Einjährig gelenktes Praktikum*

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Transkript:

Einjährig gelenktes Praktikum* * Zur sprachlichen Vereinfachung und damit zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text oftmals nur eine Geschlechtsform verwendet. Das jeweilig andere Geschlecht ist ausdrücklich mit gemeint.

Allgemeine Informationen Name: Vorname: Jahrespraktikum Sonstiges Praktikum: Am Tag des Vorstellungsgespräches Praktikantenvereinbarung Merkblatt zum Jugendarbeitschutzgesetz Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Schweigepflichtunterweisung Bescheinigung über den Erste-Hilfe-Kursus Merkblatt zu Dienstanweisungen: Dienstkleidung & Tragen von Schmuck Informationsblatt zum ärztlichen Attest mit Muster zur Vorlage beim Hausarzt Ort, Datum Pflegebereichsleitung/Pflegedirektion Praktikant/in Seite 2 von 19

Vereinbarung über die Durchführung eines einjährigen gelenkten Praktikums und für die Zuerkennung der Fachhochschulreife 1 Zwischen dem Universitätsklinikum Bonn und der Schule wird Folgendes vereinbart: Das Universitätsklinikum Bonn erklärt sich bereit, in der Zeit vom: bis: für die Schülerin / den Schüler: das gelenkte Praktikum, auch Jahrespraktikum, durchzuführen. Das Jahrespraktikum erfolgt auf der Grundlage der Praktikum-Ausbildungsordnung BASS 2 und der APO-WbK 3 des Landes NRW und des beigefügten Merkplattes zur Durchführung des Praktikums (s. Anlage). Die Beschäftigungszeit beträgt: Das Universitätsklinikum Bonn benennt folgende für die Durchführung des Praktikums verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Ihnen werden die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforderlichen Funktionen der Aufsicht und Betreuung übertragen; sie belehren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Praktikums über die betrieblichen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und Schweigepflicht. Von der Schule wird als verantwortliche Lehrkraft für das Praktikum Frau/Herr benannt. Sie oder er ist Ansprechpartner und unter der Telefonnummer _ zu erreichen Ort, Datum Pflegebereichsleitung/Pflegedirektion Schulleitung 1 Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.Dezember 2006 2 Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulwissenschaften (BASS), 2007/2008 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23.Februar 2000 Seite 3 von 19

