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Transkript:

Landesarbeitsgericht München 1 SHa 10/13 3 Ca 1003/13 (ArbG Bonn) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße, B-Stadt gegen 1. Firma C. C-Straße, C-Stadt 2. Firma E. E-Straße, C-Stadt - Beklagter - Verfahrensbevollmächtigte/r: zu 1-2: Rechtsanwalt D. D-Straße, D-Stadt erlässt das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 1, den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller, ohne mündliche Verhandlung am 8. August 2013 folgenden Beschluss: 1. Auf den Vorlageschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.05.2013 (Az. 3 Ca 1003/13) wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.04.2013 (Az. 2 Ca 1364/13) aufgehoben.

- 2-2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch zur erneuten Prüfung der Zuständigkeit an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen. Gründe: I. Mit zum Arbeitsgericht München am 06.02.2013 erhobener Klage verfolgt der Kläger verschiedene Zahlungsansprüche gegen die beiden in C-Stadt niedergelassenen Beklagten sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gegen die Beklagte zu 1.). Der Kläger war von Mai 2012 bis September 2012 bei der Beklagten zu 1.) in einer von dieser betriebenen Privatklinik in F-Stadt als Direktor beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war ein zwischen den Parteien am 24.04.2012 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 18/22 d.a.). In einer dazu getroffenen Zusatzvereinbarung vom 01.05.2012 (Bl. 24 d.a. Rückseite bis Bl. 25 d.a.) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger teilzeitig auch Leistungen an einem anderen Standort Stahlbad G. in G-Stadt erbringt und dafür etwa ein bis zweimal pro Monat Reisen dorthin übernimmt. Mit der Beklagten zu 2.) wurde am 24./30.04.2012 ein Rahmenvertrag (Bl. 29/31 d.a.) geschlossen, nachdem der Kläger ab 01.05.2012 als Berater mit Schwerpunkt in H-Stadt tätig sein sollte, für die eine übliche Verfügbarkeit für die Beklagte zu 2.) zwischen sechs und acht vollen Tagen monatlich angesetzt wurde. Im Weiteren heißt es dort: 4 Arbeitszeit und ort Der Berater ist in der Wahl des Zeitaufwandes für die zu erbringenden Beratungsleistungen frei. Es liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen festzulegen, wie viel Zeit im Einzelfall zur Erfüllung der in 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Unabhängig davon verpflichtet sich der Berater, die übernommenen Aufgaben innerhalb gesetzter Fristen zu erledigen. Der Berater ist in der Wahl seines Arbeitsortes frei.

- 3 - Der Berater hat die Arbeiten eigenständig, eigenverantwortlich und mit unbedingter Sorgfalt durchzuführen. In der Ausübung der übernommenen Aufgaben ist der Berater weisungsfrei. Es steht dem Berater zu, die Übernahme einer Aufgabe abzulehnen. Fälle einer Verhinderung (Urlaub, Krankheit usw.) wird der Berater der Auftraggeberin umgehend mitteilen. Der Kläger verfolgt Vergütungsansprüche sowohl als Lohn gegen die Beklagte zu 1.) wie als Honorar (incl. Umsatzsteuer) gegen die Beklagte zu 2.) Nach einem dem Arbeitsgericht vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 28.01.2013 (Bl. 48 d.a.) ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt worden. Nach erfolglosem Gütetermin vom 06.03.2013 hat die Beklagte zu 2.) die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München gerügt. Durch Beschluss vom 19.04.2013 hat sich daraufhin das Arbeitsgericht München für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen. Durch Beschluss vom 24.05.2013 hat sich auch das Arbeitsgericht Bonn für örtlich unzuständig erklärt und die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das Verfahren ist an das Arbeitsgericht München zurückzuverweisen. Zwar ist die Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn zutreffend, dass der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts München nicht bindend ist. Die Entscheidung über die Frage des tatsächlich zuständigen Gerichts kann derzeit jedoch noch nicht getroffen werden. Diese hängt nämlich nicht alleine davon ab, ob im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) sich eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München allein aus der Vorschrift des 48 Abs. 1 a ArbGG begründen lässt und das Arbeitsgericht München gerade dies übersehen hat. Denn damit würde übergangen, dass sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet, die beide ihren Gerichts-

