Immissionstechnische Beurteilung von Gerüchen aus der Nutztierhaltung

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1 Immissionstechnische Beurteilung von Gerüchen aus der Nutztierhaltung

2 Stallbauten im Wandel der Zeit... Historik Vom Nestgeruch zum Großemittenten

3 Relevante Emissionen aus Gebäuden zu Nutztierhaltung Geruchsintensive Stoffkomponenten Staub Lärm Mikroorganismen

4 Entstehung von Gerüchen Emissionsquellen Emissionsquellen Emissionsquellen sind: sind: Kot und Harn im Stall bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern bei der Lagerung und Verfütterung von Silage und anderen geruchsintensiven Futtermitteln bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern Im Vordergrund stehen Gerüche, die durch den anaeroben mikrobiellen Abbau organischer Substanzen entstehen.

5 Emission Transmission Immission

6 Gerüche nicht messbar Abschätzung der Immissionen Hintergrund aller Ausbreitungsrechnungen: Probandenbegehungen Komplexes Gemisch von nachweislich mindestens 150 verschiedenen Spurengasen in unterschiedlichen Konzentrationen, insbesondere: Ammoniak, Fettsäuren, Phenole und Indole, H 2 S, Merkaptane, etc. Eine Leitsubstanz (z.b. Ammoniak) kann nicht festgelegt werden. Stallgerüche und Ammoniak können nicht gleichgesetzt werden, da die Bildungs und Freisetzungsprozesse sowie die Reaktions und Wirkungsmechanismen zu unterschiedlich sind.

7 Ermittlungsverfahren heute Erlasses Nr. 394 zum Steiermärkischen Baugesetz Da die Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Tätigkeit (Tierhaltung) auf Grund von Immissionsbelästigungen insbesondere durch Geruch und Lärm, landesweit zunehmen, wird im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Gemeinde und zur Vermeidung allfälliger Haftungsansprüche gegen die Baubehörden, folgender Erlass an die Gemeindeorgane als Baubehörde zur sorgfältigen Beachtung gerichtet. Im Zusammenhang mit Tierhaltungen ist neben dem... bautechnischen Unterlagen regelmäßig ein immissionstechnisches umwelthygienisches Gutachten, ein lärmtechnisches Gutachten und ein medizinisches Gutachten erforderlich.

8 Immissionstechnische Beurteilung nach ÖRL Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Diese Richtlinie bildet in Österreich die Grundlage zur Bewertung von luftgetragenen Emissionen (Gerüchen) aus der Nutztierhaltung und der sich daraus ergebenden Immissionen im Umgebungsbereich (BMU 1995) Download unter: R. Schlacher FA 17 A Energiewirtschaft und allgemeine technische Angelegenheiten

9 Voraussetzung für die Beurteilung nach der VÖRL vollständige Projektunterlagen wird bei Begutachtung durch die FA17A i. A. genau überprüft Pläne und Beschreibungen müssen übereinstimmen Nutzungsrichtung/Tierzahl IstBestand und zukünftiger Bestand Lüftung Beschreibung der Lüftungstechnik, Richtlinien Stalltechnik und Entmistung Flüssig bzw. Festmist, Lagerung Fütterung Art der Fütterung Meteorologisches Gutachten Windhäufigkeiten

10 Kriterien bei der Abschätzung der Immissionen meteorologische Ausbreitungsbedingungen Orographie des umgebenden Geländes geländeklimatische Ausbreitungsbedingungen Windverhältnisse (repräsentativ für den Ort) GA der ZAMG Wien oder einer der Regionalstellen

11 Rahmenbedingungen bei der Abschätzung der Immissionen genereller Immissionsschutz durch Flächenwidmung Umfang des Immissionsschutzes ergibt sich auch aus der Widmung des Gebietes der Immission (VRL) Ortsüblichkeit Zumutbarkeit der Geruchsimmission (Behörde)

12 Einschränkungen durch die Raumordnung Bestandserweiterungen kaum mehr möglich

13 Ortsüblichkeit (VwGH in strsp) Die Ortsüblichkeit orientiert sich an der jeweiligen Widmungskategorie Ortsüblichkeitsvergleich Vergleichsbetriebe in derselben KG (Gemeinde) Ausschlaggebend und absolute Grenze der Immissionsbelastung ist das Widmungsmaß der zu bebauenden Grundstücksfläche Widmungsmaß darf durch die Summe aus Grundbelastung (Istmaß) und Prognosemaß (Zusatzbelastung) nicht überschritten werden...., in der Steiermark nicht bzw. nicht klar definiert PRAXIS: Einwirkungen können trotz Nichtüberschreitung des Widmungsmaßes unzulässig sein! Die Grenze des Zumutbaren kann zweifellos auch unterhalb des Widmungsmaßes liegen. Ausschlaggebend ist das gesamte Nachbargrundstück und nicht etwa nur ein Wohngebäude.

14 Behörde Zumutbarkeit Bei Behördenverfahren fällt dies nicht in den Entscheidungsbereich des Arztes, sondern ausschließlich in den der zuständigen Behörde!

