gemeinderates (als Präsident). einem weiteren Mitglied des Gemeinderates. dem Kommandanten der Feuerwehr 4. dem Vize-Kommandanten der Feuerwehr 5. dem Feuerschutzbeauftragten 6. dem Kommandanten der Zivilschutzregion AachThurLand 7. dem Fourier stimmberechtigt sind die Mitglieder. bis 5. Das Protokoll wird durch den Fourier geführt. 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Seite von 8

Aufgaben, Kompetenzen Art. 7 Die Feuerschutzkommission vollzieht die Feuerschutzgesetzgebung und beaufsichtigt die übrigen Organe des Feuerschutzes. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:. Unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr;. Antrag an den Gemeinderat für Anschaffungen und Bauten;. Antrag an den Gemeinderat für Budget und Rechnung; 4. Antrag an den Gemeinderat über die Höhe der Ersatzabgabe, Sold, Entschädigungen, Spesen und Bussen; 5. Finanzbefugnisse über neue jährliche Ausgaben bis zu Fr. 5'000.00; 6. Antrag an den Gemeinderat für die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters sowie für die Beförderung der Offiziere, des Rechnungsführers und des Materialwartes; 7. Antrag an den Gemeinderat für die Erteilung der Kaminfegerkonzession; 8. Antrag an den Gemeinderat auf Befreiung von der Feuerwehrpflicht; 9. Rekrutierung und Entlassung der dienstleistenden Feuerwehrpflichtigen; 0. Organisation der Feuerwehr und ihrer Abteilungen;. Genehmigung des jährlichen Übungsplanes;. Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen;. Verfügung von Disziplinarstrafen wegen Verletzung von Dienstpflichten; 4. Meldung von Änderungen im Kommando an die Gebäudeversicherung, das Bezirksamt und andere interessierte Instanzen.. Feuerschutzamt Feuerschutzbewilligung Abnahmekontrolle Feuerschutzkontrolle Art. 8 Das Feuerschutzamt beurteilt alle feuerschutzrelevanten Baugesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Es verfügt die Feuerschutzauflagen und kontrolliert am Rohbau und nach Bauabschluss deren Einhaltung gemäss ff. des Feuerschutzgesetzes. Art. 9 Der Kaminfeger prüft bei seiner Arbeit die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften und bringt Mängel unverzüglich dem Feuerschutzamt zur Anzeige Dieses orientiert den Eigentümer und überwacht die Behebung der Mängel. 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Seite 4 von 8

4. Feuerwehr I. Aufgaben Aufgabe Art. 0 Die Feuerwehr hat bei Gefährdung von Personen und Sachwerten durch Schadenereignisse unverzüglich Hilfe zu leisten. Die Feuerwehr kann zum Verkehrsdienst oder zur Brandwache aufgeboten werden. Die Feuerwehr darf nicht für Ordnungsdienste eingesetzt werden. Vorschriften Art. Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements gelten für den Dienstbetrieb und die Ausrüstung die Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes. Organisation Art. Die Feuerwehr gliedert sich gemäss Organigramm. Die Feuerschutzkommission legt die Detailbestimmungen fest. Kommandant Art. Der Feuerwehrkommandant wahrt die Interessen der Feuerwehr, vertritt diese nach aussen und führt die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden aus. Der Feuerwehrkommandant befindet über alle Angelegenheiten der Feuerwehr, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind. II. Feuerwehrpflicht Pflicht Art. 4 Feuerwehrpflichtig sind alle Frauen und Männer mit Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Erlen. Die Feuerwehrpflicht beginnt am. Januar nach dem vollendeten 0. Altersjahr und endet am. Dezember nach dem vollendeten 50. Altersjahr. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe besteht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten. Die Pflicht beginnt in dem Jahr, in dem der jüngere Partner in das Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem der ältere Partner aus dem Pflichtalter austritt. 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Seite 5 von 8

