Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Dr. Peter Barth Dr. Peter Barth, BMJ Wien 1
1. Schlaglicht Dr. Peter Barth, BMJ Wien 2
Ich bin schon etwas älter und wirke etwas indisponiert. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 3
Wer gibt mir Kredit? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 4
oder mein veranlagtes Geld? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 5
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copyright Robert Fucik Dr. Peter Barth, BMJ Wien 9
Das 2. ErwSchG und sein Konzept der Handlungsfähigkeit Dr. Peter Barth, BMJ Wien 10
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Geschäftsfähigkeit Ehefähigkeit Handlungsfähigkeit Testierfähigkeit Handlungsfk. in anderen Angelegenheiten Dr. Peter Barth, BMJ Wien 17
Alter oder Zustimmung des Vertreters Entscheid ungsfähigkeit Handlungsfähigkeit nicht mehr Bestellung eines Vertreters! Dr. Peter Barth, BMJ Wien 18
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Was ziehen wir für Schlussfolgerungen aus dem 1. Schlaglicht? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 23
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2. Schlaglicht Dr. Peter Barth, BMJ Wien 25
2013 Dr. Peter Barth, BMJ Wien 26
Eine große Gruppe der Besachwalteten tritt erstmals hervor. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 27
Die geistig Behinderten Dr. Peter Barth, BMJ Wien 28
Die Menschen mit Lernschwierigkeiten wollen eine Reform des Sachwalterrechts Dr. Peter Barth, BMJ Wien 29
und sie fordern, dass sie an dieser Reform mitwirken können. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 30
Wieso kommen sie auf diese Idee? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 31
Die Behindertenrechtskonvention Dr. Peter Barth, BMJ Wien 32
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 33
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 34
Eine Ladung nach Genf. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 35
Staatenprüfung Österreichisches Sachwalterrecht. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 36
Auslegung des Art. 12 UN-BRK durch UN-Ausschuss Art. 12 lässt keine Vertretung zu! Extremer Ansatz, um Bewegung anzustoßen. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 37
Schlussfolgerungen aus Staatenprüfung Österreichs 2013 Stellvertretung darf nur allerletztes Mittel sein. Partizipation an Entscheidung des Stellv. muss auch hier gewährleistet sein (soweit möglich). Kein automatischer Verlust der Geschäftsf. Alle Formen einer ex-lege Vertretung ohne Mitwirkung des Vertretenen und/oder staatliche Kontrolle sind problematisch. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 38
3. und letztes Schlaglicht Dr. Peter Barth, BMJ Wien 39
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Die vier Säulen im Erwachsenenschutz Vorsorgevollmacht gewählte Erwachsenenvertretung gesetzliche Erwachsenenvertretung gerichtliche Erwachsenenvertretung Dr. Peter Barth, BMJ Wien 42
Autonomie Erwachsenenschutz Vorsorgevollmacht gewählte Erwachsenenvertretung gesetzliche Erwachsenenvertretung gerichtliche Erwachsenenvertretung Dr. Peter Barth, BMJ Wien 43
volle Entscheidungsfähigkeit gewählte EV geminderte Entscheidungsfähigkeit Vorsorgevollmacht gesetzliche EV Äußerungsfähigkeit (für Widerspruch) gerichtliche EV Wünsche und EV- Verfügung Dr. Peter Barth, BMJ Wien 44
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Autonomie Erwachsenenschutz ErwSchV, Notar, RA ErwSchV, Notar, RA ErwSchV, Notar, RA Gericht Dr. Peter Barth, BMJ Wien 46