- 4 - stand nicht im Bereich des Arbeitsgerichts München haben und erst recht zweifelhaft ist, ob sich ein Gerichtsstand gemäß 48 Abs. 1 a ArbGG auch gegenüber der Beklagten zu 2.) begründen lässt, zumal hinsichtlich dieser auch noch die Frage des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen offen erscheint. Ob hier überhaupt ein einheitlicher Gerichtsstand und wenn ja, welcher in Betracht kommt, wird das Arbeitsgericht nach entsprechendem Sachvortrag der Parteien noch zu prüfen und zu entscheiden haben. Kann noch nicht festgestellt werden, welches Gericht zuständig ist und bedarf es dazu weitere Ermittlungen oder Prüfungen, ist der Verweisungsbeschluss aufzuheben und der Rechtsstreit an das zuerst angegangene Gericht zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1995, 534). Eine bindende Zuständigkeitsentscheidung durch das Landesarbeitsgericht kommt bei dieser Sachlage derzeit nicht in Betracht. 1. Allerdings sind die Voraussetzungen des Bestimmungsverfahrens nach 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gegeben. Die Arbeitsgerichte D-Stadt und Bonn haben sich jeweils für unzuständig erklärt. In einem derartigen Fall hat gemäß 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Entscheidung über das zuständige Gericht auch ohne Antrag der Parteien zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1985, 2537; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. 37 Rz. 2). Die Prozessvoraussetzungen oder Erfolgsaussichten des zugrunde liegenden Verfahrens sind hier nicht zu prüfen (vgl. Musielak/Heinrich ZPO 10. Aufl. 37 Rz. 6). Ein Rechtsschutzinteresse für das Bestimmungsverfahren ist jedenfalls durch das eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers nicht entfallen. Da das Insolvenzverfahren vor Einleitung des Klageverfahrens eröffnet wurde, ist letzteres nicht unterbrochen ( 240 ZPO). Zwischen den Parteien mag streitig sein, ob das Insolvenzverfahren den Kläger sonst in seiner Prozessführung beschränkt. Dies wäre aber erst im Hauptsacheverfahren zu prüfen und lässt damit ein Rechtsschutzbedürfnis für das Bestimmungsverfahren nicht entfallen. 2. Aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts München vom 19.04.2013 an das Arbeitgericht Bonn ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bonn nicht begründet worden. Denn der Verweisungsbeschluss bindet entgegen der Regelung in 48 Abs. 1 ArbGG i.v.m. 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG das Arbeitsgericht Bonn nicht. a) Zwar sind auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Eine Ausnahme erkennt die Rechtsprechung aber dann an, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefasst ist

- 5 - oder auf der Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten beruht (vgl. BAG NZA 2003, 683; BAG vom 17.07.1995 AP Nr. 33 zu 2 ArbGG 1979). Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG liegt dann vor, wenn auf wesentliches Vorbringen einer Partei zu zuständigkeitsbegründenden Fragen nicht eingegangen wird (vgl. LAG Sachsen DB 1997, 1088). Gerade wenn das verweisende Gericht Umstände nicht zur Kenntnis nimmt, die seine eigene Zuständigkeit begründen, tritt keinerlei Bindungswirkung ein (vgl. OLG Frankfurt NJW 2001, 3792; OLG Schleswig MDR 2000, 1453). b) Dies gilt insbesondere, wenn wie hier das verweisende Gericht mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden Erfüllungsort eingeht (vgl. OLG D-Stadt MDR 2007, 1278). Ob dies wie aus der Stellungnahme des Arbeitsgerichts München vom 30.04.2013 hervorgeht auf einem Übersehen des Sachvortrags des Klägers und damit auf einem Versehen beruht, ist unerheblich. Auch ein auf einem Irrtum beruhender Verweisungsbeschluss unter Außerachtlassung entscheidungserheblichen Vorbringens bindet nicht (vgl. BAG vom 11.11.1996 AP Nr. 51 zu 36 ZPO; BAG vom 31.01.1994 AP Nr. 44 zu 36 ZPO). Eine Verweisung durch ein offensichtlich selbst zuständiges Gericht ist nicht möglich (vgl. BAG NZA 1992, 1049; BayObLG MDR 2002, 661). 3. Bei der deshalb erforderlichen erneuten Entscheidung des Arbeitsgerichts München wird dieses folgendes zu beachten haben: a) Eine Rüge der örtlichen Zuständigkeit ist überhaupt nur durch und für die Beklagte zu 2.) erhoben worden. Es spricht viel dafür, dass die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München hinsichtlich der Beklagten zu 1.) überhaupt nicht zweifelhaft ist. Sollte dies doch der Fall sein, wird eine erneute Verweisung nicht in Betracht kommen, ohne dass in der Begründung der Entscheidung auf die dann fehlenden Voraussetzungen für die Anwendung von 48 Abs. 1 a ArbGG eingegangen wird. b) Hinsichtlich der Beklagten zu 2.) kommt dagegen durchaus eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts München in Betracht. Denn ein Erfüllungsort für die hier anhängigen Ansprüche im Bezirk des Arbeitsgerichts München ist nicht ersichtlich. Zwar kommt in diesem Fall ein Bestimmungsverfahren nach 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, da dazu bereits genügt, dass ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist (vgl. BGH MDR 2008, 872). Das erscheint aber hier abgesehen von einem dazu erforderlichen hier fehlenden Antrag schon deshalb zweifelhaft, weil hinsicht-

- 6 - lich der Klage gegen die Beklagte zu 2.) das Vorliegen des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bisher nicht erkennbar ist. 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bietet aber nicht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Rechtweg für eine Klage gegen mehrere Parteien zu eröffnen, gegen die verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Ansprüche verfolgt werden (vgl. BGH BB 1994, 1108). Daher dürfte es naheliegen, von der Möglichkeit der Prozesstrennung ( 145 ZPO) Gebrauch zu machen. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Selbst wenn 37 Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht bereits generell ausschließen würde, kommt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht in Betracht ( 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Moeller