Nutztierhaltung Geruchsmodellierung in der Steiermark Dr. Robert Schlacher ABT15 Luftreinhaltung Graz,

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Transkript:

Nutztierhaltung Geruchsmodellierung in der Steiermark ABT15 Luftreinhaltung Graz, 19.10.2016

Schweinefleischkonsum in Österreich: 2012 2013 2014 Menschlicher Verzehr pro Kopf und Jahr in kg 39,2 38,8 39,1

.

Betriebe mit Schweinehaltung 2015 6.225 (734.863 Plätze).

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Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Stmk. BauG LGBl. Nr. 34/2015 (13. Mai 2015) insbes. 95 Stallneubauten Stallumbauten Zuständigkeit liegt bei der UVP-Behörde des Landes Bestandserweiterungen oder änderungen (Lüftung) Geruchsbeschwerden - 29 (6) Zuständigkeit liegt in der Gemeinde bei der Baubehörde Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung UVP-G 2000 BGBl. I Nr. 14/2014

Relevante Auswirkungen/Immissionen aus Bauvorhaben mit Nutztierhaltung (Stmk. BauG, Stmk. ROG, UVP-G) Gerüche Lärm Lästlinge Ammoniak Staub (Luftreinhalteprogramm Stmk. 2014) Landschaft, Boden, Wasser Mikroorganismen - Bioaerosole

Stmk. BauG 95 (1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird, 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden Landwirtschaftskammer Stmk. (aktuell): Beurteilungspraxis in der Stmk. entspricht offensichtlich nicht den rechtlichen Grundlagen das ortsübliche Ausmaß: Was ist das? Ganz klar: Bezug zur Immission. Geruchszahl G Vergleich nicht korrekt, da dieser keine Aussage zur Immission tätigt! Ein Tierhaltungsbetrieb in vergleichbarer Lage - gibt s das überhaupt? Verwaltungsjuristen aber auch Rechtsgelehrte bestätigen, dass hier ein schwammiger Begriff (ortsüblich) im Recht zu finden ist, den die Schärfe des Gesetzes insbes. im Kontext zu 95 (3) konterkariert.

Stmk. BauG analog zum GewO 77 (1994 idf 2015) 95 (2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.

Nachbarschaftsbeschwerden 29 Stmk BauG Entscheidung der Behörde (6) Werden die Interessen gemäß 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen. ABT15 (Immissionstechnik) sowie ABT8 (Umweltmedizin) stehen mit ihren ASV der Baubehörde zur Verfügung. Überprüfung ob Beschwerden nachvollziehbar sind, Hilfestellung bei Geruchssanierung, jedoch keine Projektantentätigkeiten

Bezug Stmk ROG 2010 27 Tierhaltungsbetriebe (Schutz vor heranrückender Wohnbebauung und umgekehrt) (5) Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand (fachliche Anleihen der VDI 3471, 3472) entfaltet folgende Rechtswirksamkeiten: 1. Im Belästigungsbereich (1/2 Geruchsschwelle) dürfen, wenn eine unzumutbare Belästigung festgestellt wurde, Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt werden. (Ausn.: betriebszugehörige Wohnnutzung) 2. Innerhalb des Geruchsschwellenabstandes dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden: reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Kerngebiete, Erholungsgebiete, Ferienwohngebiete u. Kurgebiete. 3. Eine Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei Betrieben ab einer Größe der Geruchszahl G=20 nur zulässig, wenn a) die Ausdehnung des Belästigungsbereiches keine unzumutbare Belästigung bei Grundflächen mit Gebäuden für Wohnnutzungen in der Nachbarschaft hervorruft und die Ausdehnung des Geruchsschwellenabstandes keine Baugebiete gem. Z 2 betrifft.

Kumulative Betrachtung der Immissionssituation Bezug zu 95 (3): Es ist auch im Bauverfahren von Bedeutung, welche Hintergrundbelastung (z.b. Gerüche) schon vor Ort vorhanden ist. BV hat darauf Bedacht zu nehmen! Gegebenenfalls ist dem verfahrensgegenständlichen BV die Bewilligung zu versagen, wenn die Zumutbarkeit aufgrund der Veränderungen der örtlichen Verhältnisse nicht mehr gewährleistet ist. Ortsüblichkeit: oft als Feigenblatt zur Bewilligung missbraucht! Das hinzubewilligen immer neuer jedoch ortsüblicher Betriebe führt oft zu grenzenlosem Wachstum

Fazit aus dem grenzenlosen Wachstum: Großverfahren nach 29 (6) Stmk. BauG: Unzumutbare Geruchssituation Sanierung von Beständen 96 % JGS

Geruchsbeurteilung Steiermark basiert auf Vereinbarung zwischen ASV der ABT15 Luftreinhaltung und ASV ABT8 Umweltmedizin Österreichische Akademie der Wissenschaft (NUP, 1994) - Beurteilungsschwelle 8 % für wahrnehmbare und 3 % für stark wahrnehmbare Gerüche, ohne dabei entsprechende Geruchsschwellen anzugeben. Ein Beurteilungsmaß für Gerüche aus der Tierhaltung wurde nicht eigens definiert. VWGH: kein Kriterium zur Genehmigung eines konkreten Projektes! 16.5.2013 (GZ: 2011/06/0139) In der Technischen Grundlage Gerüche (BMWFJ, 2009)* werden ebenfalls die beiden Häufigkeiten genannt, wobei 8 % mit einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ und 3 % mit einer Geruchsschwelle von 3 GE/m³ verknüpft werden.~ In Deutschland wurden Geruchshäufigkeiten von 10, 15 und 20 % in Abhängigkeit der Flächenwidmung bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ für Gerüche aus der Tierhaltung etabliert Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). ~ Hintergrund: bei Verknüpfung von 3 GE/m³ u. 3 % JGS bzw. 1 GE/m³ u. 15 % JGS Jungbluth et al., 2005: spricht von 7-8 % Anteil an Belästigter, 6-7 % Anteil an Belästigter (Öttl et al., 2014) *BMWFJ (2009): Technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen. Wien, 143 S.

