Finanz- und Gebührenordnung Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

Finanz- und Gebührenordnung Inhaltsverzeichnis I. Haushalts- und Kassenwesen... 2 1 Wirtschaftlichkeit - Sparsamkeit... 2 2 Haushalt... 2 3 Buchhaltung, Kassenführung, Belege... 3 4 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten, Zahlungsverkehr,... 3 5 Vorschüsse... 4 6 Jahresabschluss... 4 7 Revision... 4 8 Kostenerstattung... 4 II. Gebühren- und Honorarordnung... 5 9 Reisekosten... 5 10 Aufwandsentschädigung für Kampfrichter... 5 11 Aufwandsentschädigung für Trainer und Lehrgangsreferenten... 5 12 Honorartabelle... 6 13 Mitgliedsbeiträge... 6 14 Gebühren für Rechtsfälle... 6 15 Ordnungsgelder... 6 16 Veranstaltungsgebühren... 7

I. Haushalts- und Kassenwesen Finanz- und Gebührenordnung 1 Wirtschaftlichkeit - Sparsamkeit Der BVDK ist nach 16 der Satzung, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes. 2 Haushalt 2.1 Der Haushalt besteht aus dem ordentlichen Haushalt (Einnahmen: Beiträge, Startgelder, Gebühren etc.) und dem außerordentlichen Haushalt (Einnahmen: zweckgebundene staatliche Zuschüsse). Bei Bedarf kann darüber hinaus ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. 2.2 Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Vizepräsidenten Finanzen und Verwaltung ein Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Haushalt enthält die zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlichen Ausgaben. Er ist aufzugliedern nach Ressorts und nach den Belangen der Buchführung. 2.3 Der Haushaltsplan ist auszugleichen. 2.4 Der Haushaltsplan ist im Bundesausschuss spätestens bis November (für das folgende Jahr) zu beraten und zu beschließen. Der genehmigte Haushaltsplan ermächtigt den geschäftsführenden Vorstand Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 2.5 Für die Nachbewilligung von Maßnahmen und bei wesentlichen Abweichungen von den Haushaltsansätzen ist vom Vizepräsidenten Finanzen und Verwaltung ein Nachtragshaushalt aufzustellen und dem Bundesausschuss vorzulegen. 2.6 Im Haushalt ist ein gegenseitiger Ausgleich zwischen den Einzelansätzen insoweit zulässig, als dabei das Gesamtvolumen der Ausgaben nicht überschritten wird. 2.7 Mehreinnahmen können zur Finanzierung von Mehrausgaben verwendet werden. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben oder durch Mehreinnahmen anderer Einzelansätze auszugleichen. Soweit möglich sollten Rücklagen gebildet werden, um evtl. Verluste ausgleichen zu können. Die gebildeten Rücklagen und die sich hieraus evtl. ergebenden Erträge sind entsprechend den satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. 2.8 Grundsätzlich können Ausgabemittel als Rückstellungen für eingegangene Verpflichtungen oder Auftragsermächtigungen ins nächste Haushaltsjahr übertragen erden. 2.9 Kann der Haushaltsplan aufgrund von erkennbaren Mehrbelastungen im laufenden Jahr nicht eingehalten werden, legt der geschäftsführende Vorstand dem 2

Bundesausschuss rechtzeitig einen Nachtrag zum Haushaltsplan zur Prüfung und Genehmigung vor. 2.10 Zur Kontrolle der im Haushaltsplan vorgegebenen Ansätze und vorbereitend für die Erstellung der Jahreshaushaltsrechnung sind monatlich jeweils eine Monatssumme der Einnahmen und Ausgaben zu bilden und diese der Monatssumme der Bankkontostände gegenüber zu stellen. 3 Buchhaltung, Kassenführung, Belege 3.1 Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Es gilt das Zu-/Abflussprinzip. Entsprechend der Bankwertstellung sind die Einnahmen und Ausgaben jeweils dem entsprechenden Monat oder Jahr zuzuordnen. 3.2 Alle Buchungen sind zu belegen. 3.3 Die Bücher sind jährlich bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschluss dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden. Werden Forderungen von BVDK-Mitgliedern oder Beschäftigten nicht bis zum 31.01. des Folgejahres (Poststempel) an die BVDK-Geschäftsstelle gestellt, erfolgt keine Erstattung mehr. Die bis zum 31.01. des Folgejahres eingehenden Forderungen werden gemäß der Bankwertstellung dem entsprechenden Monat des Folgejahres zugeordnet und gebucht. 4 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten, Zahlungsverkehr, Zeichnungskompetenz 4.1 Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten aller Art bedarf grundsätzlich der Schriftform. Bei Aufträgen, die aus Gründen der Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich erfolgten, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. 4.2 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes einzugehen. 4.3 Bei der Vergabe von Aufträgen ist gemäß dem jeweils gültigen Erlass des BMI (aktuell gilt der Erlass vom 22.11.1999 [AZ: O2 (c) - 634 112/52]) zu verfahren. Zu jedem Kauf von Geräten/Gegenständen muss ein Vergabevermerk vorliegen. Bei Aufträgen mit einem Schätzwert von 500,00 bis 1.000,00 ohne Umsatzsteuer ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen. Bei Aufträgen mit einem Schätzwert über 1.000,00 bis 8.000,00 ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen. Bei Aufträgen mit einem Schätzwert über 8.000,00 sind die Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren öffentlich auszuschreiben. Das Ergebnis der Preisermittlung ist gemäß 30 VOL/A in einem Vergabevermerk aufzunehmen. Für Zwecke der Einzelrechnungslegung ist der 3

