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Bezirkshauptmannschaft Schwaz Amtssigniert. SID2016091013282 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Anlagenreferat Mag. Rene Winkler Telefon +43 5242 6931 5870 Fax +43 5242 6931 745805 bh.schwaz@tirol.gv.at DVR:0016055 I:\THIN\2016(R)\3108sh04.docx Geschäftszahl Schwaz, Kristall Turm GmbH & Co KG, Achenkirch; Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage auf Gp..557 KG Achental gewerberechtliches Verfahren 2.1-3241/16-2 31.08.2016 K U N D M A C H U N G Die Kristall Turm GmbH & Co KG, vertreten durch Herrn Heinz Tretter, HNr. 583, 6215 Achenkirch, hat mit Schreiben vom 10.08.2016, eingelangt am 10.08.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Büro- und Mitarbeiterwohngebäudes samt Flüssiggastankanlage auf Gp..557 KG Achental, angesucht. Beschreibung des Vorhabens: Es ist geplant für die Firma Kristall Turm GmbH & Co KG das bestehende Gebäude auf Gp..557 KG Achental zukünftig als Büro- und Mitarbeiterwohngebäude zu nutzen. Das bestehende Gebäude wird saniert und geringfügig erweitert. Zur Beheizung des Gebäudes ist eine Flüssiggasanlage geplant. Die im Lageplan ebenfalls dargestellt neu zu errichtende Produktionshalle ist derzeit noch nicht Gegenstand der Einreichung und wird diesbezüglich gesondert um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung angesucht. Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz, ÖSTERREICH / AUSTRIA - https://www.tirol.gv.at/bh-schwaz Bitte Geschäftszahl immer anführen! ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3N3P##

- 2 - Technische Beschreibung der Flüssiggasanlage: Auf dem Grundstück Nr..557, KG 87001 Achental, soll an der im Plan bezeichneten Stelle in der westlichen Grundstücksecke ein Vertikalflüssiggaslagertank Pos 1 in Unterflurausführung, mit einem Fassungsvermögen von 2025 kg, Volumen 4500 Liter, aufgestellt werden. Der Korrosionsschutz des Tanks besteht aus einer Kunststoffbeschichtung Permatex-EP Typ 2107. Für die erforderliche Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes ist eine Opferanode (Magnesiumanode, Sollgewicht 2 kg) angebracht. Diese entspricht den Anforderungen bezüglich der Erdung der Behälter (Ableitung elektrostatischer Aufladung) im Sinne des 22 Abs. 3 der Flüssiggasverordnung 2002. Der Behälter entspricht den Vorschriften des Kesselgesetzes und wird gemäß Druckbehälter- Aufstellungs- Verordnung situiert. Der Tank ist mit folgenden, am Tankflansch montierten Armaturen, ausgestattet: 1 Flüssigkeitsstandanzeiger in % 1 Flüssigentnahmeventil mit Blindpfropfen 1 Sicherheitsventil mit Abblaseleitung. 1 Gasentnahmeventil mit eingebautem Rohrbruchventil 1 Füllventil mit einteilig doppelt wirkendem Rückschlagventil 1 Ventil mit Abblaseleitung, damit festgestellt werden kann, ob der Tank unter Druck ist; kombiniert mit einer Manometergarnitur mit Prüfstutzen und Höchststandspeilrohr. Zur Kontrolle der volumetrischen Befüllung dienen 2 voneinander unabhängige Messeinrichtungen; ein in Höhe des maximalen Füllungsgrades (90% ) endendes Höchststandspeilrohr und ein Flüssigkeitsstandanzeiger m it Schwimmerfunktion. Die Skala der Uhr ist mit Prozentmarken versehen. Schutzzoneneinrichtung Um den Gastank wird eine Einfriedung errichtet. Dies entweder mindestens im Schutzzonenabstand der Explosionsschutzzone von drei Metern um den Domschacht des Tanks mit einer mindestens 1,50 m hohen Maschendrahtumzäunung und versperrbarer Zugangsöffnung - oder das gesamte Grundstück wird eingefriedet, wodurch ein Z u tritt durch Unbefugte nicht möglich sein wird. Zugangstüren und Tore werden dabei versperrt gehalten. Innerhalb der Explosionsschutzzone werden keine brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffe oder andere brennbare Stoffe gelagert bzw. ist die Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung verboten. Weiters ist in der Explosionsschutzzone das Rauchen sowie jeglicher Umgang m it brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen verboten. Bei den Zugängen zur bzw. an den Rändern der Explosionsschutzzone werden die Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten", "Z u tritt für Unbefugte verboten" und das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gemäß Kennzeichenverordnung angebracht. Für die erste Löschhilfe ist/sind, abhängig vom Bescheid, ein/zwei Handfeuerlöscher ä 6 kg (geeignet für Brandklassen A, B und C) im Freien neben der Schutzzone bereitzuhalten und gemäß Kennzeichenverordnung kennzuzeichnen und zu montieren.