Merkblatt zur Durchführung für das gelenkte Praktikum 1. Grundsätzliches 1.1 Das einjährig gelenkte Praktikum ist eine schulische Veranstaltung. Die Lernenden der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule sind Schülerinnen und Schüler und zugleich Praktikantinnen und Praktikanten. Sie schließen mit dem Universitätsklinikum Bonn einen Vertrag / eine Vereinbarung für ein Jahr ab und absolvieren ein fachrichtungsbezogenes Praktikum nach gesetzlichen Kriterien*, **. Das Praktikum soll auf das Berufsleben vorbereiten, die Berufswahl absichern und eine Orientierung für ein mögliches Studium geben. Die Praktikant/Innen sollen die durch Anschauung und eigene Mitarbeit grundlegenden Kenntnisse über Arbeits- und Leistungsprozesse erwerben. Darüber hinaus sollen Einblicke in die Zusammenhänge betrieblicher wie beruflicher Praxis gewonnen werden. Weiterhin sollen die Praktikant/Innen berufs- und fachbezogene Aufgaben lösen und sich mit den sozialen und kommunikativen Situationen während des Berufsalltages im Betrieb auseinander setzen. 1.2 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JarbSchG) Anwendung. Eine Beschäftigung gemäß 16 JarbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamts. 1.3 Die praktische Ausbildung erstreckt sich über ein Jahr. Während des Schulunterrichtes wird wöchentlich an zwei Tagen Unterricht erteilt. An vier Wochentagen erfolgt die praktische Ausbildung im Betrieb. 1.4 Die wöchentliche Arbeitszeit und der Urlaubsanspruch sind für volljährige Schülerinnen und Schüler nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen geregelt. Der Urlaub in der Klasse 11 der Fachoberschule ist für alle während der Schulferien zu nehmen und zu gewähren. 1.5 Eine Praktikantenbeihilfe wird am UKB nicht gewährt. 1.6 Während des Jahrespraktikums unterliegen die Lernenden gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), und den 203, 204 StGB der Schweigepflicht gegenüber Dritten. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Verschwiegenheit über aller ihnen in Ausübung ihres Praktikums anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht über das Ende ihres Praktikums am Universitätsklinikum Bonn hinaus. 1.7 Mit den Zielen des einjährig gelenkten Praktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Schüler als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. 2. Organisatorische Vorbereitung 2.1 Zwischen dem Universitätsklinikum Bonn (UKB) und der Schule wird eine Vereinbarung über die Durchführung eines einjährig gelenkten Praktikums geschlossen, welche die Übertragung der Aufsichtspflicht regelt. Eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten muss bei Minderjährigen vorliegen. Die Schule benennt eine Lehrkraft als Ansprechpartner zwischen UKB und Schule. 2.2 Vor Beginn des Praktikums ist eine ärztliche Untersuchung für Schülerinnen und Schüler gemäß 17, 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtend. Die ärztliche Bescheinigung wird dem Betrieb am ersten Tag des Praktikums vorgelegt. 3. Durchführung 3.1 Das Universitätsklinikum Bonn gewährleistet entsprechend den 3, 12 des Arbeitsschutzgesetzes und 28a JarbSchG, dass die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Praktikums über die berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitsschutzbedingungen belehrt und alle zum Schutz von Leben und Gesundheit geforderten Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden. 3.2 Während des Praktikums unterliegen die Schülerinnen und Schüler dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Sollten sie in grober Form dagegen verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu Klagen geben, ist sofort die Kontaktperson oder die Schulleitung zu informieren. 3.3 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler während des einjährig gelenkten Praktikums erkrankt, ist die Praktikumsstelle unverzüglich telefonisch darüber zu informieren. 4. Versicherungsschutz und Haftung 4.1 Es besteht für die Schülerinnen und Schüler der während des Schulbesuchs geltende, gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs.1 Nr.8 b des Siebten Buches der Sozialgesetzgebung auch während des Praktikums sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Praktikumsstelle und umgekehrt. Der Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung schließt grundsätzlich alle anderen gesetzlichen Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Ersatz von Sachschäden aus. Die Haftungsfreistellung besteht allerdings nicht, wenn eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, d.h., wenn bewusst oder ungewollt eine Aufsichtspflicht verletzt und der eintretende Schaden billigend in kauf genommen wird. * Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulwissenschaften (BASS), 2007/2008 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW. ** Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) vom 1. Juli 2010. Seite 4 von 19

Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz 1 (1) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Das Jugendschutzgesetzt soll helfen, Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz wirksam zu schützen. 8 Dauer der Arbeitszeit Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Std. wöchentlich beschäftigt werden. 11 Ruhepausen (1) Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen: - 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, - 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindesten 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Länge gewährt werden, frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepause in den Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. 12 Schichtzeit Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzuziehung der Ruhepausen) 10 Stunden nicht überschreiten. 13 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. (Das bedeutet für die Jugendlichen, dass sie nach einem Spätdienst am nächsten Tag nicht den üblichen Frühdienst beginnen dürfen). 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) in der Fassung vom 31. Oktober 2008. Seite 5 von 19

Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz (2) 14 Nachtruhe Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Ausnahme: In Krankenhäusern, Alten- und Kinderpflegeheimen usw. dürfen Jugendliche in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr eingesetzt werden (s. JarbSchG). 15 Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. 16 und 17 Samstags- und Sonntagsruhe An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen und Sonntagen nur in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen. Werden Jugendliche am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem bzw. zwei berufschulfreien Arbeitstagen derselben Woche sicher zu stellen (s. 15 JarbSchG). 18 Feiertagsruhe Jugendliche dürfen an folgenden gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden: am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr am 25. Dezember am 01. Januar am 1. Ostertag am 01. Mai Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche frei zu stellen. Seite 6 von 19