Vermerk mit dem Rechnungsbeleg beizufügen. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, vorstehende Bedingungen nach Maßgabe etwaiger Änderungen der BMI-Vorgaben angepasst umzusetzen, bis die geänderten Bedingungen in der FuGO berücksichtigt worden sind. 4.4 Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. 5 Vorschüsse 5.1 Entstehen für die Durchführung oder Beschickung einer Veranstaltung Barauslagen, kann von der zuständigen Kasse ein Vorschuss gewährt werden. Der Vorschuss muss unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung abgerechnet werden. 5.2 Neue Vorschüsse an denselben Mitarbeiter können nur gewährt werden, wenn der vorher gewährte Vorschuss abgerechnet ist. 6 Jahresabschluss Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Bundesausschuss eine Jahresrechnung durch den Vizepräsidenten Finanzen und Verwaltung vorzulegen. Die Jahresabrechnung enthält: Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres in der Gliederung des Haushaltes, Zusammenstellung des Vermögensstatus des BVDK. Abweichungen zwischen den geplanten und den tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben sind in der Jahresrechnung zu erläutern. 7 Revision 7.1 Die auf dem Bundestag gewählten Kassenprüfer haben dem Bundesausschuss einen unabhängigen Bericht über die Kassenführung und die haushaltsgerechte Mittelverwendung zu geben. Hierzu sollte eine Prüfung gegen Ende des Geschäftsjahres stattfinden. An jeder Prüfung müssen mindestens 2 Kassenprüfer beteiligt sein. 7.2 Nach jeder Prüfung hat eine Prüfungsbesprechung stattzufinden, an der die Kassenprüfer und der Vizepräsident Finanzen und Verwaltung zu beteiligen sind. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen. 8 Kostenerstattung Kosten die in Ausübung eines Amtes oder einer Funktion oder in Erledigung der Aufgaben im BVDK entstehen, werden nach der Gebührenordnung ersetzt. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Auslagen für Telefon und Porti sowie Honorare für Lehrgänge und Trainingsmaßnahmen oder Aufwandsentschädigungen für Kampfrichter. 4

II. Gebühren- und Honorarordnung Die Gebühren- und Honorarordnung ist für den BVDK verbindlich. Für die Mitgliedsverbände (LO) dient sie zur Orientierung. 9 Reisekosten 9.1 Die Reisekosten werden grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Bundesreisekostengesetz erstattet. Nachfolgende abweichende Regelungen kommen nur zur Anwendung, soweit der BVDK auf Grund des Anteils der Bundesförderung an den Gesamtausgaben nicht dem Besserstellungsverbot unterliegt. Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer Reisekostenabrechnung laut Vordruck erstattet. 9.2 Fahrtkosten Reisen sind grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist nur gestattet, wenn damit niedrigere Kosten verbunden sind oder dafür triftige Gründe vorliegen. Eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 pro Kilometer für die gesamte Strecke wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe (erhebliches dienstliches Interesse) gewährt. Triftige Gründe liegen vor, wenn: der Reisende mindestens eine weitere Person mitnimmt, die ebenfalls Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegenüber dem BVDK hat. der Reiseort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht erreicht werden kann oder die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel dazu führt, dass zusätzliche Übernachtungskosten anfallen. auf einer Reise umfangreiche Gegenstände mit größerem Gewicht oder sperrige Gegenstände mitzuführen sind, die auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen (z. Bsp. Dopingkontrolleure im Rahmen von Anti-Doping- Kontrollen). Eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 pro Kilometer für die gesamte Strecke gemäß 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe gewährt. 10 Aufwandsentschädigung für Kampfrichter Kampfrichter erhalten je Kampfrichtereinsatz im Rahmen einer Kraftdreikampfveranstaltung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von 15 die Erstattung der Reisekosten gemäß 9. 11 Aufwandsentschädigung für Trainer und Lehrgangsreferenten Die Aufwandserstattungen für Trainertätigkeit und Lehrgangstätigkeit umfassen: 5