- 3 - Der mit Lüftungsschlitzen versehene Domschachtdeckel des Flüssiggasbehälters ist versperrbar ausgeführt und wird versperrt gehalten. Gasentnahme Im Domschacht des Tanks befindet sich: Pos 2 Gasphase-Entnahmeventil, Pos 3 Regelkombination Leistung 12 kg/h, Hinterdruck 50 mbar, mit eingebautem Sicherheitsabsperrventil (SAV) und Sicherheitsabblaseventil (SBV). Leitungsverlauf Der weitere Verlauf der Leitung führt über: Pos 4 Übergangsstück Stahl-PE nach ÖVGW-Prüfrichtlinie PG 491 bzw. PG 492, Pos 5 PE-Rohr nach ÖNORM EN 1555-2, Dirn 32 x 3 mm, laut Plan in der Erde in einer Verlegetiefe von mindestens 120 cm bei befahrbaren Gelände und mindestens 80 cm bei nicht befahrbaren Gelände und einer Länge von ca. 10 m bis zum Gebäude verlegt, und Aufstandsbogenübergangsstück PE-Stahl, ÖVGW-Prüfrichtlinie PG 491 bzw. PG 492. Beim Gebäude wird an der Außenmauer: Pos 6 Hauptabsperrventil (als solches gekennzeichnet und frei zugänglich) situiert. Der weitere Verlauf der Leitung führt über: Pos 7 Gasleitung nach ÖNORM EN10088-1, Edelstahlrohr gepresst Dirn. 18, Leitung führt an der Außenwand bis zum Gebäudeeintritt im Dachgeschoss auf Putz frei auf Schellen verlegt, wobei frei verlegte Rohrteile normgerecht gekennzeichnet werden. Im Gebäudeinneren verläuft die Pos 7 Gasleitung nach ÖNORM EN10088-1, Edelstahlrohr gepresst Dirn. 18, Leitung führt durch die Wand in einem Überschubrohr und im Dachraum auf Putz frei auf Schellen verlegt, wobei frei verlegte Rohrteile normgerecht gekennzeichnet werden, zu Pos 8 Einrohrgaszähler, Pos 9 Geräteventil und zum Gasverbrauchsgerät Pos 10 Gastherme Buderus GB 172, raumluftunabhängiges Gerät (Bauart C), Abgasführung über Dach, Nennwärmeleistung: 24 kw, Gasverbrauch maximal: 1,86 kg/h, Ausführung der Sicherheitseinrichtungen gemäß ÖNORM EN 12828. Der maximale Gasverbrauch der Anlage beträgt: 1,86 k g /h

- 4 - Sämtliche Armaturen und Materialien sind für Flüssiggas geeignet und zugelassen. Die Herstellung, Verlegung und Prüfung der Gasrohrleitung aus PE erfolgt entsprechend der zutreffenden ÖVGW- Richtlinien. Die Einbettung bzw. Erddeckung des Flüssiggasbehälters darf erst erfolgen, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung wird schriftlich festgehalten. In dieser Angelegenheit findet eine mündliche Verhandlung am Dienstag, den 20.09.2016 um ca. 08.40 Uhr an Ort und Stelle statt. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit. Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und (schriftlich) bevollmächtigt sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.b. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) vertreten lassen oder wenn Sie sich durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Vertreter kommen. Die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen und technischen Beschreibungen bzw. sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Gewerbereferat, 2. Stock, Zimmer H208, während der Zeiten des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr) und bei der Gemeinde Achenkirch zur Einsicht auf. Bei Einsichtnahme in der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird um vorherige Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter ersucht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung, abgesehen vom Anschlag in der Gemeinde Achenkirch auch durch Anschlag an der Amtstafel und an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz (siehe Kundmachungen) der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kundgemacht wurde.

- 5 - Gemäß 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 gelten als Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Als Antragsteller ist zu beachten, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen bzw. Ihr Vertreter diese versäumt. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.b. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann. Die sonstigen Parteien werden darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen gegen den Gegenstand der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können, die bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Schwaz) spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Sollten sie davon keinen Gebrauch machen, verlieren sie ihre Stellung als Partei ( 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Einwendungen müssen rechtzeitig und rechtserheblich sein. Rechtsgrundlagen: 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Für den Bezirkshauptmann: Mag. Winkler