Einverständniserklärung Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass meine Tochter / mein Sohn im Zeitraum von bis ein Praktikum im Universitätsklinikum Bonn absolviert. Die Vereinbarung zur Durchführung des Praktikums haben wir zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift der Erziehungsberechtigten Seite 7 von 19

Schweigepflichtunterweisung Frau/Herr wurde darüber unterrichtet, dass Praktikanten gemäß 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und den 203, 204 StGB gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Praktikums anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet sind. Diese Verpflichtung besteht über das Ende Ihres Praktikums am Universitätsklinikum Bonn hinaus. Ort, Datum Unterschrift/Einweisende(r) Ich bin über die Pflicht zur Verschwiegenheit im Zusammenhang mit meinem Praktikum unterrichtet worden. Ort, Datum Unterschrift Seite 8 von 19

Ausführungen zur Schweigepflicht Definition: Unter Geheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die nur eine einzelne Person oder ein begrenzter Personenkreis kennt und an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen, die nicht am Behandlungsgeschehen beteiligt sind, z.b. Angehörige, Behörden, einschließlich der Polizei. Drittgeheimnisse: sind Geheimnisse, die eine andere Person als den Patienten betreffen (Angehörige, Freunde, Arbeitskollegen), an deren Geheimhaltung der Patient jedoch ein schutzwürdiges Interesse hat. Auszüge aus den Gesetzen 203, 204 StGB, 5 BDSG 12345 (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsbezeichnung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,[...] anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. [...] Zum schweigepflichtigen Personenkreis nach 203 StGB gehören somit: Ärzte, Pflegepersonal, MTA, Hebammen, Diätassistenten, etc. berufsmäßige Gehilfen: Zivildienstleistende, Praktikanten/Praktikantinnen, Tätige in der Verwaltung, etc. Schüler und Schülerinnen... Der Schweigepflicht unterliegen u.a. alle Erkenntnisse über die Krankheit des Patienten und somit auch über den gesamten Wissenstand, der sich aus den diversen Datenerhebungen ergibt (z.b. Anamnese, Untersuchungsbefunde, Behandlungsmaßnahmen, etc.). Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. (Datengeheimnis 5 BDSG). 1 http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ 203.html 2 Thomas Klie: Das Recht der Pflege alter Menschen, 5. Aufl., Hannover 1996 S.121 f. 3 Rechtsanwalt Robert Roßbruch, Institut für Gesundheits- und Pflegerecht, Koblenz, Schulungsunterlagen 15.11.2007 4 W. Weimar: Arzt, Krankenhaus, Patient, München 1976m S.70 5 Bundesdatenschutzgesetz Seite 9 von 19

