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1 Bezirkshauptmannschaft Schwaz Amtssigniert. SID Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Gewerbe Christoph Wurzer Telefon Fax DVR: I:\2018\1001ab10.docx Geschäftszahl Schwaz, Johann Knapp, Strass im Zillertal; Gasthof Knapp interne Änderungen in sämtlichen Geschossen gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß 359b Abs. 1 GewO /06(A) V E R S T Ä N D I G U N G Herr Johann Knapp in 6261 Strass im Zillertal, Oberdorf 5 hat mit Schreiben vom , bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom , Zahl I-76/2 (Konzessionserteilungsbescheid), vom , Zahl 14280/11-99 (Erweiterung des Gastgewerbebetriebes) und vom , Zahl /06(B)-3 (Errichtung einer Erdgasanlage) genehmigten Betriebsanlage in 6261 Strass im Zillertal, Oberdorf 5 auf Gp 367/1 KG Strass im Zillertal angesucht. Projektsbeschreibung: Der Gasthof ist von Wohnhäusern, dem Bahnhof der Zillertalbahn und Freiflächen umgeben. Nördlich des Betriebsgrundstückes führt direkt die Rotholzer Landesstraße vorbei. Das Betriebsgebäude besteht aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss sowie zwei Obergeschossen. In den Obergeschossen sind ausschließlich Gästezimmer sowie eine Privatwohnung eingerichtet. Im Erdgeschoss befinden sich die Speisesäle mit Küche sowie diverse Lagerräume. Beheizung der Betriebsanlage Die Beheizung des Betriebsgebäudes erfolgt mit der bereits per Bescheid Zahl 14281/1l-99 vom genehmigte Ölfeuerungsanlage. Als Brennstoff dient Heizöl extra leicht. Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz, ÖSTERREICH / AUSTRIA - Bitte Geschäftszahl immer anführen! ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3N3P##

2 - 2 - Allgemein Eine Erhöhung des Mitarbeiterstandes ist nicht geplant. Die Betriebszeiten werden auf Grund des Umbaus nicht verändert. Beschreibung der Änderungen unterirdisches Geschoss (Kellergeschoss) Im unterirdischen Geschoss befindet sich ein Getränkekeller sowie ein Technikraum. Dieses Geschoss bleibt laut Bestand unverändert. 1. oberirdisches Geschoss (Erdgeschoss) Im 1. oberirdischen Geschoss (Erdgeschoss) wird die mit dem Bescheid Zahl 14281/1l-99 vom genehmigte Waschküche im Westen der Betriebsanlage nunmehr als Chef Büro mit 7,00 m² sowie der private Stall, mit einer Fläche von 24,94 m², als Skiraum genutzt. Das WC in diesem Bereich wird durch die Hinzunahme des Wäscheraums auf eine Fläche von 4,86 m² vergrößert und räumlich verändert. Der Privatbereich wird brandschutztechnisch zum betrieblich genutzen Brereich abgetrennt. Der Saal wird durch das Auflassen des angrenzenden Einbettzimmers auf eine Fläche von 70,45 m² vergößtert und zudem wurde eine Trenntüre zwischen Gang und Saal errichtet. Das Fenster Richtung Westen wird als EI 30 ausgeführt, um den Brandüberschlag aus dem Saal auf die Fluchttreppe zu verhindern. Des Weiteren wurden die Ausgangstüren aus dem Saal entfernt, bzw nicht errichtet. Zur Verbesserung der Fluchtmöglichkeit wird der Durchgang aus der Stube 2 in den Gang auf 80 cm verbreitert. 2. oberirdisches Geschoss (1. Obergeschoss) Im 2. oberirdischen Geschoss (1. Obergeschoss) wird im bestehenden Badezimmer, ein Putzraum mit einer Fläche von 1,30 m² abgetrennt sowie kleine räumliche Änderungen vorgenommen. Das Einbettzimmer im Norden dieses Geschosses wird nunmehr als privates Büro verwendet. Zudem wird beim Podest zwischen dem 1. und 2. oberirdischen Geschoss der Stiege eine neue Fluchttüre mit einer Freitreppe in das sichere Gelände errichtet. Als genehmigter Fluchtweg betrug die Fluchtweglänge mehr als 40 Meter. Um diesen Zustand zu verbessern, wurde der Fluchtweg mittels der Freitreppe auf 40 Meter verkürzt. Der Privatbereich wird brandschutztechnisch abgetrennt und das Fenster aus dem privaten Büro wird als Feuerschutzverglasung ausgeführt.