Autonomie Erwachsenenschutz Einzelne oder Arten von Angelegenheiten Einzelne oder Arten von Angelegenheiten Kann bestimmte Bereiche betreffen Einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden Angelegenheiten Dr. Peter Barth, BMJ Wien 47
Autonomie Erwachsenenschutz Auf unbestimmte Zeit Auf unbestimmte Zeit Für maximal drei Jahre Für maximal drei Jahre Dr. Peter Barth, BMJ Wien 48
Vorsorgevollmacht gewählte EV Vertretungsverzeichnis gesetzliche EV gerichtliche EV Erwachsenenvertreter-Verfügung Dr. Peter Barth, BMJ Wien 49
Welche Vertretungsform wäre mir am liebsten? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 50
Kontrolle nach Errichtung + gerichtliche Genehmigung bei Dissens über Behandlung oder bei dauerhafter Wohnortänderung ins Ausland + gerichtliche Genehmigung bei Dissens über Behandlung oder bei dauerhafter Wohnortänderung + gerichtliche Genehmigung bei ao Wirtschaftsbetrieb + gerichtliche Genehmigung bei Dissens über Behandlung oder bei dauerhafter Wohnortänderung + gerichtliche Genehmigung bei ao Wirtschaftsbetrieb + gerichtliche Genehmigung bei Dissens über Behandlung oder bei dauerhafter Wohnortänderung + gerichtliche Genehmigung bei ao Wirtschaftsbetrieb Dr. Peter Barth, BMJ Wien 51
Berichtspflicht + jährlich Lebenssituationsbericht + Antrittsrechnung + mind. alle 3 Jahre Rechnungslegung (es sei denn befreit) + Schlussrechnung + jährlich Lebenssituationsbericht + Antrittsrechnung + mind. alle 3 Jahre Rechnungslegung (es sei denn befreit) + Schlussrechnung + jährlich Lebenssituationsbericht + Antrittsrechnung + mind. alle 3 Jahre Rechnungslegung (es sei denn befreit) + Schlussrechnung Dr. Peter Barth, BMJ Wien 52
Vorsorge -vollmacht gewählte EV Übernahme von gerichtlichen EV nach Anregung einer gerichtlichen EV Eigenvorsorge gesetzliche EV EV- Verfügung Clearing für Gericht Beratung der Betroffenen und der Angehörigen Erwachsenenschutzvereine Beratung der Anreger Dr. Peter Barth, BMJ Wien 53
Clearingsstelle als geeignete Maßnahme um den Menschen die nötige Unterstützung zur Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit zukommen zu lassen? Wegweiser, aber nicht selbst Unterstützer! Dr. Peter Barth, BMJ Wien 54
Wo sehen wir uns selbst, wenn wir alt sind? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 55
Selbstbestimmt? Unterstützt? Mit einem selbstgewählten Vertreter? Oder entmündigt? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 56
Übergangsrecht? Dr. Peter Barth, BMJ Wien 57
Am 1.7.2018 bestehende Sachwalterschaften Werden zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen Neues Recht anzuwenden. Ausnahmen: 274, 275 (Eignungskaskade, Ablehnung RA/N) Bis 30.6.2019 gesetzlicher Genehmigungsvorbehalt Ablaufdatum: 1.1.2024, es sei denn vorher erneuert bzw. Erneuerungsverfahren eingeleitet. Dr. Peter Barth, BMJ Wien 58
Am 1.7.2018 bestehende Angehörigenvertretungen Wenn sie im ÖZVV eingetragen sind, bestehen sie weiter. Aber altes Recht gilt für sie: Daher zb keine gerichtliche Überwachung. Und Ende 30.6.2021. Außer vorher erneut eingetragen -> dann aber gesetzliche EV nach neuen Regeln Dr. Peter Barth, BMJ Wien 59
Vor 1.7.2018 errichtete Vorsorgevollmachten Behalten ihre Gültigkeit (auch wenn eigenhändig errichtet). Tritt Vorsorgefall nach 1.7.2018 ein, muss nach neuen Regeln Wirksamwerden registriert werden -> Wirksamkeitsvoraussetzung. Vor dem 1.7.2018 Wirksamwerden registriert: Wie wenn nachher registriert -> Wirksamkeitsvoraussetzung Dr. Peter Barth, BMJ Wien 60
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Dr. Peter Barth Dr. Peter Barth, BMJ Wien 61