15 Zumutbarkeit aus der Sicht der Behörde Die Behörde wird i. A. Immissionen aus der Nutztierhaltung dann als zumutbar ansehen, wenn die Immissionen in einer Größenordnung liegen, die ortsüblich sind die zukünftigen Immissionen das zumutbare Maß der Belästigungen im Bereich der Nachbarschaft nicht überschreiten. ein bestimmtes Ausmaß an Geruchsbelastung hinsichtlich Dauer und Intensität nicht überschritten wird, sprich, es sich um keine erhebliche Beeinträchtigung handelt Empfehlungen der Akademie der Wissenschaften (NUP 1993): 8% der Jahresstunden insgesamt Geruch wahrnehmbar, wobei in 3% der Jahresstunden stark wahrnehmbarer Geruch auftreten können Leitfaden Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen (2007)

16 Berechnung der Geruchszahl Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Bundesministerium für Umwelt, Dez 1995 Geruchszahl G: dimensionslose Maßzahl, die sich durch Multiplikation der Tierzahl Z, des tierspezif. Faktors f T und des landtechnischen Faktors F LT ergibt. G = Z f T f LT Tierart und Nutzungsrichtung Tierzahl Z Tierspezifischer Faktor f T Landtechnischer Faktor f L +f E +f F =f LT Geruchszahl Zxf T x f LT =G i MaststallBestand Mastschweine 576 0,23 0,20+0,15+0,10=0,45 59,6 StallNeubau Mastschweine 288 0,23 0,20+0,15+0,10=0,45 29,8 Summe ,4

17 Berechnung des Schutzabstandes Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Bundesministerium für Umwelt, Dez 1995 Schutzabstand S für den Tierbestand gemäß eingereichtem Bauvorhaben auf Basis der Geruchszahl G in Bezug auf benachbarte Parzellen der Widmungskategorie WA bzw. WR 1 Schutzabstand für f M =1 u. f IS =1 2 Windrich tung aus 3 Windhäufigkeit [% Jahresstunden] 4 Geländeklimaftologische Bewertung 5 Punktesumme aus 3 u. 4 6 Meteorol. Faktor f M 7 Richtung des Schutzgebietes 8 Immissionsschutzfaktor f IS 9 Produkt von 6 u Schutzabstand S [m] 236 N ,6 S 236 NO SW 236 O W 236 SO ,6 NW 0, S ,6 N 236 SW NO 1, W O 236 NW ,6 SO

18 Berechnung der Geruchsschwelle und der Belästigungsgrenze Nicht in ÖRL, Ermittlung in Anlehnung an die Handhabung der VDI 3471 u GS für fm=1 und fr=1 [% der Jahresstunden] Windherkunftsrichtung Windhäufigkeit Geländeklimatol. Bewertung Punktesumme aus 3 u. 4 Meteorol Faktor fm Geruchsschwelle Immissions Gebiet in Richtung Belästigungsgrenze GS [m] BG [m] 284 N 4, ,9 S NO 13, ,5 0,8 SW O 8, ,2 W SO 6, ,3 NW S 8, ,0 N SW 6, ,9 NO W 15, ,3 0,8 O NW 4, ,2 SO

19 Grafische Darstellung der Immissionssituation Belästigungsbereiche Nicht in ÖRL, Darstellung in Anlehnung an die Handhabung der VDI 3471 u Belästigungsgrenzen (=halber Geruchsschwellenabstand) Vergleich: Bewilligter Bestand Gehaltener Bestand

20 Geruchseinheit GE statt Geruchszahl GZ (AG Immissionen aus der Nutztierhaltung) Obwohl Gerüche nicht chemisch definiert werden können, ist es heute möglich, nachvollziehbare und quantitative Aussagen über die Geruchsmengen zu machen. Geruchsstoffkonzentrationen werden in Geruchseinheit pro Kubikmeter GE/m³ angegeben Als eine Geruchseinheit GE wird jene Stoffmenge bezeichnet, die verteilt in 1 m³ Neutralluft gerade die Geruchsempfindung auslöst An der Geruchsschwelle beträgt die Geruchsstoffkonzentration definitionsgemäß 1 GE/m³. Die Belästigungsgrenze liegt bei 5 GE/m³. Quelle Immissionsort: 1 GE/m³ während ½ Stunde Die Geruchseinheit GE/m 3 ist unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung des Geruchs.

21 Beurteilung von Gerüchen aus der Nutztierhaltung Neue Richtlinie N N Grundlagen: Quelle: GE/sec GE/m³ (Geruchsschwellenkonzentration) Ausbreitungsmodell (AODM) Ergebnis: Überschreitungshäufigkeiten z.b. für 3 %, 8 % u. 15 % R. Schlacher FA 17 A Energiewirtschaft und allgemeine technische Angelegenheiten

22 Baubewilligung: Wenn alles andere geprüft und die medizinischen Beurteilung prognostiziert keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit: Im allgemeinen wird dann die Behörde von keinen unzumutbaren Belästigungen ausgehen und die Bewilligung zur Realisierung erteilen.

23 Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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