4 Mit Einwilligung der Feuerschutzkommission kann freiwillig Dienst geleistet werden: - ab dem vollendeten 8. Altersjahr bis zur ordentlichen Feuerwehrpflicht - nach Beendigung der ordentlichen Feuerwehrpflicht, in der Regel jedoch höchstens bis zum 60. Altersjahr. Für solche freiwillige Dienstleistungen setzt die Feuerschutzkommission eine jährliche Entschädigung fest. Erfüllung der Pflicht Art. 5 Die Feuerwehrpflicht wird durch Feuerwehrdienst oder durch die Leistung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt. Die Feuerschutzkommission entscheidet, wer Dienst und wer Ersatzabgabe zu leisten hat. Massgebend für den Entscheid sind die Verfügbarkeit, die berufliche, persönliche und physische Eignung des Pflichtigen sowie der erforderliche Bestand der Feuerwehr. Befreiung Art. 6 Von der Feuerwehrpflicht können befreit werden:. Mitglieder des Gemeinderates. Personen mit bestimmten öffentlichen Funktionen. Personen aus anderen Gründen (Betriebsfeuerwehr, Invalidität etc.) Über die Befreiung entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Feuerschutzkommission. Ersatzabgabe Art. 7 Die Ersatzabgabe beträgt 0 0 % der einfachen Staatssteuer, mindestens aber Fr. 50.00 und höchstens Fr. 500.00. Der Prozentsatz wird jährlich mit dem Budget durch die Gemeindeversammlung festgelegt. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Feuerwehr zu verwenden. III. Dienstpflichten Alarm Art. 8 Der Alarm wird durch eine kantonale Alarmstelle betreut. Bei Alarm ist unverzüglich gemäss den Einsatzbefehlen auszurücken. 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Seite 6 von 8

Feuerwehrdienst Art. 9 Die Abteilungen der Feuerwehr leisten jährlich mindestens folgende Anzahl Übungsstunden:. Offiziere 8. Kader 8. Mannschaft 4 4. Atemschutz Entschuldigungsgründe Art. 0 Der Besuch von Übungen und Kursen ist obligatorisch. Als Entschuldigungsgründe gelten Unfall, Krankheit, Todesfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Militär- und Zivilschutzdienst. Über andere wichtige Gründe entscheidet der Feuerwehrkommandant oder die Feuerschutzkommission. Entschuldigungen sind schriftlich und begründet, grundsätzlich vor der Übung, spätestens aber innert 48 Stunden nach versäumten Aufgebot, dem Fourier zu melden. Falls ein Feuerwehr-Dienstleistender im gleichen Jahr mehr als 5% der Sollstunden gem. Art. 9 ohne entsprechende Entschuldigungsgründe gem. Art. 0 Abs. fehlt, so hat er nebst der Busse für das entsprechende Jahr die volle Ersatzabgabe zu entrichten. Die Erhebung der Ersatzsteuer befreit den Betroffenen in solchen Fällen nicht vom Aktivdienst. Sorgfaltspflicht Art. Das Feuerwehrmaterial ist sorgfältig zu behandeln. Für mutwillige Beschädigung haftet der Verursacher. Pflichtenheft Art. Der Feuerwehrkommandant kann für bestimmte Aufgaben Pflichtenhefte erstellen. Übrige Anordnungen Art. Schriftlichen und mündlichen Anordnungen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten. IV. Kosten, Disziplinarstrafen Kosten Art. 4 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit den bei der Gebäudeversicherung gedeckten Feuer- und Elementarschäden sind unentgeltlich. Die übrigen Einsätze werden dem Verursacher oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Feuerwehrkommandant. Disziplinarstrafen Art. 5 Die Verletzung von Dienstpflichten kann durch die Feuerschutzkommission mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 500.00 oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden. 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Seite 7 von 8

5. Schlussbestimmungen Rechtsmittel Art. 6 Gegen Entscheide und Beschlüsse der Feuerschutzkommission oder des Feuerschutzamtes kann innert 0 Tagen schriftlich Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Inkrafttreten Art. 7 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das zuständige Departement, auf den. Januar 0 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden alle bisherigen Reglemente aufgehoben. Das Feuerschutzreglement mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 6.08.00 durch den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Erlen mit der Geschäfts Nr. 90 genehmigt worden. Der Gemeindeammann sig. Roman Brülisauer Der Gemeindeschreiber sig. Christian Baumann Das Feuerschutzreglement ist an der Gemeindeversammlung vom 5..00 durch die Stimmbürger der Politischen Gemeinde Erlen mit der Geschäfts Nr. 08 genehmigt worden. Das Feuerschutzreglement ist am 9.0.0 durch das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau genehmigt worden. 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Seite 8 von 8