Persönliche Hygiene 1 : 1. Haare:» stellen durch anhaftende Keime ein potentielles Infektionsrisiko für Patienten dar» um ein Umherwehen von längeren Haaren zu vermeiden, müssen diese während der Dienstzeit zusammengebunden getragen werden. 2. Händehygiene:» Fingernägel sind im Krankenhaus kurz zu halten weil, eine Verletzungsgefahr des Patienten besteht und es zur Ansammlung von Schmutzpartikeln unter den Nägeln kommen kann.» Nagellack soll während der Tätigkeit auf der Station nicht aufgetragen sein, weil Verunreinigungen unter den Nägeln nicht erkannt werden.» Nagellack wird durch den Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln aufgelöst.» Hautverletzungen an Finger und Händen müssen vermieden werden, um keine Eintrittspforten für Erreger zu schaffen. 3. Dienstkleidung:» darf nur im Krankenhaus getragen werden» nach Dienstschluss ist ein erneutes Umkleiden notwendig, da ansonsten Hospitalkeime in den privaten Bereich eingeschleust werden» die Dienstkleidung soll täglich und bei Bedarf (z.b. Verschmutzung) gewechselt werden» die Dienstkleidung wird in der Krankenhauswäscherei gewaschen, um eine sichere Desinfektion zu gewährleisten 4. Schuhe:» geschlossenes Schuhwerk oder Schuhe mit hochgezogenem Fersenriemchen sind von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben» das Schuhwerk ist fest am Fuß zu tragen (BGV A1 35)» bei Missachtung dieser Vorschrift z.b. bei einem Sturz, besteht ggf. kein Versicherungsschutz seitens der Berufsgenossenschaft!» Schuhe sollten des öfteren desinfizierend abgewaschen werden (mindestens 1x pro Woche) 1 Kompendium Krankenhaushygiene, Verf.: M. Neumann/T.Schuh, Bode Verlag 15. überarbeitete und erweiterte Auflage 2006 Seite 10 von 19

Dienstanweisung Betreffs: Tragen von Schmuck und Uhren Diese Dienstanweisung gilt für die Mitarbeiter aller Berufsgruppen im Krankenhaus, die direkt am Patienten tätig sind. Das Tragen von Schmuck (einschließlich Eheringen, Piercing-Schmuck) und Uhren an sichtbaren Körperstellen ist aus Gründen der Hygiene (Patientenschutz), des Arbeitsschutzes (Selbstschutz) und der Qualitätssicherung nicht gestattet. Verstöße gegen die Dienstanweisung werden daher arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. gezeichnet: Prof. Dr. Lentze Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Bonn Bonn, im Januar 2003 Seite 11 von 19

Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Infektionsgefährdung im Krankenhaus 1 Infektionsschutz spielt im Krankenhaus eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den Beschäftigten als auch den Patienten. Gegen einige ernste Infektionskrankheiten gibt es wirksame und gut verträgliche Impfstoffe. Infektionserkrankungen, gegen die nicht geimpft werden kann, erfordern andere Maßnahmen zur Infektionskontrolle. Eine Reihe von ernsten Erkrankungen kann durch Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen übertragen werden oder dadurch, dass infektiöses Patientenblut mit verletzter Haut oder Schleimhaut des Personals in Kontaktkommt (vor allem bei Hepatitis B, Hepatitis C und HIV). Solche Kontakte müssen sofort der zuständigen Stationsschwester gemeldet werden, damit die Infektionsgefährdung im Einzelfall geprüft wird und man gegebenenfalls Schutzmaßnahmen einleiten kann. Auch aus rechtlichen Gründen (Unfallversicherung) sollten Sie an einer Meldung interessiert sein. Da man häufig den Patienten ihre Erkrankung und Infektiosität nicht ansieht (beispielsweise bei Hepatitis B und C, HIV und Tuberkulose), kann die Infektionsgefahr bei keinem Patienten sicher eingeschätzt werden. Allein schon deshalb müssen bei jedem möglichen Kontakt mit Patientenblut oder Körperflüssigkeiten Handschuhe getragen werden. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Infektionsgefahren im Krankenhaus: Die Hepatitis B ist eine sehr ernste Erkrankung, die bei Erwachsenen in ca. 10% chronisch und in weniger als1% sogar akut tödlich verläuft. Sie wird über kleinste, unter Umständen nicht sichtbare Blutmengen übertragen, wie dies beispielsweise bei Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen möglich ist. Personen mit (möglichem)blutkontakt sollten sich unbedingt gegen die Hepatitis B impfen lassen. In regelmäßigen Abständen muss bei den Personaluntersuchungen durch Blutentnahmen kontrolliert werden, ob nach wie vor ein sicherer Impfschutzbesteht. Die Hepatitis A verläuft nicht chronisch, kann aber bei Erwachsenen zu einer schweren Erkrankung führen (in 0,25% tödlich). Infektionsgefahr besteht vor allem durch Kontakt mit infektiösem Stuhl, wie es in der Endoskopie, auf gastroenterologischen Stationen, Kinderstationen und in der Kinderklinik, in Stuhllabors sowie im Klär- und Abwasserbereich vorkommt. Eine Impfung gegen die Hepatitis A ist möglich. Die Hepatitis C verläuft meist chronisch und hat eine ernste Prognose. Die Übertragungswege der Hepatitis C sind noch nicht genau bekannt. Nadelstichverletzungen und Blutspritzer ins Auge haben zu Infektionen von Krankenhauspersonal geführt. Ein Impfstoff steht noch nicht zur Verfügung. Die frühe Diagnose einer Hepatitis C ist wichtig, um die Prognose durch gezielte Therapie zu verbessern. An Patienten mit einer "offenen" Lungen- Tuberkulose kann man sich durch tiefes Einatmen von ausgehusteten Tröpfchen infizieren. Das kommt im Krankenhaus nur sehr selten vor. Personal ist allerdings besonders gefährdet, wenn die Erkrankung des Patienten nicht bekannt ist und deshalb keine Schutzmaßnahmen(Mundschutz, Isolierung etc.) getroffen worden sind. Auch durch Nadelstichverletzungen und Kontakt mit Tbc-infektiösem Wundsekret sind lokale Übertragungen möglich. Influenza: Die Influenza-Grippe ist eine durch Viren hervorgerufene, vorwiegend epidemisch auftretende akute Infektionskrankheit der Luftwege. Es besteht eine kurze Inkubationszeit (wenige Stunden bis drei Tage) bei nur symptomatischen Behandlungsmöglichkeiten. Vorbeugend empfiehlt sich deshalb u. a. auch für Krankenhauspersonal die im Allgemeinen gut verträgliche Schutzimpfung, die vor Beginn der Erkältungssaison, also im September/Oktober vorgenommen werden sollte. Seite 12 von 19

Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Infektionsgefährdung im Krankenhaus 2 HIV/AIDS: Es sind Fälle beschrieben worden, bei denen HIV über Kanülenstichverletzungen und Blutspritzer in den Mund sowie ins Auge auf Krankenhauspersonal übertragen worden ist. Das Risiko ist zwar sehr gering, aber dennoch sollten die Vorsichtsmaßnahmen genau eingehalten werden. Andere Ausscheidungen von HIV Patientenstellen normalerweise keine Infektionsgefahr für das Personal dar. HIV-Stichverletzungen sollten sofort dem Betriebsarzt gemeldet werden. Der unmittelbare Beginn einer medikamentösen antiretroviralen Therapie senkt das Risiko einer Infektion. Masern verlaufen bei Erwachsenen ernster als bei Kindern. Ein erhöhtes Masern-Risiko besteht v.a. in der Kinderheilkunde. Beim dort arbeitenden Personal sollte die Immunität geprüft werden und gegebenenfalls eine Impfung erfolgen. Auch Mumps verläuft mit zunehmendem Alter schwerer. Bei erwachsenen Männern führt diese Krankheit nichtselten zur Hodenentzündung und nachfolgend zur Sterilität. Bei ca. 1/6 der betroffenen Frauen ruft Mumps eine Mastitis (Brustentzündung) hervor. Außerdem kann die Infektion mit einer Bauchspeicheldrüsenentzündung einhergehen. Deshalb sollte zumindest das gesamte Personal in der Kinderheilkunde gegen Mumps immun sein oder geimpft werden. Röteln: Grundsätzlich sollte jede Frau im gebärfähigen Alter über einen Rötelnschutz verfügen, um zu verhindern, dass es im Fall einer Infektion während der Schwangerschaft zu Missbildungen des Kindes kommt. Zusätzlich sollte das gesamte medizinische Personal (also auch Männer) einen Rötelnschutz haben, damit die Krankheit im Krankenhaus nicht weiterverbreitet wird. Windpocken: Wenn abwehrgeschwächte/krebskranke Patienten und Neu- und Frühgeborene an Windpockenerkranken, sind schwerste, nicht selten tödliche Verläufe zu erwarten. Auch Windpocken verlaufen im Erwachsenenalter ernster als bei Kindern. Deshalb sollte Personal, das in der Onkologie, der Pädiatrie, auf Neugeborenenstationen, in der Geburtshilfe und mit abwehrgeschwächten Patienten arbeitet, gegen Windpocken immun sein oder gegebenenfalls geimpft werden. Tetanus (Wundstarkrampf) stellt vor allem eine Gefährdung für Handwerker und Gartenarbeiter eines Krankenhauses dar. Auf einen ausreichenden Impfschutz muss geachtet werden. Die Diphtherie wird bei engem Kontakt mit Infizierten übertragen. Die Infektion muss man den Infizierten nicht ansehen. Pflegepersonal sollte unbedingt einen Impfschutz haben. Auch Geimpfte können den Erreger übertragen, sie erkranken jedoch nicht. Keuchhusten/ Pertussis: Keuchhusten gilt als Kinderkrankheit, tritt jedoch auch bei Erwachsenen mit z.t. schweren Verläufen auf. Auch junge Erwachsene sind häufig nicht geschützt, weshalb die offiziellen Impfempfehlungen eine Pertussis-Impfung bei "Personal in Pädiatrie und Infektionsmedizin sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter" vorsehen. Auch wenn Polio (Kinderlähmung) hierzulande sehr selten ist, so kann es doch gelegentlich zu kleineren Epidemien kommen. Alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst sollten deshalb gegen diese hochinfektiöse Erkrankung geimpft sein. Dies geschieht heutzutage mit einer intramuskulären Impfung (Spritze; keine Schluckimpfung). Seite 13 von 19

Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Aushilfstätigkeiten im Gesundheitsdienst (Nachtwache, Praktikum, Famulatur, Stud. Hilfskraft, etc.) Informationsblatt In Kürze beginnen Sie eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst. Dabei werden Sie unter Umständen mit Menschen arbeiten, die an ansteckenden Krankheiten leiden. Diese Tätigkeit ist mit Infektionsrisiken verbunden. Sie sollten folglich wie andere Beschäftigte im Gesundheitsdienst auch geschützt sein gegen gefährliche Infektionen, die beim Umgang mit Patienten erworben werden können. Der Gesetzgeber schreibt jeder Einrichtung im Gesundheitsdienst vor, sich zu vergewissern, dass Sie beim Umgang mit Patienten kein zu hohes Erkrankungsrisiko eingehen. Dies bedeutet für Sie zweierlei: 1. Bitte legen Sie vor Beginn der Tätigkeit bei der einstellenden Stelle eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, sowie ein ärztliches Attest vor, in dem ein ausreichender Schutz gegen die gefährliche Hepatitis B, sowie je nach Einsatzbereich gegen Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis bescheinigt wird (s. Formblatt ). Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen. Diesem Schreiben liegt eine Vorlage für das Attest bei, mit der Sie am besten zum Hausarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass dies mindestens 8 Wochen vor Beginn der Tätigkeit geschehen sollte. 8 Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B aufzubauen. Ohne diesen Schutz ist eine Beschäftigung nicht möglich. 2. Zu Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie über die spezifischen Gefährdungen bei der Tätigkeit im Gesundheitsdienst unterwiesen werden. Dies ist durch die Biostoffverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Unterweisung geht es vorwiegend um die Infektionsgefährdung. In der Regel übernimmt diese Aufgabe die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie, dass die Unterweisung stattgefunden hat (Einweisungsprotokoll). Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung oder an die/den Betriebsärztin/arzt. (Tel.: 287 16176) Seite 14 von 19