3 oberirdisches Geschoss (2. Obergeschoss) Im 3. oberirdischen Geschoss (2. Obergeschoss) werden die Räume dahingehend verändert, dass nunmehr anstatt der 5 Gästezimmer, 2 Appartements errichtet werden. Dazu werden ein paar Raumabtrennungen vorgenommen. Appartement 1: Appartment 2: Wohnraum 15,10 m² Wohnraum 17,78 m² Zimmer 15,47 m² Zimmer 16,12 m² Zimmer 16,31 m² Zimmer 11,41 m² Bad 4,36 m² Bad 4,41 m² WC 1,30 m² Zudem wird dieses Geschoss brandschutztechnisch von den restlichen Stockwerken abgetrennt. Brandschutztechnische Änderung Das Gebäude ist auf Grund des Fluchtniveaus von ca. 6,90 Metern in die Gebäudeklasse 3 (GK 3) einzustufen. Auf Grund der Sanierung des Fluchtweges wird eine wesentliche Verbesserung erzielt. In der Betriebsanlage werden nun max. 30 Gäste beherbergt. Im Saal, sowie in der Stube finden insgesamt 90 Personen und auf der Terrasse 38 Personen Platz. Genehmigt wurden Gästebetten, 105 Sitzplätze im Innenbereich und 30 Sitzplätze auf der Terrasse. Das Gebäude ist mit einer Druckknopfbrandmeldeanlage für die hausinterne Alarmierung der Gäste ausgestattet. BAULICHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN: Folgende neue Bereiche, Räume bzw. Raumgruppen, werden als Brandabschnitte ausgebildet: - Der Heiz- und Tankraum; - Der Privatbereich; - Das 3.OiG; Brandabschnittsbildende Wände und Decken Brandabschnittsbildende Wände und Decken sowie deren tragende Bauteile, werden in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, R 90, EI 90, bzw. REI 60, R 60, EI 60, gemäß ÖNORM EN ausgeführt. Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw. Decken, werden mit Feuerschutzabschlüssen z.b.: EI 2 30-C gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634 ausgestattet.

4 - 4 - Die Ausführung wird gemäß dem Punkt 3.1 der OIB Richtlinie 2 erfolgen. Verbindungsöffnungen Verbindungsöffnungen zwischen Brandabschnitten und Zugänge bzw. Öffnungen zu nachstehend angeführten Räumen, werden mit Feuerschutzabschlüssen EI C gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634 ausgestattet. Außentreppe Die Außentreppe wird als Metallstiege ausgeführt und so geschützt sein, dass im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkungen und Gefahr bringende Strahlungswärme besteht. Nicht ausgebaute Dachräume Nicht ausgebaute Dachräume werden mit Trennwänden bzw. Trenndecken gemäß Tabelle 1b der OIB- Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 gegenüber Aufenthaltsräumen ausgeführt. Zugänge zu solchen Räumen werden mit Feuerschutzabschlüssen EI 2 30, Öffnungen mit Feuerschutzabschlüssen EI 2 30 gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634 ausgestattet. Die Fußbodenaufbauten und Bodenbeläge werden entsprechend Punkt 5 der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 ausgebildet. Rauchabzug Der Bereich der innenliegenden Haupttreppe (Erschließungstreppe), wird be- bzw. entlüftbar eingerichtet, sodass eine Verqualmung rasch beseitigt werden kann (z.b.: Fenster). Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente Für die in der Planung bereits berücksichtigten und zusätzlich erforderlichen Feuerschutzabschlüsse, wird deren Eignung durch die Prüfplakette gemäß ÖNORM EN 13501, EN 1634 am Abschluss nachgewiesen. Die Feuerschutzabschlüsse werden außerdem über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA -Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen. Betriebsbedingt offenzuhaltende Feuerschutzabschlüsse oder Rauchschutztüren, werden mit Einrichtungen ausgestattet, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen der Türabschlüsse gewährleisten (z. B.: Feststellanlagen gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB 148 B bzw. gemäß der ÖNORM EN 14637). Türen in Hauptfluchtwegen/Fluchtwegen Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, werden in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden und jederzeit leicht ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können (Notausgangsverschluss gemäß ÖNORM EN 179). Automatische Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen, werden funktionssicher ausgeführt (z.b.: redundante Antriebstechnik und entsprechender Eigensicherheit).

