Rechtsgrundlagen für das kirchliche Bauen

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Transkript:

Rechtsgrundlagen für das kirchliche Bauen Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung Tagung für Baukirchmeister/innen 26.11.2016

Übersicht: - Kirchliches Recht - Öffentliches Recht - Rechte und Pflichten der Baukirchmeister/ Baukirchmeisterinnen Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 2

1. Kirchliches Recht A. Kirchenordnung Regelungen über Gemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche Artikel 22 (Abschnitt Das Presbyterium ) > Übertragung des Kirchmeisteramtes B. Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen KF-VO Regelungen zur Aufsicht und zur Vermögensbewirtschaftung > Abschnitt 2.3 Gebäude > Beratungs- und Genehmigungspflichten C. Vergabeordnung (Durchführungsbestimmungen zur VOB) Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 3

Auszug Kirchenordnung Artikel 22 ( 1 ) Das Presbyterium überträgt einer Presbyterin oder einem Presbyter das Kirchmeisteramt. Die Wahl wird spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums durchgeführt. Es kann dieses Amt auch mehreren Presbyterinnen oder Presbytern übertragen, z. B. für Finanz-, Bau-, Diakonie- und Personalangelegenheiten. In diesem Falle ist festzustellen, wer Kirchmeisterin oder Kirchmeister im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 und 4 ist und wer die Stellvertretung ausübt. ( 2 ) Die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen zu beaufsichtigen. Sie dürfen die Kassengeschäfte nicht selber führen. Sie haben die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke zu führen. Sie sorgen dafür, dass die Kirchengemeinde ihre diakonischen Aufgaben wahrnimmt. Sie begleiten den Dienst der beruflich Mitarbeitenden. ( 3 ) Den gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden kann das Kirchmeisteramt nicht übertragen werden. ( 4 ) Überträgt das Presbyterium einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister den Vorsitz im Presbyterium, so ist das Kirchmeisteramt neu zu besetzen. ( 5 ) Die Amtszeit der Kirchmeisterinnen und der Kirchmeister beträgt in der Regel zwei Jahre. Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 4

Auszug aus der KF-VO 2.3 Gebäude 29 Unterhaltung der Gebäude (1) Die Pflege und Instandhaltung der kirchlichen Gebäude, ihre Ausstattung und Einrichtung ist Aufgabe der Leitungsorgane. Mängel sind so bald wie möglich zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen. 32 Bauberatung (1) Das Landeskirchenamt berät und unterstützt kirchliche Körperschaften in ihrer Funktion als Bauherr durch seine Bauberatung. (2) Die Bauberatung ist bei allen durch das Landeskirchenamt genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. 34 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Beschlüsse über Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, die nach staatlichem Recht genehmigungspflichtig sind, umfangreiche Instandsetzungen und den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsorgans. (2) Beschlüsse über folgende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes: 1. Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, umfangreiche Instandsetzungen und Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die Errichtung von Mobilfunk- und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, soweit diese zur gottesdienstlichen Nutzung bestimmt sind, 2. Neubau von Gemeindehäusern, 3. Maßnahmen, die nach staatlichem Recht unter Schutz gestellte Denkmale berühren, 4. Widmung und Entwidmung von Gottesdienststätten. Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 5

Einschub: Bauberatung Beratungspflicht- Beratungschance Beratungsangebot- Genehmigungspflicht (Aufsicht!) Immer dort, wo nicht Beratung und Genehmigung durch das LKA erfolgt, ist der KSV bzw. die Kirchenkreisverwaltung gefragt! Spezielle Regelungen zu Orgel- und Glockenberatung ( 38) sowie zu Architekten- und Ingenieurverträgen ( 35 und Musterverträge auf der Homepage der Bauberatung ) und Widmung/ Entwidmung von Gottesdienststätten ( 37 und Beschluss der Kirchenleitung zur Nachnutzung vom 24.6.2005) Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 6

Vergabeordnung Selbstverpflichtung zur Anwendung der VOB- auch wenn Kirche kein öffentlicher Bauherr ist Achtung bei Förderbescheiden! Transparentes, nachvollziehbares Vergabeverfahren Öffentliche, beschränkte und freihändige Vergabe Nachverhandlungen verboten (nur Aufklärungsgespräche ) Nicht das billigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot! Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 7

2. Öffentliches Recht A. Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen z.b. BauO NW) - Vorschriften zur Ausführung von Bauten - Brandschutzregelungen - Abstandflächen zur Nachbarbebauung - Sonderbauverordnung - Prüfverordnung (PrüfVO) B. Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch BauGB) - Verfahren eines Bebauungsplanes - Unbeplanter Innenbereich ( 34) - Außenbereich >> wichtig bei Umnutzungsfragen! Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 8

2. Öffentliches Recht C. Denkmalrecht (Denkmalschutzgesetz z.b. HDSchG ) - Denkmalbegriff - Unterschutzstellungsverfahren - Erlaubnisverfahren Achtung: je nach Bundesland erfolgt die denkmalrechtliche Erlaubnis durch das LKA (Rheinland- Pfalz und Hessen oder durch die kommunale Denkmalbehörde (NRW und Saarland) Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 9

3. Rechte und Pflichten - Aufsicht über Grundstücke und Gebäude - Verkehrssicherungspflichten - Sicherstellung des Arbeitsschutzes für die beruflich Mitarbeitenden - Sicherstellung von Wartungen und techn. Prüfungen >> jährliche Baubegehungen >> Vorlage im Presbyterium >> Prioritätensetzung >> Beschlussfassung und Finanzierung - Bauausschuss ist eine sinnvolle Unterstützung - Gebäudepaten/ Verantwortung teilen! - Vorberatung aller Baufragen, unterstützt von sachverständigen Gemeindegliedern Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 10

3. Rechte und Pflichten - Verwaltungsunterstützung einfordern! (Kirchenkreisverwaltungen - haben Bau- und Liegenschaftsverwaltungen) - Bauberatung des Landeskirchenamtes frühzeitig in Anspruch nehmen! - Entscheidungskompetenzen klar regeln! (z.b. Beträge, die - eigenverantwortlich verausgabt werden dürfen) - Eigene Grenzen erkennen und Fachleute einbeziehen! Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rückfragen an die Bauberatung: Evangelische Kirche im Rheinland Landeskirchenamt Bauberatung Hans-Böckler-Str. 7 40476 Düsseldorf Tel.: 0211 4562-660 www.ekir.de/bauberatung Gudrun Gotthardt, Ev. Kirche im Rheinland, Bauberatung 26.11.2016 Folie 12