Ärztliches Attest für Kurzzeit-Tätigkeiten im Gesundheitsdienst (z.b. Praktikum, Nachtwache, Famulatur, Stud. Hilfskraft) Name: Vorname: Geb.: Hepatitis B 1 (bei jeder Art von pflegerischer Tätigkeit) Ja Nein Mindestens zwei Impfungen sind erfolgt. Die letzte Impfung ist am / / erfolgt (mindestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!). Serologischer Schutz nachgewiesen. oder Chronische Hepatitis B ausgeschlossen oder Schutz derzeit nicht ausreichend; Impfung empfohlen Masern/Mumps/Röteln 1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie) Ja Nein Ausreichender Schutz vorhanden Schutz derzeit nicht ausreichend; weitere Impfung erforderlich Windpocken 1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Onkologie, Infektiologie sowie bei sonstiger Tätigkeit mit immunsupprimierten Patienten) Ja Nein Nachweis eines Schutzes gegen Windpocken liegt vor. Diphtherie/Pertussis/Poliomyelitis 1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie,) Ja Nein Mindestens drei Impfungen sind erfolgt. (Die letzte Auffrischung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück.) Hepatitis A 1 (in Kinderheilkunde. Eine Impfung wird von der STIKO empfohlen) Ja Nein Eine Impfung ist erfolgt. Die letzte Impfung ist am / / erfolgt. Hiermit wird bestätigt, dass die oben genannte Person körperlich und geistig gesund ist, sowie frei von ansteckenden Krankheiten. Ort, Datum, Unterschrift, Stempel 1 Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis A und B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei Frauen gilt dies in Bezug auf Windpocken und Röteln auch jenseits des 18. Lebensjahrs. Seite 15 von 19

1. Tag des Praktikums Vorstellen der Mitarbeiter der Station Zuweisen eines Umkleidespindes inkl. Schlüssel Aushändigen der Dienstkleidung und des Namensschildes Erläuterung der Dienst- und Pausenzeiten Kennenlernen der Stationsräumlichkeiten Erläuterungen zum Verhalten im Krankheitsfall Erläuterungen zum Verhalten bei einem Unfall (z.b. Wegeunfall) Erläuterungen zum Verhalten im Brandfall (UMRAU) Erläuterung der Klingel- und Gegensprechanlage Erläuterung zum Tätigkeitsumfang Bestätigung einer Unterweisung nach BioStoffV / GefStoffV / UVV Gemäß Biostoffverordnung ( 12), Gefahrenstoffverordnung ( 20) und Unfallverhütungsvorschriften müssen Personen, die biologischen oder gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Arbeitsplatz von einer sachkundigen Person mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Personen wie Kurzzeit-Praktikanten in der Pflege usw. Im Gesundheitsdienst geschieht die Unterweisung zweckmäßigerweise durch die Stationsleitung oder den Stationsarzt. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung müssen im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Hierzu dient das vorliegende Dokument. Es muss aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden. Hiermit bestätige ich, durch Herrn/Frau über die arbeitsplatzbezogenen sowie arbeitsstoffbezogenen Gefährdungen (v.a. Infektionserreger) sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen worden zu sein. Im Weiteren wurde ich auf die Hygieneinformationen und den Hygieneplan, Hautschutz- und -pflegeplan, Verhalten bei Arbeitsunfällen und die für den Bereich geltenden Betriebsanweisungen hingewiesen. Ort, Datum Unterweisender Unterwiesener Diesen Zettel nach abgeschlossener Einweisung der Pflegebereichsleitung zukommen lassen!!! Seite 16 von 19

Tätigkeitsüberblick Jahrespraktikanten sind Schülerinnen und Schüler, die ein Berufskolleg besuchen und im Rahmen der schulischen Bildung ein einjährig gelenktes Praktikum als den sogenannten praktischen Teil der Fachhochschulreife 12345 absolvieren. Ihnen sollen Kenntnisse über die Arbeitswelt im sozial- und pflegerischen Bereich sowie Praxiserfahrungen vermittelt werden. Die Praktikantinnen und Praktikanten sind an unterschiedliche Aufgaben der Praxisstelle heranzuführen, die sie zunehmend selbstständig ausführen können. Sie führen über die Erkenntnisse der Praktikumsabschnitte Bericht; mindestens vier Berichte sind zu fertigen. Die einzelnen Berichte sind der Praktikumsleitung der Einrichtung vorzulegen; diese prüft und bescheinigt die sachliche Richtigkeit des Verfassten. Im Einzelnen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen in den grau unterlegten Feldern auf jeden Fall erfüllt werden. Menschen höflich, freundlich und zugewandt begegnen Persönliche Hygiene Korrekte Dienstkleidung Händedesinfektion Die Studierenden dürfen die nachfolgend genannten Maßnahmen nach Anleitung durch eine examinierte Pflegefachkraft ausführen. Mithilfe beim Austeilen der Mahlzeiten Hilfestellung beim Einnehmen von Mahlzeiten Vorbereitung und Durchführung der nachmittäglichen Kaffeerunde Erfragen der Essenswünsche der Patienten unter Berücksichtigung der Einhaltung von Diäten Mithilfe beim Bettenmachen mobiler Patienten Mithilfe beim Beziehen der Betten Sachgerechte Entsorgung der Schmutzwäsche (nicht bei Pat. mit infektiösen Erkrankungen) Auffüllen der Wäschewagen Auffüllen der Pflegekörbe/Pflegeschränke Desinfektion und Reinigung von Mobiliar und Infusionsständern Vorbereitung und Nachsorge der Bettplätze bei Aufnahme und Entlassung Botengänge, z.b. Pforte, Poststelle, Labor 1 Vgl. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/Innen (KrPflhiAPrV) vom 28. November 2003. 2 Vgl. Bartholomeyczik, Sabine Das Originäre der Pflege entdecken Pflege beschreiben, erfassen, begrenzen in: Pflege & Gesellschaft 2002 3 Vgl. Pflege & Gesellschaft 11. Jahrgang 2006 S.146 Formen der Hilfeleistung 2006 4 Vgl. Prodos Verlag Heft 6/99 Von der Anfängerin zur Expertin ; Heft 4/03 Ausbildungsplan ff 5 Vgl. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) vom 1. Juli 2010 Seite 17 von 19

Tätigkeitsnachweis für Jahrespraktikant/Innen Mithilfe beim Waschen der Patienten Haarpflege Haarwäsche bei mobilen Patienten Mithilfe bei der Mobilisation der Patienten, z.b. Aufsetzen im Bett, Bettkante Mithilfe beim Lagern des Patienten Unterstützung der Patienten beim An- und Auskleiden Hilfestellung bei Ausscheidungen Entsorgung von Ausscheidungen Desinfizierende Reinigung von Urinflasche/Steckbecken/Toilettenstuhl Ermittlung von Körpergröße und Gewicht und deren Dokumentation in der Kurve Ermittlung der Vitalzeichen und deren Dokumentation in der Kurve Mithilfe beim Transport von Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Eingriffen Teilnahme an pflegerischen Visiten Teilnahme an pflegerischen Übergaben Seite 18 von 19

Bescheinigung über das Jahrespraktikum 1 Vor- und Zunahme geboren am in ist vom bis _ als Praktikant/in in folgenden Arbeitsbereichen tätig gewesen: Arbeitsbereiche Wochen Fehltage während der Ausbildungsdauer, davon Tage Urlaub, Tage Krankheit, Tage sonstige Abwesenheit. Das Praktikum wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Besondere Bemerkungen: Ort, Datum Unterschrift Praktikant/in Ort, Datum Dienststelle Stempel, Unterschrift Unterweiser/in 1 Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) 2007/2008 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, Anlage 2; 13/119 Seite 19 von 19