5 - 5 - Bauprodukte im Fußboden- und Deckenbereich Für Bauprodukte (Baustoffe) im Fußboden- und Deckenbereich werden die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 eingehalten. Raumseitige Wandbekleidungen und -beläge Für raumseitige Wandbekleidungen und -beläge werden die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 eingehalten. Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen Bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw. Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen wird durch geeignete Maßnahmen (z.b. Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sichergestellt, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird. Für die Verwendung von FLI und FLI-VE wird auf die ÖNORM H 6027 und die TRVB 110 B verwiesen. Lüftungsöffnungen im Bereich der Fassade werden so ausgeführt, dass eine Brandübertragung zwischen Brandabschnitten zumindest über 30 Minuten, bei Lüftungsöffnungen aus brandgefährdeten Bereichen über 90 Minuten verzögert wird. TECHNISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN: Fluchtwegorientierungsbeleuchtung Die bestehende netzunabhängige Beleuchtung, wird auf die Zu- und Umbauten und deren Fluchtwege, gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB 102 E, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung- erweitert. Blitzschutzanlage Das Gebäude wird mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖNORM ÖVE EN ausgestattet. Rauchwarnmelder In der Beherbergungsstätte werden in den Gästezimmern sowie in den Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder installiert. Die Rauchwarnmelder werden so eingebaut und betrieben, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eine interne Alarmierung, die in allen Gästebereichen eindeutig wahrnehmbar ist, wird sichergestellt (z. B. gemäß der - TRVB 122 S Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten-).

6 - 6 - MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG: Handfeuerlöschgeräte Die Anzahl und die Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten, werden nach der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz TRVB 124 F, Erste und erweiterte Löschhilfe festgelegt. Die Belegschaft wird noch vor Betriebsaufnahme und dann mindestens 1x jährlich im Umgang mit den vorhandenen Löschgeräten geschult. ORGANISATORISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN: Kennzeichnungsverordnung Flucht- und Verkehrswege, Ausgänge und Notausgänge, werden mit Hinweisschildern gemäß ÖNORM F 2030 gemäß Kennzeichnungsverordnung (BGBl.: 101/1997, KennV) ausgestattet. Die Brandschutzeinrichtungen bzw. deren Auslöse- und Bedienungseinrichtungen, werden gemäß ÖNORM F 2030 und gemäß Kennzeichnungsverordnung (BGBl.: 101/1997, KennV) gekennzeichnet. Verhalten im Brandfall und Fluchtwegpläne In den Gästezimmern wird das Informationsblatt "VERHALTEN IM BRANDFALL" aufgelegt (beziehbar z.b.: bei Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzingerstraße 2, 6020 Innsbruck). Zusätzlich werden Fluchtwegpläne, aus denen der Fluchtweg aus dem jeweilig betroffenen Raum hervorgeht, an gut sichtbarer Stelle angebracht. Entleerung von Aschenbecherinhalten Für die Entleerung von Aschenbecherinhalten wird in jenen Bereichen, in denen geraucht werden darf bzw. Aschenbecher entleert werden, eine ausreichende Anzahl geprüfter Sicherheitsabfallbehälter bereitgestellt. Dekorationen und Ausstattungsstoffe Dekorationen und Ausstattungsstoffe in den allgemein zugänglichen Bereichen werden aus mindestens schwerbrennbaren (B 1), schwachqualmenden (Q 1) und nichttropfenden (Tr 1) Stoffen gemäß ÖNORM A bestehen. Aus dem Genehmigungsansuchen hat sich ergeben, dass die gegenständliche Anlage den Bestimmungen des 359b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegt und daher ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen und technischen Beschreibungen bzw. sonstigen Behelfe liegen bis zum Montag, den

7 - 7 - bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Gewerbereferat, 2. Stock, Zimmer H212 und bei der Gemeinde Strass im ZIllertal zur Einsicht auf. Jeder Nachbar hat die Möglichkeit, bis zum oben angeführten Zeitpunkt in die gegenständlichen Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und von seinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verständigung, abgesehen vom Anschlag in der Gemeinde Strass im Zillertal auch durch Anschlag an der Amtstafel und an der elektronischen Amtstafel unter (siehe Kundmachungen) der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kundgemacht wurde. Gemäß 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 gelten als Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Im Genehmigungsverfahren hat die Behörde auf allfällige Äußerungen von Nachbarn Bedacht zu nehmen; Nachbarn haben keine Parteistellung ( 359 b Abs. 2 GewO 1994). Nach Ablauf der im gegenständlichen Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß 74 Abs. 2 sowie der gemäß 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Für den Bezirkshauptmann: Wurzer

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