Erstattung der Reisekosten nach 9, Honorar nach Honorartabelle 12. 12 Honorartabelle 12.1 Honorar für Referate, je Unterrichtseinheit 25,00 12.2 Honorar für Lehrgänge und Seminare: Lehrgangsleitung (ehrenamtlich) ab Wochenendlehrgang pauschal 100,00 13 Mitgliedsbeiträge 13.1 Jährliche Mitgliedsbeiträge der Vereine *) 165,00 13.2 Jährliche Beiträge für I. Bundesliga KDK 170,00 13.3 Jährliche Beiträge für II. Bundesliga KDK 110,00 13.4 Jährliche Beiträge für Aktive (Startlizenz) **) 15,00 13.5 Jährliche Beiträge für Jugendliche (Startlizenz) **) 3,90 13.6 Einmalige Beiträge für Sportler/innen (Startbücher, 15,00 Neuausstellung/Vereinswechsel), zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 2,00 13.7 Einmalige Beiträge für Kampfrichter (Bundeslizenzprüfung) 25,00 13.8 Einmalige Beiträge für Kampfrichter (gültig für 4 Jahre und 15,00 Verlängerung nach jeweils 4 Jahren (ab1.1.1985) (Kampfrichter mit gültiger internationaler Lizenz sind von nationalen Beiträgen befreit) 13.9 Einmalige Beiträge für Trainer (A-Lizenz, B-Lizenz, Fitness- Trainer sofern die Ausbildung durch den BVDK erfolgte) 25,00 *) Die von den Mitgliedsverbänden zu zahlenden jährlichen Mitgliedsbeiträge der Vereine müssen bis spätestens 31. März des Rechnungsjahres auf das Konto des BVDK überwiesen werden. **) Der entsprechende Mitgliedsverband erhält von der Startlizenz Aktive 4,00 und von der Startlizenz Jugendliche 1,30. 14 Gebühren für Rechtsfälle Für Rechtsfälle gelten die in der Rechts- und Strafordnung festgelegten Gebühren in der jeweils geltenden Fassung. 15 Ordnungsgelder Ordnungsgeld für jede fehlende Startlizenz 10,00 Ordnungsgeld für jedes fehlende Startbuch 10,00 Ordnungsgeld für jedes eingezogene volle oder ungültige Startbuch 10,00 6

16 Veranstaltungsgebühren 16.1 Deutsche Meisterschaften Die Gebühr für Mannschaftskämpfe der Frauen bzw. Junioren im KDK beträgt je Mannschaft 50. Die Gebühr für die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften im Bankdrücken beträgt je Mannschaft 100. Die Nachmeldegebühr beträgt zusätzlich 125 je nachgemeldeter Mannschaft. Der durchführende Verein erhält je gemeldeter bzw. nachgemeldeter Mannschaft 25. (ausgenommen der Mannschaft des eigenen Vereins). Der Ausrichter der Meisterschaft ist von der Gebühr befreit. Das Startgeld für die Deutschen Meisterschaften im KDK/ Bankdrücken / Kreuzheben beträgt je gemeldetem Teilnehmer 25 zzgl. 5 Anti-Dopinggebühr. Die Nachmeldegebühr beträgt je nachgemeldetem Teilnehmer zusätzlich 70. Der durchführende Verein einer Deutschen Meisterschaft im KDK erhält 7,50 als Anteil von diesem Startgeld je gemeldetem bzw. nachgemeldetem Teilnehmer (ausgenommen der Teilnehmer des eigenen Vereins). Der durchführende Verein einer Deutschen Meisterschaft im Bankdrücken und Kreuzheben erhält 5 als Anteil von diesem Startgeld je gemeldetem bzw. nachgemeldetem Teilnehmer (ausgenommen der Teilnehmer des eigenen Vereins). Außerdem sind alle Athleten des ausrichtenden Vereins vom Startgeld (nicht von der Anti- Dopinggebühr) befreit. Die Regelung der Nachmeldegebühr bleibt davon unberührt. 16.2 Genehmigungsgebühr Die Genehmigungsgebühr für Wettkämpfe, bei denen der Veranstalter nicht der BVDK e. V. oder einer seiner Landesverbände ist, beträgt 100. Stand: Bundesausschuss am 14.12.2013 in Marburg 7