Geruchsbeurteilung Steiermark basiert auf Vereinbarung zwischen ASV der ABT15 Luftreinhaltung und ASV ABT8 Umweltmedizin Bagatellgrenze: 1 GE/m³ < 1,5 % an JGS 3 GE/m³ < 0,3 % an JGS Keine umweltmedizinische Begutachtung erforderlich! Beurteilung des Vorhabens durch die Behörde kann auf Basis der Immissionstechnischen Beurteilung erfolgen.

Immissionstechnische Beurteilung nach österreichischem Regelwerk Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Diese Richtlinie bildet(e) in Österreich die Grundlage zur Bewertung von luftgetragenen Emissionen (Gerüchen) aus der Nutztierhaltung und der sich daraus ergebenden Immissionen im Umgebungs- und Nachbarschaftsbereich (BMU 1995). Datenbasis aus den1980er Jahren! Die Abstandsermittlung (Schutzabstände) basiert auf einem einfachen Gauß-Modell. Angaben in Meter ausgehend von der Geruchsquelle keine Angabe zur Geruchsintensität, zeitliche Angaben auf Basis der verwendeten Windrose (% an Jahresstunden). Es gab keine Möglichkeit Kumulationen zu berücksichtigen. Medizinische Beurteilung war immer eine mehr oder weniger grobe Abschätzung.

Ausbreitungsmodell GRAL (Grazer Lagrange sche Partikelmodell) Seit 1999 zur Luftschadstoff- und Geruchsbelastung insbesondere in Gewerbeverfahren eingesetzt, seit 2013 auch für landwirtschaftliche Gerüche, Ammoniak- und PM 10 -Frachten aus der Nutztierhaltung. Die Schadstoffausbreitung wird durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. GRAL kann auch Ausbreitungsbedingungen während windschwacher Zeiten abbilden. Der Einfluss von Gebäuden oder Hindernissen wird durch das mikroskalige, prognostische Windfeldmodell GRAMM simuliert. Für die Steiermark stehen vorberechnete Strömungsfelder in Form von Windfeldbibliotheken mit 300 m horizontaler Auflösung zur Verfügung, sodass prinzipiell Ausbreitungsrechnungen mit relativ geringem Zeitaufwand möglich sind.

Qualitativer Vergleich VÖRL - GRAL Einflussgröße GRAL VÖRL Tierart (Emissionsfaktor) X X Kaminhöhe X (4) Austrittsgeschwindigkeit X (3) Austrittstemperatur X Entmistung X X Fütterung X (x) Topographie X (x) Windrichtung X (x) Windgeschwindigkeit X Atmosphärische Stabilität (Turbulenzzustand der Atmosphäre) X Einfluss von Bewuchs (Wald) auf die Ausbreitung X Einfluss von Bebauung auf die Ausbreitung X Wechselwirkung zw. Bebauung und Abluftfahnenüberhöhung X Wechsellüftungssysteme (Sommer- Winterumschaltungen) X Zyklische Emissionsfrachten X Überlagerung (Kumulation) von verschiedenen Geruchsfahnen X Ergebnisse in % an JGS (je nach Geruchsschwelle) X

Ergebnisvergleich VRL und Ausbreitungsmodellierung mit GRAL Ist-Maß: Ähnlichkeit der Ergebnisse bei bodennahen Geruchsquellen Legende: JGS bei 3 GE/m³ > 15 % der Jahresstunden > 8 % der Jahresstunden > 3 % der Jahresstunden

Ergebnisvergleich VRL und Ausbreitungsmodellierung mit GRAL Prognose-Maß: Sanierung des Betriebes insbes. in Bezug auf die Ablufttechnik (22 m hoher Abluftkamin, Wegfall der bodennahen Quellen)

Geruchsschwelle: 96-137 Meter je nach Richtung 2 gleiche Stallungen (je 6000 Legehennen) Abluft: 4 Kamine 9 m/sec, 7,5 m über Grund, 1,5 m über First, rechts mit Regenhauben links ohne; Geruchszahl G = 30

2 gleiche Stallungen (je 6.000 Legehennen) Abluft: 4 Kamine 9 m/sec, 7,5 m über Grund, 1,5 m über First, rechts (Bestand) mit Regenhauben; links, Neubau ohne Regenhauben; Geruchsfrachten: 2,2 Mio GE/h je Stall plus 0,15 MioGE/h für Kotlager bei Bestandsstall

PM 10 -Frachten Stallneubau zusätzliche Belastung in Feinstaubsanierungsgebiet; PM 10 -Frachten als Versagungsgrund, da Grenzwertüberschreitung in Bezug zum IG-L!

Nutztierhaltung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit